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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1995, Az.: V ZR 46/94

Sachenrechtsmoratorium; Grundstücksbebauung; Nutzung; Enteignung; Rehabilitation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1995
Aktenzeichen
V ZR 46/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 139 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 30-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1848-1856 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, A75-A76 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Fortbestand eines gesetzlichen Rechts zum Besitz gem. dem Sachenrechtsmoratorium nach dem 31.12.1994.

2. Der Tatbestand des Sachenrechtsmoratoriums setzt ein bestimmtes Vertrauen des Bebauers des Grundstücks nicht voraus.

3. Die Einräumung eines gesetzlichen Besitzrechts durch das Moratorium ist nicht auf den Bebauer des Grundstücks beschränkt; die bauliche Investition des Rechtsvorgängers kommt jedenfalls auch seinem Gesamtrechtsnachfolger zugute.

4. Die mittelbare Nutzung durch Vermietung ist eine Selbstnutzung i. S. des Sachenrechtsmoratoriums.

5. Die Besitzberechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechtsmoratorium bezieht sich auch auf den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.

6. Der nicht auf eine Enteignung gestützte tatsächliche staatliche Zugriff auf ein Grundstück ist im Falle einer fortdauernden Besitzentziehung nach dem 3.10.1990 nicht mehr als Verwaltungshandeln der ehemaligen DDR und damit nicht als Rehabilitierungstatbestand anzusehen.

7. Der Unwirksamkeitsgrund der fehlenden Bekanntgabe eines Enteignungsbeschlusses als unlautere Machenschaft.

8. Der spezialgesetzliche Vorrang des VermG erfaßt alle zivilrechtlichen Ansprüche, die den gescheiterten Erwerb des Vermögenswertes voraussetzen; dies gilt auch für den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen

Tatbestand:

1

Die Kläger machen gegenüber dem beklagten Freistaat teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht Eigentümeransprüche bezüglich eines aus zwei Grundstücken (im folgenden: Grundstück 296 und 298 a) bestehenden Anwesens in D. geltend. Der testamentarische Alleinerbe des 1966 in D. verstorbenen Grundeigentümers und die Kläger, denen die beiden Grundstücke vermacht worden sind, lebten in der Bundesrepublik Deutschland. Der zunächst eingesetzte Testamentsvollstrecker übereignete das Grundstück 296 den Klägern als BGB-Gesellschaft, die Übereignung des Grundstückes 298 a unterblieb zunächst. Der ab 1974 tätige weitere, inzwischen verstorbene Testamentsvollstrecker schloß in Generalvollmacht für die Kläger am 4. November 1976 mit dem VEB Gebäudewirtschaft D. (damals noch: VEB K. W. der Stadt D.; im folgenden: VEB) einen Verwaltungsvertrag hinsichtlich des Anwesens.

2

Im Jahre 1983 überließ der VEB das Anwesen dem Ministerium für Staatssicherheit (im folgenden: MfS). Dieses bebaute die Grundstücke zwischen 1986 und 1989 neu. 1986 wurde zwischen dem VEB und dem MfS vereinbart, daß eine Sanierung der Einfriedung für 37.300 M zu einer Überschuldung des Grundstücks führen sollte, um "als Grundlage zur Überführung in Volkseigentum" zu dienen. Nachdem die Kläger ein Schreiben des VEB an die Kläger zu 1 bis 3 und 5 nicht beantwortet hatten, in dem wegen erforderlicher "umfangreicher Baumaßnahmen" der Verkauf in Volkseigentum empfohlen und auf die Möglichkeit einer Enteignung nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl DDR I S. 201) hingewiesen worden war, ordnete der Rat der Stadt D. auf Antrag des VEB als Bauauftraggeber mit Beschluß vom 24. September 1987 an, daß das Eigentumsrecht der Kläger an dem "im Grundbuch ... eingetragenen Grundstück ... Flurstück 296 ..." zur "planmäßigen Durchführung der Baumaßnahme Instandsetzung" gemäß § 16 BaulG mit Wirkung vom 1. Januar 1988 entzogen und das Grundstück in Volkseigentum überführt werde. Zum Rechtsträger wurde der VEB bestimmt. Der Beschluß wurde nach Behauptung des Beklagten dem VEB übermittelt. Dieser schrieb daraufhin am 29. Oktober 1987 an die Kläger zu 1 bis 3 und 5, daß laut dem vorgenannten Beschluß der Eigentumsentzug angeordnet worden sei. Die beschlossene Eigentumsänderung und die Rechtsträgerschaft des VEB wurden in das Grundbuch eingetragen, später trat dort anstelle des VEB das MfS. Mit Feststellungsbescheid vom 5. Mai 1989 wurde eine Entschädigung in Höhe von 31.110 M festgesetzt.

3

Im Zuge der Auflösung des MfS Ende 1989 wurde das Anwesen zunächst dem VEB übergeben und dann von der Hotel B. GmbH bewirtschaftet. Im Oktober 1990 wurde dem beklagten Freistaat der Besitz übertragen und in der Folge der Amts- und Wohnsitz des Ministerpräsidenten dort eingerichtet. Die Treuhandanstalt schloß am 23. Dezember 1991 mit dem Beklagten einen Mietvertrag, in dem rückwirkend für die Monate Januar bis Oktober 1991 ein Mietzins von 5.250 DM und ab November 1991 von 10.500 DM monatlich vereinbart wurde. Die Präsidentin der Treuhandanstalt stellte mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 9. September 1993 fest, daß das Grundstück 296 als ehemaliges Vermögen des MfS in das Eigentum der Treuhandanstalt übergegangen sei.

