Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1953, Az.: II ZR 178/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 178/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 01.07.1952
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Kaufmanns Ferdinand A., F., C.str. ...,
Prozessgegner
1.) Frau Melanie B., S., Z.str. ...,
2.) Dipl.Ing. Franz Xaver S., F., C.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage steht es nicht entgegen, daß das festzustellende Rechtsverhältnis schon vor Erhebung der Klage zwischen den Parteien streitig war, der Feststellungsantrag bereits in die Klage aufgenommen und zunächst als selbständiges Feststellungsbegehren auf §256 ZPO gestützt war.
Das Abhängigkeitsverhältnis, durch das die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage bedingt ist, muß nicht nur im Zeitpunkt der Erhebung der Klage vorliegen, sondern auch noch bis zum Erlaß des Urteils fortdauern. Das ist nicht der Fall, wenn die Klage zur Hauptsache aus sachlichen Gründen ohne Rücksicht auf das inzidenter festzustellende Rechtsverhältnis abgewiesen wird.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Fischer und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 1. Juli 1952 insoweit auf gehoben, als es die Widerklage abgewiesen und festgestellt hat, daß die durch den Kläger erfolgte Kündigung des Gesellschaftsvertrages vom 29. August 1945 auf den 31. Dezember 1950 rechtswirksam ist.
Auf die Revision des Klägers wird das oben bezeichnete Urteil auch insoweit aufgehoben, als es den Klageantrag zu 4) Satz 2 und 3, den Klageantrag zu 7) sowie den Klageantrag zu 2) hinsichtlich der jetzt noch begehrten Feststellung abgewiesen hat, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) berechtigt war, dessen Beteiligung an der Gesellschaft der Parteien ab 1. Januar 1951 zu übernehmen.
Hinsichtlich des weitergehenden Klageantrages zu 2) und des Klageantrages zu 6) wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen; hinsichtlich des Klageantrages zu 1) des aufrechterhaltenen Teils des Klageantrages zu 3) und hinsichtlich des Klageantrages zu 4) Satz 1 wird die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Revision beider Parteien wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt insoweit aufgehoben, als es dem Beklagten 1/51 der Kosten und dem Kläger mehr als 5/7 der Kosten auferlegt hat.
In dem Umfang, in dem das bezeichnete Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei hat das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden, soweit der erkennende Senat in dem Beschluß vom 2. Juli 1953 darüber noch nicht befunden hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und die Beklagte zu 1) waren seit dem Jahre 1925 die einzigen Gesellschafter der Firma G. H. in F., die im Jahre 1876 vom Vater der Beklagten zu 1) gegründet worden war. In dieser Gesellschaft war der Kläger Komplementär, die Beklagte zu 1) Kommanditistin. Nach dem damaligen Gesellschaftsvertrag stand im Falle der Kündigung des Vertrages dem Kläger ein Übernahmerecht an der Firma und der Beklagten zu 1) demgegenüber ein zwei- oder fünfjähriges Verlängerungsrecht zu.
Im Sommer 1945 kam es zu einer grundlegenden Änderung des Gesellschaftsverhältnisses. Anlaß zu dieser Änderung bildete der Umstand, daß dem damals als politisch belastet angesehenen Kläger die Fortführung der Firma unter seiner Leitung im Hinblick auf das bevorstehende Militärregierungsgesetz Nr. 8 fraglich erschien. In dem Gesellschaftsvertrag vom 29. August 1945 wurden die Verhältnisse in der Gesellschaft dahin geregelt, daß die Beklagte zu 1) persönlich haftende Gesellschafterin wurde, der Kläger in die Stellung eines Kommanditisten zurücktrat sowie die Tochter des Klägers und der Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft beitraten. Zugleich wurde die Führung der Geschäfte dem Beklagten zu 2) übertragen. Der Vertrag sollte mit halbjähriger Frist zum 31. Dezember 1950 und im Falle einer sich als unmöglich erweisenden gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern mit gleicher Frist zu jedem Jahresschluß gekündigt werden können. Nach §11 des Vertrages sollten im Falle einer Kündigung die bisher maßgebenden Vereinbarungen "sinngemäß in Kraft bleiben". Der Beklagte zu 2) sollte an den Übernahmerechten der "Seite A." beteiligt werden. In §14 des Vertrages wurde vereinbart: "Der vorstehende Vertrag ist nur ein Rahmenvertrag, der in den an die Unterzeichnung anschließenden Verhandlungen baldigst ergänzt werden soll. Hierbei sollen Bestimmungen aus den früheren Verträgen berücksichtigt werden, die durch die neuen Vereinbarungen aufrecht erhalten oder nicht überholt sind. Vor allem gilt das für den in §11 umrissenen Fragenkomplex. Die Fassung des endgültigen Vertragstextes soll durch 3 Juristen erfolgen, von denen je einer von Herrn A., Frau B. und Herrn St. ernannt wird ...". Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt.
