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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1993, Az.: V ZR 247/91

Scheingeschäft; DDR; Rückerstattung; Grundstückskaufvertrag; Rechtsweg; Zulässigkeit; Revision; Treuhandvertrag; Formbedürfnis; Vermögensgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1993
Aktenzeichen
V ZR 247/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1993, 1462-1463 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1994, 294
  • DtZ 1993, 249
  • MDR 1993, 755-757 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 416-418 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 625 (amtl. Leitsatz)
  • VuR 1993, 281 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1993, 998-1001 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A53 (Kurzinformation)
  • ZIP 1993, 952-955 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Haben die Parteien zur legalen Ausreise aus der ehemaligen DDR zum Schein einen Grundstücks-/Eigenheimkaufvertrag beurkunden lassen, dem Erwerber aber nur die Stellung eines Treuhänders einräumen wollen, so ist dieser nicht Eigentümer geworden; nach dem Beitritt besteht kein Bedürfnis dem formnichtigen Treuhandvertrag (nach § 242 oder dem Rechtsgedanken des § 313 S. 2 BGB) Bestandsschutz zu verleihen, denn die Parteien haben den mit dem verdeckten Geschäft verfolgten Zweck im Ergebnis erreicht.

2. Das Vermögensgesetz schließt zivilrechtliche Ansprüche nicht aus, die darauf zurückzuführen sind, daß die Parteien zur legalen Ausreise aus der ehemaligen DDR einen Grundstücks-/Eigenheimkaufvertrag beurkunden ließen, dem Erwerber aber nur die Stellung eines Treuhänders einräumen wollen.

3. Das Revisionsgericht ist durch § 17a GVG nicht an der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gehindert, wenn das Berufungsgericht diese Frage verneint und die Klage deshalb abgewiesen hat.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Im Hinblick auf eine beabsichtigte Übersiedlung in die Bundesrepublik schlossen sie am 18. November 1982 mit dem Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über ihr auf einem volkseigenen Grundstück errichtetes Eigenheim. Der Kaufpreis von 5014, 60 M sollte danach durch Übernahme einer privaten, noch mit 1414, 60 M valutierenden und durch Teilübernahme einer für eine Steuerverbindlichkeit des Klägers eingetragenen weiteren Hypothekenschuld getilgt werden. Vorweg, nämlich am 14. November 1982, hatten die Parteien eine privatschriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:

2

"1. Das Haus meiner (scil. des Beklagten) Eltern ... wurde nur aus dem Grund notariell auf meinen Namen überschrieben, damit ich mit meiner Frau D. und den Kindern D. und M. problemlos einziehen und es bewohnen kann.

3

Weiterhin bei Ablehnung der Reise - Übersiedlung in die BRD - sowie auch aus anderen Gründen stelle ich auf Wunsch meiner Eltern zu jeder Zeit Antrag auf notarielle Wiederumschreibung des Hauses auf den Namen meiner Eltern.

4

2. Trotz notarieller Umschreibung auf meinen Namen bleiben meine Eltern die uneingeschränkten Eigentümer.

5

3. Über einen evtl. Eigentumswechsel sowie Vermietungen, Verpachtungen o.ä., auch teilweise, entscheiden einzig und allein meine Eltern.

6

4. Ich übe lediglich die Funktion eines Verwalters mit Wohn- und Nutzungsrecht aus und verpflichte mich, den ganzen Komplex in bestem Zustand zu erhalten.

7

5. Nach dem Ableben meiner Eltern ist deren Testament zu entnehmen, wie und in welcher Form die Eigentumsverhältnisse ... geregelt werden sollen. Dieser letzte Wille meiner Eltern ist in jedem Fall bindend für mich.

8

7. Ich zahle eine monatliche Miete von M 75. Von dieser Miete zahle ich die jährliche Grundstückssteuer von M 109, 80. Die Tilgungszinsen für noch M 1414, 00 (Stand 22. 10. 82) jährlich mit 304, 00 M, die nach ca. 4 Jahren abgegolten sind

9

an staatliche Versicherung, für Feuer- Elementarereignisse - Sturm- u. Leitungswasserschäden jährlich 22, 70 M.

10

Der Rest des Geldes verbleibt meinen Eltern. Aufgrund der Billigmiete werden notwendige Reparaturkosten von 1. (Beklagter) getragen.

