Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1987, Az.: III ZB 20/87
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei unrichtiger Adressierung der Berufungsschrift; Verschulden des Rechtsmittelführers bei unrichtiger Adressierung aufgrund einer Unachtsamkeit des Büropersonals des Prozessbevollmächtigten; Zeitpunkt des Eingangs einer an ein unzuständiges Gericht adressierten Berufungsschrift beim zuständigen Gericht ; Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur eigenen anwaltlichen Überprüfung auf Vollständigkeit und richtige Adressierung der Berufungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1987
- Aktenzeichen
- III ZB 20/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 14705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 11.05.1987 - AZ: 1 U 40/87
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Friedrich Wilhelm R. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, Detlef K., G. weg ..., H.,
Prozessgegner
Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Finanzbehörde, Liegenschaftsverwaltung, G., H.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 14. Juli 1987 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 11. Mai 1987 - 1 U 40/87 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 13. Februar 1987 zur Zahlung von 58.854,28 DM nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil ist ihr - zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten - am 25. Februar 1987 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. März 1987, adressiert an das Landgericht Hamburg, legte die Beklagte, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Berufung ein, die noch am selben Tage in der Zeit zwischen Dienstschluß und 24 Uhr in den Nachtbriefkasten der - auch zur Annahme für das Berufungsgericht bestellten - gemeinsamen Annahmestelle im Ziviljustizgebäude Hamburg gelangte. Den Eingangsstempel des Berufungsgerichts erhielt die Berufungsschrift am 26. März 1987. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Berufungsschrift habe bereits am 25. März 1987 dem Berufungsgericht vorgelegen, sie sei mithin rechtzeitig angebracht worden. Vorsorglich hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt mit der Begründung, die unrichtige Adressierung der Berufungsschrift sei auf eine unverschuldete Unachtsamkeit des zuverlässigen Büropersonals ihres Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 11. Mai 1987 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.
Die dagegen von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden.
Nach § 516 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Hier begann die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 25. Februar 1987 und sie endete am 25. März 1987. Mit dem Eingang der Berufungsschrift am 24. März 1987 bei der gemeinsamen Annahmestelle im Ziviljustizgebäude ist die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht zugegangen, an das er adressiert war (Beschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 = VersR 1987, 48 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR § 518 Abs. 1 - Berufungsgericht 1 - VersR 1987, 486, beide m.w.Nachw.). Daran ist festzuhalten. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Eingangs abhebt, kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus welchen - außerhalb des anzurufenden Gerichts gelegenen - Gründen sich der Eingang verzögert. Es bedarf deshalb keiner Prüfung und Entscheidung, ob die Bediensteten des Landgerichts die Berufungsschrift noch rechtzeitig an das Oberlandesgericht hätten weiterleiten können und sollen (BGH Beschluß vom 9. Juli 1986 aaO).
Danach ist die Berufungsschrift am 24. März 1987 nur für das Landgericht, an das sie adressiert war, angenommen worden. Dieses aber war unzuständig. Nach § 518 Abs. 1 ZPO ist die Berufung beim Berufungsgericht, hier dem Hanseatischen Oberlandesgericht, einzulegen. In die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts ist der Schriftsatz ausweislich des auf ihm angebrachten Eingangsstempels erst nach Ablauf der Berufungsfrist, nämlich am 26. März 1987, gelangt. Allerdings kann der durch den Eingangsstempel begründete Beweis nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden. Jedoch obliegt dem Berufungskläger der volle Beweis dafür, daß die Berufungsschrift rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist (BGH Urteil vom 29. November 1972 - VIII ZR 229/71 = VersR 1973, 186; Beschluß vom 26. März 1981 - IVa ZB 4/81 = NJW 1981, 1789; vgl. a. Beschluß vom 3. März 1983 - IX ZB 4/83 = VersR 1983, 491).
Die Beklagte hat indessen ihre Behauptung, die Berufungsschrift sei schon am 25. März 1987 in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt, nicht beweisen können. Nach den dienstlichen Äußerungen des Leiters der gemeinsamen Annahmestelle vom 10. und 15. April 1987 bleibt ungeklärt, ob die Berufungsschrift am 25. März zwischen 13 Uhr und Dienstschluß oder am 26. März 1987 zwischen Dienstbeginn und 8.30 Uhr in das Fach des Berufungsgerichts gelangt ist. Der Umstand, daß die Berufungsschrift keinen Eingangsstempel des Landgerichts trägt, zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, sie sei bereits am 25. März - vom Landgericht weitergeleitet - beim Berufungsgericht eingegangen. Da dies - wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat - nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ist die Berufung von der Beklagten nicht fristgerecht angebracht worden.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es der Bevollmächtigte der Beklagten an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht eigenverantwortlich dem - auch gut ausgewählten und geschulten - Büropersonal überlassen werden. Vielmehr muß der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen. Der Prozeßbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelschrift 2 -).
Die Beklagte muß sich das Versehen ihres Prozeßbevollmächtigten, der die Berufungsschrift nicht richtig adressiert hat, zurechnen lassen. Dieses Versehen war für die Nichteinhaltung der Berufungsfrist ursächlich. Diese Ursächlichkeit wird nicht dadurch beseitigt, daß bei rechtzeitiger Weiterleitung des Schriftsatzes eine Fristversäumung vielleicht hätte vermieden werden können (BGH Beschluß vom 9. Juli 1986 aaO).
Zutreffend hat daher das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp