Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1985, Az.: BVerwG 9 C 21.85
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ; Anspruch auf Asyl wegen politischer Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 21.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 11.01.1983 - AZ: A 11 K 937/80
- VGH Baden-Württemberg - 18.10.1984 - AZ: A 12 S 852/83
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Verfolgungsprognose nicht vorverfolgter Asylbewerber und zur Gewährung rechtlichen Gehörs (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 9 C 20.85 -).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1984 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Januar 1983 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste, nachdem er sich bereits von 1970 bis 1976 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, im Juli 1979 als Tourist erneut in die Bundesrepublik ein und beantragte im September 1979 Asyl. Zur Begründung trug er vor: Er habe in der Türkei einer Gruppierung angehört, die bei politischer Betätigung Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die politischen Auseinandersetzungen hätten ihm gegenüber wiederholt zu Tätlichkeiten seitens politischer Gegner geführt. Bevor er ausgereist sei, hätten ihn acht Männer mit Eisenstangen und Ketten angegriffen und verletzt.
Der Antrag blieb vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ohne Erfolg.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trug der Kläger zunächst vor, er habe sich mit den politischen Verhältnissen in der Türkei nicht abfinden können, so daß er von einer Jugendorganisation der MHP angegriffen worden sei. Die türkischen Behörden seien nicht in der Lage, die terroristischen Umtriebe verschiedenster Gruppen zu unterbinden. Hieran hätte auch die Verhängung des Ausnahmezustandes nichts geändert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Kläger auf folgendes berufen: Von 1977 bis 1979 sei er maßgeblich und sehr aktiv Mitglied der marxistisch-leninistisch ausgerichteten, terroristischen Gruppen Dev Genc und Dev Yol gewesen. Als solches habe er häufig an Schlägereien mit den Grauen Wölfen teilgenommen. Einmal sei er von der Polizei verhaftet und für 40 Stunden im Revier festgehalten und mißhandelt worden. 1979 sei er 28 Tage inhaftiert und nach anschließender Verhandlung freigelassen worden. Gegen ihn sei eine Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt worden. Das Strafmaß sei ihm nicht mehr in Erinnerung.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kläger müsse wegen seiner Mitgliedschaft bei Dev Yol mit Strafverfolgung nach den Art. 141, 146 türk. Strafgesetzbuch rechnen. Die Strafverfolgung kommunistisch geprägter Gruppierungen nach diesen Vorschriften bezwecke mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch deren Ausschaltung als politische Opposition und die Zerschlagung ihrer Organisationen. Sie sei politische Verfolgung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Bundesbeauftragten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und ausgeführt: Das Bundesamt habe zwar nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sachlage den Asylanspruch des Klägers zu Recht abgelehnt. Infolge der Machtübernahme durch das Militär in der Türkei am 12. September 1980 habe der Kläger aber nunmehr wegen seiner Tätigkeit für Dev Yol im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Vaterland nach Art. 125 ff. türk. StGB und jedenfalls während der ihm auch drohenden Untersuchungshaft mit Folter aus politischen Beweggründen zu rechnen, weil seine Personalien der Polizei wegen seiner häufigen früheren Festnahmen bekannt sein dürften und auch eine Denunziation durch Mitbürger nicht auszuschließen sei. Allerdings sei allein darin noch keine politische Verfolgung zu sehen. Vielmehr handele es sich um die Ahndung kriminellen Unrechts. Denn unbeschadet rechtsstaatlicher Bedenken hinsichtlich der Durchführung der Verfahren fehle es an durchgreifenden Anhaltspunkten dafür, daß die Verfahren die von ihnen Betroffenen in asylerheblichen Merkmalen treffen sollten. Jedoch drohe dem Kläger insbesondere während der im Verlaufe des Verfahrens zu erwartenden Untersuchungshaft Folter aus politischen Beweggründen. Zwar sei nicht erwiesen, daß die letztlich Verantwortlichen in der Türkei Folter von Untersuchungsgefangenen aus Gründen der Machterhaltung generell anordneten, billigten oder auch nur untätig in Kauf nähmen. Aber Folter könne auch dann politische Verfolgung sein, wenn sie in politisch motivierter exzessiver Überschreitung von Amtsbefugnissen geschähe, der nicht mit durchgreifenden staatlichen Maßnahmen vorgebeugt werde. In einem solchen Fall hänge es für die Betroffenen von