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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1988, Az.: BVerwG 9 C 32.87

Türkisches Staatsschutzstrafrecht; Asylrechtsrelevanz; Politische Motivation einer Folteranwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 32.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 05.04.1983 - AZ: A 11 K 347/80
VGH Baden-Württemberg - 26.09.1985 - AZ: A 12 S 911/83

Fundstelle

  • DVBl 1988, 653 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Asylrechtsrelevanz des türkischen Staatsschutzstrafrechts (wie Urteil vom 19 - Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258) und zur politischen Motivation einer Folteranwendung (wie Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195 und vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - BVerwGE 74, 226).

  2. 2.

    Weil nicht schon die bloße Möglichkeit, sondern erst die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer (Erst-)Verfolgung asylrechtlich relevant ist, müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen (im Anschluß an die Urteile vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 und 21.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. September 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der nach eigenen Angaben im Jahre 1957, nach der Eintragung in seinem Reisepaß im Jahre 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 22. September 1979 mit gültigem Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11. Oktober 1979 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an: Er sei Mitglied der kurdischen Vereinigung ASDKD ("Anti Sömürgeci Demokratik Kultur Dernegi" = etwa "Anti-ausbeuterische-demokratische-Kulturvereinigung") und deshalb in erheblichem Maße den Bedrohungen rechtsextremer Gruppen ausgesetzt. Bisher sei es ihm gelungen, Anschlägen rechtsextremer Fanatiker zu entgehen. Weil er jedoch ständig Angst um Leib, Leben und Freiheit gehabt habe und mit polizeilichem Schutz nicht habe rechnen können, sei er schließlich aus der Türkei geflohen.

2

In der Vorprüfung gab der Kläger ferner an: Er habe seit 1972 der ASDKD angehört, aus der sich 1978 die Gruppe Ala Rizgari abgespalten habe. Diese Vereinigung habe im Untergrund alle drei Monate die kurdische Zeitschrift "Ala Rizgari" herausgegeben. Seine - des Klägers - Aufgabe sei es gewesen, die "Verbindung zum Volk" herzustellen und aufrechtzuerhalten. Er habe seinen Landsleuten, aber auch "unterdrückten Türken", durch Mundpropaganda erläutern müssen, wie Kurdistan ausgebeutet werde; weiter habe er ihnen die Parallelen zwischen Hitler und Türkes verdeutlichen müssen. Weil er sich auch gegen die Trennung von Aleviten und Sunniten eingesetzt habe, sei er von Polizei und Gendarmerie unter Druck gesetzt worden. Unmittelbaren staatlichen Bedrohungen sei er allerdings nicht ausgesetzt gewesen.

3

Mit Bescheid vom 26. März 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beteiligten zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zwar vor seiner Ausreise aus der Türkei schon nach eigenem Vorbringen nicht politisch verfolgt gewesen. Er habe jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten, wenn er heute in die Türkei zurückkehrte. Er habe zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei den Organisationen ASDKD und Ala Rizgari angehört und sich dort, wenn auch nicht in herausragender Stellung, politisch betätigt habe. Die Gruppe Ala Rizgari verfolge Ziele, die mit der türkischen Verfassungsordnung nicht vereinbar sind. Diese Organisation sowie die Parallelgruppe Rizgari hätten einen unabhängigen, sozialistischen kurdischen Staat angestrebt. Die Verfolgung dieser Ziele falle unter die Strafbestimmung der Art. 140, 142 des türkischen Strafgesetzbuchs. Gegen die Mitglieder der Organisationen seien ohne Unterscheidung Ermittlungs- und Strafverfahren anhängig. In einer Reihe von Fällen seien erhebliche Haftstrafen verhängt worden. Auch der Kläger habe mit der Erhebung einer Anklage zu rechnen, weil mehrere Angehörige seiner Familie aufgrund ihrer politischen Betätigung die besondere Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen hätten und beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß in diesem Zusammenhang auch der Kläger ins Blickfeld der Behörden geraten sei. In der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der Erhebung einer Anklage liege zwar für sich genommen noch keine politische Verfolgung. Anders verhalte es sich jedoch dann, wenn der Betroffene befürchten müsse, während des Ermittlungsverfahrens Folter oder Mißhandlung ausgesetzt zu sein, die ganz oder zumindest auch an asylrechtlich geschützte Eigenschaften anknüpften. Handele es sich wie hier um Betroffene, die mit Ermittlungsverfahren aufgrund der "politischen" Straftatbestände der Art. 140, 142 des türkischen Strafgesetzbuches rechnen müßten, dann beruhten diese Verfolgungsmaßnahmen nach Überzeugung des Gerichts auch auf politischer Motivation. Staatliche Bedienstete, die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen "politische" Straftäter zum Mittel der Folter griffen, würden typischerweise - wenn nicht ausschließlich, so doch wesentlich - auch von Motiven bestimmt, die an die politische Überzeugung des Opfers anknüpften. Da Folter in der Türkei häufig vorkomme, und der Kläger die Gefahr einer solchen Verfolgung als konkrete Bedrohung empfinden müsse, sei für eine politische Verfolgung die beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Diese sei nicht, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 21.85 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37) angenommen werde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleichzusetzen. Die aufgrund allgemeiner Erkenntnisquellen anzustellende Verfolgungsprognose entziehe sich einer quantitativen Betrachtung. Selbst wenn jedoch beachtliche Wahrscheinlichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleichzusetzen wäre, müsse davon ausgegangen werden, daß dem Kläger bei zusammenfassender Würdigung sämtlicher Erkenntnisquellen auch bei einer solchen Betrachtung politische motivierte Folter drohe.

