Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1990, Az.: BVerwG 2 B 114.90

Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde und das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei auslaufendem Recht; Anwendung des umfassenden Unterrichtungsrechtes und des Anhörungsrechtes der Schwerbehindertenvertretung auch auf Beamte; Zulassungsgrund der Divergenz nur bei Abweichung von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Überprüfung von Verfahrensfehlern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 114.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 11.07.1990 - AZ: 1 UE 1287/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die von der Beschwerde unter III Nr. 1 und Nr. 2 als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen können schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es sich um Fragen des ausgelaufenen Rechts handelt. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110) sind die entsprechenden Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes neu gefaßt worden und mit Wirkung vom 1. August 1986 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes vom 26. August 1986, BGBl. I 1421, ber. 1550). Mochte noch unter der Geltung des § 47 SchwbG a.F. zweifelhaft sein, ob der Vertrauensmann der Schwerbehinderten auch vor anderen den schwerbehinderten Beamten betreffenden Entscheidungen als nur derjenigen der Entlassung anzuhören war, so bestehen diese Zweifel nach der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes nicht mehr. Die in § 50 SchwbG enthaltene Verweisung auf § 25 Abs. 2 SchwbG, wonach § 25 Abs. 2 SchwbG unberührt bleibt, macht deutlich, daß die Regelung, die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten des einzelnen Schwerbehinderten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören, auch auf Beamte Anwendung findet. Zugleich hat der Gesetzgeber nunmehr auch die rechtlichen Folgen einer unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung geregelt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchwbG). Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht kommt aber regelmäßig - und so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen gerichtet ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67-, vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69-, vom 20. August 1973 - BVerwG 1 B 46.73-, vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 Nrn. 53, 72, 113, 136 und 160>).

3

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt danach auch den weiteren unter III Nrn. 3 bis 5 aufgeworfenen Fragen, die an § 22 Abs. 2 SchwbG a.F. anknüpfen, nicht zu. Sie ließen sich im übrigen auch nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - also gerade nicht generell und damit rechtsgrundsätzlich - beantworten. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache aber nur, wenn die Klärung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen entscheidungserheblicher Rechtsfragen zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung Beschluß vom 25. Januar 1962 - BVerwG 8 B 40.61 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 26>).

4

Die Frage zu III Nr. 6 betrifft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern Fragen der Beweiswürdigung im Einzelfall.

5

Die von der Beschwerde gerügte Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 61.77 - (DVBl. 1980, 598 f.) liegt nicht vor. Die Beschwerde verkennt, daß ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur gegeben ist, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Hierfür ist indessen nichts dargelegt. Die Beschwerde läßt nicht erkennen, in welcher Hinsicht das Berufungsgericht einen von der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das Vorbringen, der Vorsitzende habe dem erwähnten Urteil vom 22. Februar 1980 (a.a.O.) zuwider nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung auf die Abgabe aller wesentlichen Erklärungen hingewirkt, zielt in Wahrheit auf eine Verfahrensrüge, nämlich die Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO, hin. Solche Rügen können aber die begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht tragen.

6

Soweit die Beschwerde nach Ablauf der Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von denen die angefochtene Entscheidung abweicht, ist das Vorbringen verspätet und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Das Beschwerdevorbringen muß innerhalb der Monatsfrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert werden, d.h. im Falle der Divergenzrüge muß die Entscheidung bezeichnet werden, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, und dargelegt werden, in welcher Weise diese abweicht.

7

Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1, 2 und 3 VwGO) liegt nicht vor.

8

Entgegen der Auflassung der Beschwerde bedurfte es eines (erneuten) Hinweises nicht, daß der Frage der Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten vom Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden würde. Wie die Beklagte selbst vorträgt, hat bereits mit Verfügung vom 9. Juli 1987 der Berichterstatter ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten bestünden. Für die Beklagte bestand danach Veranlassung, sich zu diesem Fragenkomplex zu äußern und sie hat dies auch eingehend mit Schriftsatz vom 10. August 1987 getan. Die mündliche Verhandlung erstreckt sich regelmäßig auf den Inhalt der gesamten, bis zum Termin angefallenen Akten, also auf den gesamten. Streitstoff (vgl. dazu Beschluß vom 27. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 27.88 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 36>). Wenn der Prozeßvertreter der Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung erkannt hat, daß das Gericht den vom Berichterstatter geäußerten Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten Gewicht beimaß und dies erörtern wollte und er eine über das Vorgetragene hinausgehende Stellungnahme noch für erforderlich hielt, so hätte er dies in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck bringen oder Vertagung beantragen können. Im übrigen war es dem Prozeßvertreter der Beklagten unbenommen, Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Auf Verfahrensfehler, hier der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts, kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten nicht genutzt hat. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht dient nicht dazu, die von der Beklagten vernachlässigten prozessualen Mitwirkungsrechte zu ersetzen (vgl. dazu Urteil vom 15. Dezember 1976 - BVerwG 8 C 54.76 - <Buchholz 448.0 § 12 Nr. 113>; Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - <NJW 1980, 1972>; Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - <DÖV 1983, 247, 248> und Beschluß vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - <NJW 1989, 601>).

9

Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht verfahrensfehlerhaft von einer Beweisaufnahme abgesehen, obwohl die Beklagte den Ministerialrat R. als Zeugen schriftsätzlich angeboten hatte. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Mithin ist es nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt ihm vorliegender Akten zu stützen, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachen ausreicht. Das Berufungsgericht konnte aufgrund des Akteninhalts, der Tatsache, daß ein Vermerk über die Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten zu ihrer Umsetzung, nicht aber zur beabsichtigten Versetzung der Klägerin vorhanden war sowie dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten im Verfahren hierzu, welches sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertieft hat, davon ausgehen, daß eine Anhörung nicht stattgefunden hat. Eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt mußte sich dem Berufungsgericht danach nicht aufdrängen.

10

Die Beschwerde rügt schließlich auch erfolglos einen Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO. Die in § 144 Abs. 6 VwGO bestimmte Bindung des Berufungsgerichts verwehrt diesem lediglich eine Abweichung von der der Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts und somit die Wiederholung der vom Revisionsgericht gerügten Fehler (Beschlüsse vom 28. Februar 1974 - BVerwG 2 B 78.73-, vom 3. April 1974 - BVerwG 2 B 72.73 - und vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 72.82 - <Buchholz 310 § 144 Nr. 28, 29 und 43>); sie bezieht sich nicht auf Hinweise des Revisionsgerichts für die anderweitige Verhandlung und Entscheidung (Beschluß vom 19. Februar 1973 - BVerwG 3 B 25.72 - <Buchholz 310 § 144 Nr. 21>; Urteil vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 5 CB 18.70 -; Urteil vom 10. Juni 1960 - BVerwG 1 C 3.59 - <DVBl. 1960, 725>). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Entscheidend für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache war allein die Rechtsauffassung des Senats, die Mitbestimmung des Personalrats sei ordnungsgemäß erfolgt. Davon geht das nunmehr angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ersichtlich aus. Somit hat es die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO hinreichend beachtet. Eine darüber hinausgehende Bindung der Entscheidungsfreiheit des Gerichts bestand nicht.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Müller
Dr. Haas