Zufälligkeiten, insbesondere auch von der im voraus unberechenbaren politischen Einstellung der mit der Untersuchung betrauten Polizeibeamten ab, ob das Verfahren für sie ohne schwere körperliche und seelische Mißhandlungen ablaufe. Einem derart Ungewissen Schicksal dürfe nach den humanitären Grundsätzen des Asylrechts, wie der Senat zuletzt im Urteil vom 2. Juli 1984 - A 12 S 771/82 entschieden hätte, jedenfalls dann niemand ausgesetzt werden, wenn in zahlreichen Einzelfällen Folter zur Gewißheit geworden sei und durch die Ausgestaltung des Untersuchungsverfahrens eher begünstigt als verhindert werde, was zugleich die beachtliche Wahrscheinlichkeit für ihren Eintritt begründe. In diesem Sinne drohe dem Kläger politisch motivierte Verfolgung.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt verfahrensrechtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichende Sachaufklärung. Das angefochtene Urteil weiche ferner von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 (BVerwGE 67, 184 und 67, 195) - ab. Die Annahme des Berufungsgerichts, auf der seine Entscheidung beruhe, Folter, die Untersuchungshäftlingen durch politisch motivierte, exzessive Überschreitung von Amtsbefugnissen seitens einzelner Polizeibeamter drohe und der nicht mit durchgreifenden staatlichen Maßnahmen vorgebeugt werde, könne bereits politische Verfolgung sein, entspreche den Voraussetzungen nicht, an die in den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Asylerheblichkeit drohender Folter geknüpft worden sei. Das Berufungsgericht habe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine dem Kläger drohende politische Verfolgung festgestellt.
Der Bundesbeauftragte beantragt,
die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen,
hilfsweise
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Revision. Er macht geltend: Dem Revisionskläger sei das rechtliche Gehör nicht versagt worden, weil er an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Insbesondere sei der Kläger eingehend angehört worden. Ihm drohe bei einer Rückkehr in die Heimat politisch motivierte Folterung.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil leidet sowohl an verfahrensrechtlichen als auch an sachlich-rechtlichen Mängeln und kann deshalb keinen Bestand haben (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dem Anerkennungsbegehren des Klägers muß der Erfolg versagt bleiben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt das Berufungsurteil durch die Verwertung früher von ihm getroffener Tatsachenfeststellungen den Anspruch des Beteiligten und Revisionsklägers auf rechtliches Gehör; darauf, ob die mit der Revision weiter erhobene Verfahrensrüge ungenügender Sachaufklärung ebenfalls begründet ist, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Hiergegen hat das Berufungsgericht dadurch verstoßen, daß es seine Feststellungen über die Lage von Untersuchungsgefangenen im türkischen Polizeigewahrsam, über dessen Dauer und die in diesem Zeitraum zu befürchtenden Foltermaßnahmen auf Tatsachenfeststellungen in zwei früher ergangenen Urteilen vom 23. Juni 1983 - A 12 S 553/82 - und vom 5. Juni 1984 - A 12 S 767/83 - gestützt hat, zu denen die Beteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Mit dem Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung war der Verwaltungsgerichtshof nicht der Verpflichtung enthoben, seine für die Entscheidung im vorliegenden Fall maßgeblichen Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Denn auch solche aus anderen Verfahren - eigenen wie denjenigen anderer Gerichte - übernommenen Feststellungen unterliegen dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Senatsurteile vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 und vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133). Es genügt auch nicht, daß derartige Erkenntnisquellen den Beteiligten anderweitig bekannt sind, denn dadurch werden sie ohne entsprechenden Hinweis nicht zum Gegenstand des Verfahrens (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 9 B 375.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 30). Im Ausgangspunkt zu Recht wendet der Kläger in seiner Revisionserwiderung allerdings ein, daß eine Gehörsverletzung nicht vorliegt, wenn ein Beteiligter oder sein Prozeßvertreter es - beispielsweise durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung - unterläßt, Gebrauch von den verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266>[BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68]). Er übersieht indes, daß die Vorinstanz die in Bezug genommenen Urteile nicht in die mündliche Verhandlung eingeführt hat und es deshalb unerheblich ist, daß der Bundesbeauftragte an ihr nicht teilgenommen hat.