Nach Abschluß des gegen den Kläger gerichteten Entnazifizierungsverfahrens kam es im Juni 1948 zu Spannungen zwischen den Parteien, die den Kläger zu fristgerechter Kündigung des Gesellschaftsvertrages zum 31. Dezember 1948 veranlaßten. Außerdem kündigte der Kläger - ebenfalls fristgerecht - den Vertrag zum 31. Dezember 1950. Die Beklagte zu 1) hat daraufhin unter Wahrung ihres Rechtsstandpunktes, daß die Kündigung unwirksam sei, dem Kläger gegenüber die Fortsetzung der Gesellschaft auf 5 Jahre verlangt.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die von ihm ausgesprochenen Kündigungen wirksam seien und daß er nunmehr zur Übernahme der Firma berechtigt sei. Denn das ihm in dem alten Vertrag eingeräumte Übernahmerecht sei durch Abschluß des Vertrages im Jahre 1945 nicht untergegangen, sondern damals im Einverständnis sämtlicher Beteiligten aufrechterhalten worden. Eine Beteiligung des Beklagten zu 2) an seinem (des Klägers) Übernahmerecht käme nicht in Betracht, weil er gemeinsam mit der Beklagten zu 1) gegen ihn Ausschlußklage (inzwischen rechtskräftig abgewiesen) und Auflösungsklage (bisher noch nicht rechtskräftig entschieden) erhoben und damit in der schärfsten Form eine Kündigung der Gesellschaft ausgesprochen habe. Darüber hinaus habe er sein etwaiges Beteiligungsrecht durch gesellschaftswidriges Verhalten verwirkt. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, daß mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahre 1945 der alte Gesellschaftsvertrag zwischen ihm und der Beklagten zu 1) wieder wirksam geworden sei, so daß diese daher zur Fortsetzung der Gesellschaft nach den Bestimmungen des alten Vertrages verpflichtet sei.
Der Kläger hat demgemäß beantragt:
- 1.)
Es wird festgestellt, daß die seitens des Klägers erfolgte Kündigung des Gesellschaftsvertrages vom 29. August 1945 auf den 31. Dezember 1948 wegen der Unmöglichkeit gedeihlicher Zusammenarbeit und die Kündigung auf den 31. Dezember 1950 zu Recht erfolgt ist, und daß damit das Gesellschaftsverhältnis auf Grund des Vertrages vom 29. August 1945 beendet ist.
- 2.)
Es wird festgestellt, daß der Kläger berechtigt war, mit Wirkung vom 1. Januar 1951 die Geschäfte der Firma G. H., F., mit Zweigniederlassungen in München und Freiburg nach Maßgabe des Vertrages vom 29. August 1945 und der mit diesem Vertrag aufrechterhaltenen Bestimmungen der früheren Gesellschaftsverträge mit Aktiven und Passiven und mit dem Rechte der Fortführung der Firma ohne Liquidation zu übernehmen.
- 3.)
Es wird festgestellt, daß der Beklagten Frau B. ein Recht zur Übernahme der Geschäfte der Firma G. H., F., mit Zweigniederlassungen in München und Freiburg weder für sich allein noch in Gemeinschaft mit anderen Gesellschaftern zusteht.
Es wird ferner festgestellt, daß dem Beklagten St. ein Recht zur Übernahme der vorgenannten Geschäfte in Gemeinschaft mit Frau B. oder anderen Gesellschaftern nicht zusteht.
Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte St. keinen Anspruch hat auf Beteiligungen an den Übernahmerechten der Seite A..
- 4.)
Es wird ferner festgestellt, daß mit Ablauf des 31. Dezember 1950 der Beklagte St. nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma G. H., Frankfurt/Main, mit Zweigniederlassungen München und Freiburg, ist. Es wird dem Beklagten St. bei Meidung einer Haftstrafe oder Geldstrafe in unbegrenzter Höhe untersagt, sich gegenüber den Angestellten und Arbeitern der Firma oder gegenüber dritten Personen, im besonderen gegenüber Lieferanten und Kunden der Firma, wie gegenüber Banken, Behörden oder wirtschaftlichen Verbänden als Gesellschafter oder Geschäftsführer der Firma G. H. zu bezeichnen. Es wird ihm weiter untersagt, irgendwelche Handlungen der Vertretung oder Geschäftsführung vorzunehmen.
- 5.)
Es wird festgestellt, daß das Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, Frau Melanie B., nach Maßgabe der Bestimmungen in §19 des Gesellschaftsvertrags vom 17. Juli 1935 und in §1 des Abänderungsvertrages vom 19. Juli 1939 auf die Dauer von 15 (fünfzehn) Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1951, fortgesetzt worden ist.