4

Die Kläger beantragten im Juli 1990 die Rückübertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz. Durch Teilbescheid vom 18. Januar 1993 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag hinsichtlich des Grundstückes 298 a ab, weil insoweit keine Maßnahme im Sinne des § 1 VermG vorliege; im übrigen steht die Bescheidung noch aus. Die Kläger meinen, daß sie und der Erbe noch Eigentümer seien, weil wirksame Enteignungen der Grundstücke nicht vorlägen. Sie haben zuletzt Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 105.000 DM nebst Zinsen für die Zeit vom Oktober 1990 bis November 1991, hilfsweise Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen auf ein Sperrkonto, und Räumung und Herausgabe des Grundstückes 298 a begehrt. Den Hilfsantrag stützen sie darauf, daß ein Vertreter des Beklagten 1991 telefonisch zugesagt habe, ab 1. September 1991 vorläufig ein monatliches Nutzungsentgelt von 5.000 DM auf ein einzurichtendes Sperrkonto zu zahlen.

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Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Eigentumsansprüche der Kläger nicht vor dem Zivilgericht, sondern nur im Verfahren nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden könnten. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 101.250 DM nebst Zinsen und zur Räumung und Herausgabe des Grundstückes 298 a verurteilt. Mit der Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung des "Anwesens" aus § 988 BGB, weil der Beklagte die Grundstücke ohne Besitzrecht genutzt und bis Ende 1990 keinerlei Nutzungsentgelt entrichtet habe, weil das für die Zeit ab Januar 1991 an die Treuhandanstalt aufgrund des Mietvertrages gezahlte Entgelt nicht nachträglich zum Wegfall der Unentgeltlichkeit des Besitzes oder der Bereicherung geführt habe. Die Grundstücke seien nicht wirksam enteignet worden. Die Eigentumsrechte der Kläger und des Erben seien weder durch die das Vermögen des MfS betreffenden Rechtsübertragungsvorschriften, noch durch den Vermögenszuordnungsbescheid, das Vermögensgesetz oder das Moratorium gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB aufgehoben oder eingeschränkt worden. Die Kläger könnten zudem die Herausgabe des Grundstückes 298 a an sich verlangen.

8

II. Das Berufungsgericht hat die in beiden Vorinstanzen gerügte Zulässigkeit des Rechtsweges eigenständig geprüft und auf der Grundlage dieses Ergebnisses zugleich in der Hauptsache entschieden. Der Senat ist deshalb der Prüfung der Frage, ob die Ansprüche vor den Zivilgerichten zu verfolgen sind, enthoben (§ 17 a Abs. 5 GVG; BGHZ 120, 204, 206[BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91];  121, 347, 355;  Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1049).

9

Die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach dem gemäß Art. 233 § 2 EGBGB anzuwendenden § 988 BGB (BGHZ 120, 204, 215) [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91] in Verbindung mit §§ 100, 818 Abs. 1 und 2 BGB, der auch den vermeintlich obligatorischen Fremdbesitzer erfaßt (BGHZ 71, 216, 225), hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht stand.

10

1. Ohne Grund beanstandet die Revision allerdings, daß die Kläger den Anspruch auf entgeltliche Nutzung des Grundstückes 298 a aus abgetretenem Recht erheben. Entgegen ihrer Meinung ist der auf dinglicher Grundlage bestehende obligatorische Anspruch auf Nutzungsherausgabe abtretbar (Baur/Stürner, Sachenrecht, 16. Aufl., § 11 C I 3 a aa; MünchKomm-BGB/Medicus, 2. Aufl., Rdn. 5 vor § 985 BGB).

11

Die Zession ist auch nicht unwirksam, weil der Alleinerbe durch die Testamentsvollstreckung beschwert gewesen ist (vgl. §§ 2221 Abs. 1, 2205 BGB). Die Rechtsfolgen der Testamentsvollstreckung richten sich nach Art. 235 § 1 EGBGB bei einem Erbfall in der DDR vor dem Beitritt nach dem bisherigen Recht, mithin für den Erbfall vor dem 1. Januar 1976 nach dem bis dahin auch in der DDR geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 8 Abs. 1 EGZGB; Palandt/Edenhofer, BGB, 54. Aufl., Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 6). Mit dem Tod des letzten Testamentsvollstreckers vor der letzten (notariellen) Abtretung vom 17. Februar 1993 erlosch sein Amt (§ 2225 BGB) und war mangels einer Ersatzanordnung die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet (vgl. §§ 2197 Abs. 2, 2198, 2199 Abs. 2, 2200; MünchKomm-BGB/Brandner, BGB, § 2225 Rdn. 6). Es kommt somit entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Testamentsvollstreckungsanordnung zutreffend dahin ausgelegt hat (§§ 133, 2084 BGB), daß sie mit der Wiedervereinigung endete, weil die Testamentsvollstrecker ihre Aufgaben nur so lange wahrnehmen sollten, wie der Alleinerbe und die Vermächtnisnehmer "ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der DDR haben".