Auch sachlich-rechtlich hält das angefochtene Urteil der Nachprüfung nicht stand. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende unrichtige Auslegung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zugrunde, soweit es im Hinblick auf das Gewicht der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter für die Asylanerkennung des Klägers die bloße Möglichkeit hat ausreichen lassen, daß er in seiner Heimat körperlich mißhandelt werden könnte.
Noch in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat zur Asylrechtserheblichkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen entwickelten Grundsätzen (Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195) erblickt die Vorinstanz nicht bereits in dem vom Kläger befürchteten Ermittlungs- und Strafverfahren nach den Art. 140 bis 142 des türkischen Strafgesetzbuches als solchem politische Verfolgung. In ihrem rechtlichen Ausgangspunkt ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Erwägung des Berufungsurteils, daß auch Folter und Mißhandlung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nur dann politischen Charakter tragen, wenn sie den Betroffenen - zumindest auch - wegen seiner Rasse, Religion oder Nationalität, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung treffen sollen (BVerwGE 67, 192 ff. [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, denn das Berufungsurteil könnte selbst dann keinen Bestand haben, wenn dem Berufungsgericht in der Beurteilung des politischen Charakters von Übergriffen jedenfalls auf türkische Untersuchungs- und Strafgefangene und deren Zurechenbarkeit an den türkischen Staat zu folgen wäre. Das Berufungsgericht beachtet nämlich nicht, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung des Klägers nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats voraussetzt, daß ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. zuletzt Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 <171>[BVerwG 25.09.1984 - 9 C 17/84]). Nur in den Fällen, in denen der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung bereits einmal erlitten hat, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor - erneut einsetzender - Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. dazu Senatsurteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81], vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 und vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 31, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
Da die zuletzt genannte Voraussetzung auf den Kläger nicht zutrifft, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit noch keiner asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt war, ist sein Asylbegehren nach dem für die Asylentscheidung grundsätzlich anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen, also danach, ob ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren. Diese unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es verwendet zwar die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Formel einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, meint aber - wie sich vor allem auch aus der in diesem Zusammenhang erfolgten Bezugnahme auf sein Urteil vom 2. Juli 1984 - A 12 S 771/82 ergibt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache BVerwG 9 C 20.85) - rechtsirrig, dieser Maßstab erlaube angesichts des Gewichts der asylrechtlich geschützten Rechtsgüter eine Verfolgungsprognose in bejahendem Sinne immer schon dann, wenn sich nicht ausschließen lasse, daß der Asylsuchende in türkischer Untersuchungshaft mißhandelt werde. Indem der Verwaltungsgerichtshof es genügen läßt, daß derartige Übergriffe im Bereich des Möglichen liegen, hat er - möglicherweise durch sein mehrfach in Bezug genommenes Urteil vom 23. Juni 1983 in dem Verfahren A 12 S 553/82 verleitet, dessen Kläger schon einmal gefoltert worden war (Urteilsabdruck S. 18) - offenbar jenen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit zugrunde legen wollen, auf den es nur bei früherer politischer Verfolgung eines Ausländers, nicht aber allgemein bei der Beurteilung der Gefahr einer erstmaligen politischen Verfolgung ankommt, die hier allein entscheidungserheblich ist. Doch genügt, worauf zur Vermeidung von Mißverständnissen hingewiesen sei, auch jenem Maßstab nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens "ernsthafte" Zweifel bestehen, was nicht voraussetzt, daß die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden müßte.