11

8. Die Bezahlung der Kaufpreisschuld lt. Kaufvertrag mit dem Staatlichen Notar mit 5014, 60 M an meine Eltern ist mit dieser Vereinbarung gegenstandslos. Diese Vereinbarung vom 14. 11. 1982 allein hat Gültigkeit für die Vertragsbeziehungen zwischen mir und meinen Eltern.

12

Der Vertrag über das Staatliche Notariat vom 18. 11. 1982 (ist) eine hierfür erforderliche Formalität seitens der Behörde für das Zustandekommen der Vereinbarung vom 14. 11. 1982."

13

Nach Vorliegen der Löschungsbewilligung für die Steuerschuld im Jahre 1983 wurde der notarielle Kaufvertrag staatlich genehmigt. Der Beklagte wurde anschließend als Eigentümer in das Eigenheimgrundbuch eingetragen. Aufgrund eines 1983 gestellten Antrags verließen die Kläger legal die DDR.

14

Am 5. Februar 1984 unterzeichneten die Parteien einen privatschriftlichen Erbvertrag, wonach nach dem Tode des Beklagten das Einfamilienhaus, "welches ich (Beklagter) aufgrund der Vereinbarung vom 14. November 1982 zur Verwaltung und Nutzung mit meiner Familie von meinen Eltern übernommen habe", an die Kläger "notariell wieder umgeschrieben" werden sollte. Zusätzlich errichtete der Beklagte unter demselben Datum ein inhaltsgleiches Testament. Am 15. Februar 1990 beauftragte der Beklagte den Kläger im Hinblick auf einen bevorstehenden Umzug mit "der weiteren Betreuung, Bewohnen u. evtl. Verkauf ... des von meinen Eltern zur Verwaltung u. Bewohnen 1983 übernommenen Eigentumshaus(es) ". In dem Schriftstück heißt es weiter:

15

"Zwischen meinen Eltern und mir besteht seit ihrer Umsiedlung 1983 in die BRD über die weitere Verwendung des Hauses ein ausführlicher Vertrag u. andere Verpflichtungen. Mein Vater ist auch hiermit ermächtigt, die hierfür notwendigen Schritte betr. der evtl. Wiederumschreibung beim Staatlichen Notariat ... zu erledigen und den Erlös auf je ein Konto meiner Eltern einzuzahlen."

16

Die Kläger haben Antrag auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz gestellt. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.

17

Im Rechtsstreit haben die Kläger beantragt, festzustellen, daß der notarielle Kaufvertrag vom 18. November 1982 nichtig sei, sowie den Beklagten zu verurteilen, ihnen den ungehinderten Zugang zu dem Eigenheim zu gestatten und dieses an sie herauszugeben. Hilfsweise haben sie die Rückübertragung des Eigentums verlangt.

18

Das Kreisgericht hat die Klage aus Gründen des sachlichen Rechts, das Bezirksgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen.

19

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren fort. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

20

I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Vermögensgesetz schließe für die Ansprüche der Kläger den Rechtsweg zu den Zivilgerichten aus. Der Prüfung dieser Frage sei es nicht im Hinblick auf § 17 a Abs. 5 GVG enthoben. Diese Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, daß sie eine bestandskräftige Vorabentscheidung der Vorinstanz nach § 17 a Abs. 3 GVG voraussetze.

21

2. Dies hat rechtlich keinen Bestand.

22

a) Eine Überprüfung der Auffassung des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz nicht durch Art. 17 a Abs. 5 GVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sieht das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet, von der Prüfung ab, ob der zu ihm beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Entscheidung in der Hauptsache in diesem Sinne kann eine Entscheidung über die Begründetheit des erhobenen Anspruchs wie auch ein klagabweisendes Verfahrensurteil sein; im letzten Falle liegt eine Entscheidung zur Hauptsache vor, wenn das Gericht zwar die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, aber das Vorhandensein einer anderen Sachurteilsvoraussetzung verneint hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23. September 1992, I ZB 3/92I ZB 3/92, BGHZ 119, 244 [BGH 23.09.1992 - I ZR 251/90] = NJW 1993, 470; Beschl. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92III ZR 9/92, zur Veröffentlichung bestimmt).