12

2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Kläger bzw. der Erbe weiterhin Eigentümer und können die aus dem Eigentum fließenden Rechte uneingeschränkt geltend machen. Dies ist aber nur bezüglich des Grundstückes 298 a zutreffend; die Rechtslage gestaltet sich hinsichtlich der beiden Grundstücke unterschiedlich.

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a) Grundstück 296

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Das Berufungsgericht stellt hinsichtlich des Grundstückes 296 die Frage nach der Wirksamkeit der Enteignung durch den Beschluß vom 24. September 1987 in den Mittelpunkt seiner Überlegungen. Es meint, die Enteignung sei nicht wirksam geworden, weil der Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechtes nach § 16 Abs. 4 BaulG nicht gemäß § 20 BaulG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl DDR I S. 205) den Betroffenen bekanntgegeben worden sei. Weder den Klägern noch dem damals amtierenden Testamentsvollstrecker sei der Beschluß übermittelt worden. Die erforderliche Bekanntgabe sei auch nicht in dem Mitteilungsschreiben des VEB vom 29. Oktober 1987 oder in der - unterstellten - Übermittlung an den VEB als Vertreter der Kläger zu sehen; der VEB sei in dem Enteignungsverfahren nicht vertretungsbefugt gewesen.

15

Auf die hiergegen geführten Angriffe der Revision kommt es indes nicht an, denn die Wirksamkeit der Enteignung kann offenbleiben. Selbst wenn dem Berufungsgericht beizutreten wäre und eine nach dem Verwaltungsrecht der DDR unwirksame Enteignung vorläge (vgl. Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1051), wäre dem Zivilgericht die Berücksichtigung dieses Mangels des Enteignungsvorganges wegen des Vorranges des Vermögensgesetzes verwehrt. Wäre die Enteignung hingegen als wirksam (Art. 19 Satz 1 EV) anzusehen, wären notwendig auf der Eigentümerstellung beruhende Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts wegen der Nutzung des Grundstücks 296 ausgeschlossen.

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Nach der Rechtsprechung des Senats besteht eine Konkurrenzlage, wenn der vorgetragene Sachverhalt einen Restitutionstatbestand nach § 1 Abs. 1 bis 3 VermG erfüllt und den Gegenstand der Restitution ein Vermögenserwerb bildet, der aus der Sicht des Zivilrechtes nicht anzuerkennen ist, in der die zivilrechtlichen Folgen der dem Erwerb anhaftenden Mängel einschließlich des Scheiterns des Erwerbes zurücktreten (Senatsurt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ 1994, 345 f). Bei einem Restitutionsanspruch wegen unlauterer Machenschaften (§§ 1 Abs. 3, 3 VermG) können deshalb zivilrechtliche Ansprüche, die ihren Grund in der Machenschaft haben, nicht geltend gemacht werden. Verfahrensrechtlich führt dies zu einem Ausschluß des Rechtsweges zu den Zivilgerichten (BGHZ 118, 34[BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91];  122, 204 [BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]; Senatsurteile v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92, WM 1993, 1291; BGHZ 125, 125[BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92]; v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ 1994, 345, 346; Senatsbeschl. v. 17. Juni 1992, V ZB 31/92, WM 1993, 1554); materiell-rechtlich handelt es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (Senatsurt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, WM 1993, 1643, 1644; v. 19. November 1993, V ZR 119/92, S. 5, unveröffentlicht; s. Senatsbeschl. v. 21. Mai 1992, V ZR 265/91, WM 1992, 1378 f; BGHZ 122, 204, 211[BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]; Tropf, WM 1994, 89, 96). Der spezialgesetzliche Vorrang des Vermögensgesetzes erfaßt alle zivilrechtlichen Ansprüche, die den gescheiterten Erwerb des Vermögenswertes voraussetzen. Dies gilt auch für den auf dem Eigentum fußenden Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen gemäß §§ 987 ff BGB. Erst nach der Restitution stehen dem Alteigentümer die Eigentümerbefugnisse wieder zu (s. auch § 7 Abs. 7 VermG); aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, auch nach zivilrechtlichen Maßstäben unwirksame Erwerbsvorgänge dem sozialverträglichen Ausgleichssystem des Vermögensgesetzes zu unterwerfen, trifft dies ebenfalls auf den "Alt"-Eigentümer zu, der formal sein Eigentum nicht verloren hat. Unerheblich ist deshalb, daß sich der Anspruch hier nicht gegen den (zivilrechtlich unter Umständen: vermeintlichen) Erwerber des Eigentums richtet, sondern gegen einen Dritten.

17

Im Streitfall wurde nach dem Tatsachenvortrag der Kläger das Grundstück 296 von einer Schädigungsmaßnahme gemäß § 1 VermG betroffen, weil die Enteignung eine unlautere Machenschaft im Sinn des § 1 Abs. 3 VermG darstellte. § 1 Abs. 3 VermG erfaßt auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994, VIZ 1994, 601, 602; v. 24. März 1994, ZIP 1994, 826, 827; Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1052). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn staatliche Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her trägt die Enteignung des Grundstücks 296 den Charakter einer unlauteren Machenschaft. Die Kläger haben selbst behauptet, der Enteignung habe ein willkürliches Vorgehen des MfS zugrunde gelegen, denn das Enteignungsverfahren habe lediglich den legalen Schein wahren und nicht Zwecken des Baulandgesetzes im Sinne seines § 3 dienen sollen. Die Enteignung sei nicht - wie der Enteignungsbeschluß ausweise - zu Zwecken der Instandsetzung (§§ 15, 16 BaulG) zu deren "planmäßiger Durchführung" erfolgt, sondern habe unter Einschaltung des VEB als vorgeschobenen Handlangers die widerrechtlich vorgenommene Inbesitznahme verdecken sollen. Die angebliche Instandsetzung sei nur vorgetäuscht worden, um das Grundstück in Volkseigentum überführen zu können, nachdem umfängliche bauliche Änderungen schon vorgenommen worden und weitere nach den Bedürfnissen des MfS beabsichtigt waren. Die Überschuldung des Grundstückes wegen der Notwendigkeit zur Finanzierung der Einfriedung, wie sie zwischen MfS und VEB verabredet worden sei, sei konstruiert worden. Deshalb sei allen beteiligten DDR-Organen klar gewesen, daß das vorgeschriebene Verfahren nach dem Baulandgesetz außer acht gelassen werden sollte. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens war der planmäßige Zugriff des MfS unter Vortäuschung des wirklichen Zwecks, nämlich der umfänglichen baulichen Neugestaltung des Grundstückes 296 unter Einbeziehung des Grundstückes 298 a durch Errichtung eines Gästehauses, machtmißbräuchlich. Ob eine hypothetische Inanspruchnahme unter Angabe des wahren Zweckes nach dem Recht der DDR möglich gewesen wäre, kann dahinstehen; diese Möglichkeit schlösse den Restitutionsanspruch nicht aus, weil zwangsläufig offen bliebe, ob es ohne den erfolgten willkürlichen Zugriff auf den Vermögenswert zu einem nicht als unlautere Machenschaft anzusehenden Eigentumsentzug gekommen wäre (BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 1994, VIZ 1994, 185, 186).

18

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die überwiegend Zustimmung erfahren hat (s. Tropf, WM 1994, 89, 93 m.w.N.) und auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird (Urt. v. 19. Januar 1995, ZIP 1995, 415, 418), schließt der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG zivilrechtlich auf die Innehabung der Rechtsstellung gestützte Ansprüche dann nicht aus, wenn das Rechtsgeschäft an einem zusätzlichen Mangel leidet, der unabhängig von der unlauteren Machenschaft nach dem maßgeblichen Recht der DDR zur Unwirksamkeit geführt hat. Dies hat der Senat insbesondere mit der Schutzwürdigkeit des im Mittelpunkt des Bemühens um einen sozialverträglichen Ausgleich stehenden redlichen Erwerbs des Vermögenswertes (§§ 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 VermG) begründet, die nicht gegeben ist, wenn sich lediglich ein allgemeines Risiko des Rechtsverkehrs in der DDR verwirklicht hat (BGHZ 120, 204, 209 ff[BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91] und 198, 201; 122, 204; Senatsurt. v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92, WM 1993, 1291; v. 28. Mai 1993, V ZR 53/92, VIZ 1993, 548; BGHZ 123, 58, 61; BGHZ 125, 125, 127[BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92]; Senatsurt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ 1994, 345, 346). Das Berufungsgericht meint, ohne sich näher mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG gegeben sind, daß es sich bei dem Unwirksamkeitsgrund der fehlenden Bekanntgabe des Enteignungsbeschlusses um einen solchen zusätzlichen Mangel handele. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

19

Ob ein solcher zusätzlicher Mangel zivilrechtlich neben dem vermögensgesetzlichen Restitutionsanspruch beachtlich sein könnte, bemißt sich danach, ob er bei wertender Betrachtung dem spezifischen, tatbestandsmäßig umrissenen staatlichen Unrecht zuzuordnen ist, dessen Folgen unter Berücksichtigung des sozialverträglichen Ausgleichs beseitigt werden sollen. Die Unwirksamkeit des Bescheides wegen mangelnder Bekanntgabe stünde in einem engen inneren Zusammenhang mit der unlauteren Machenschaft. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. März 1995 (ZIP 1995, 1048 ff) entschieden hat, kann sich in dem Scheitern einer Enteignung nach dem Baulandgesetz ein Risiko verwirklichen, das dem allgemeinen Rechtsverkehr in der DDR fremd war, wenn die Bekanntgabe an den Betroffenen gezielt unterblieb und dieses Unterlassen deshalb selbst den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft erfüllt oder zum Tatbestand der unlauteren Machenschaft beiträgt. Der dem Erwerbstatbestand der Enteignung anhaftende Mangel stellte keinen von der unlauteren Machenschaft abgrenzbaren und isoliert zu betrachtenden Zusatzmangel dar, der dem allgemeinen Verkehrsrisiko der DDR zuzurechnen wäre. Er stünde nicht nur in einem (schlicht) kausalen, sondern bei wertender Betrachtung in einem so engen inneren Zusammenhang mit dem verwirklichten Teilungsunrecht, daß er als Bestandteil des insgesamt als unlautere Machenschaft zu wertenden Zugriffsaktes erscheint. Dieser innere Zusammenhang zeigt sich besonders deutlich, wenn es sich um einen für die Rechtswirklichkeit der ehemaligen DDR typischen Mangel handelt. Der Enteignungsvorgang war ein sich in der staatlichen Sphäre abspielender und deshalb insgesamt vom Staat beherrschter Vorgang. Die Wiedergutmachung der dem Staat DDR zuzurechnenden vermögensbeeinträchtigenden Unrechtsmaßnahmen, die letztlich auf die Teilung Deutschlands zurückgehen, will das Vermögensgesetz im Anschluß an die zum Bestandteil des Einigungsvertrags gewordene (Art. 41 Abs. 1) Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Einigungsvertrag Anlage III) erreichen. Von der Unrechtsmaßnahme Enteignung läßt sich der Bekanntgabemangel nicht abspalten, denn er ist in das staatliche Unrechtsverhalten so eng eingebunden, daß er im Rechtsverkehr der DDR kein allgemeines Risiko darstellte. Anders als bei vom Senat als zivilrechtlich beachtlich angesehenen, nicht vom Vermögensgesetz verdrängten Zusatzmängeln hätten sich die Betroffenen praktisch nicht allein auf diesen Mangel staatlichen Handelns berufen können, ohne daß die die Beurteilung als unlautere Machenschaft tragenden Tatsachen zutage getreten wären. Die Machtverhältnisse und Strukturen in der DDR hätten die Geltendmachung des Bekanntmachungsmangels als aussichtslos erscheinen lassen. Die Rechtsposition des Staates hingegen war im intakten System des Sozialismus nicht gefährdet. Erst die Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR eröffnete bei realitätsnaher Betrachtung die Möglichkeit, sich auf den Mangel zu berufen. Der Gesetzgeber hat die Folgen unlauterer Machenschaften im Vermögensgesetz besonders geregelt. Dieser gesetzlich gewollte Vorrang liegt der Rechtsprechung des Senates zugrunde; eine zivilrechtliche Beachtlichkeit eines Mangels hat er bei Sachverhalten, die zugleich einen Restitutionstatbestand ausfüllen, deshalb ausgeschlossen, wenn ein untrennbarer innerer Zusammenhang mit dem staatlichen (Teilungs-)Unrecht bestand. Dies verdeutlicht sich insbesondere in Fällen, in denen Rechtsgeschäfte zur Abmilderung der Folgen einer Zwangsveräußerung abgeschlossen worden waren, die zivilrechtlich unwirksame Scheingeschäfte darstellten (vgl. Tropf WM 1994, 89, 94 f). In diesen Fällen hat der Senat dem Willen des Gesetzes dadurch Rechnung getragen, daß er das Motiv des Rechtsgeschäftes als ausreichend erachtet hat, den Mangel dem Schädigungstatbestand zuzurechnen BGHZ 122, 204, 209[BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]; Urt. v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92, WM 1993, 1291; v. 28. Mai 1993, V ZR 53/92, VIZ 1993, 548; v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, WM 1993, 1643, 1644; v. 19. November 1993, V ZR 119/92, S. 5; Hagen/Frantzen, Grundstücksübertragungen in den neuen Bundesländern, 1994, S. 12 ff).

20

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Enteignungsbeschluß an weiteren Fehlern litt, die nach dem Verwaltungsrecht der DDR seine Nichtigkeit bewirkt hätten (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl. 1988, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR, S. 138), oder etwa aufgrund der Vermutung der Gesetzlichkeit von Einzelentscheidungen nur zur Aufhebbarkeit führende Mängel (aaO.; Bönninger, Staat und Recht 1978, 745, 746) vorlagen. Denn auch solche von den Klägern gerügte Mängel des hoheitlichen Erwerbsvorganges würden in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Unrechtsakt insgesamt stehen und deshalb nicht davon unabhängig berücksichtigt werden können.

21

b) Grundstück 298 a

22

aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das Grundstück 298 a nicht Gegenstand des Beschlusses vom 24. September 1987 war. Die Eigentumsentziehung wurde nur hinsichtlich des im Grundbuch von L. Blatt 209 eingetragenen Grundstücks angeordnet; auf diesem Grundbuchblatt war aber nur das Grundstück 296 eingetragen. Im Beschluß ist nur das "Flurstück 296" angeführt, was noch durch die angegebene Grundstücksgröße von 5.710 qm bestätigt wird. Die Revisionsangriffe dagegen bleiben erfolglos. Die Revision muß selbst zugeben, daß das Grundstück 298 a im Enteignungsverfahren vergessen wurde und deswegen formal nicht von der Enteignung erfaßt war. Damit geht auch die Revision davon aus, daß das Grundstück 298 a nach dem Willen des enteignenden Rates der Stadt nicht der Enteignung unterliegen sollte und der Beschluß eindeutig ist. Demgegenüber sind die angeblich vom Berufungsgericht übergangenen Umstände unerheblich, nämlich ob eine Enteignung hätte erfolgen können, das Grundstück 298 a nur über das Grundstück 296 erreichbar, tatsächlich dem MfS überlassen und wesentlich umgestaltet worden ist. Daraus folgt nichts für die Annahme der Revision, es habe sich um eine unschädliche Falschbezeichnung gehandelt; dies stünde auch im Widerspruch zur eigenen Einsicht, daß das Grundstück 298 a gerade nicht vom wirklichen Willen beim Enteignungsakt umfaßt war.

23

Das Vermögensgesetz steht der Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich des Grundstücks 298 a nicht entgegen. Insoweit fehlt es an einem Erwerbsvorgang überhaupt, der einen Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 bis 3 VermG ausfüllen könnte. Damit übereinstimmend hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in seinem Beschluß vom 18. Januar 1993 den Antrag der Kläger auf Rückübertragung abgelehnt.

