Abmahnung von Kanzlei IP BURG aus Berlin

Abmahnung Filesharing
03.12.2010812 Mal gelesen
Haben Sie eine Abmahnung oder gar Klage der Kanzlei IP BURG (Rechtsanwälte Sevriens und Wolff-Marting) Immanuelkirchstraße 5, 10405 Berlin, wegen Filesharings (Musiktausch, Filmtausch, Datentausch über das Internet) erhalten und fragen sich nun, was Sie tun können? Rechtsanwalt Solmecke bietet Ihnen hier eine erste Hilfestellung, wie Sie auf eine derartige Abmahnung reagieren sollten. Die Rechtsanwaltskanzlei IP Burg aus Berlin vertritt derzeit die Oxiles Media GmbH, Bundesallee 171, 10715 Berlin, und verschickt in deren Namen Abmahnungen wegen angeblich illegalem Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Dateien.

Was fordert die Kanzlei IP BURG von Ihnen?

Mit der Abmahnung begehrt die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, außerdem noch - statt Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten - für die Abmahnung- die Zahlung eines Vergleichsbetrags, der derzeit € 658,00 beträgt.

 

Die Abmahnungen sehen wie folgt aus:

Seite 1:

Zunächst ergibt sich aus der ersten Zeile der Abmahnung, welcher Rechteinhaber (Künstler, Musiklabel, etc.) vertreten wird.

Die Kanzlei IP BURG erklärt dann, dass man Ihre Adresse zu der ermittelten IP-Adresse festgestellt habe. Sie benennt das Datum und die Uhrzeit des angeblichen Verstoßes, d.h. wann die Datei über die Ihnen zugewiesene IP-Adresse - die übrigens variabel ist und nicht von Ihnen überprüft werden kann - getauscht worden ist. Ferner behauptet sie, dass die Firma Oxiles Media GmbH der Inhaberin ausschließender Rechte an dem von ihm vertrieben Werk sei. Über die von der Mandantin beauftragte Firma sei festgestellt worden, dass über Ihren Internetanschluss massive Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten des Werkes in Internet-Tauschbörsen und PSP-Programmen begangen worden sind.

Seiten 2-7:

Anschließend wird auf einen landgerichtlichen Beschluss verwiesen, aufgrund dessen man über Ihren Provider Ihre Adresse zu der ermittelten IP-Adresse festgestellt haben will. Dann verweist die Kanzlei IP BURG darauf, dass Sie als Anschlussinhaber grundsätzlich auch dann haften würden, wenn Sie nicht selbst das Werk des Mandanten angeboten haben.

Sodann erklärt die Kanzlei IP BURG, welche Ansprüche dem Künstler nun gegen Sie zustehen. Das sind zum einen ein Unterlassungsanspruch und zum anderen ein Kostenerstattungs- und Schadensersatzanspruch.

 

Unterlassungsanspruch:

Im Vordergrund steht zunächst der Anspruch auf Unterlassung. Wegen dem angeblich bestehenden Anspruch auf Unterlassung macht es Ihnen die Kanzlei ganz leicht: Sie verweist auf das auf Seite 7 befindliche Muster einer vorformulierten Unterlassungserklärung. Zur Wahrung der Frist wird Ihnen das "großzügige" Angebot gemacht, dass Sie diese Erklärung vorab per Fax oder online unter der dort genannten Internetadresse an die Service Agentur abgeben können.

 

Ersatzansprüche:

Weiterhin erklärt die Kanzlei IP BURG, dass die ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 358 besteht. Darüber hinaus könnte sie je nach Ausmaß der illegalen Nutzung möglicherweise Schadensersatz bis zur Höhe von "mehreren € 10.000" fordern.

 

Vergleichsangebot:

Um die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden, gibt sich die Kanzlei IP BURG kulant. Schließlich wolle man Sie ja nicht "ruinieren". Sie werden -neben der Abgabe der Unterlassungserklärung- unter Fristsetzung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 658,00 aufgefordert.

Dann weist die KanzleiIP BURG darauf hin, dass Sie bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung höchste Vorsicht walten lassen sollten, wenn Sie von dem beigefügten Muster abweichen sollten. Insbesondere "dubiose Quellen aus dem Internet" seien oftmals nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr tatsächlich auszuräumen.

 

Wie reagiere ich nun auf eine derartige Abmahnung?

Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die beigefügte Unterlassungserklärung und senden Sie an die Kanzlei zurück. Es ergeben sich dann nämlich unter Umständen folgende Nachteile:

  • Sie erkennen unter Umständen die Schuld an.
  • Sie erkennen die Kosten der Gegenseite an.
  • Sie sind 30 Jahre an die Erklärung gebunden, ohne dass etwaige Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung berücksichtigt werden.
  • Häufig sind die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt.

Andererseits sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!

Grundsätzlich sollte der Abgemahnte seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nämlich nachkommen. Anderenfalls droht ein kostenaufwändiges Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.

Dringend zu empfehlen ist daher die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt. Diese sollte so formuliert werden, so dass so wenig wie möglich aber so viel wie nötig zugestanden wird. Derartige modifizierte Unterlassungserklärungen werden von spezialisierten Rechtsanwälten formuliert.

Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher unverbindlich und umfangreich an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221/951 563 52. Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.

Sofern Sie sich allgemein über die Thematik der Filesharing-Abmahnungen informieren möchten, so können wir Ihnen unsere Übersichtsseite ans Herz legen.

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