Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1986, Az.: IVb ZB 127/86
Fristwahrung bei Eingang eines Schreibens in gemeinsamer Briefannahme der Justizbehörden; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Eingang der Rechtsmittelschrift beim falschen Gericht; Pflicht der Gerichte zur Heilung von Formmängeln beizutragen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 127/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 30.07.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1987, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Blumenröhr,
Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 12. November 1986
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch den Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juli 1986 (Absatz 1 des Beschlußausspruchs) wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- II.
Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe (Absatz 2 des Beschlußaussprüchs) wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: zu I: 4.000 DM zu II: 850 DM
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. Februar 1986 wurde festgestellt, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes ist. Außerdem wurde er zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 7. April 1986 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1986, adressiert an das Landgericht Berlin, legte der Beklagte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, gegen das Urteil Berufung ein, die am selben Tage bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg einging. Der Gegenstand des Verfahrens war in der Berufungsschrift als "Unterhaltsforderung" bezeichnet. Der Beklagte begründete die Berufung durch einen ebenfalls an das Landgericht gerichteten und dort am 5. Juni 1986 eingegangenen Schriftsatz.
Auf gerichtlichen Hinweis vom 20. Juni 1986 (zugegangen am 26. Juni 1986), daß die an das Landgericht gerichtete Berufung wegen Zuständigkeit des Kammergerichts unzulässig sei, beantragte der Beklagte am 10. Juli 1986 bei dem Kammergericht, ihm gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ihm für das Verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Außerdem wiederholte er die Berufung und begründete sie erneut.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trug er - unter Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen der Angestellten seines Prozeßbevollmächtigten, S. und Ka., sowie des Sozius seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Kl. - vor: Das Urteil des Amtsgerichts sei seinem Prozeßbevollmächtigten bei Eingang in der Kanzlei entgegen einer strikten Anweisung von dem Büropersonal nicht vorgelegt worden. Die Angestellte Frau S. habe den Ablauf der Berufungsfrist auf den 7. Mai 1986 notiert. Anschließend sei das Urteil aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen abgeheftet und nicht, wie angeordnet, dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt worden, so daß dieser weder die Richtigkeit der Fristberechnung überprüfen noch einen Vermerk habe anbringen können, wo die Berufung einzulegen sei. Am 6. Mai 1986 habe die Angestellte Frau Ka. die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift gefertigt und sie dem Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt, allerdings ohne Beifügung der Akte, die sich im Geschäftsgang befunden habe. Da in der Berufungsschrift als Klageanspruch eine "Unterhaltsforderung" ausgewiesen gewesen sei und für Berufungen gegen Unterhaltsforderungen das Landgericht zuständig sei, habe sein Prozeßbevollmächtigter keine Veranlassung gehabt, die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin in Zweifel zu ziehen. Die Berufungsbegründung sei später von dem Sozius seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Kl., diktiert und dem Prozeßbevollmächtigten - während der Sprechstunde - zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Sein Bevollmächtigter habe den Schriftsatz nur überfliegen können, dabei müsse er die Angabe des als Adressat genannten Gerichts übersehen haben. Das Landgericht hätte indessen bereits bei der Zuweisung des Aktenzeichens nach Eingang der Berufungsschrift die Zuständigkeit des Kammergerichts erkennen können. Bei rechtzeitiger Weiterleitung hätte die Sache sodann noch rechtzeitig am 7. Mai 1986 bei dem Kammergericht eingehen können. Zu einer solchen unverzüglichen Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht sei das Landgericht aufgrund der Fürsorgepflicht der Gerichte verpflichtet gewesen. Hinzu komme, daß das amtsgerichtliche Urteil - ebenfalls unter Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht - keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Eine solche wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil durch die gesetzlichen Neuregelungen zum 1. April 1986 eine gewisse Rechtsunsicherheit bei den Rechtsanwälten entstanden sei.
Der Beklagte hat im übrigen vorsorglich gebeten zu prüfen, ob die Berufungsfrist überhaupt versäumt sei, obwohl die Berufung rechtzeitig bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg - und damit fristwahrend für alle Berliner Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit - eingegangen sei.
Das Kammergericht hat unter Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und sein Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen.
