Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1993, Az.: V ZR 99/92

Scheingeschäft; Grundstückskauf; Scheingeschäft; Zwangsverkauf; Ausreisewillige; DDR; Schenkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1993
Aktenzeichen
V ZR 99/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1993, 1464-1465 (Volltext mit amtl. LS)
  • DtZ 1993, 245
  • LM H. 11 / 1993 § 63 DDR-ZGB Nr. 1
  • MDR 1993, 1080-1081 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 419-421 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1291-1293 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 946-948 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Berufung auf die zivilrechtlichen Folgen eines Scheingeschäfts ist durch das VermG ausgeschlossen, wenn die Parteien mit ihm bezweckten, bei einem Zwangsverkauf die Einschränkungen des Grundstücks- und Zahlungsverkehrs (hier: Devisenbestimmungen) in der DDR im Interesse des Ausreisewilligen zu umgehen (im Anschluß an Senatsurteil vom 16.4.1993 - V ZR 87/92).

2. Ein zum Schein als Schenkung bezeichnetes, tatsächlich aber als Kauf gewolltes Grundstücksgeschäft kann nicht entsprechend § 305 III ZGB (Geltung des zu Täuschungszwecken zu niedrig bezeichneten Kaufpreises) aufrechterhalten werden.

Tatbestand:

1

Die Kläger waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer eines mit einem Bungalow bebauten Wochenendgrundstücks im Grundbuch von Berlin-K. eingetragen. Sie hatten einen Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR gestellt. Mit notariellem Vertrag vom 8. Juni 1989 "schenkten" sie das Grundstück dem Beklagten. Dieser hatte ihnen zuvor 30000 DM als Gegenleistung bezahlt. Am 19. Juni 1989 siedelten die Kläger mit Genehmigung der zuständigen Stellen der DDR in die Bundesrepublik über. Der Beklagte wurde als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

2

Die Kläger haben den Vertrag wegen rechtswidriger Drohung angefochten und dies damit begründet, daß die zuständige Stelle die Veräußerung zur Voraussetzung für die Genehmigung der Ausreise gemacht habe. Sie haben einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz gestellt und die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des Beklagten in das Grundbuch erwirkt.

3

Das Landgericht hat unter Abweisung weitergehender Anträge den Beklagten verurteilt, das Grundstück an die Kläger herauszugeben und die Berichtigung des Grundbuchs durch deren Eintragung als Miteigentümer zu je 1/2-Anteil zu bewilligen. Die Berufung des Beklagten und dessen im Berufungsrechtszug gestellter Antrag, die Kläger zur Bewilligung der Löschung des Widerspruchs zu verurteilen, sind erfolglos geblieben.

4

Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten; eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach dem Vermögensgesetz scheide aus, weil die Mängel des Geschäftes der Parteien in keinem hinreichenden Zusammenhang mit einer unlauteren Machenschaft stünden. In der Sache ist es der Auffassung, die beabsichtigte "Schenkung" sei nichtig, da sie der Umgehung der in der DDR seinerzeit geltenden Genehmigungspflicht für Grundstücksveräußerungen gedient habe. Der vereinbarte Grundstückskauf sei wegen fehlender Beurkundung und staatlicher Genehmigung ebenfalls unwirksam.

6

Dies bekämpft die Revision mit Erfolg.

7

II. 1. Zu Unrecht rügt die Revision allerdings die Zulässigkeit des Rechtswegs für die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Herausgabe und Bewilligung der Grundbuchberichtigung. An der Prüfung dieser Frage war das Berufungsgericht bereits nach § 17 a Abs. 5 GVG gehindert, denn das Landgericht hatte mit dem am 4. Juni 1991, also nach Inkrafttreten der Neufassung des § 17 a GVG am 1. Januar 1991 (Art. 2 4. VwGOÄndG), verkündeten Urteil die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs bejaht (vgl. BGHZ 114, 1, 4) [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]; da eine Rüge in diesem Punkt unterblieben, eine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG mithin nicht geboten war, konnte damit die Zulässigkeit des Rechtswegs im zweiten Rechtszug nicht mehr in Frage gestellt werden (Senatsurt. v. 19. März 1993, V ZR 247/91V ZR 247/91, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hat die nach § 17 a Abs. 5 GVG eingetretene Bindung nicht beachtet. Darauf beruht das Berufungsurteil aber nicht (§ 549 ZPO), denn es stimmt mit der Vorinstanz in der Bejahung des Rechtswegs überein.

8

2. Die Ansprüche sind, was die Revision hilfsweise zu Recht ebenfalls geltend macht, in der Sache durch das Vermögensgesetz verdrängt.

9

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

10

a) Allein aus der Sicht des Zivilrechts könnten die Kläger allerdings nach Art. 233 § 2 EGBGB i.V.m. § 985 BGB Herausgabe, in Verbindung mit § 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen. Die beurkundete Schenkung war unstreitig nur zum Schein erfolgt und deshalb auch nach dem Recht der DDR (§§ 60 ff ZGB) unwirksam (Senatsurt. v. 19. März 1993, V ZR 247/91V ZR 247/91, zur Veröffentlichung bestimmt). Der gewollte Verkauf des Grundstücks zum Preis von 30000 DM war jedenfalls deshalb nichtig, weil er nicht, wie es § 297 ZGB für die vertragliche Übertragung von Grundeigentum vorsah, beurkundet worden war (§ 66 Abs. 2 ZGB).

11

Eine Aufrechterhaltung der Schenkung unter entsprechender Heranziehung des § 305 Abs. 3 ZGB, die die Revision für geboten hält, scheidet aus. Nach § 305 Abs. 3 ZGB war ein Grundstückskaufvertrag, in dem zur Täuschung ein niedrigerer Kaufpreis als der vereinbarte beurkundet worden war, gültig; es galt aber der beurkundete Kaufpreis. Der Zweck dieser Vorschrift bestand darin, die Höchstpreisvorschriften für den Grundstücksverkehr nach der Preisanordnung Nr. 415 vom 6. Mai 1955 (GBl I 330) durchzusetzen. Wurde der Höchstpreis offen überschritten, konnte die nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl I 73) erforderliche Genehmigung der Eigentumsübertragung nicht erteilt werden, denn die Genehmigung umfaßte u.a. die preisrechtliche Unbedenklichkeit des Geschäfts (§ 3 Abs. 2 der Verordnung); der Kauf kam damit nach § 305 Abs. 2 ZGB nicht oder nur dann zustande, wenn der Veräußerer sich mit dem zulässigen Kaufpreis einverstanden erklärte. Ließen die Beteiligten dagegen zum Schein den Höchstpreis beurkunden, vereinbarten aber darüber hinaus eine weitere Zahlung, sollte die Sanktion des § 305 Abs. 3 ZGB greifen; der Mehrpreis konnte darüber hinaus nach § 69 Abs. 2 ZGB i.d.F. vom 19. Juni 1975 (GBl I 465) der Einziehung verfallen. Voraussetzung dieses Sanktionsmechanismus war es, daß das Geschäft als Kauf der umfassenden staatlichen Kontrolle nach §§ 1 und 3 der Grundstücksverkehrsverordnung bis auf einen Punkt - die Einhaltung der Höchstpreise - zugänglich gewesen war. Dies war bei einem entgeltlichen Geschäft, das lediglich zum Schein als Schenkung beurkundet worden war, nicht gewährleistet. Ihm verlieh § 305 Abs. 3 ZGB keinen Bestand.

12

Das damit als Schenkung und Kauf unwirksame Geschäft der Parteien führte nach dem Zivilrecht der DDR, dem die Trennung der Verpflichtung vom dinglichen Vollzug fremd war (§§ 25, 26 ZGB), nicht zum Eigentumsübergang auf den Beklagten.

13

Der Streitfall gibt keinen Anlaß, die Frage zu entscheiden, inwieweit einem verdeckten Rechtsgeschäft, das die Parteien im Hinblick auf die Reglementierung des Bodenverkehrs in der DDR oder, wie hier, zusätzlich wegen devisenrechtlicher Beschränkungen (vgl. §§ 6 und 11 des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973, GBl I 574) nicht offen legen konnten oder wollten, nach Treu und Glauben oder dem Rechtsgedanken der Verfestigung durch Erfüllung (vgl. § 313 Satz 2 BGB) Bestandsschutz zu gewähren ist. Das Berufungsgericht hat einen solchen Schutz nach den Umständen des Falles abgelehnt. Der Ausgleich der Interessen der Parteien erfolgt hier jedoch nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern wegen des Zusammenhangs des Geschäftsmangels mit einem Tatbestand des Teilungsunrechts (s. nachfolgend b) nach den besonderen Vorschriften des Vermögensgesetzes.

14

b) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt der Restitutionsanspruch wegen unlauterer Machenschaften (§§ 1 Abs. 3, 3 VermG), der vor allem den hier vorliegenden Fall erfaßt, daß Grundeigentum auf staatlichen Druck zur Erlangung der Ausreisegenehmigung aus der DDR veräußert werden mußte, zivilrechtliche Ansprüche, die ihren Grund in der Machenschaft haben, aus (Urt. v. 3. April 1992, V ZR 83/91V ZR 83/91, BGHZ 118, 34 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91] = NJW 1992, 1757). Andererseits ist dem Veräußerer die Berufung auf zusätzliche zivilrechtliche Mängel des Geschäfts, die bereits nach dem Recht der DDR zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätten, durch das Vermögensgesetz grundsätzlich nicht verwehrt (Senatsurt. u. -beschluß v. 12. November 1992, V ZR 230/91V ZR 230/91 und V ZB 22/92V ZB 22/92, WM 1993, 26 u. 30; jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Steht der zusätzliche Mangel aber deshalb in einer inneren Wechselbeziehung zu einem Tatbestand des Teilungsunrechts, weil der ihn auslösende Verstoß gegen das Zivilrecht der Abwehr der Unrechtsfolgen diente, so sind, wie der Senat mit Urteil vom 16. April 1993 (V ZR 87/92V ZR 87/92, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, für den Ausgleich zwischen den Beteiligten ausschließlich die Vorschriften des Vermögensgesetzes bestimmend; zivilrechtliche Ansprüche sind auch dann ausgeschlossen.

15

Ein solcher Fall ist nach dem Vortrag der Kläger gegeben. Die Veräußerung erfolgte danach unter dem auch nach dem Recht der DDR unzulässigen (vgl. Senatsurt. v. 3. April 1992, aaO) staatlichen Druck zur Aufgabe des Grundvermögens. Die Verdeckung des wahren Vertragswillens diente dazu, die Bedingungen, die in der DDR für das den Klägern aufgezwungene Geschäft galten, abzumildern. Was die Zahlung in Deutscher Mark angeht, tragen die Kläger zwar vor, der Beklagte habe von sich aus ein entsprechendes Angebot gemacht. Das steht dem Zweck der Währungsvereinbarung, die Vermögensbilanz der Kläger aus dem Zwangsgeschäft zu verbessern, aber nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte mit dem Angebot, was die Kläger möglicherweise zum Ausdruck bringen wollen, seinerseits das Ziel angestrebt hat, vor Interessenten, die in Mark der DDR zahlen wollten, den Vorzug zu erhalten.