23

Eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nach § 17 a Abs. 2 und 3 GVG an sich nicht vorgesehen. Hält das Gericht - regelmäßig die 1. Instanz (vgl. BGHZ 114, 1, 3 ff) [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90] - den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, spricht es dies durch Beschluß aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Kommt es gleichwohl zu einem klageabweisenden Urteil (zur Zulässigkeit der Klageabweisung in einem Ausnahmefall vgl. Senatsbeschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), so ist die Entscheidung nicht zur Hauptsache im Sinne des § 17 a Abs. 5 GVG ergangen. Ihr Gegenstand beschränkt sich auf die Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs für den erhobenen Anspruch, zu einer weiteren (sachlich-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen) Sachfrage, der Hauptsache, nimmt sie nicht mehr Stellung. Das Anliegen des § 17 a Abs. 5 GVG, die vorweg erledigte Rechtswegfrage im Rechtsmittelzug aus dem Streit der Parteien zu halten, trifft auf diesen Fall nicht zu. Gegenstand des Rechtsmittelangriffs ist vielmehr notwendigerweise die Verneinung des beschrittenen Rechtswegs selbst. Träte in diesem Punkt eine Bindung des Rechtsmittelgerichts ein, ginge das Rechtsmittel ins Leere.

24

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, an die Bejahung des Rechtswegs durch das Urteil des Kreisgerichts nicht nach § 17 a Abs. 5 GVG gebunden zu sein. Im ersten Rechtszug war die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten von dem Beklagten nicht gerügt worden. Das Kreisgericht war mithin nicht nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gehalten, über diese Frage vorab durch Beschluß zu entscheiden. Es konnte vielmehr, wenn es den Rechtsweg, wie hier, bejahte, dies in den Gründen des instanzabschließenden Urteils aussprechen (§ 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG). An diese Entscheidung sind die weiteren Instanzen nach § 17 a Abs. 5 GVG gebunden. Daß das Kreisgericht sich mit der Rechtswegfrage nicht ausdrücklich befaßt, sondern sie in den Entscheidungsgründen nur konkludent bejaht hat, führt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht zu einer Erweiterung der Prüfungskompetenz in der Rechtsmittelinstanz. Ob, worauf das Berufungsurteil wohl abhebt, die Gefahr einer Fehlsamkeit der getroffenen Entscheidung unter solchen Umständen erhöht ist, bleibt aus der Sicht des § 17 a Abs. 3 und 5 GVG ohne Bedeutung. Der Gesetzgeber hat, wenn der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt hat, die mögliche Unrichtigkeit des diese Frage bejahenden Urteils im Interesse der Vorverlagerung des Rechtswegestreits in die erste Instanz hingenommen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wolf, 1992, § 17 a GVG Rdn. 11; Baumbach/ Lauterbach/Albers, ZPO, 51. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 11, 15).

25

Das Berufungsurteil kann mithin nicht aufrechterhalten bleiben.

26

II. Von einer Zurückverweisung der Sache kann abgesehen werden, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

27

Die Klage ist begründet.

28

1. a) Der notarielle Kaufvertrag der Parteien vom 18. November 1982 ist nach dem gemäß nach Art. 232, § 1 EGBGB für seine Wirksamkeit maßgeblichen Recht der ehemaligen DDR nichtig. Die Parteien haben, wie sich aus ihrer privatschriftlichen Vereinbarung vom 14. November 1992 ergibt, keinen Kaufvertrag über das Eigenheim schließen wollen. Beiderseits gewollt war vielmehr ein treuhänderisches Rechtsverhältnis, das den Klägern die wirtschaftlichen Befugnisse eines Eigentümers belassen (Ziffern 2, 3, 4, 5) und diese zugleich berechtigen sollte, jederzeit auch die Wiedereinräumung der sachenrechtlichen Stellung als Eigentümer zu verlangen (Ziff. 1). Das Recht, durch das Verlangen auf Rückübertragung des Eigentums jederzeit das Treuhandverhältnis zu beenden, sollte, wie es in Ziff. 1 der Vereinbarung ausdrücklich festgelegt ist, nicht nur für den Fall bestehen, daß die geplante Übersiedlung der Kläger in die Bundesrepublik scheiterte, es sollte vielmehr auch "aus anderen Gründen" ausgeübt werden können. Auch wenn es, wie in der Folge tatsächlich geschehen, zur dauernden Ausreise der Kläger aus der DDR kommen würde, sollte der Kaufvertrag keine Verbindlichkeit haben. Dies ist in Ziff. 8 nochmals ausdrücklich klargestellt, wonach die "Vereinbarung vom 14. November 1982 allein" die Vertragsbeziehungen der Parteien regeln sollte. Die Bereitschaft des Beklagten, sich in den nach der Übersiedlung der Kläger erfolgten Verfügungen von Todes wegen und in dem Auftrag vom 15. Februar 1990 als "Verwalter" des Eigentums zu bezeichnen, bestätigt dies. Zur eigenen Feststellung des Parteiwillens ist der Senat in der Lage, da weitere tatsächliche Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 65, 107, 112) [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73].