Gegen die Verwerfung der Berufung und die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe legt er "vorsorglich" Beschwerde ein.
II.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A:
Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht bis zum 7. Mai 1986 bei dem gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden ist (§ 518 Abs. 1 ZPO). Der Eingang der Berufungsschrift - am 6. Mai 1986 - bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg hat die Frist nicht gewahrt, weil der Schriftsatz an das Landgericht Berlin adressiert war und deshalb nur für dieses Gericht angenommen wurde und nur in seine Verfügungsgewalt gelangte (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 = VersR 1983, 59).
Die Berufung ist im übrigen - anders als der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde geltend macht - unbedingt eingelegt und nicht von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht worden.
B:
Das Kammergericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Denn der Beklagte war nicht ohne ein - ihm auch im vorliegenden Fall einer Kindschaftssache zuzurechnendes - Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerfGE 35, 41 ff) an der Einhaltung der Frist gehindert, § 233 ZPO.
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht eigenverantwortlich dem - auch gut ausgewählten und geschulten - Büropersonal überlassen werden. Vielmehr muß der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 132/82 -; BGH Beschluß vom 20. September 1978 - VIII ZB 18/78 = VersR 1978, 1159 m.w.N.). Der Prozeßbevollmächtigte trägt persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH Beschluß vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63 m.w.N.). Die Bedeutung dieser den Rechtsanwalt treffenden Verantwortung zeigt sich insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein nicht juristisch vorgebildeter, auch qualifizierter Angestellter eines Rechtsanwaltsbüros die verfahrenerechtlichen Besonderheiten - etwa - einer mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbundenen Regelunterhaltssache (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - VI ZR 181/72 = NJW 1974, 751) nicht (zuverlässig) beurteilen kann. Das Kammergericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht auf die von der Angestellten Ka. eigenverantwortlich gewählte Gegenstandsbezeichnung als "Unterhaltssache" verlassen durfte. Ebensowenig entlastet den Prozeßbevollmächtigten der Hinweis darauf, daß sich die Akte wohl im Geschäftsgang befunden habe, als er die Berufungsschrift unterzeichnete. So hätte er sich, als ihm die Berufung ohne Akte vorgelegt wurde, zur Wahrung der gebotenen anwaltlichen Sorgfaltspflicht den Fristenkalender vorlegen lassen müssen, um dort zu kontrollieren, welches Berufungsgericht er nach der Zustellung des anzufechtenden Urteils vermerkt hatte. Hätte er auf diese Weise das Fehlen eines entsprechenden Vermerks festgestellt, dann hätte er - falls er sich nicht ohnehin bei näherer Prüfung anhand des Namens des Beklagten an die Sache erinnerte - die Unklarheit notfalls durch Rückfrage bei dem Amtsgericht beheben müssen.
Die hiernach schuldhafte Verursachung der Fristversäumung durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird nicht dadurch ausgeräumt, daß die Frist u.U. hätte gewahrt werden können, wenn das Landgericht den Vorgang unverzüglich an das Kammergericht weitergeleitet hätte. Abgesehen davon, daß auch im Fall eines gerichtlichen Mitverschuldens an der Fristversäumung das dem Beklagten zuzurechnende schuldhafte Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten selbst mitursächlich geblieben wäre und eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen hätte, ist der von dem Beklagten erhobene Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung des Landgerichts auch unbegründet. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft allein die Partei und ihre Prozeßbevollmächtigten. Die Gerichte betrachten es zwar weitgehend als ein nobile officium, durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Heilung von Formmängeln beizutragen. Eine Rechts-(oder Fürsorge-)Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 24/85 = VersR 1985, 767 m.w.N.).
Ebensowenig besteht im Zivilprozeßrecht eine Pflicht zur Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen, auf die sich der Beklagte zu seiner Entlastung berufen könnte. Auch hierauf hat das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend hingewiesen.
Auf die Frage, ob die Frist des § 234 ZPO gewahrt worden ist, braucht bei der gegebenen Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.
C:
Gegen den Beschluß, durch den das Kammergericht die begehrte Prozeßkostenhilfe versagt hat, findet kein Rechtsmittel statt, § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp