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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1982, Az.: BVerwG 9 C 1.81

Terminsänderung; Verweigerung; Rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 1.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 23.09.1980 - AZ: IV/1 E 5518/80

Fundstelle

  • DÖV 1983, 47-48

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des rechtlichen Gehörs bei vom Gericht verweigerter Terminsverlegung.

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1982
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Kühling, Dr. Säcker und Dr. Kemper
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. September 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, begehrt in der Bundesrepublik Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Asylantrag blieb in der behördlichen und gerichtlichen Vorinstanz ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte aus:

2

Zugunsten des Klägers könne davon ausgegangen werden, daß er als Anhänger und Parteigänger Indira Gandhis während der "Nach-Gandhi-Zeit" in Indien Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei. Da Indira Gandhi nunmehr wieder entscheidenden Einfluß auf die Innenpolitik Indiens ausübe, sei nicht ersichtlich, inwiefern derzeit gegenüber dem Kläger staatliche politische Verfolgung stattfinden sollte. Der Kläger habe während der gesamten Dauer des Verwaltungsstreitververfahrens in dieser Hinsicht auch nichts vorgetragen. Bei dieser Sachlage habe das Gericht keinen Anlaß gesehen, dem mit krankheitsbedingter Verhinderung begründeten Vertagungsantrag des anwaltlich vertretenen Klägers stattzugeben. Der Verfolgungstatbestand sei durch eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Asylbewerbers im vorgerichtlichen Verfahren ebenso gut zu ermitteln wie durch eine gerichtliche Anhörung. Lediglich soweit es um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehe, könne die gerichtliche Anhörung nicht ersetzt werden. Die Frage der Glaubwürdigkeit aber hätte bei einer persönlichen Anhörung des Klägers im Termin keine Rolle gespielt.

3

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision gegen dieses Urteil macht der Kläger Verfahrensmängel und die Verletzung sachlichen Rechts geltend. In der Ablehnung seines Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung erblickt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter rügt er als Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung, daß das Gericht ohne eine persönliche Anhörung entschieden habe, obwohl er den Wunsch nach persönlicher Äußerung zum Ausdruck gebracht habe. Im übrigen dürfe allein aufgrund der Tatsache, daß inzwischen die Congress-Party in Indien an der Macht sei, eine Verfolgung der früheren Taten ihrer Mitglieder nicht ausgeschlossen werden. Schließlich stehe die Entscheidung der Vorinstanz in Widerspruch zur neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verfolgten der Schutz nur dann versagt werden dürfe, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei.

4

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

5

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

6

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

7

Die Revision ist zulässig; sie entspricht dem Formerfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil Umfang und Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung hinlänglich ersichtlich sind.

8

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

9

Als Verfahrensmangel einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügt der Kläger, daß die Vorinstanz seinem ausdrücklich geäußerten Wunsch um mündliche Verhandlung nicht entsprochen und ihm damit die Möglichkeit genommen habe, das Gericht durch persönlichen Vortrag von der Richtigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe zu überzeugen. Die Rüge geht fehl.

10

Der in Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u.a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör besagt, daß der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten muß, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war. Ein Anspruch darauf, daß das in einer mündlichen Verhandlung geschehen muß, besteht nicht (BVerfGE 6, 19 [20]; 11, 232 [234]; 15, 303 [307]; BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - [BVerwGE 57, 272]).

11

Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrages auf Terminsverlegung nicht als eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Darauf besteht zwar kein Anspruch, jedoch darf das Streben nach Beschleunigung des Verfahrens nicht zur Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Eine solche kann die Ablehnung eines Antrages auf Termins Verlegung dann zur Folge haben, wenn dem Antragsteller dadurch die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1972 - BVerwG 7 C 81.70 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 64]; ferner BVerwGE 44, 307 [BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73] [309]; 50, 275 [276] m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall gewesen. Der seit Beginn des Asylverfahrens anwaltlich vertretene Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Dabei gehörte es zu seinen Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig darzulegen, aus dem er für sich günstige Rechtsfolgen, ableiten wollte. Daß dies nur durch persönlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung geschehen konnte, macht weder die Revision geltend noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich.

12

Darüber hinaus hätte der Kläger, wenn er sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerläßlich hielt, unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen können und müssen. Daß dies nicht geschehen ist, steht dem Erfolg der Rüge entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einer Versagung des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene oder sein Prozeßvertreter es unterlassen haben, Gebrauch von den verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 [237]; 36, 264 [266]; 50, 275 [276]).

13

Zu Unrecht erblickt der Kläger ferner eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) sinngemäß darin, daß die Entscheidung ohne seine persönliche Anhörung ergangen sei, obwohl er zum Ausdruck gebracht habe, sich persönlich äußern zu wollen.

14

Dem Erfolg der Aufklärungsrüge steht entgegen, daß der Kläger die in der Revisionsschrift enthaltenen neuen Tatsachen zur Stützung seines Asylbegehrens während der gesamten Dauer des Anerkennungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hintangehalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt das Tatsachengericht seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn eine etwaige nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts dem Kläger zur Last fällt, weil dieser es beispielsweise unterlassen hat, den Sachverhalt, aus dem er für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will, vollständig darzulegen. War ein Kläger, wie hier, durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte er daher seiner Obliegenheit, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, auf Grund fachkundiger Beratung gerecht werden, so durfte das Gericht davon ausgehen, daß er zumindest alle in seinen Erkenntnisbereich fallenden Tatsachen und Beweismöglichkeiten substantiiert aufzeigte. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so brauchen sich grundsätzlich auch dem Verwaltungsgericht weitere Fragen und Beweiserhebungen nicht aufzudrängen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, die vom Kläger vernachlässigten prozessualen Mitwirkungspflichten zu ersetzen (st. Rspr., vgl. u.a. Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - [Buchholz 443.0 § 25 WPflG Nr. 101]; Beschluß vom 14. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 42]; Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8]).

15

Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, den Kläger als Partei zu vernehmen. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Hiernach beherrscht der Untersuchungsgrundsatz das verwaltungsgerichtliche Verfahren: Das Gericht hat sich zu bemühen, den wahren Sachverhalt ohne Rücksicht auf den Vortrag der Beteiligten zu erforschen. Dabei ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch die - von der bloßen Anhörung gemäß § 103 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO zum Zweck der Erläuterung und Ergänzung des Anerkennungsbegehrens zu unterscheidende - Parteivernehmung ein mögliches Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ob und in welchem Umfange eine Parteivernehmung stattzufinden hat, ist, da gemäß § 98 VwGO die Vorschriften über die Parteivernehmung der §§ 445 bis 449 ZPO nicht entsprechend anzuwenden sind, nach allgemeinen, sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsätzen zu beantworten. Danach kommt eine Parteivernehmung regelmäßig nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht (vgl. Beschluß vom 8. November 1974 - BVerwG 3 CB 96.72 - m.w.N.; Beschluß vom 5. März 1980 - BVerwG 3 B 2.79 - [DÖV 1980 S. 650]); sie dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bleiben (Urteil vom 22. März 1973 - BVerwG 3 C 15.71 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 70]), wie sich insbesondere auch § 450 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 98 VwGO entnehmen läßt. Im vorliegenden Fall hätte daher das Verwaltungsgericht den Kläger nur dann als Partei vernehmen müssen, wenn für die asylbedeutsamen Umstände andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung gestanden hätten oder wenn das aus ihnen gewonnene Beweisergebnis unlösbare Widersprüche aufgewiesen oder Anlaß zu Zweifeln geboten hätte. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Entscheidung der Vorinstanz beruht auf der allgemeinkundigen Tatsache (vgl. dazu: Beschluß des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 1978, NJW 1979, 1063 f.; ferner BGHZ 31, 43 [45]), "daß Indira Gandhi nunmehr wieder entscheidenden Einfluß auf die Innenpolitik Indiens ausübt". Da der Kläger sein Asylbegehren ausschließlich mit seiner früheren Tätigkeit für die Congress-Party Indira Gandhis begründet und darüber hinaus keine asylrechtsrelevanten Tatsachen vorgetragen hatte, zu denen nur er persönlich hätte Angaben machen können, brauchte sich dem Verwaltungsgericht eine Parteivernehmung des Klägers nicht aufzudrängen.

16

In der Sache macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe ihm für den Fall der Rückkehr drohende Verfolgungsmaßnahmen nicht mit der nach "der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die Rüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine asylerhebliche politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, § 28 AuslG immer dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden wegen des geltend gemachten Verfolgungsanlasses bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwGE 55, 82 [83] m.w.N.). Bei bereits einmal Verfolgten braucht die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen einerseits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden, andererseits aber muß mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, daß der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Lassen sich ernsthafte Bedenken hiergegen nicht ausräumen, so wirken sie sich zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung (BVerwG, Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 222.80; 237.80 und 286.80 - vgl. auch BVerfGE 54, 341 [361 f.]). Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung in Einklang. Für die Vorinstanz war eine "staatliche politische Verfolgung" gegenüber dem Kläger ausgeschlossen.

17

Mit dem Revisionsvortrag schließlich, das Verwaltungsgericht habe aus dem zwischenzeitlichen Übergang der politischen Macht an die Congress-Party falsche Schlußfolgerungen gezogen, wendet sich der Kläger gegen die revisionsgerichtlicher Prüfung grundsätzlich entzogene Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch das Tatsachengericht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Ein revisionsrechtlich beachtlicher Mangel der Tatsachenwürdigung durch die Vorinstanz läßt sich weder der Revisionsbegründung entnehmen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, insbesondere sind die gezogenen Schlußfolgerungen nicht denkgesetzwidrig. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den naheliegenden Schluß gezogen, daß ein Asylbewerber politische Verfolgung nicht mehr befürchten muß, wenn die Partei wieder an die politische Macht gelangt ist, als deren Mitglied er sich Nachstellungen ausgesetzt gesehen und womit er das Asylbegehren allein begründet hat.

18

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Paul
Dr. Kühling
Dr. Säcker
Dr. Kemper