Hilfe bei Abmahnung Nümann + Lang Rechtsanwälte – Andres Ballinas-Olsson, Yann Pfeifer und Manuel Reuter – „R.I.O. – Hot Girl“

Abmahnung Filesharing
15.11.2010729 Mal gelesen

Die Karlsruher Kanzlei Nümann Lang Rechtsanwälte spricht aktuell wieder Abmahnungen im Auftrag von Andres Gunnar Ballinas-Olsson, Yann Pfeifer und Manuel Reuter aus. Dabei handelt es sich um die Komponisten und Textdichter des Musikwerkes

"R.I.O. - Hot Girl".

Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, dass bezeichnete Musikwerk sei über ihren Internetanschluss in einer Tauschbörse anderen Teilnehmern ohne Erlaubnis der Rechteinhaber zum Download angeboten und dadurch im Sinne von §19a UrhG unerlaubt verwertet worden sein.

Zur außergerichtlichen Abgeltung der Angelegenheit wird ein Pauschalbetrag verlangt. Sollte dieses Vergleichsangebot nicht fristgerecht angenommen werden, wird die Geltendmachung deutlich höherer Beträge in Aussicht gestellt. Daneben wird die Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Nach unserer Rechtsauffassung sollte in einer Konstellation wie der vorliegenden stets die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG geprüft werden, wonach die Kosten der Abmahnung in bestimmten Fällen auf EUR 100 reduziert sind.

Richtig ist, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG besteht. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch begegnet die von den Nümann Lang Rechtsanwälten vorgelegte Erklärung aus unserer Sicht erheblichen Bedenken. In der verwendeten Formulierung ist die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung als Schuldanerkenntnis zu werten. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Nümann Lang erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

Hier finden Sie mehr zum Thema Abmahnung erhalten.

   

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