5

Gegen dieses Urteil hat der beteiligte Bundesbeauftragte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt mit ihr eine fehlerhafte Beweiswürdigung, mangelnde Sachaufklärung und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er beruft sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und meint, er müsse wie sein Bruder Ali Yalcin Asyl erhalten, denn er habe sich in gleicher Weise wie dieser in der Türkei politisch betätigt.

7

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt in sachlich-rechtlicher Hinsicht Bundesrecht. Das führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

9

Allerdings ist die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichtete Rüge der Revision, die Angaben des Klägers über seine politische Betätigung in der Türkei seien sowohl widersprüchlich als auch gesteigert und deshalb unglaubwürdig nicht begründet. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag dem Asylsuchenden nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. Beschluß vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 6). Hier hat das Berufungsgericht die teilweise unterschiedlichen Angaben des Klägers über den Zeitpunkt des Beginns seiner Mitgliedschaft und die Art seiner Betätigung in den Organisationen ASDKD und Ala Rizgari jedoch nicht als grundsätzliche Widersprüche, sondern als scheinbare Unstimmigkeiten gewertet, die erst in ihrer Gesamtheit das Vorbringen über seine politische Betätigung in der Türkei ergäben. Wenn das Berufungsgericht die Angaben des Klägers über sein frühes politisches Engagement im Ergebnis als erwiesen angesehen und daraus die Gefahr seiner Verfolgung im Falle einer Rückkehr in seine Heimat abgeleitet hat, kann diese Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Anhaltspunkte für nachprüfbare Verstöße gegen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze (vgl. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147) sind nicht ersichtlich.

10

Die von der Revision ferner vorgebrachte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Berufungsgericht zur Frage einer Gewaltanwendung und -bejahung durch die Organisationen ASDKD und Ala Rizgari sowie durch den Kläger selbst, aus der die Revision auf asylrechtlich unerhebliche Verfolgungsmaßnahmen schließt, greift bereits deshalb nicht durch, weil der Beteiligte zu dieser Frage im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt hat.

11

Rechtlich unzutreffend ist andererseits die Auffassung des Klägers, er habe wie sein Bruder Ali Yalcin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er sich wie dieser in der Türkei politisch betätigt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anerkennung als politisch Verfolgter stets den Nachweis eigener politischer Verfolgung voraus (BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 19. Dezember 1984 - 2 BvR 1517/84 - NVwZ 1985, 260; Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 und 9 C 58.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 und Nr. 35 und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304 <310>[BVerwG 13.01.1987 - 9 C 53/86]). Deshalb läßt sich allein daraus, daß jemand Familienangehöriger eines politisch Verfolgten ist, unter Hinweis auf den Gleichheitssatz kein Asylanspruch ableiten, weil die politische Betätigung innerhalb einer Familie unterschiedlich sein kann. Auch der Grundsatz der Familieneinheit gebietet nicht die asylrechtliche Gleichbehandlung aller Familienangehörigen unabhängig von einer eigenen politischen Verfolgung (Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.87 - a.a.O. S. 311). Tatsächliche Feststellungen dafür, daß eine geiselähnliche Behandlung von Familienangehörigen oder eine Sippenhaft in der Türkei praktiziert wird, enthält das Berufungsurteil nicht, hierzu hat der Kläger im Berufungsverfahren auch keine Beweisanträge gestellt.

