Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1985, Az.: BVerwG 4 C 72.82
Revisionsurteil; Bindungswirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 72.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 06.04.1971 - AZ: I A 172/69
- OVG Niedersachsen - 16.12.1976 - AZ: III OVG A 63/71
- BVerwG - 21.09.1979 - AZ: BVerwG 7 C 7.78
- OVG Niedersachsen - 22.10.1981 - AZ: 3 OVG A 278/79
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Bindungswirkung des Revisionsurteils.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. September 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Oktober 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Verbandsbeiträgen. Er ist Eigentümer von Grundstücken im "L. G.". Hierbei handelt es sich um ein Gebiet im Flußmündungsbereich der H., eines Nebenflusses der W.. Die Eigentümer im L. G. gehörten zunächst keinem Wasserverband an und zahlten auch keine Beiträge zu einem derartigen Verbände. Der Kläger ist der Ansicht, er könne auch gegenüber dem beklagten Entwässerungsverband die Befreiung von einer Beitragspflicht geltend machen. Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten umstritten.
Durch die Neuregelung des niedersächsischen Wasserrechtes im Jahre 1960 wurde kraft Gesetzes der "Unterhaltungsverband Stedingen" geschaffen (vgl. § 83 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Juli 1960 - NWG - [Nds. GVBl. S. 105]). Das Verbandsgebiet umfaßte auch den L. G.. Der Beklagte meint, die Grundeigentümer im L. G. seien durch die gesetzliche Verbandsgründung Mitglieder des Unterhaltungsverbandes Stedingen geworden. Im Jahre 1964 wurde dieser Verband zusammen mit 32 anderen Wasser- und Bodenverbänden durch Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsbezirkes O. in den beklagten "Entwasserungsverband S." umgestaltet. Die Maßnahme wurde auf § 84 Abs. 4 NWG gestützt. Die Rechtmäßigkeit der Umgestaltung ist zwischen den Beteiligten umstritten. Im Verfahren der Umgestaltung wurden der Kläger und andere Grundeigentümer im L. G. angehört. In ihrer Eingabe vom 13. Dezember 1964 wandten sie sich gegen ihre dingliche Mitgliedschaft und beriefen sich ferner auf frühere Vereinbarungen, aus denen sich nach Ansicht des Klägers eine dauernde Befreiung von jedweder Beitragspflicht ergeben soll. Die Einwendungen wurden erst im Jahre 1980 beschieden.
Das Verwaltungsgericht wies die gegen einen Beitragsbescheid gerichtete Anfechtungsklage durch Urteil vom 6. April 1971 ab. Das Berufungsgericht gab dem Klagbegehren durch Urteil vom 16. Dezember 1976 - III OVG A 63/71 - (RdL 1977, 164) mit der Erwägung statt, daß das Verfahren der Umgestaltung an wesentlichen Mängeln leide und der Beklagte damit rechtswidrig gegründet worden sei. Demgemäß sei der Kläger kein Verbandsmitglied geworden und könne aus diesem Gründe zu Beiträgen nicht herangezogen werden. Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht die berufungsgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 7.78 - auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück (BVerwGE 58, 299). Zur Begründung führte es aus: Der Kläger könne im Klagverfahren nur mit solchen Einwendungen gehört werden, die er in der Verhandlung über die Umgestaltung des Verbandes geltend gemacht habe. Soweit er Einwendungen nicht geltend gemacht habe, gelte sein Verhalten in entsprechender Anwendung des § 163 Abs. 4 der Ersten Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 - WVVO - (RGBl. I S. 933) als Zustimmung. Der Kläger habe Bedenken gegen die Gründung des Beklagten als solchen nicht erhoben. Er habe auch nicht geltend gemacht, ihm seien derartige Einwendungen nicht möglich gewesen. Die Zurückverweisung sei erforderlich, damit das Berufungsgericht den Fragen hinsichtlich Grund und Höhe der Beitragspflicht des Klägers näher nachgehen könne. Deren Beantwortung setze entweder die Auslegung irrevisiblen Rechts oder weitere, bislang nicht getroffene tatsächliche Feststellungen voraus.