- 6.)
Der Beklagte St. wird verurteilt, die Geschäfte und Vermögensgegenstände der Firma G. H., Frankfurt/Main, und der Zweigniederlassungen München und Freiburg, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, sowie alle in seinem Privatbesitz befindlichen, auf die Firma bezüglichen Geschäftsbücher und Papiere und Aufzeichnungen einschließlich aller Schriftstücke und Aufzeichnungen, die sich auf seine Tätigkeit als Treuhänder der Firma in den Jahren 1947 und 1948 beziehen, sowie alle Schriftstücke, die sich auf die Beziehungen der Firma G. H. zu wirtschaftlichen Verbänden und Organisationen beziehen, herauszugeben.
- 7.)
Dem Beklagten St. wird es verboten, die Geschäftsräume der Firma zu betreten mit der Einschränkung, daß ihm das Betreten zum Zwecke der Prüfung und allenfallsigen Mitarbeit bei Aufstellung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Geschäftsjahre 1945 bis einschließlich 1950 nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung in angemessenem Umfang und in Anwesenheit des Klägers oder einer von ihm beauftragten Person während der üblichen Geschäftszeit gestattet ist.
Die Beklagten haben Klagabweisung begehrt.
Sie haben in erster Linie unter Bezugnahme auf §14 des Gesellschaftsvertrages von 1945 die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Im übrigen sind sie den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und haben dabei hervorgehoben, daß die zum 31. Dezember 1948 ausgesprochene Kündigung schon deswegen nicht beachtlich sei, weil der Kläger, was er nicht bestreitet, sich trotz dieser Kündigung noch bis zum 31. Dezember 1950 als Kommanditist der Gesellschaft betrachtet und seine Tochter als Gesellschafterin im Geschäft habe mitarbeiten lassen. Des weiteren haben die Beklagten Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zur Benennung seines Schiedsrichters nach §14 des Gesellschaftsvertrages zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, indem es die Einrede des Schiedsvertrages für begründet erachtet hat; ferner hat es den Kläger nach dem Antrag der Widerklage verurteilt. Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagten die Einrede des Schiedsvertrages nicht mehr aufrecht erhalten haben, die Wirksamkeit der Kündigung zum 31. Dezember 1950 festgestellt und im übrigen die Klage und auch die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten begehrt die Abweisung der Klage im vollen Umfang und die Verurteilung des Klägers nach dem Antrag der Widerklage. Die Revision des Klägers hingegen verfolgt die Klageanträge zu 3) Abs. 1 und 2 sowie zu 5) nicht mehr; mit dem Antrag zu 2) wünscht die Revision des Klägers nur noch die Feststellung, daß der Kläger dem Beklagten zu 2) gegenüber berechtigt war, dessen Beteiligung ab 1. Januar 1950 zusammen mit den übrigen Gesellschaftern der fortbestehenden Gesellschaft zu übernehmen, und hilfsweise die Feststellung, daß der Kläger zur Übernahme der Beteiligung allein berechtigt war. Zum Klageantrag zu 1) begehrt die Revision hilfsweise auch die Feststellung, daß die Kündigung zum 31. Dezember 1949 wegen Unmöglichkeit gedeihlicher Zusammenarbeit berechtigt war, und zum Klageantrag zu 6) die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Herausgabe der dort bezeichneten Gegenstände an die Gesellschaft. Schließlich verfolgt die Revision des Klägers auch noch die Klageanträge zu 4) und 7) mit einer etwas abweichenden, aber sachlich bedeutungslosen Formulierung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision der Beklagten.
1.)
Das Berufungsgericht hat es bei seiner Entscheidung, daß die vom Kläger begehrte Feststellung über die Wirksamkeit der Kündigung zum 31. Dezember 1950 begründet sei, ausdrücklich offen gelassen, ob der Kläger an einer dahingehenden Feststellung ein rechtliches Interesse habe. Es meint, daß auch ohne Vorliegen eines rechtlichen Interesses das Feststellungsbegehren des Klägers zulässig sei, weil sich dieser Feststellungsantrag sachlich als ein Zwischenfeststellungsantrag im Sinne des §280 ZPO darstelle; denn die Entscheidung über die weiteren Feststellungsanträge des Klägers seien von der Entscheidung über die Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung abhängig.