Zu Unrecht hat sich die Vorinstanz zu dieser wohl in Rechtsfortbildungsabsicht erfolgten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die "humanitären Grundsätze des Asylrechts" genötigt gesehen. Der Zielsetzung des Grundrechts wird, in anderer Richtung, im Hinblick auf den sachtypischen Beweisnotstand der - mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für ihre Verfolungsfurcht beschwerten - Asylbewerber schon allgemein dadurch Rechnung getragen, daß die Tatsachengerichte gehalten sind, den eigenen Erklärungen der Asylbewerber größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozeßpraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, den Beweiswert ihrer Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen und dem Asylbegehren nicht schon deshalb den Erfolg zu versagen, weil neben der Einlassung des Asylbewerbers keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Was die hier allein in Rede stehende Verfolgungsprognose angeht, so beruht die Modifizierung der an sie zu stellenden Anforderungen zugunsten "vorverfolgter" Flüchtlinge auf der Erfahrung, daß sich Verfolgungen nicht selten in ähnlicher Form wiederholen, und trägt den meist schweren und bleibenden Folgen der früher schon einmal erlittenen Übergriffe Rechnung. Auf diese Weise begegnet Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG seinem humanitären Charakter gemäß dem erhöhten Risiko des Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250).
Die Bedeutung der durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Rechtsgüter und des Grundrechts selbst führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht dazu, daß die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter auch dann auszusprechen wäre, wenn die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einen Asylanspruch begründenden tatbestandlichen Voraussetzungen nur möglicherweise gegeben sind. Sie müssen vielmehr - wie der Senat zuletzt im Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - a.a.O. näher ausgeführt hat - zur Überzeugung der zur Asylentscheidung berufenen Stellen in der Tat vorliegen. Bezüglich der dabei zu treffenden und hier in Frage stehenden Prognose, ob aufgrund des festgestellten individuellen Schicksals des Asylsuchenden die Gefahr politischer Verfolgung droht (bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist), ergibt sich zwar schon aus dem Gefahrenbegriff, daß dafür ein "voller Beweis" nicht erbracht werden kann. Dieser jeder Prognose eigene Grad von Ungewißheit bedeutet aber nicht, daß auf die Feststellung einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung überhaupt verzichtet werden könnte. Darauf aber liefe es hinaus, wenn mit dem Berufungsgericht eine drohende politische Verfolgung schon dann anzunehmen wäre, wenn sie nur im Bereich des Möglichen liegt, nämlich im gleichen Maße wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Eine die Asylanerkennung rechtfertigende Prognose drohender Gefahr politischer Verfolgung verlangt vom Gericht vielmehr die Überzeugung, daß der Asylbewerber bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Maßnahmen zu erwarten hat bzw. - im Falle der befürchteten Verfolgungswiederholung - die Gefahr erneuter politischer Verfolgung für ihn nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze muß die vorliegende Klage ohne Erfolg bleiben. Das Berufungsgericht hat sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Erkenntnismittel nicht in der Lage gesehen, die beachtliche Wahrscheinlichkeit gerade dem Kläger drohender Mißhandlungen zu bejahen. Dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat die Vorinstanz vielmehr nicht mehr entnehmen können, als daß ungewiß sei, ob es zu Übergriffen auf den Kläger kommen werde. Die Entscheidungsgründe führen im Zusammenhang betrachtet zu dem Schluß, daß das Berufungsgericht die Klage auf der Grundlage umfassender Sachaufklärung nur deshalb für begründet erachten konnte, weil es wegen der dem Kläger möglicherweise im Rahmen zu befürchtender Strafverfolgung drohenden Mißhandlung und Folter von den erleichterten Anerkennungsvoraussetzungen ausgehen wollte, die für Vorverfolgte entwickelt worden sind. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung über die Anforderungen des von ihm fälschlich verwendeten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes hinausgehende, von seinem Rechtsstandpunkt aus entbehrliche tatsächliche Feststellungen noch hätte treffen können, sind nicht erkennbar. Das Revisionsgericht kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Unter Zugrundelegung des allein in Betracht kommenden Prognosemaßstabes reichen die im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen für die Annahme guter Gründe für eine Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung nicht aus. Sein Anerkennungsbegehren erweist sich sonach als unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper