Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1993, Az.: V ZB 31/92
Anschlussbeschwerde gegen Rechtswegentscheidung; Rechtsweg bei Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche durch das Vermögensgesetz; Kostenentscheidung nach Vorabverfahren zur Bestimmung des zulässigen Rechtswegs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.06.1993
- Aktenzeichen
- V ZB 31/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezirksG Dresden - 03.07.1992
- KreisG Dresden - 26.03.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1994, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 528 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2541-2542 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1554-1556 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Landeshauptstadt D.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Dr. K.-Ring ..., D.,
2. W. S. GmbH, P. straße 2, D.,
vertreten durch die Geschäftsführer Freiherr von L. und Pö.,
3. Arila H.,
4. Dr. Thomas H., beide wohnhaft Kö. weg ..., D.,
Prozessgegner
1. Christina F.,
2. Horst F., beide wohnhaft Fr. straße ..., Ki.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Soweit das Vermögensgesetz zivilrechtliche Ansprüche ausschließt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig (Bestätigung des Senatsurt. v. 3. April 1992, V ZR 83/91, BGHZ 118, 34 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91]).
- b)
Über die Kosten der Rechtsmittel im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17 a Abs. 4 GVG) ist nach §§ 91 ff ZPO zu entscheiden.
In der Beschlußsache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 17. Juni 1993
durch
die Richter Dr. Räfle,
Dr. Lambert-Lang,
Dr. Wenzel,
Tropf und
Schneider
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beklagten zu 2, 3 und 4 wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Bezirksgerichts Dresden vom 3. Juli 1992 aufgehoben.
- 2.
Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Kläger wird auf die Anschlußbeschwerde der Beklagten zu 3 und 4 der Beschluß des Kreisgerichts Dresden vom 26. März 1992 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.
- 3.
Die Kosten der Beschwerderechtszüge tragen die Kläger.
- 4.
Der Beschwerdewert beträgt 50.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Kläger verkauften am 4. März 1983 ihr Einfamilienhausgrundstück zugunsten des Volkseigentums an den Rat der Stadt Dresden, weil ihnen sonst die Genehmigung zur dauernden Ausreise aus der DDR versagt worden wäre. Als Träger des Volkseigentums wurde im Grundbuch der VEB G. D. eingetragen. Eine unter dem Namen "St." auftretende Person verkaufte den Beklagten zu 3 und 4 am 4. Mai 1984 das zwischenzeitlich aufgrund eines vom Staat verliehenen Nutzungsrechtes begründete Eigentum an dem Gebäude. Die Beklagten zu 3 und 4 wurden in das Grundbuch als Inhaber des Nutzungsrechts und im Gebäudegrundbuch als Eigentümer eingetragen.
Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2, die sie als die Rechtsnachfolgerin des volkseigenen Betriebs ansehen, die Bewilligung der Berichtigung der Eigentumseintragung im Grundbuch; gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 beantragen sie
die Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten in das Grundbuch und in das Gebäudegrundbuch erfolgten Eintragungen sowie Räumung und Herausgabe von Gebäude und Grundstück.
Das Kreisgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die Kammer für Verwaltungssachen verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger und die Anschlußbeschwerde der Beklagten zu 3 und 4, mit der diese die Aufhebung der Entscheidung des Kreisgerichts mit dem Ziel der Abweisung der Klage durch Urteil erstrebt hatten, hat das Bezirksgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
Hiergegen richten sich die zugelassenen Beschwerden der Beklagten zu 2, 3 und 4.
Die Kläger beantragen
Zurückweisung der Rechtsmittel.
II.
Die weiteren sofortigen Beschwerden sind zulässig.
Das Bezirksgericht hat die Beschwerdeentscheidung als oberes Landesgericht getroffen, denn die Sache, deren Streitwert über 6.000,00 DM liegt, ist beim Kreisgericht in dessen Zuständigkeit als Landgericht anhängig (Einigungsvertrag, Anl. I, Kap. III, Abschn. III, Nr. 1 e i.V.m. §§ 23 a.F., 71 GVG, Art. 14 Abs. 2 RpflEntlG); das Bezirksgericht war mithin nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG befugt, die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen.