Soweit sich die Revision gegen diese Ausführungen deshalb wendet, weil nach ihrer Ansicht eine Zwischenfeststellungsklage nach §280 ZPO nur im Laufe des Rechtsstreits erhoben und nicht schon in der Klage als ein selbständiges Feststellungsbegehren aufgenommen werden könne, ist dieser Angriff der Revision unbegründet. Der Senat tritt der auch im Schrifttum allgemein gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 113, 410 m.w.Nachw.) bei, wonach es der Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage nicht entgegensteht, wenn das Rechtsverhältnis schon vor Erhebung der Klage streitig war, der Feststellungsantrag bereits in die Klage aufgenommen und zunächst als selbständiges Feststellungsbegehren auf §256 ZPO gestützt worden war. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
Des weiteren hebt die Revision hervor, daß für die Annahme einer Zwischenfeststellung im vorliegenden Fall auch deshalb kein Raum sei, weil das Berufungsgericht die übrigen Klageanträge aus anderen Gründen abgewiesen habe und deshalb eine Abhängigkeit des festgestellten Rechtsverhältnisses von der Entscheidung des Rechtsstreits nicht bejaht werden könne. Diese Auffassung der Revision ist zutreffend. Nach dem Grundgedanken des §280 ZPO ist für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage das Vorliegen eines rechtlichen Interesses deshalb nicht erforderlich, weil die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildenden Rechtsverhältnisses ohnehin für die abschliessende Entscheidung des Rechtsstreits notwendig ist und auf diese Weise nur ein Element der Entscheidungsgründe einer der Rechtskraft zugänglichen Entscheidung zugeführt werden soll. Dieser Grundgedanke entfällt, wenn die Klage ohne Rücksicht auf das festzustellende Rechtsverhältnis abgewiesen werden muß; von einer Zwischenfeststellung kann in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Das Abhängigkeitsverhältnis, durch das die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage nach §280 ZPO bedingt ist, muß nicht nur im Zeitpunkt der Erhebung der Klage vorliegen, sondern auch noch bis zum Erlaß des Urteils fortdauern (Stein-Jonas-Schönke §280, II, 2; Baumbach-Lauterbach §280, 2 D; Rosenberg §92, III, 2 b; Sydow-Busch §280, 1; a.M. Seuffert-Walsmann §280, 5 a; Oertmann ZZP 22, 28 ff). Das ist hier nicht der Fall, da das Berufungsgericht die Klage ohne Rücksicht darauf, ob die Kündigung des Klägers wirksam ist oder nicht, abgewiesen hat. Es fehlt hier also für die Entscheidung über das bedingende Rechtsverhältnis die notwendige Abhängigkeit von der Entscheidung über die Klage (vgl. hierzu RG SeuffA 83, Nr. 206; Dresden OLGE 13, 137). Das Feststellungsbegehren des Klägers über die Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung kann daher als Zwischenfeststellungsklage nicht zulässig sein. Es kann nur als statthaft angesehen werden, soweit es unabhängig von §280 ZPO als gewöhnliche Feststellungsklage (§256 ZPO,) prozessual zulässig erscheint. Hierfür ist aber das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der vom Kläger begehrten Feststellung erforderlich. Da das Berufungsgericht hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat, unterliegt daher das Urteil zu diesem Punkt der Aufhebung und Zurückverweisung.
Wie noch bei der Beurteilung der Revision des Klägers auszuführen sein wird, unterliegt das Berufungsurteil im wesentlichen auch insoweit der Aufhebung, als es die Klaganträge abgewiesen hat. Sollte das Berufungsgericht in einer erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß diese Klaganträge (zum Teil) begründet sind, und sollte insoweit die Entscheidung über diese Klaganträge ohne Entscheidung darüber, daß die Kündigung des Klägers zum 31. Dezember 1950 wirksam ist, nicht möglich sein, dann würden freilich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage gegeben sein. In diesem Fall würde demgemäß das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen auch in der Lage sein, die zu 1.) der Klage begehrte Feststellung zu treffen, ohne insoweit das Vorliegen eines rechtlichen Interesses auf Seiten des Klägers prüfen zu müssen.
2.)
Die Abweisung der Widerklage begründet das Berufungsgericht damit, daß nach §14 des Gesellschaftsvertrages die Aufgabe der dort benannten "Juristen" nicht darin bestehe, den Inhalt der ergänzenden Vereinbarung festzusetzen, sondern darin, die Vereinbarung der Parteien in eine rechtlich einwandfreie Fassung zu kleiden. Da die Vertragschliessenden bisher eine Einigung über die vertragsergänzende Vereinbarung noch nicht erzielt hätten, sei auch noch kein Raum für eine Tätigkeit der in §14 vorgesehenen Juristenkommission; demgemäß könne bisher auch noch nicht eine Pflicht des Klägers zur Benennung seines Juristen-Vertreters angenommen werden.