12

Das angefochtene Urteil hält jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Das Berufungsgericht hat die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter damit begründet, es könne offenbleiben, ob eine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen bloßer Mitgliedschaft in den Organisationen ASDKD und Ala Rizgari politische Verfolgung darstelle, denn jedenfalls drohe dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einem Ermittlungsverfahren politisch motivierte Folteranwendung. Diese für die Asylanerkennung des Klägers maßgebliche Erwägung steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht im Einklang.

13

Zweifelhaft ist bereits, ob in einem Strafverfahren gegen den Kläger und einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in den genannten Organisationen eine politische Verfolgung liegen würde. Hierzu enthält das Berufungsgericht einerseits die Aussage, "Ermittlungsverfahren aufgrund der politischen Straftatbestände der Art. 140 und 142 des Türkischen Strafgesetzbuches" beruhten "auch auf politischer Motivation" (UA S. 19), andererseits die Feststellung, in der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der Erhebung einer Anklage liege "für sich genommen" noch keine politische Verfolgung (UA S. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der asylrechtlichen Beurteilung von Staatsschutzstrafverfahren entscheidend darauf an, ob ein Staat mit den Mitteln des Staatsschutzstrafrechts lediglich Angriffe gegen seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder sonstiger asylerheblicher Merkmale zu treffen (Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195, vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 und vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180). Hierfür ist von wesentlicher Bedeutung, ob die Staatsschutzstrafvorschriften eine geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten staatlichen Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Ideen im Wege freier Meinungsäußerung zulassen (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258). Den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Berufungsurteil, aber auch der Bezugnahme auf das frühere Urteil des Berufungsgerichts vom 2. Juli 1984 - A 12 S 771/82 - (InfAuslR 1985, 123), ist eine diesen Anforderungen entsprechende Prüfung nicht zu entnehmen. Davon abgesehen, daß in den genannten Urteilen Inhalt und Reichweite der Strafrechtsnormen anhand eines maßgeblichen Textes nicht festgestellt sind und dem Berufungsurteil auch zur Strafpraxis keine Ausführungen zu entnehmen sind (hierzu BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 487/86 und 962/86 - DVBl. 1988, 45), ist insbesondere die gebotene Prüfung unterblieben, nach welcher Strafvorschrift welchen konkreten Inhalts der Kläger bestraft werden wird. Die pauschalen Darlegungen im Berufungsurteil deuten eher darauf hin daß - wie sich auch aus der Bezugnahme in dem Urteil vom 2. Juli 1984 (a.a.O.) auf weitere Urteile des Berufungsgerichts ergibt - das Berufungsgericht dem Begriff des Politischen nicht die durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene Bedeutung beimißt und die Bestrafung wegen sog. Staatsschutzdelikte offenbar generell als politische Verfolgung werten will. Unter diesen Umständen ist es zumindest zweifelhaft, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Asylrelevanz von Staatsschutzstrafvorschriften in Einklang stehen.