Die für sofortige Beschwerden geltende Notfrist von zwei Wochen, die hier gemäß § 577 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, ist auch von der Beklagten zu 2 eingehalten. Ihr wurde die Beschwerdeentscheidung des Bezirksgerichts nämlich nicht zugestellt, sondern nur formlos übermittelt; dies genügte nicht, um die Frist in Lauf zu setzen (MünchKomm-ZPO/Braun, § 577 Rdn. 3). Die Zustellung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte zu 2 vor dem Bezirksgericht nicht, wie es der Einigungsvertrag vorsieht (a.a.O. Nr. 5 b), durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei unterhielt. Sie war aus diesem Grunde zwar gehindert, im Beschwerdeverfahren wirksam einen Antrag zu stellen. Dies berührte aber ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegnerin nicht; denn der Antrag der Kläger war darauf gerichtet, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs auch für das Streitverhältnis zur Beklagten zu 2 auszusprechen.
Ob die weitere sofortige Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes im Falle des § 17 a Abs. 4 GVG gemäß § 568 Abs. 2 ZPO einen neuen selbständigen Beschwerdegrund voraussetzt oder ob diese Voraussetzung im Hinblick auf die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts entfällt (in letzterem Sinne Zöller/Gummer, ZPO, 17. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 16; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 51. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 13), kann hier offenbleiben. Die Beklagten sind jedenfalls im Sinne des § 568 Abs. 2 ZPO beschwert, denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts ermöglicht es den Klägern, abweichend von der Auffassung der ersten Instanz, ihre Ansprüche vor dem angerufenen Gericht weiter zu verfolgen.
III.
Die Rechtsmittel haben auch in der Sache im wesentlichen Erfolg.
1.
Zu Unrecht greifen allerdings die Beklagten zu 3 und 4 die Feststellung des Beschwerdegerichts an, die sofortige Beschwerde der Kläger sei noch am 5. Mai 1992, dem letzten Tag der nach § 577 Abs. 2 ZPO auch für die Erstbeschwerde geltenden Frist, beim Kreisgericht eingegangen. Zwar begründet der das Datum des 6. Mai 1992 ausweisende Eingangs Stempel der gemeinsamen Einlaufstelle des Bezirksgerichts und Kreisgerichts, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der von ihm bezeugten Tatsache (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1987, III ZB 20/87, BGHR ZPO § 418 Abs. 2 - Eingangs Stempel 1). Das Beschwerdegericht hat aber den nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache zu Recht als geführt angesehen. Die Feststellung, daß der gerichtliche Eingangsstempel zur Zeit keinen zuverlässigen Nachweis des Eingangs ermögliche, konnte es aufgrund seines amtlichen Wissens nach § 291 ZPO treffen. Die Zeit des Eingangs des telegrafisch eingelegten Rechtsmittels war mithin urkundlich nicht belegt. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Gehilfin des Anwalts, der die Kläger bei der Erhebung der Beschwerde vertrat, hat sich das Berufungsgericht davon überzeugt, daß das Ankunftstelegramm am letzten Tag der Frist noch vor 24 Uhr bei der gemeinsamen Einlaufstelle eingegangen ist. Der Senat schließt sich dieser Feststellung an. Die von den Beklagten zu 2 und 3 gegen die Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung erhobenen Bedenken sind jedenfalls durch die ergänzende Versicherung vom 30. November 1992 ausgeräumt.
2.
Dem Bezirksgericht ist jedoch in der Sache nicht zu folgen. Es meint, im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 3. April 1992 (V ZR 83/91, BGHZ 118, 34 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91] = NJW 1992, 1757), die Klage könne zwar keinen Erfolg haben, da der hier in Frage kommende Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG den Vorrang vor zivilrechtlichen Ansprüchen habe. Dies ändere aber nichts daran, daß die Kläger solche Ansprüche erhoben und somit den nach § 13 GVG zulässigen Rechtsweg beschritten hätten.
Der Senat hat indessen in der Entscheidung vom 3. April 1992 den Rechtsweg zu den Zivilgerichten verneint, weil durch die Ausschließlichkeit des Vermögensgesetzes das Rechtsverhältnis zwischen dem durch eine unerlaubte Machenschaft Benachteiligten und dem Begünstigen eine öffentlich-rechtliche Ausprägung erfahren habe. Die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses sei maßgeblich für den einzuschlagenden Rechtsweg; der Kläger habe es nicht in der Hand, allein durch Anführung von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen. Zudem würde ein wesentlicher Zweck der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Restitution, die Trennung der um den Vermögenswert Streitenden, verfehlt, wenn die Parteien zusätzlich die Möglichkeit hätten, den Streit unter sich vor dem Zivilgericht auszutragen.
An dieser Rechtsprechung, die in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden hat (Preu, EWiR 1992, 611-612; Weber, LM DDR-ZGB § 70 Nr. 1; Pleyer, WuB VII C § 13 GVG 1.92; grundsätzlich ablehnend Grün, zuletzt ZIP 1993, 170), ist festzuhalten. Das Bezirksgericht setzt ihr, außer dem vom Senat berücksichtigten Grundgedanken, daß sich die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht danach beantwortet, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, auch nichts entgegen (zur Frage der Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichte vgl. unten 3). Die öffentlich-rechtliche Natur des Streits und damit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu seiner Entscheidung wird schließlich durch die vom Bezirksgericht aus seiner Auffassung gezogene Folgerung bestätigt, daß die Klage vor dem Zivilgericht dem durch die Maßnahme Betroffenen von vornherein keine Möglichkeit eröffnet, sein Recht zu wahren.
Im vorliegenden Falle ist sowohl für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 als auch gegen die Beklagten zu 3 und 4 der ordentliche Rechtsweg verschlossen. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 wegen Erwerbs einer Vermögensposition aufgrund einer unlauteren Machenschaft des Staates, nämlich der rechtswidrigen Nötigung zur Veräußerung des Grundbesitzes, in Anspruch (§ 1 Abs. 3 VermG). Im Verhältnis zu den Beklagten zu 3 und 4 gilt § 16 Abs. 3 VermG, wonach dingliche Nutzungsrechte mit der Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück aufzuheben sind, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechtes nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG gewesen ist.
3.
Mithin ist auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beklagten zu 2, 3 und 4 die Beschwerdeentscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben. Dies gilt auch im Verhältnis der Kläger zu der an der weiteren Beschwerde nicht beteiligten Beklagten zu 1, denn diese ist notwendige Streitgenossin der Beklagten zu 2 (§ 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO; zur notwendigen Streitgenossenschaft bei Passivprozessen Mitberechtigter vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 62 Rdn. 17 f.). Die Entscheidung des Kreisgerichts ist unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Kläger auf die Anschlußbeschwerde der Beklagten zu 3 und 4 mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen, die Sache aber nicht an das Verwaltungsgericht verwiesen wird. Ist nämlich, wie das Beschwerdegericht unangefochten festgestellt hat, das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht abgeschlossen, kommt eine Verweisungsentscheidung des Zivilgerichts nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in Betracht (Senatsbeschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332; für BGHZ bestimmt).
IV.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge gemäß §§ 92 Abs. 2, 100 ZPO.
Der Auffassung des Beschwerdegerichts, in Rechtsmittelverfahren nach § 17 a Abs. 4 GVG sei entsprechend § 25 Abs. 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten und der Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen, kann nicht gefolgt werden. Der Ausschluß der Kostenerstattung in den Erinnerungs- und Beschwerdesachen des Gerichtskostengesetzes (§§ 5 Abs. 4, 25 Abs. 3 GKG) und die damit verbundene Anordnung der Gebührenfreiheit dienen dem Zweck, die an die Rechtsstreitigkeit anschließenden Auseinandersetzungen über den Kostenansatz bzw. den Streitwert zu begrenzen. Es soll verhindert werden, daß solche nur Nebenfolgen der Sacherledigung betreffende Verfahren neue Streitigkeiten über die Festsetzung der Kosten nach sich ziehen (vgl. OLG München, MDR 1977, 502 [OLG München 28.12.1976 - 11 W 1611/76]). Mit einer Kostenauseinandersetzung ist der Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu dem angerufenen Gericht nicht zu vergleichen; er ist ein Zwischenstreit über eine Sachurteilsvoraussetzung, der in § 17 a GVG eine besondere Regelung erfahren hat. Der vom Berufungsgericht für maßgeblich erachtete Gesichtspunkt, daß die Zulässigkeit des Rechtswegs von Amts wegen zu prüfen ist, ist ohne Bedeutung für die Frage der Kostenerstattung. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach §§ 91 ff ZPO stellt allein auf die Tatsache des Obsiegens oder Unterliegens, nicht auf dessen Grund ab.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Kreisgericht (Landgericht) vorbehalten, bei dem die Hauptsache noch anhängig ist.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert beträgt 50.000,00 DM.
Lambert-Lang
Wenzel
Tropf
Schneider