Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1994, Az.: V ZR 233/92
DDR; Staatlicher Treuhänder; Unwirksame Bestellung; Verwaltetes Vermögen; Mangelhafte Veräußerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1994
- Aktenzeichen
- V ZR 233/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 18 Einigungsvertrag
Fundstellen
- DtZ 1994, 345
- LM H. 1 / 1995 § 1 VermG Nr. 12
- MDR 1994, 1208-1209 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 574-576 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1852-1854 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A86-A87 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Ein Fehler bei der Einsetzung des staatlichen Treuhänders nach der "Anordnung Nr. 2" der DDR ist von den Zivilgerichten zu beachten, wenn er zur Unwirksamkeit der Bestellung geführt hat; Mängel, die bei der Veräußerung des verwalteten Vermögens an einen Dritten (hier: an den Staat zur Begründung von Volkseigentum) aufgetreten sind, sind von den Zivilgerichten ohne Einschränkung zu berücksichtigen (im Anschluß an DtZ 1994, 213 = LM Heft 6/1994 § 985 BGB Nr. 35 = WM 1994, 700 [BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92]).
Tatbestand:
Der Kläger war im Grundbuch von Sch., Blatt 605 als Eigentümer des Grundstücks Flurstück 129 eingetragen. Auf dem Grundstück ist ein Einfamilienhaus errichtet.
Im September 1977 verließ der Kläger die damalige DDR ohne Erlaubnis zur ständigen Ausreise. Aufgrund der "Anordnung Nr. 2" der DDR vom 20. August 1958 (GBl I S. 664) wurde im November 1977 der Rat der Gemeinde Sch. als staatlicher Treuhänder für das Grundstück bestellt.
Durch Vereinbarung vom 14. September 1978 übernahm der Rat der Gemeinde Sch. vom Rat des Kreises O. die Rechtsträgerschaft des als volkseigen bezeichneten Grundstücks. Der Rechtsträgerwechsel wurde am 15. September 1978 in der Liegenschaftskartei vermerkt. Ebenfalls am 15. September 1978 wurde das Eigentum des Volkes "gemäß Kaufvertrag vom 14. September 1978" in das Grundbuch eingetragen und dieses "weisungsgemäß geschlossen".
Mit Vertrag vom 2. November 1978 verkaufte der Rat der Gemeinde Sch. das Gebäudeeigentum an dem Einfamilienhaus, das durch Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem volkseigenen Grundstück aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 (GBl I S. 372) noch geschaffen werden sollte, an die Beklagten zu 1 und 2. Diesen wurde das Nutzungsrecht später verliehen. Am 21. April 1990 verkaufte der Rat der Gemeinde Sch. aufgrund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I S. 157) auch das Grundeigentum an die Beklagten zu 1 und 2. Diese wurden als Eigentümer in das Grundbuchblatt 1878 eingetragen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Grundstück sei nicht wirksam in Volkseigentum überführt worden. Er hat die Feststellung beantragt, daß der "zwischen den Beklagten" abgeschlossene Kaufvertrag über das Grundstück nichtig ist. Das Kreisgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge über das Gebäudeeigentum und das Grundstück beantragt und hilfsweise von den Beklagten zu 1 und 2 die Zustimmung verlangt, daß "im Grundbuch von Sch., Blatt 605, Flur 1, Flurstück 129" der Kläger als Eigentümer eingetragen wird. Das Bezirksgericht hat die Klage mit beiden Anträgen als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger dem Rat der Gemeinde Sch. Machtmißbrauch beim Verkauf des Eigenheims und des Grundstücks an die Beklagten zu 1 und 2 vorwirft. Unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 118, 34 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91] vertritt es die Auffassung, hierauf gestützte Ansprüche könnten nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Dies bekämpft die Revision, was die Beklagten zu 1 und 2 angeht, mit Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 ist die Klage aus einem anderen Grunde unzulässig.
II. Der Senat hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten zu überprüfen, denn die Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht stellte keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 17 a Abs. 5 GVG dar (Senatsurt. v. 19. März 1993, V ZR 247/91, BGHR GVG § 17 a Abs. 5 n.F. - Rechtswegprüfung 6).
III. Die vom Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Nichtigkeit der zwischen ihnen und dem Rat der Gemeinde Sch., nicht der Beklagten zu 3, abgeschlossenen Kaufverträge, hilfsweise auf Bewilligung der Grundbuchberichtigung sind zivilrechtlicher Natur. Zur Entscheidung über sie sind mithin gemäß § 13 GVG die Zivilgerichte berufen, es sei denn, die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist durch besonderes Gesetz begründet. Nach der Entscheidung des Senats, auf die sich das Berufungsurteil stützt, verdrängt zwar der öffentliche-rechtliche Restitutionsanspruch wegen unlauterer Machenschaften nach § 1 Abs. 3, § 3 VermG zivilrechtliche Ansprüche, die ihren Grund in der Machenschaft haben, mit der Folge, daß auch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ausgeschlossen ist (ebenso Senatsbeschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554; vgl. auch Senatsurt. v. 16. April 1993, V ZR 87/92, WM 1993, 1289 [BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92], zur Veröffentlichung in BGHZ 120, 204 [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91] vorgesehen). Der Kläger leitet jedoch, auch wenn nach seinem Vorbringen der Tatbestand einer unlauteren Machenschaft erfüllt sein sollte, die Nichtigkeit der Kaufverträge aus einem zusätzlichen Geschäftsmangel her, dessen Folgen nach der, bei Erlaß des Berufungsurteils allerdings noch nicht entwickelten, Rechtsprechung des Senats vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können (Urt. u. Beschl. v. 12. November 1992, BGHZ 120, 204 [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91] und 120, 198).
1. Das Verhältnis der Klageansprüche zu dem sich als vermögensrechtliche Anspruchsgrundlage zunächst anbietenden § 1 Abs. 1 Buchst. c, 1. Altern. VermG hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Danach ist ein Anspruch auf Rückerstattung (§ 3 VermG) gegeben, wenn Vermögenswerte durch staatliche Verwalter an Dritte veräußert wurden. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, der Vereinbarung über den Rechtsträgerwechsel vom Rat des Kreises auf den Rat der Gemeinde sei ein Kaufvertrag vom gleichen Tage, dem 14. September 1978, vorangegangen, durch den der Rat des Kreises von dem als Treuhänder auftretenden Rat der Gemeinde das Grundstück zu Volkseigentum habe erwerben wollen. Der Treuhänder nach der "Anordnung Nr. 2" ist staatlicher Verwalter, die Veräußerung des von ihm verwalteten Vermögenswertes an den Staat zur Begründung von Volkseigentum stellt eine Veräußerung an einen Dritten im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c, 1. Altern. VermG dar (Kimme in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG Rdn. 34; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, Vermögensgesetz § 1 Rdn. 77).
Allerdings hat der Kläger zusätzlich behauptet, der Kaufvertrag zwischen dem Treuhänder und dem Rat des Kreises habe der in §§ 297, 67 ZGB vorgesehen gewesenen notariellen Beurkundung entbehrt und sei deshalb nichtig gewesen (§ 66 Abs. 2 ZGB). Nach diesem, für die Rechtswegfrage maßgeblichen, Vorbringen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 102, 280, 284) hat der Treuhänder das Grundstück nicht wirksam an den Rat des Kreises veräußert. Ein vereinfachtes, von dem Formgebot absehendes Verfahren der Grundstücksveräußerung nach § 298 ZGB i.V.m. der 2. Durchführungsverordnung zum Zivilgesetzbuch v. 3. Januar 1979 (GBl I S. 25) kam hier nicht in Frage.
Bei Erlaß des Berufungsurteils war noch ungeklärt, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c, 1. Alt. VermG auch dann, wenn das Veräußerungsgeschäft des staatlichen Verwalters unwirksam ist, zivilrechtliche Ansprüche des Berechtigten auszuschließen vermag. Inzwischen hat der Senat entschieden, daß die Nichtigkeit der Veräußerung, wenn sie darauf beruhte, daß bereits die Einsetzung des Treuhänders nach der "Anordnung Nr. 2" der Wirksamkeit entbehrte, vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann (Urt. v. 11. Februar 1994, V ZR 254/92, WM 1994, 700 [BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall, daß - nach der Behauptung des Klägers - der Veräußerungsvertrag zwischen dem Verwalter und dem Dritten der im Gesetz vorgeschriebenen Form entbehrt. Wie der Senat in der Entscheidung vom 11. Februar 1994 ausgeführt hat, enthält § 1 Abs. 1 Buchst. c, 1. Alt. VermG im Gegensatz zum Restitutionstatbestand der unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG) keine Merkmale, die eine Unwirksamkeit der getroffenen Verfügung nach dem Zivilrecht oder deren Anfechtbarkeit begründen könnten. Er setzt vielmehr den zivilrechtlichen Erfolg der von dem Verwalter vorgenommenen Veräußerung voraus. Fehlt es hieran, und zwar aus welchem Grunde auch immer, ist der vermögensrechtliche Tatbestand nicht erfüllt; die Frage nach seinem Verhältnis zu den auf die behauptete Unwirksamkeit der Verfügung gestützten zivilrechtlichen Ansprüchen stellt sich nicht. Ist, wie im früher entschiedenen Falle, die Einsetzung des Verwalters fehlerhaft, so ist allerdings zu prüfen, ob der Fehler auf die Wirksamkeit der Bestellung durchgreift und deshalb vom Zivilgericht zu beachten ist (vgl. die Rspr. des Senats zur Bindung an rechtsgestaltende Verwaltungsakte: BGHZ 122, 1, 5 f [BGH 26.02.1993 - V ZR 74/92]; aber auch BGHZ 117, 159, 166). Scheitert die Veräußerung dagegen, wie hier nach der Behauptung des Klägers, an einem unzulänglichen rechtsgeschäftlichen Verhalten des Verwalters, so sind die Zivilgerichte bei der Berücksichtigung des Mangels keinen Einschränkungen unterworfen.
2. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob nach dem Vorbringen des Klägers der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt ist. Der Kläger behauptet, dem Rat der Gemeinde sei daran gelegen gewesen, dem Beklagten zu 2, einem Major der Grenztruppen der damaligen DDR, das Eigentum an dem Einfamilienhaus zu verschaffen. Da die Voraussetzungen der "Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der DDR" vom 11. Dezember 1968 (GBl II 1969 S. 1 - Verwalterverordnung -) nicht vorgelegen hätten, sei ein Verkauf des Grundstücks an den Beklagten zu 2 nicht möglich gewesen. Deshalb sei der Umweg über die Begründung von Volkseigentum gewählt worden, der es dem Rat der Gemeinde habe erlauben sollen, den Beklagten zu 1 und 2 nach § 287 ZGB das Gebäudeeigentum zu verschaffen. Ist die danach behauptete Begründung von Volkseigentum eigens zu dem Zwecke, seine Substanz durch Verleihung eines Nutzungsrechts einem Begünstigten zuzuwenden, der sich um "den Schutz der DDR verdient gemacht hat" (vgl. § 11 der Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 14. September 1967 (GBl II S. 733)), als Machtmißbrauch einzustufen, so ist dem Kläger dennoch die Anrufung der Zivilgerichte nicht verwehrt. Das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen notariellen Beurkundung, auf das der Kläger seine Anträge stützt, war in diesem Falle nach dem Klagevorbringen nicht Bestandteil der Machenschaft, insbesondere diente es nicht als Mittel, die Verwalterverordnung zu umgehen. Nach den 1978 in der DDR geltenden Vorschriften war dem Treuhänder allerdings ein Verkauf des verwalteten Vermögens in eigener Verantwortung nur unter den Voraussetzungen dieser Verordnung möglich. Mit Zustimmung des Rates des Kreises konnte eine Veräußerung aufgrund der "Anweisung Nr. 30/58" zur "Anordnung Nr. 2" (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, aaO., Anh. I 9/1) indessen ohne diese Voraussetzungen erfolgen. Der Versuch, diese Möglichkeit zu nutzen, der den Verkauf an den Rat des Kreises mit anschließendem Rechtsträgerwechsel auf den bisherigen Treuhänder erklärt, setzte nach dem allgemeinen Recht der DDR voraus, daß die notarielle Beurkundungsform gewahrt blieb. Eine Nichtbeachtung des Beurkundungserfordernisses konnte nur dazu geeignet sein, das Ziel des behaupteten Mißbrauchs der Treuhänderstellung zu verfehlen. Der Kläger stellt demgemäß den Urkundsmangel nicht in einen inneren Zusammenhang mit der behaupteten Machenschaft, er trägt vielmehr vor, der Vertrag sei "darüber hinaus" nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen worden.
