Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1985, Az.: IVb ZB 24/85
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 24/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 30790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 04.03.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 767 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es besteht keine Rechtspflicht der Gerichte, durch geeignete Maßnahmen rechtzeitig zur Heilung von Formmängeln beizutragen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann daher nicht erfolgreich damit begründet werden, daß der Vorsitzende des zuständigen Berufungssenats den Rechtsmittelführer in Verbindung mit der Zurückweisung eines "Widerspruchs" schuldhaft verspätet auf den ordnungsmäßigen Weg der Berufungseinlegung und die dabei zu beobachtende Frist hingewiesen habe.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 22. Mai 1985
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. März 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.376 DM.
Gründe
I.
Gegen das familiengerichtliche Unterhaltsurteil, das dem Beklagten am 3. Januar 1985 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt wurde, legte dieser am 29. Januar 1985 mit einem selbst verfaßten Schreiben beim Oberlandesgericht "Widerspruch" ein. Der Vorsitzende des zuständigen Senats wies den Beklagten schriftlich darauf hin, daß Berufung gegen das Urteil nur innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne; bei wirtschaftlichem Unvermögen müsse innerhalb der Monatsfrist wenigstens um Prozeßkostenhilfe nachgesucht werden. Dieses vom 30. Januar 1985 datierte Schreiben wurde am 4. Februar 1985 abgesandt. Am 7. Februar 1985 stellte der Beklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Mit Beschluß vom 11. Februar 1985 versagte das Oberlandesgericht die Prozeßkostenhilfe und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig. Am 4. März 1985 ließ der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten erneut Berufung einlegen und gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Das Oberlandesgericht verweigerte die Wiedereinsetzung und verwarf die neuerliche Berufung als unzulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten,über die nach dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Da die Berufungsfrist nach § 516 ZPO mit dem 4. Februar 1985 (Montag) abgelaufen war, war die am 4. März 1985 eingelegte Berufung des Beklagten verspätet.
Das Berufungsgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, gegen die Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Beklagte nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.
Es ist Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich alsbald nach der Zustellung einer ihr nachteiligen Entscheidung über Form und Frist einer Anfechtung dieser Entscheidung zu erkundigen (BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 1971 - IV ZB 45/71 - VersR 1971, 1175; und vom 6. April 1977 - IV ZB 50/76 - VersR 1977, 719, 720). Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß er hierzu ohne sein Verschulden nicht imstande gewesen wäre. Es entlastet ihn nicht, daß der Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 30. Januar 1985 nicht so rechtzeitig abgesandt worden ist, daß ihm nach Erhalt noch Zeit zur form- und fristgerechten Berufungseinlegung verblieb. Abgesehen davon, daß auch im Falle gerichtlichen Mitverschuldens an der Fristversäumung das schuldhafte Verhalten des Beklagten selbst mitursächlich geblieben wäre und eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen hätte, ist der vom Beklagten erhobene Vorwurf der Pflichtwidrigkeit auch unbegründet. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft allein die Partei und ihre Prozeßbevollmächtigten. Die Gerichte betrachten es zwar weitgehend als ein nobile officium, durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Heilung von Formmängeln beizutragen; eine Rechtspflicht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. BGH Beschlüsse vom 26. Januar 1972 - IV ZB 76/71 - NJW 1972, 684 - und vom 23. November 1979 - IV ZB 54/79 -).
Hiernach kann dem Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist nicht nachgesehen werden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.376 DM.
Blumenröhr