Soweit die Revision gegenüber diesen Ausführungen glaubt, aus der Bestimmung des §14 eine abweichende Auslegung entnehmen zu können, bewegt sie sich auf tatsächlichem Gebiet. Die Darlegungen der Revision ergeben nicht, daß die Auslegung des Berufungsgerichts unmöglich sei oder mit den allgemeinen Denkgesetzen in Widerspruch stehe. Dagegen muß eine weitere Rüge, die die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, als durchgreifend erachtet werden. Die Beklagten hatten sich für die Richtigkeit der von ihnen vertretenen Auslegung, wonach die "Juristen" nicht nur die Fassung, sondern auch den Inhalt der ergänzenden Vereinbarung festzusetzen hätten, auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. B. berufen, der seinerzeit an der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages beteiligt gewesen sei. Diesen Beweisantrag durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres übergehen, da er entgegen der Ansicht der Revision des Klägers in tatsächlicher Hinsicht ausreichend substantiiert ist. Die Bestimmung des §14 ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, seinem Wortlaut nach nicht so zweifelsfrei, daß für eine Auslegung in dem von den Beklagten vertretenen Sinn von vornherein kein Raum ist. Der Beweisantrag der Beklagten zielt somit auf eine Deutung, nicht auf eine Umdeutung der fraglichen Vertragsbestimmung hin und stellt sich somit als ein geeignetes Mittel dar, um als Grundlage für die dem Tatrichter zustehende Auslegung der umstrittenen Vertragsbestimmung zu dienen (vgl. RG JW 1932, 1220). Das Berufungsurteil muß daher auf die Revision der Beklagten auch zu diesem Punkt aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
II.
Die Revision des Klägers.
1.)
Die Revision des Klägers wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die Wirksamkeit der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung vom 31. Dezember 1948 verneint hat. Die Revision meint, daß die Wirksamkeit dieser Kündigung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch berührt werden könne, daß der Kläger trotz dieser Kündigung die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern über den 31. Dezember 1948 bis zum 31. Dezember 1950 in der bisherigen Form fortgesetzt habe. Die Revision beruft sich dabei auf §18 des alten Vertrages, wonach der Kläger im Falle der Kündigung ein zwei Jahre währendes Wahlrecht zwischen Übernahme und Liquidation gehabt habe. Demgemäß sei, so meint die Revision weiter, durch eine Fortsetzung der Gesellschaft während eines Zeitraumes von zwei Jahren die Wirksamkeit der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung und das ihm zustehende Wahlrecht nicht berührt worden.
Diese Ausführungen der Revision gehen an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei. Danach hat der Kläger auf ausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht Gestritten, daß er sich bei der Kündigung noch bis zum 31. Dezember 1950 als Kommanditist der Gesellschaft betrachtet habe und auch seine Tochter bis zu diesem Zeitpunkt im Geschäft habe mitarbeiten lassen. Er hat sich dabei in keiner Weise, wie auch seine Schriftsätze in den Vorinstanzen ergeben, auf das ihm in §18 des alten Vertrages eingeräumte, auf zwei Jahre befristete Wahlrecht berufen. Er hat also in den Tatsacheninstanzen selbst nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Fortsetzung des bisherigen Gesellschaftsverhältnisses über den 31. Dezember 1948 hinaus nur im Hinblick auf das ihm angeblich auch jetzt noch zustehende Wahlrecht nach §18 des alten Vertrages erfolgt sei und demgemäß die Wirksamkeit der zum 31. Dezember 1948 ausgesprochenen Kündigung unberührt gelassen habe. Wenn sich die Revision nun erst in der Revisionsinstanz auf dieses Wahlrecht zur Erklärung des Verhaltens des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. Dezember 1950 beruft, so handelt es sich dabei um einen neuen tatsächlichen Vortrag, der im Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden kann. Damit entfallen auch alle Folgerungen, die die Revision für die Wirksamkeit der Kündigung zum 31. Dezember 1948 oder wenigstens zum 31. Dezember 1949 ziehen zu können glaubt. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen ist die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die zum 31. Dezember 1948 ausgesprochene Kündigung angesichts des eigenen Verhaltens des Klägers keine Wirkungen gezeigt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.)
Die Revision des Klägers begehrt an Stelle des vom Kläger in den Tatsacheninstanzen gestellten Feststellungsantrages zu 2) nunmehr in erster Linie die Feststellung, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) berechtigt sei, mit Wirkung ab 1. Januar 1951 die Beteiligung des Beklagten zu 2) zusammen mit den übrigen Gesellschaftern zu übernehmen. Dieser Antrag stellt gegenüber dem bisherigen Feststellungsantrag des Klägers eine Klagänderung dar. Es handelt sich hierbei nicht um eine einfache Einschränkung des bisherigen Klagantrages, da der Kläger mit seinem jetzt gestellten Hauptantrag eine Übernahmeberechtigung hinsichtlich des Gesellschaftsanteils des Beklagten zu 2) nicht für sich, sondern für die verbleibenden Gesellschafter insgesamt festgestellt wissen will. Diese Klagänderung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig, der Hauptantrag zu 2) unterliegt daher ohne weitere Sachprüfung der Verwerfung (RGZ 160, 204; BGH Urt v 24.9.1952 - II ZR 136/51).