24

bb) Das Eigentum der Kläger an dem Grundstück 298 a ist nicht durch den Übergang des MfS-Vermögens auf die Treuhandanstalt verloren gegangen, obwohl das MfS das Grundstück in Besitz hatte. Ein das Grundstück 298 a betreffender Vermögenszuordnungsbescheid liegt nicht vor, so daß die Frage einer Bindungswirkung eines solchen Bescheids hier dahingestellt bleiben kann.

25

cc) Dem zivilrechtlichen Anspruch der Kläger auf Nutzungsentschädigung wegen des Grundstücks 298 a steht das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz ebenfalls nicht entgegen. Dieses Gesetz regelt nicht nur die Beseitigung von Verwaltungsunrecht, das durch Verwaltungsentscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VwRehaG herbeigeführt wurde, sondern bezieht dem weiten Gesetzeszweck entsprechend auch die Folgen nicht auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteter hoheitlicher Maßnahmen in seinen Regelungskreis ein (§ 1 Abs. 5). Damit ist das schlicht hoheitliche Handeln im Sinne des bundesdeutschen Verwaltungsrechts gemeint (RegBegr. BT-Drucks. 12/4994, S. 17 f, 28), das einen Eingriff in Vermögenswerte herbeiführen kann, ohne daß dem ein hoheitlicher Zugriff durch eine Einzelfallregelung zugrunde liegen müßte (so nennt die Amtl. Gesetzesbegründung z.B. die Nutzung eines Grundstücks als Müllkippe ohne vorherige Enteignung, BT-Drucks. 12/4994, S. 35). Danach erscheint es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, den ohne einen auf Enteignung gerichteten Akt erfolgten tatsächlichen staatlichen Zugriff auf das Grundstück 298 a als Grundlage eines Rehabilitierungstatbestandes anzusehen.

26

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz bezweckt die Beseitigung des durch Maßnahmen der DDR geschaffenen Verwaltungsunrechts. Die Rehabilitierung ist aber nicht notwendig, soweit die von dem Gesetz erfaßte Verwaltungstätigkeit der DDR nicht mehr fortwirkt. Da die Besitzentziehung als Begründung eines fortdauernden tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses dessen ständige Aufrechterhaltung voraussetzt, kann die Besitzentziehung ab dem 3. Oktober 1990 mit Untergang der DDR (BGH, Urt. v. 4. November 1994, LwZR 11/93, ZIP 1995, 79, 80 = BGHZ 127, 297 ff) nicht mehr auf deren Verwaltungshandeln beruhen. Soweit es um Folgen der Besitzverhältnisse aus späterer Zeit geht - wie hier -, greift das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht.

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3. Der allein noch zivilgerichtlich zu beurteilende Anspruch auf Entgelt für die Nutzung des Grundstücks 298 a aus § 988 BGB ist für die Zeit ab 1. Januar 1991 schon deshalb nicht begründet, weil insoweit keine Vindikationslage bestand.

28

a) Einwände aus dem öffentlichen Sachenrecht stünden allerdings nicht entgegen. Zwar wurden beide Grundstücke unstreitig in der hier interessierenden Zeit auch als Amtssitz des Ministerpräsidenten des beklagten Freistaates und deshalb zu öffentlichen Zwecken genutzt. Ob sie damit dementsprechend als Sachen des Verwaltungsvermögens konkludent gewidmet worden sind, kann dahinstehen. Für eine Ausschlußwirkung durch Widmung als Sache des Verwaltungsvermögens bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 20 Abs. 3 GG), die zudem noch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG qualifiziert sein müßte (BVerwG, Urt. v. 1. Februar 1980, NJW 1980, 2538, 2540; Beschl. v. 12. August 1993, NJW 1994, 144, 145). Denn lediglich bei einer entsprechenden gesetzlichen Regelung über die Privatrechte verdrängende Wirkung einer Widmung, könnte diese eine weitreichende, Eigentümerrechte ausschließende Wirkung entfalten (BVerwG NJW 1980, 2538, 2540 [BVerwG 01.02.1980 - BVerwG 4 C 40.77]) [BVerwG 01.02.1980 - 4 C 40/77]. Dem schließt sich der Senat an. Da es im vorliegenden Fall an einer normativen Ermächtigung fehlt, wäre der Anspruch der Kläger nicht schon deshalb ausgeschlossen.

29

b) Dem Beklagten kam weder ein originäres Recht zum Besitz kraft Gesetzes nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB (Sachenrechtsmoratorium) noch ein von der Hotel B. GmbH, die ihm nach eigenem Vortrag den Besitz überlassen hatte, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 abgeleitetes Besitzrecht an den Grundstücken zu, da insofern keiner der Moratoriumstatbestände erfüllt ist.

30

Das Berufungsgericht hat aber auch ein Besitzrecht der Treuhandanstalt gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB, aus dem sich eine Besitzberechtigung des Beklagten ab dem 1. Januar 1991 ableiten könnte, verneint. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

31

Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 a EGBGB gilt als zum Besitz eines Grundstückes im Beitrittsgebiet berechtigt (§ 986 BGB; Amtl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/2480, S. 78 i.V.m. BT-Drucks. 12/2695 Anl. 1), wer das Grundstück bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe mit Gebäuden oder Anlagen bebaut hat und am 22. Juli 1992 (Inkrafttreten des Art. 8 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes v. 14. Juli 1992 gemäß Art. 15, BGBl I S. 1257) selbst nutzt.