29

Der mithin nur zum Schein abgeschlossene Kaufvertrag vom 18. November 1982 war nichtig. Zwar enthielt das Zivilrecht der DDR keine dem § 117 BGB, der diese Rechtsfolge ausdrücklich festlegt, entsprechende Bestimmung. Die mit Kenntnis der anderen Seite nur zum Schein abgegebenen Willenserklärungen wurden aber nach den allgemeinen Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 60 ff ZGB), die an den beiderseitigen Rechtsfolgewillen anknüpften, als unwirksam angesehen (Kollektivlehrbuch zum Zivilrecht, 1981, Teil 1, S. 206 m.w.N.).

30

b) Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums ist nach Art. 233 § 2 EGBGB, § 985 BGB i.V.m. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB, wonach auf das Gebäudeeigentum des Zivilgesetzbuches (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind, begründet. Der Beklagte ist nicht Eigentumer geworden, denn das durch den Scheinkauf verdeckte Geschäft, die beiderseits gewollte Treuhandvereinbarung, war wegen Nichteinhaltung der in § 297 Abs. 1 ZGB vorgeschriebenen Beurkundungsform gemäß § 66 Abs. 2 ZGB nichtig. Nach § 297 Abs. 1 ZGB bedurften Verträge, durch die das Eigentum an Grundstücken oder auch das Gebäudeeigentum (Kollektivkommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 289 Anm. 1) übertragen werden sollten, der notariellen Beurkundung. Der Treuhandvertrag hatte die Übertragung des Gebäudeeigentums auf den Beklagten zum Inhalt. Nach seinem Wortlaut schloß er zwar an die bevorstehende "notarielle Umschreibung" (Ziffer 1) an. Diese konnte aber, da der Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen werden sollte, auch nicht zum Eigentumswechsel führen; denn dem Recht der DDR war die Trennung des Verpflichtungsgeschäfts von seinem dinglichen Vollzug fremd (§§ 25, 26 ZGB; vgl. Senatsurt. v. 12. November 1992, V ZR 230/91V ZR 230/91, WM 1993, 26, 28; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Ihren Willen, den Eigentumsübergang durch den Treuhandvertrag herbeizuführen, haben die Parteien überdies dadurch klargestellt, daß sie das notarielle Geschäft als "Formalität" bezeichnet haben (Ziffer 8). Die Unwirksamkeit des Treuhandvertrags verhinderte den Eigentumserwerb durch den Beklagten. Eine Heilung des Formfehlers durch Vollzug der Eigentumsübertragung im Grundbuch, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch in § 313 Satz 2 vorsieht, war nach dem Zivilrecht der DDR nicht möglich.

31

Der Streitfall gibt keinen Anlaß, die Frage zu entscheiden, inwieweit einem verdeckten Rechtsgeschäft, das die Beteiligten im Hinblick auf die damaligen Verhältnisse in der DDR nicht offenlegen konnten (z.B. Beurkundung einer Schenkung statt des gewollten Kaufs, um der Preiskontrolle oder anderen staatlichen Eingriffen zu entgehen), unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder dem, § 313 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Gedanken der Verfestigung des Geschäfts durch Erfüllung, Bestandsschutz zu geben ist. Die hier eingetretene Nichtigkeit der Eigentumsübertragung verträgt sich nach der durch den Beitritt herbeigeführten Veränderung der Verhältnisse mit dem von der Treuhandabrede verfolgten Zweck. Wäre der Treuhandvertrag gültig, könnte der Kläger die Zurückübertragung des Eigentums verlangen. Die Erfüllung dieses Anspruchs nimmt die Nichtigkeit des Geschäfts im Ergebnis vorweg.

32

Ein Recht zum einstweiligen Besitz nach dem durch Art. 233 § 2 a EGBGB geschaffenen Moratorium steht dem Beklagten nicht zu; insbesondere scheidet bereits im Hinblick auf den treuhänderischen Charakter des gewollten Geschäfts der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1, Buchst. d (Gebäudekauf) aus. Gegenansprüche, die, soweit sie vor dem Beitritt entstanden sind, im Rahmen des § 356 ZGB, im übrigen nach §§ 987 ff BGB zu berücksichtigen wären, hat der Beklagte nicht schlüssig vorgebracht. Er ist deshalb uneingeschränkt zur Herausgabe zu verurteilen. Dem Antrag auf Gewährung des ungehinderten Zutritts zu dem Eigenheim kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu.

33

2. Die Ansprüche der Kläger sind nicht durch das Vermögensgesetz verdrängt.

34

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die zivilrechtliche Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags, den der Eigentümer auf Druck staatlicher Stellen zu dem Zweck geschlossen hat, die Genehmigung zur Ausreise aus der ehem. DDR zu erhalten, durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen (Urt. v. 3. April 1992, V ZR 83/91V ZR 83/91, BGHZ 118, 34 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91]; NJW 1992, 1757). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien den Scheinverkauf und das verdeckte Geschäft zu dem Zweck abgeschlossen haben, dem bei der anschließenden Stellung des Ausreiseantrags erwarteten Zwang zur Veräußerung des Grundbesitzes zuvorzukommen. Wenn der unter diesen Umständen erfolgte Erwerb, entgegen der Auffassung der Revision, die eine konkrete Veräußerungsauflage für erforderlich hält, den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, kann die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes nicht bereits deshalb von der Hand gewiesen werden, weil die Kläger von dem Behelf der Vertragsanfechtung keinen Gebrauch gemacht haben. § 1 Abs. 3 VermG beschreibt nämlich nach den Gründen der Senatsentscheidung einen besonderen restitutionsrechtlichen Unrechtstatbestand, dessen Geltungsbereich und Ausschlußwirkung von der zivilrechtlichen Zuordnung des Vermögenswertes überhaupt unabhängig ist; die Ausschlußwirkung erfaßt mithin auch Fälle, in denen die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Erwerbs auf anderen Gründen als der Anfechtung beruht. Andererseits hat der Senat in zwei weiteren Entscheidungen (Urt. und Beschl. v. 12. November 1992, V ZR 230/91V ZR 230/91 und V ZB 22/92V ZB 22/92, WM 1993, 26 und 30; jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ausgesprochen, daß die Berufung auf einen zusätzlichen zivilrechtlichen Mangel, der bereits nach dem Recht der DDR zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hatte (Auftreten einer unzuständigen Stelle als staatlicher Treuhänder; Beurkundungsmangel), durch das Vermögensgesetz nicht verhindert wird. Der Abschluß des Kaufvertrags nur zum Schein und die Unterlassung der Beurkundung des wirklich Gewollten sind Mängel, die zu den zivilrechtlichen Auswirkungen des staatlichen Drucks hinzugetreten sind und nach der Gesetzeslage der DDR die Nichtigkeitsfolge nach sich zogen. Im Gegensatz zur Anfechtbarkeit wegen des Drucks zum Verkauf stand der Geltendmachung dieser Mängel auch kein staatliches Interesse entgegen. Andererseits kann gerade der Umstand, daß ein zusätzlicher zivilrechtlicher Mangel auf den Versuch der Beteiligten zurückzuführen ist, die Folgen des staatlichen Druckes zu umgehen oder sie - etwa bei der Beurkundung einer Schenkung statt des gewollten Kaufs - zu mildern, Anlaß geben, den Streit um die Folgen dieses Mangels allein dem Restitutionsverfahren zuzuweisen.

35

Der Senat hat diese Frage noch nicht entschieden; sie braucht auch hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Das verdeckte Treuhandgeschäft der Parteien hatte den Sinn, einen Vermögenserwerb des Beklagten, der über die formelle Stellung als Eigentümer an dem Gebäude hinausging, zu verhindern. Ein Wille des Beklagten, den Vermögenswert als eigenen zu behalten, war nicht gegeben. Ein solcher Fall liegt außerhalb des Zweckes, der die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes erst rechtfertigt. Dieser besteht darin, zu verhindern, daß der im Vermögensgesetz vorgesehene Schutz des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG) durch einen allgemeinen, die Besonderheiten des Teilungsunrechts unberücksichtigt lassenden Rechtsbehelf unterlaufen wird (Senatsurt. v. 3. April 1992 aaO; v. 19. Februar 1993, V ZR 269/91V ZR 269/91, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Das Verbleiben des Vermögenswertes bei den Klägern nach den Regeln des Zivilrechts entspricht dagegen der Lösung, die die Parteien im Interesse der Abwehr des Teilungsunrechts, dem sie bei Abschluß der Geschäfte ausgesetzt waren, angestrebt haben.