14

Jedenfalls halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den politischen Charakter der von ihm für beachtlich wahrscheinlich gehaltenen Folteranwendung im Zuge polizeilicher Voruntersuchungen begründet, einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Schutz vor Folter ein grundlegendes Menschenrecht ist und auch im Asylrecht beachtet werden muß; er hat ferner festgestellt, daß eine im Rahmen von Strafverfolgung zu befürchtende Folteranwendung ihren politischen Charakter indiziert (Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - a.a.O.). In seinem Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - (BVerwGE 74, 226) hat der Senat klargestellt, daß Verletzungen der Menschenwürde, wie sie in der Anwendung von Folterpraktiken und anderen Mißhandlungen während eines Ermittlungsverfahrens liegen, einen Anspruch auf Asyl nur dann begründen, wenn ihnen die Betroffenen gerade wegen ihrer durch das Asylrecht geschützten persönlichen Merkmale oder Überzeugungen ausgesetzt sind. Zwar schließt die Verneinung des politischen Charakters einer zu erwartenden Bestrafung nicht grundsätzlich aus, daß es in deren Vorfeld zu politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen durch unrechtmäßig handelnde Ermittlungsbeamte kommen kann (Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. a.a.O.). In jedem Fall bedarf die politische Motivation einer für beachtlich wahrscheinlich gehaltenen Folteranwendung aber sorgfältiger Prüfung.

15

Das Berufungsgericht hat sich hier zur Begründung dafür, daß eine dem Kläger drohende Folter im Ermittlungsverfahren auf einer politischen Motivation beruhen würde, maßgeblich auf eine im Wortlaut wiedergegebene Passage aus einem Urteil des 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 1985 - A 13 S 812/83 - berufen, welches der erkennende Senat mit Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - (a.a.O.) aus den dort genannten Gründen aufgehoben hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darf bei einer möglichen Folteranwendung nicht auf eine Disziplinierungswirkung schlechthin abgestellt werden; vielmehr ist asylrechtlich entscheidend, ob ein Staat seine Bürger in den asylerheblichen Merkmalen zu disziplinieren trachtet oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten sucht und dabei die politische Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt. Indem sich das Berufungsgericht die Erwägungen aus der aufgehobenen Entscheidung vom 24. Januar 1985 "in vollem Umfange" zu eigen gemacht hat und von einer auf Disziplinierung gerichteten Absicht auf die politische Motivation des Verhaltens der staatlichen Bediensteten schließt, setzt es sich in Widerspruch zu dem - freilich nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen - Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - (a.a.O.). Da das hier angefochtene Urteil gegenüber dem Urteil vom 24. Januar 1985 - A 13 S 812/83 - keine anderen oder zusätzlichen neuen Erkenntnismittel enthält und sich hierfür auch aus der weiteren Verweisung auf das Urteil vom 2. Juli 1984 - A 12 S 771/82 - a.a.O. - keine Anhaltspunkte ergeben, ist es wegen dieser entscheidungserheblichen Abweichung aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), da nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil eine Entscheidung weder zugunsten noch zuungunsten des Klägers möglich ist.

16

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Prognose drohender politischer Verfolgung auf einer teilweise mißverstandenen Interpretation der Urteile des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 und 21.85 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37) beruhen. Ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung besteht, ist - auch wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 962/86 - DVBl. 1988, 45) - nicht unter rein quantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es vielmehr darauf an, ob der Asylberechtigte bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles die begründete Furcht vor politischer Verfolgung ernsthaft hegen muß, so daß ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 <83 ff.>[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71]; Beschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18 und vom 12. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10542.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10; Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 vgl. auch BVerfGE 54, 341 <359>). Deshalb kommt es - entgegen der vom Berufungsgericht offenbar für möglich gehaltenen Auffassung - nicht allein darauf an, ob eine bestimmte Tatsache vom Asylsuchenden nur subjektiv "als konkrete Bedrohung empfunden" wird, sondern darauf, ob hierfür auch ausreichende objektive Anhaltspunkte bestehen, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen ernsthafte Furcht vor politischer Verfolgung hervorrufen können. Wann eine Furcht als ernsthaft und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Bewertung. Weil nicht schon die bloße Möglichkeit, sondern erst die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung asylrechtlich relevant ist, müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so daß der Schadenseintritt nicht mehr nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Ein vom Berufungsgericht angenommener Grundsatz, daß eine politische Verfolgung notwendig stets mit mehr als 50prozentiger Wahrscheinlichkeit bzw. mindestens in jedem zweiten aller denkbaren Fälle als Voraussetzung für die Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit konkret drohen müßte, ist in den Urteilen des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 und 21.85 - (a.a.O.) jedenfalls nicht enthalten.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Hien
Dr. Bonk
Dawin