32

aa) Berufungsgericht und Revision gehen stillschweigend davon aus, daß sich die Besitzberechtigung des Nutzers nicht nur auf den Zeitraum ab Inkrafttreten des Moratoriums bezieht, sondern auch auf die Zeit davor. Zwar fehlt insoweit - anders als bei der Geltungsdauer - eine ausdrückliche Anordnung, jedoch wollte der Gesetzgeber bis zu einer endgültigen Bereinigung des Sachenrechts insbesondere für die sog. hängenden Fälle und die Überlassungsverträge eine vorläufige Sicherung der Rechtsverhältnisse bewirken (BT-Drucks. 12/2480 A 1, 2, A IV, S. 36 f, B VII 2 b aa (b), S. 77). Dies erhellt die Absicht, die als regelungsbedürftig erkannten Beziehungen zwischen Grundstückseignern und Nutzern bis zu einer abschließenden Regelung (s. Art. 233 § 8 EGBGB a.F.) nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts zu beurteilen; bis dahin sollte das Rechtsverhältnis durch die Besitzberechtigung des Nutzers geprägt sein. Eine Differenzierung nach der Zeit vor und nach dem 22. Juli 1992 erschiene dabei ungereimt. Mittelbar ergibt sich auch aus Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Rückwirkung, indem der Ersatz gezogener Nutzungen "während des in Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitraums" nur auf einvernehmlicher Grundlage zugelassen wurde, im übrigen aber der künftigen gesetzlichen Regelung überlassen blieb (Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB a.F., Stellungnahme des Bundesrats Anl. 2 zum RegEntw., BT-Drucks. 12/2695 Nr. 47, S. 23; s. dazu jetzt Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB n.F.). Nach der Begründung zum - von der Gesetzesfassung hier nur unwesentlich abweichenden - Entwurf sollte damit für die "Dauer der Nutzung wie bisher" Nutzungsersatz oder -entgelt aufgrund der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder die ungerechtfertigte Bereicherung nicht verlangt werden können (BT-Drucks. 12/2480, S. 78; zum Ausschluß für die Vergangenheit: KG ZOV 1994, 52 ff; OLG Naumburg VIZ 1993, 364, 365; OLG Rostock OLG-NL 1995, 41; Staudinger/Rauscher, BGB, 12. Aufl. Art. 233 § 2 a Rdn. 38 ff) und der Gesetz gewordene Vorschlag des Bundesrates zu Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 EGBGB (aaO.) "bewirken, daß im Zuge der Sachenrechtsbereinigung auch die Fragen zu klären sind, die sich auf nach dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte Aufwendungen und Nutzungen beziehen". Daraus ergibt sich das Anliegen, eine einheitliche vorläufige Regelung zu schaffen.

33

bb) Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der (echten) Rückwirkung (s. BVerfGE 72, 200, 241; BGHZ 120, 361, 364) der Besitzrechtseinräumung bestehen nicht. Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muß sich an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglichen Rechtsfolgenlage und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfGE 30, 272, 285 [BVerfG 10.03.1971 - 2 BvL 3/68] m.w.N. und 367, 386 f; 45, 142, 167 ff; 72, 200, 242; 88, 384, 403; BGH, Beschl. v. 27. April 1995, BLw 10/94, zur Veröffentlichung vorgesehen). In der Regel wird das Vertrauen Vorrang genießen (vgl. BVerfGE 30, 367, 386 [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvL 2/66]; Fiedler, NJW 1988, 1624, 1625) [BayObLG 05.02.1987 - 3 RReg St 174/86]. Die rückwirkende Zuerkennung eines Besitzrechts rechtfertigt sich aber aus der infolge der Wiedervereinigung eingetretenen Regelungsbedürftigkeit der erfaßten Sachverhalte, die das Vertrauen auf die nach allgemeinem Zivilrecht bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 13, 261, 271 f;  30, 367, 387;  70, 200, 258  [BVerfG 19.06.1985 - 1 BvL 57/79]und 302, 326 f; 88, 384, 404). Mit dem Beitritt entstand für den Gesetzgeber die Aufgabe, insbesondere die in der DDR entstandenen Rechtsverhältnisse zwischen Nutzern und Eigentümern von Grundstücken der Rechtsordnung der Bundesrepublik anzupassen. Dies erforderte eine umfassende Sachenrechtsbereinigung, bei der die komplexen rechtlichen und auch tatsächlichen Verhältnisse in der DDR analysiert und bewertet werden mußten. Im Einigungsvertrag konnte deshalb nur eine Notordnung geschaffen werden (Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Einf. zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz Rdn. 4). Angesichts der Regelungsbedürftigkeit der Materie konnte sich kein schützenswertes Vertrauen in die Unveränderlichkeit der Rechtsbeziehungen entwickeln, die in einer unübersehbaren Vielzahl von Fällen durch die nur faktische Nutzung fremden Eigentums gekennzeichnet waren. Das Moratorium klärte eine unsichere Rechtslage und diente damit der Rechtssicherheit. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine vorläufige Neuordnung der Rechtsverhältnisse vornahm und eine abschließende Regelung der zukünftigen Gesetzgebung vorbehielt, um vorläufig Rechtsfrieden herbeizuführen und die gesetzgeberische Gestaltung nicht durch eine Änderung der faktischen Zustände zusätzlich zu erschweren (BT-Drucks. 12/2480, A, B). Diese Klärung diente letztlich auch den wohlverstandenen Interessen der Beteiligten, da sie verhinderte, daß eine bis zur Sachenrechtsbereinigung veränderte Lage nach kurzer Zeit aufgrund der neuen rechtlichen Situation wiederum umgestaltet werden mußte. Die Norm hält sich mithin im Rahmen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit und verstößt insbesondere nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.