16

Für die hier zu beantwortende Frage, ob das Vermögensgesetz die zivilrechtlichen Folgen des Mangels verdrängt, kommt es nicht darauf an, ob die Reglementierung des Grundstücks- und Zahlungsverkehrs in der DDR, die die Parteien zur Verdeckung ihres Geschäftswillens veranlaßt hat, auch unter rechtsstaatlichen Verhältnissen hätte Bestand haben können. Das Vermögensgesetz leitet seinen Alleingeltungsanspruch aus dem Zusammenhang des Teilungsunrechts mit dem hierdurch bedingten zivilrechtlichen Geschäft und, soweit dieses Rechtsgeschäft - wie hier - an zusätzlichen Mängeln leidet, aus der inneren Wechselbeziehung zwischen dem Unrecht und dem zu seiner Abmilderung in Kauf genommenen Zivilrechtsverstoß her. Der Tatbestand des Teilungsunrechts ist davon unabhängig, ob das Geschäft sonst den Beschränkungen, die die Gesetze der DDR dem Grundstücksverkehr auferlegten, hätte unterworfen werden dürfen.

17

Für den am Gedanken des redlichen Erwerbs orientierten sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensgesetzes schließlich ist der formelle Rechtsbestand der den Grundstücksverkehr regulierenden Vorschriften der DDR ebenfalls ohne Bedeutung. Das Wissen des Erwerbers um den mit der Umgehung der einschränkenden Vorschriften verbundenen zusätzlichen zivilrechtlichen Mangel schließt, wovon der Senat in dem Urteil vom 16. April 1993 als tragendem Entscheidungsgrund ausgegangen ist, die Redlichkeit des Erwerbs nicht aus; unredlich ist dagegen derjenige, der sich auf das, der Milderung der Folgen des Zwangsverkaufs dienende, Umgehungsgeschäft lediglich dem Schein nach eingelassen hat, tatsächlich aber die Absicht hatte, die unwirksam vereinbarte Gegenleistung dem Genötigten vorzuenthalten. Das Vermögensgesetz knüpft beim Ausgleich der Interessen nicht an die äußere Ordnungsfunktion der in der DDR damals geltenden Vorschriften, sondern an das Abwehrrecht des zur Aufgabe seines Eigentums Genötigten an.

18

III. Ob für den mit der zweitinstanzlichen Widerklage erhobenen Anspruch auf Löschungsbewilligung der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Er ist insoweit an die Entscheidung des Berufungsgerichts, das diese Frage bejaht hat, nach § 17 a Abs. 5 GVG gebunden (vgl. Senatsurt. v. 12. November 1992, V ZR 230/91V ZR 230/91 aaO).

19

In der Sache hat die Revision auch hinsichtlich der Widerklage Erfolg. Der Widerspruch gegen die Eintragung des Beklagten als Eigentümer hätte einen Anspruch der Kläger auf Berichtigung des Grundbuchs vorausgesetzt (§§ 899, 894 BGB). Dieser ist von der Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes gegenüber dem Zivilrecht erfaßt (Senatsurt. v. 16. April 1993, V ZR 87/92V ZR 87/92 aaO).

20

Der Rechtsschutz der Kläger gegen Verfügungen des Beklagten über das Grundstück ist auf die im Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz gegebenen Möglichkeiten begrenzt. Der bei dem zuständigen Vermögensamt nach § 30 Abs. 1 VermG gestellte Antrag auf Rückübertragung bewirkt nach §§ 1, 2 der Grundstückverkehrsordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl I 1477) eine - beschränkte - Grundbuchsperre. § 3 Abs. 3 VermG gibt dem Berechtigten nach Antragstellung einen, allerdings mit Vorbehalten versehenen, Anspruch gegen den Verfügungsberechtigten auf Unterlassung dinglicher Rechtsgeschäfte. Dieser Anspruch ist indessen nicht Gegenstand des Rechtsstreits (zur streitigen Frage, ob der Unterlassungsanspruch auch Grundlage eines einstweiligen Rechtsschutzes nach § 938 Abs. 2 ZPO sein kann, vgl. die Zusammenstellung bei Klumpe/Nastold, Rechtshandbuch Ost-Immobilien, 2. Aufl., Rdn. 223).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.