Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1986, Az.: IVa ZB 9/86
Unzuständiges Gericht; Schriftsatz; Weiterleitung; Falsche Adressierung; Verschulden des Prozeßbevollmächtigten; Rechtsmittelfrist; Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZB 9/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1987, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
I. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Das gilt auch, wenn der Schriftsatz bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte - zu denen sowohl das unzuständige als auch das zuständige Gericht gehören - eingereicht wird.
2. Wird eine Rechtsmittelfrist infolge falscher Adressierung des Rechtsmittelschriftsatzes versäumt, so ist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten hierfür auch dann ursächlich, wenn bei rechtzeitiger Weiterleitung des fehlgegangenen Schriftsatzes eine Fristversäumung vielleicht hätte vermieden werden können.