34

cc) Die Treuhandanstalt nutzte allerdings das Grundstück am 22. Juli 1992 nicht durch eigenen Gebrauch, sondern hatte es an den Beklagten vermietet. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die mittelbare Nutzung durch Vermietung an den Beklagten eine Selbstnutzung im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 a EGBGB darstellt (Senatsurt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, zur Veröffentlichung vorgesehen).

35

dd) Zwar hat die Treuhandanstalt nicht selbst das klägerische Grundstück bebaut, sondern das MfS, jedoch ist - wovon Berufungsgericht und Revision übereinstimmend ausgehen - die Einräumung des gesetzlichen Besitzrechts nicht auf den Bebauer selbst beschränkt, sondern es kommt jedenfalls auch einem Gesamtrechtsnachfolger die bauliche Investition des Rechtsvorgängers zugute (vgl. BGHZ 121, 88 ff; OLG Naumburg DtZ 1993, 252 f; KG ZOV 1994, 489 f; a.A. ohne nähere Begründung LG Neubrandenburg NJ 1993, 182; sich anschließend Palandt/Bassenge, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 3; Staudinger/Rauscher, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 10 a.E.).

36

Das Vermögen des MfS ist gemäß § 1 der 4. DVO zum Treuhandgesetz und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag insgesamt mit Ausnahme der für soziale oder öffentliche Zwecke vorgesehenen Vermögensgegenstände auf die Treuhandanstalt übergegangen. Berufungsgericht und Revision folgern daraus zu Recht, daß damit die Treuhandanstalt in die vermögensrechtliche Stellung des MfS eingetreten ist, zu der auch das Rechtsverhältnis wegen der Bebauung des klägerischen Grundstücks zählte.

37

ee) Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, eine bestandskräftige Baugenehmigung sei dem MfS nicht erteilt worden (s. auch §§ 1 ff, 11 der VO über die staatliche Bauaufsicht v. 30. Juli 1981, GBl DDR I S. 313; §§ 1, 7 der VO über Bevölkerungsbauwerke, v. 8. November 1984, GBl DDR I S. 433). Die Rüge, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich eine Billigung des Bauvorhabens durch staatliche oder gesellschaftliche Organe verneint, ist aber im Ergebnis erfolgreich.

38

Das MfS hat die Bebauung selbst vorgenommen und bedurfte hierzu keiner besonderen Baugenehmigung. Die Bebauung erfolgte unstreitig im Anschluß an die Grundsatzentscheidung des Leiters rückwärtiger Dienste des MfS vom 25. Oktober 1986 "auf der Grundlage der Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 23. Mai 1985 (GBl DDR I Nr. 17) sowie der weiteren für die Vorbereitung von Investitionen erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und der Bauordnung des MfS" unter Bestätigung der das Bauvorhaben beschreibenden Dokumentation zur Aufgabenstellung und Erteilung weiterer Auflagen. Dies genügt dem Wortlaut des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 a EGBGB. Einen besonderen Vertrauenstatbestand setzt der Moratoriumstatbestand im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts nicht voraus. Richtig ist zwar, daß der Gesetzgeber insbesondere die Rechtsposition des Bürgers, der aufgrund der faktischen Verhältnisse in der DDR die Bebauung fremden Bodens für zulässig gehalten hatte, absichern wollte, jedoch hat er ein bestimmtes Vertrauen des Bebauers nicht zum Tatbestandsmerkmal erhoben.

39

ff) Da die Treuhandanstalt im Zeitraum vom 1. Januar 1991 an als im Umfang und Inhalt nach der bisherigen Ausübung besitzberechtigt an dem Grundstück insgesamt anzusehen ist (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F.) und sie dem Beklagten den Besitz überlassen hat, kam diesem ein abgeleitetes Besitzrecht zu.

40

c) Ein Anspruch gemäß § 988 BGB ist danach für die Zeit ab Januar 1991 nicht begründet.

41

4. In der Zeit bis zum Ende 1990 bestand zwar eine Vindikationslage, jedoch hat das Berufungsgericht dennoch zu Unrecht einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 988 BGB bejaht. Es hat verkannt, daß es für die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 988 BGB nicht darauf ankommt, ob für die Besitzerlangung tatsächlich ein Vermögensopfer erbracht worden ist, sondern die Entgeltpflicht des Besitzers maßgeblich ist; das Versprechen einer Gegenleistung genügt (RGZ 125, 380, 383; 163, 348, 355 f; BGHZ 32, 76, 94 ff; vgl. Senatsurt. v. 10. April 1963, V ZR 61/61, LM § 988 Nr. 3; MünchKomm-BGB/Medicus, § 988 Rdn. 5; Erman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 988 Rdn. 3; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 988 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 988 Rdn. 5). So wird eine mietvertragliche Überlassung zum Beispiel nicht dadurch zu einer unentgeltlic