Dagegen muß der Hilfsantrag zu 2) als zulässig angesehen werden. Er enthält gegenüber dem in den Tatsacheninstanzen gestellten Klageantrag zu 2) nur eine sachliche Einschränkung, indem der Kläger jetzt nicht mehr ein Recht auf Übernahme der ganzen Firma, also auf Übernahme der Gesellschaftsanteile der drei übrigen Gesellschafter, sondern nur noch das Recht auf Übernahme der dem Beklagten zu 2) gehörenden Geschäftsanteile für sich in Anspruch nimmt.
Die Revision führt zur Begründung dieses Antrages aus, daß der Kläger auf Grund der ausgesprochenen Kündigung nach dem alten Gesellschaftsvertrag das Recht auf Übernahme der Firma gehabt habe. Dadurch, daß die Beklagte zu 1) das ihr ebenfalls nach diesem Vertrage zustehende Verlängerungsrecht ausgeübt habe, sei der Kläger gehalten, das Gesellschaftsverhältnis mit ihr auf 5 Jahre fortzusetzen. Dieses Verlängerungsrecht könne aber nicht zugunsten des Beklagten zu 2) wirken, da es der Beklagten zu 1) nur in ihrem eigenen Interesse eingeräumt worden sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, daß der Gesellschaftsvertrag vom 29. August 1945 den Gesellschaftern ein besonderes Kündigungsrecht wegen Unmöglichkeit einer gedeihlichen Zusammenarbeit eingeräumt habe und daß dieses Kündigungsrecht nicht dadurch gegenstandslos gemacht werden könne, daß die Beklagte zu 1) das ihr zustehende Verlängerungsrecht zugunsten aller übrigen Gesellschafter ausübe. Schließlich könne der Beklagte zu 2) auch nicht eine Beteiligung an dem Übernahmerecht des Klägers in Anspruch nehmen, da er sein etwa dahingehendes Recht durch sein gesellschaftswidriges Verhalten verwirkt habe.
Eine Entscheidung über diesen Antrag ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht möglich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung über den Klagantrag zu 2) die Frage offen gelassen, ob dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag überhaupt ein Übernahmerecht zum 31. Dezember 1950 zugestanden habe. Es meint, daß selbst, wenn diese Frage zugunsten des Klägers beantwortet werden könnte, sein etwaiges Übernahmerecht zum 31. Dezember 1950 dadurch in Wegfall geraten sei, daß die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18. November 1950 auf die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses auf 5 Jahre verlangt habe. Dieses Verlangen sei berechtigt, auch wenn §11 des neuen Vertrages nur Richtlinien einer vorgesehenen ergänzenden Regelung und keine unmittelbar rechtsverbindliche Vereinbarung enthalte; denn das der Beklagten zu 1) auf Grund des alten Vertrages zustehende Verlängerungsrecht sei mit dem Sinn und Zweck des Vertrages von 1945 vereinbar und daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch heute noch als bestehend anzusehen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Auslegung rechtlich nicht haltbar ist. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1945 enthält im Unterschied zu dem alten Gesellschaftsvertrag ein besonderes Kündigungsrecht auch schon vor Ablauf der normalen Vertragsdauer, nämlich für den Fall, daß sich eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern als offenbar unmöglich erweist. Der Kläger hat auf diesen Unterschied der beiden Verträge mit Recht hingewiesen, weil es gegen die Auffassung der Beklagten sprechen könnte, daß das Verlängerungsrecht aus dem alten Vertrag der Beklagten zu 1) auch heute noch unverkürzt zustehe. Nachdem die Gesellschaft auf 4 Gesellschafter angewachsen war, von denen 3 als persönlich haftende Gesellschafter ein unmittelbares Mitwirkungsrecht in der Geschäftsführung hatten, erhielt das Kündigungsrecht wegen Unmöglichkeit einer gedeihlichen Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung. Diese Bedeutung wurde in dem Gesellschaftsvertrag auch dadurch ausdrücklich hervorgehoben, daß das Kündigungsrecht nicht nur vor dem 31. Dezember 1950 zum Ende eines jeden Jahres, sondern auch noch nach diesem Zeitpunkt unbeschadet der jeweils zweijährigen Verlängerung des Vertrages stets zum Jahresende ausgeübt werden kann. Bei dieser Sachlage hätte sich das Berufungsgericht bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages damit auseinandersetzen müssen, daß das Verlängerungsrecht der Beklagten dieses besondere Kündigungsrecht der Übrigen Gesellschafter in erheblichem Umfang gegenstandslos machen und die Gesellschafter trotz einer fehlenden gedeihlichen Zusammenarbeit für eine weitere Zeit von 5 Jahren aneinander binden würde. Des weiteren hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, daß nach dem alten Vertrag das Verlängerungsrecht der Beklagten zu 1) in einem Inneren Zusammenhang mit dem Übernahmerecht des Klägers stand und gewissermaßen das Gegenstück zu der Übernahmeberechtigung des Klägers bildete. Das Berufungsgericht konnte daher bei einer erschöpfenden Auslegung des neuen Vertrages nur dann zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagten zu 1) noch ein alleiniges Verlängerungsrecht zustehe, wenn die entsprechenden Gegenrechte der anderen Gesellschafter (auf Übernahme oder Beteiligung an dem Übernahmerecht eines anderen) einer abschliessenden Klärung zugeführt worden wären. Denn nur in einem solchen Fall hätte das Berufungsgericht Inhalt und Fortbestand eines etwaigen Verlängerungsrechts der Beklagten zu 1) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages in rechtlich einwandfreier Form feststellen können.
Diese Beurteilung nötigt das Berufungsgericht auch zu einer Stellungnahme gegenüber der von ihm nicht beantworteten Frage, ob §11 des neuen Vertrages nur Richtlinien einer vorgesehenen ergänzenden Regelung enthält oder eine unmittelbar rechtsverbindliche Vereinbarung darstellt. Ist diese Frage im zweiten Sinn zu beantworten, so steht eine solche Auslegung einer umfassenden Klärung nach dem Bestand und Inhalt von etwaigen Übernahmerechten und etwaigen Verlängerungsrechten der einzelnen Gesellschafter nicht entgegen, und es wird dann notwendig sein, diese Rechte unter Berücksichtigung vom Sinn des alten Vertrages und unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der neuen viergliedrigen Gesellschaft in ein abgewogenes Verhältnis zueinander zu stellen. Eine solche Beantwortung wird freilich auch für die Beurteilung der Widerklage von Bedeutung sein. Denn wenn §11 des neuen Vertrages schon eine rechtsverbindliche Vereinbarung enthält, dann würde selbst auf dem Boden des von dem Berufungsgericht bisher eingenommenen Standpunkts zu prüfen sein, ob die endgültige vertragliche Festlegung des in §11 umrissenen Fragenkomplexes etwa nur noch eine Formulierungsaufgabe sein. Sollte das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis kommen, daß §11 des neuen Vertrages nur Richtlinien für eine spätere Regelung enthält und zur Zeit für die vertraglichen Beziehungen der Parteien keine unmittelbar gestaltende Bedeutung hat, dann erhebt sich die Frage, ob es auf dem Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§157 BGB) überhaupt möglich ist, zu einer Feststellung vom Bestehen eines Übernahmerechts oder eines Verlängerungsrechts zu kommen. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur dort möglich, wo eine Vertragslücke vorliegt, wo also der Vertrag innerhalb seines tatsächlich gegebenen Rahmens einen offen gebliebenen Punkt aufweist (BGHZ 9, 273). Dagegen ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, wenn sie zu einer unzulässigen Ausweitung des Vertragsgegenstandes führen würde (RGZ 87, 213/14; 129, 88; 136, 185; BGH a.a.O.). Haben also die Parteien über die in §11 des Gesellschaftsvertrages erwähnten Punkte noch keine unmittelbar rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, wollten sie die Regelung dieser Punkte vielmehr einer späteren Einigung - wenn auch unter Berücksichtigung der in §11 enthaltenen Richtlinien - vorbehalten, so würde die Annahme nahe liegen, daß eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Punkt eine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstandes darstellen würde. In diesem Fall müßte, da der Bestand des Gesellschaftsvertrages zwischen den Parteien rechtskräftig feststeht, aus dieser Beurteilung unter Umständen die Folgerung gezogen werden, daß sich mangels wirksamer abweichender Vertragsbestimmungen die Rechtsfolgen der Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften richten.
Sonach kann nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts die von ihm vorgenommene Auslegung des Vertrages nicht aufrecht erhalten werden, so daß das Berufungsurteil auch in dieser Hinsicht der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt.
3.)
Nachdem der Kläger nunmehr nur noch ein Übernahmerecht gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend macht, ist für den von der Revision aufrechterhaltenen Teil des Klageantrages zu 3) und für den Klageantrag zu 4) Satz 1 kein Raum mehr. Eine besondere Entscheidung über den Antrag zu 3) kann nach einer Entscheidung über den Antrag zu 2) von vornherein nicht mehr in Betracht kommen; der Antrag zu 2) schließt den Antrag zu 3) inhaltlich ohne weiteres in sich ein. Entsprechendes gilt für den Klagantrag zu 4) Satz 1. Ist der Hilfsantrag zu 2) begründet, so ist mit einer dahingehenden Feststellung zugleich ausgesprochen, daß der Beklagte zu 2) nicht mehr geschäftsführender Gesellschafter ist; ebenso ist mit der Abweisung des Hilfsantrages zu 2) auch der Antrag zu 4) Satz 1 dahin beschieden, daß der Beklagte zu 2) noch geschäftsführender Gesellschafter ist, da für ein etwaiges Ausscheiden des Beklagten zu 2) andere Gründe wie die Ausübung des vom Kläger beanspruchten Übernahmerechts nach der bisherigen Sachlage nicht in Betracht kommen.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist daher das Berufungsurteil, das diese Anträge zurückgewiesen hat, zu bestätigen und die Revision insofern zurückzuweisen.
4.)
Den Antrag des Klägers zu 6) hat das Berufungsgericht für unbegründet erklärt, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt ist, Herausgabe der Gesellschaft gehörender Gegenstände an sich selbst zu fordern. Demgegenüber meint die Revision, daß dieser Antrag des Klägers dahin auszulegen sei, daß der Kläger von vornherein die Herausgabe der im Klagantrag zu 6) bezeichneten Gegenstände nicht an sich, sondern an die Gesellschaft verlangt habe. Diese Auffassung der Revision ist jedoch nicht zutreffend. Der Kläger hat zunächst das Übernahmerecht an der ganzen Firma für sich in Anspruch genommen und demgemäß auch die Herausgabe der der Gesellschaft gehörenden Gegenstände an sich verlangt. Unter Berücksichtigung des zunächst gestellten Klagantrages zu 2) kann daher der Antrag zu 6) nur in dem Sinn aufgefaßt werden, wie es das Berufungsgericht getan hat. Wenn der Kläger nunmehr Herausgabe der Gegenstände an die Gesellschaft verlangt, so stellt sich dieser Antrag als Klageänderung dar, die in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist. Es erübrigt sich daher eine sachliche Prüfung darüber, ob der Kläger von dem Beklagten zu 2) die Herausgabe dieser Gegenstände an die Gesellschaft verlangen kann. In diesem Umfang muß also das Berufungsurteil ebenfalls bestätigt werden.
5.)
Soweit das Berufungsgericht die Unterlassungsanträge zu 4) und 7) gegenüber dem Beklagten zu 2) zurückgewiesen hat, unterliegt das Urteil der Aufhebung. Das Berufungsgericht hat diese Zurückweisung mit der Begründung ausgesprochen, daß dem Kläger ein Übernahmerecht nicht zustehe. Da diese Frage jedoch aus den unter II, 2 dargelegten Gesichtspunkten bisher noch nicht abschließend verneint werden kann, muß daher auch hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu 4) und 7) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
6.)
Der Kläger hat mit seiner Revision von vornherein das Berufungsurteil zum Klagantrag zu 5) nicht angegriffen und sodann während des Revisionsverfahrens seine Revision insoweit zurückgenommen, als er hinsichtlich der Klaganträge zu 2) und 3) diese nur noch mit einer wesentlich sachlichen Einschränkung weiter verfolgt. Durch die Einschränkung des Klagantrags zu 2) hat sich der Wert des Streitgegenstandes zur Klage von DM 1.000.000 auf DM 250.000 ermäßigt. Daraus ergibt sich für die Kostenentscheidung, daß der Kläger von den bisherigen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges jedenfalls den Anteil zu zahlen hat, der sich auf den Teil der jetzt nicht mehr verfolgten Klaganträge erstreckt. Hierbei handelt es sich, wenn man den Wert des Streitgegenstandes für die Widerklage mit DM 50.000 mit berücksichtigt, um einen Anteil von 5/7. In diesem Umfang ist daher das Berufungsurteil in seiner Kostenentscheidung ebenfalls zu bestätigen. Dagegen ist das Berufungsurteil, soweit es dem Beklagten 1/51 der Kosten und dem Kläger mehr als 5/7 der Kosten auferlegt hat, aufzuheben, weil insoweit eine Entscheidung erst mit der abschliessenden Entscheidung zur Hauptsache möglich ist.
Von den Kosten der Revision sind dem Kläger durch Beschluß des erkennenden Senats vom 2. Juli 1953 die Kosten auferlegt worden, die durch die Zurücknahme der Revision entstanden sind, über die weiteren Kosten der Revision ist eine Entscheidung zur Zeit noch nicht möglich, so daß auch insoweit dem Berufungsgericht die Kostenentscheidung zu übertragen ist.