Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1993, Az.: V ZR 262/91
Vermögen; Einwendung; Ausschließlichkeitswirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1993
- Aktenzeichen
- V ZR 262/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1993, 1872 (Volltext)
- MDR 1993, 1079-1080 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2530-2531 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1643-1644 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1993, 258
- ZIP 1993, 1345-1346 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein die Ausschließlichkeitswirkung des Vermögensgesetzes begründetes tatsächliches Vorbringen ist materiell-rechtlich eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung gegen den vor den Zivilgerichten verfolgten Herausgabe- oder Grundbuchberichtigungsanspruch.
2. Bei einem Grundstückgeschäft greift die Ausschließlichkeitswirkung des Vermögensgesetzes selbst dann ein, wenn der in der Beurkundung eines Scheingeschäfts liegende Rechtsverstoß auch im Interesse des Erwerbers erfolgt ist.
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 3. Oktober 1985 vor dem Staatlichen Notariat Nauen einen Vertrag, durch den die Kläger den Beklagten ein Hausgrundstück in F. "schenkten". Als Gegenleistung hatten die Beklagten den Klägern jedoch vorher 35000 M ausgehändigt. Der Zeitwert des Grundstücks belief sich auf 29000 M.
Die Kläger siedelten im Jahr 1988 in die Bundesrepublik über. Sie verlangen nunmehr von den Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Sie haben behauptet, die Veräußerung des Grundstücks sei zur Erlangung der vorher beantragten Ausreisegenehmigung notwendig geworden. Die Beklagten haben bestritten, daß eine Ausreise aus der DDR die Veräußerung des Grundbesitzes zur Voraussetzung gehabt habe.
Das Kreisgericht hat die Klage wegen Verjährung des Grundbuchberichtigungsanspruchs abgewiesen. Die Berufung hatte aus einem anderen rechtlichen Grund keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Kläger ihren Klageantrag weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält das Vermögensgesetz nicht für anwendbar, weil die Kläger ihren Vortrag, daß die Veräußerung zur Erlangung der Ausreisegenehmigung notwendig gewesen sei, im Senatstermin nicht mehr aufgegriffen und sich ausschließlich mit der Folge der Unwirksamkeit des Vertrages auseinandergesetzt hätten. Der beurkundete Vertrag sei jedoch nicht nichtig. Zwar liege kein Schenkungs-, sondern ein Grundstückskaufvertrag vor. Dieser sei jedoch in entsprechender Anwendung des § 305 Abs. 3 ZGB wirksam.
Dies hält der Revision nicht stand.
II. Wie der Senat bereits durch Urteil vom 7. Mai 1993 (V ZR 99/92V ZR 99/92, ZiP 1993, 946) entschieden hat, kann ein zum Schein als Schenkung bezeichnetes - tatsächlich aber als Kauf gewolltes - Grundstücksgeschäft nicht entsprechend § 305 Abs. 3 ZGB aufrechterhalten werden. Vielmehr ist das Geschäft als Schenkung und als Kauf auch nach dem Zivilrecht der DDR unwirksam mit der Folge, daß das Eigentum nicht auf die Beklagten überging, weil dem Recht der DDR die Trennung der Verpflichtung vom dinglichen Vollzug fremd war (§§ 25, 26 ZGB).
III. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO), weil der geltend gemachte Berichtigungsanspruch durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats können zwar zivilrechtliche Mängel eines Veräußerungsgeschäfts, die zusätzlich zum Tatbestand der staatlich geschaffenen Zwangslage hinzutreten und bereits nach dem Recht der DDR zur Unwirksamkeit geführt haben, durchaus einen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe, bzw. Grundbuchberichtigung begründen (BGHZ 120, 204 [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91] = NJW 1993, 389; BGHZ 120, 198 [BGH 12.11.1992 - V ZB 22/92] = NJW 1993, 388). Dies gilt aber, wie der Senat für den Fall der zum Schein beurkundeten Schenkung entschieden hat, dann nicht, wenn die Beurkundung des Grundstücksschenkungsvertrages anstelle des wirklich gewollten Grundstückskaufvertrages in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem staatlichen Teilungsunrecht steht, weil die Beurkundung des nicht Gewollten von den Parteien gerade deswegen herbeigeführt wurde, um die Folgen der Zwangsveräußerung abzumildern (Senatsurteile v. 16. April 1993, V ZR 87/92V ZR 87/92, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92V ZR 99/92, ZiP 1993, 946; v. 28. Mai 1993, V ZR 53/92). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger mußten nach ihrem Vortrag das Grundstück zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung verkaufen und wollten mit der Beurkundung eines Scheingeschäfts die Modalitäten der Veräußerung zumindest auch in ihrem Interesse möglichst günstig gestalten. Dies reicht für die Annahme einer inneren Wechselbeziehung zwischen dem staatlichen Verkaufsdruck und dem zur Abmilderung seiner Folgen in Kauf genommenen Zivilrechtsverstoß aus (Senatsurt. v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92V ZR 99/92, aaO S. 948). Die Ausschließlichkeitswirkung des Vermögensgesetzes greift daher hier selbst dann ein, wenn die Beurkundung einer Schenkung auch im Interesse der Beklagten gelegen haben sollte, weil diese als Wohnungssuchende noch nicht auf der Vergabeliste standen und fürchteten, zu einem Kauf nicht die staatliche Genehmigung zu erhalten.
Diesem Ergebnis steht die Feststellung des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen, die Kläger hätten ihren Vortrag zur Zwangslage im Senatstermin nicht mehr aufgegriffen, nicht entgegen. Zwar hat das Berufungsgericht damit erkennbar zum Ausdruck bringen wollen, die Kläger hätten den Vortrag insoweit fallengelassen; jedoch steht dieser Tatbestandsteil im Widerspruch zu der im förmlichen Tatbestand bei der Wiedergabe des zweitinstanzlichen Streitstoffs enthaltenen Feststellung, daß die Beklagten weiterhin bestreiten, die Kläger hätten sich in einer Zwangslage befunden. Denn für dieses Bestreiten bestand nur dann Anlaß, wenn die Kläger ihren dahingehenden, in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Vortrag erster Instanz in der mündlichen Verhandlung nicht fallengelassen, sondern wiederholt haben. Einem solchen Tatbestand kommt im Umfang seiner Widersprüchlichkeit keine Beweiskraft (§ 314 ZPO) und dementsprechend auch keine Bindung für das Revisionsgericht zu (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1988, VIII ZR 222/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 2). Folglich bietet die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten ihren Vortrag über die behauptete Zwangslage bei Vertragsabschluß fallengelassen, keine Grundlage für die Entscheidung. Dies ist - auch ohne entsprechende Rüge - von Amts wegen zu beachten. Andererseits ist durch die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsätze bewiesen, daß die Kläger ihre Zwangslage auch zum Inhalt ihres Berufungsvorbringens gemacht haben. Steht aber fest, daß die Kläger einen den geltendgemachten Klageanspruch materiell-rechtlich ausschließenden Tatbestand auch im Berufungsverfahren vorgetragen haben und ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten diesen Vortrag wieder fallengelassen, fehlerhaft, so ist die Klage unschlüssig.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.