Die Folgen eines in diesem Sinne zusätzlichen zivilrechtlichen Mangels sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. oben vor 1) dem allgemeinen Verkehrsrisiko aus der Zeit der DDR zuzurechnen und können von dem Berechtigten vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Zu ihnen zählen die mit der Klage verfolgten Ansprüche: War die Übertragung des vom Rat der Gemeinde verwalteten Grundstücks des Klägers auf den Rat des Kreises unwirksam, ist Volkseigentum nicht entstanden. Volkseigentum an dem Grundstück war aber Voraussetzung für die Begründung des Gebäudeeigentums der Beklagten zu 1 und 2 nach § 287 ZGB; dasselbe gilt für den späteren Erwerb des Grundeigentums, denn der nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude auch mögliche Verkauf von.Grundstücken (§ 4 Abs. 2) setzte voraus, daß diese ebenfalls volkseigen waren. Hieraus leitet der Kläger die Nichtigkeit der Kaufverträge (zur Einheit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nach dem Recht der DDR vgl. Senatsurt. BGHZ 120, 204, 209) [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91] und die Verpflichtung der Beklagten zur Grundbuchberichtigung her.
3. Damit ist, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1.und 2 abgewiesen worden ist, die Grundlage des Berufungsurteils entfallen. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), die, da das Berufungsgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Inhalt hat (§ 538 ZPO).
IV. Im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 ist die Revision zurückzuweisen, da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Die Klage ist insoweit unzulässig, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt.
1. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO kann zwar auch eine Rechtsbeziehung zwischen Dritten, hier dem Rat der Gemeinde Sch. als Rechtsträger scheinbaren Volkseigentums und den Beklagten zu 1 und 2, sein (BGHZ 69, 37, 40; BGH, Urt. v. 14. Mai 1990, II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628). In einem solchen Falle muß das Feststellungsinteresse aber gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (BGH, Urt. v. 13. Juli 1971, V ZR 275/69, MDR 1971, 1000, 1001). Daran fehlt es hier. Die Beklagte zu 3 haftet als eine aufgrund des Kommunalverfassungsgesetzes der DDR vom 17. Mai 1990 (GVBl I 255) gebildete Selbstverwaltungskörperschaft nicht für Amtspflichtverletzungen, die dem früheren Rat der Gemeinde Sch. als Treuhänder nach der "Anordnung Nr. 2" anzulasten sind. Solche Ansprüche, insbesondere wegen der Veräußerung des Grundstücks in das Volkseigentum ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, sind nach § 13 VermG auf der Grundlage des Staatshaftungsgesetzes der früheren DDR gegen den Entschädigungsfonds geltend zu machen. Dasselbe hätte für etwaige Verstöße bei der Veräußerung des Grundstücks an die Beklagten zu 1 und 2 am 21. April 1990 zu gelten, denn auch hierbei handelte der Rat der Gemeinde als Verwalter des Eigentums des Klägers, da Volkseigentum nicht begründet worden war. Auch wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags der Beklagten zu 1 und 2 mit dem Rat der Gemeinde grundsätzlich geeignet sein könnte, eine Amtshaftungsklage vorzubereiten, so fehlt diese Eignung dennoch im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 3.
2. Eine dem Hilfsantrag des Klägers auf Grundbuchberichtigung zugeordnete Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) scheidet aus, da der Hilfsanspruch aus Verfahrensgründen abweisungsreif ist (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1953, II ZR 178/52, LM ZPO § 280 Nr. 2).
V. Über die außergerichtlichen Kosten der aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu 3 kann bereits jetzt entschieden werden. Sie sind dem Kläger gemäß §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.