Das Berufungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 22. Oktober 1981 - 3 OVG 278/79 - erneut mit folgender Begründung stattgegeben: Der Kläger sei zwar kraft Gesetzes Mitglied des Unterhaltungsverbandes S. geworden. Dies werde durch frühere Vereinbarungen nicht in Frage gestellt. Die nach § 84 Abs. 4 NWG durchgeführte Umgestaltung sei jedoch gesetzwidrig gewesen. Die Umgestaltung eines neuen Unterhaltungsverbandes dürfe nicht das im vorliegenden Falle gegebene Ausmaß annehmen. Das sei mit der Zielsetzung des Niedersächsischen Wassergesetzes nicht zu vereinbaren. Der Kläger könne diesen Rechtsfehler der Umgestaltung auch geltend machen. Er habe in der Verhandlung über die Umgestaltung seinerzeit eingewandt, er sei als Eigentümer eines Grundstücks im L. G. nicht Mitglied des Unterhaltungsverbandes S. geworden und dürfe deshalb auch nicht als Mitglied des Beklagten herangezogen werden. Diese Einwendungen umfaßten die hier gegebene Fallgestaltung, daß der Kläger als Grundstückseigentümer entgegen seiner Annahme zwar Mitglied des Unterhaltungsverbandes Stedingen, als Mitglied dieses Verbandes aber nicht auch Mitglied des Beklagten geworden sei. Er könne daher von dem Beklagten nicht zu dem streitigen Beitrag herangezogen werden.
Der Beklagte und die beigeladene Aufsichtsbehörde rügen mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen die Verletzung materiellen Rechts und des Verfahrensrechtes.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Insbesondere sei § 144 Abs. 6 VwGO nicht verletzt.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Beklagten und die der Beigeladenen sind begründet. Das Berufungsurteil verletzt Verfahrensrecht und beruht hierauf. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsurteil verletzt die Bindung des § 144 Abs. 6 VwGO. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, ihm stehe die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Umgestaltung jedenfalls im Hinblick auf den sich aus §§ 82 ff. NWG ergebenden Gesetzesvorrang offen, widerspricht der materiell-rechtlichen Beurteilung des in diesem Rechtsstreit ergangenen früheren Revisionsurteils vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 7.78 - (BVerwGE 58, 299 [304]). Die durch § 144 Abs. 6 VwGO angeordnete Bindung erstreckt sich auf alle Punkte des zurückverweisenden Revisionsurteils, welche für die Aufhebung des ersten Urteils vom Revisionsgericht als tragend angesehen wurden (vgl. Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 [247]). Dazu zählte im vorliegenden Falle die Rechtsauffassung, daß der Kläger mit denjenigen Einwendungen ausgeschlossen sei, die er im Verfahren der Umgestaltung hätte geltend machen können, indes nicht geltend gemacht hatte. Da das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 6. April 1971 bereits Mängel im Verfahren der Umgestaltung als durchgreifend erachtet hatte, betraf die revisionsgerichtliche Auffassung zunächst nur derartige Mängel. Von ihnen hatte das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger im Verfahren der Umgestaltung entsprechende Einwendungen nicht erhoben habe und daran auch nicht gehindert gewesen war. Für den vom Berufungsgericht in seinem zweiten Urteil vom 22. Oktober 1981 als durchgreifend angesehenen Vorrang des Gesetzes gilt indes nichts anderes. Auch für die damit aufgeworfene Rechtsfrage war zu prüfen, ob der Kläger im Verfahren der Umgestaltung entsprechende Einwendungen erhoben hatte. Das war - wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes ergibt - nicht der Fall. Das Revisionsgericht hat in seinem Urteil vom 21. September 1979 hierzu ausdrücklich ausgeführt, der Kläger habe Bedenken gegen die Gründung des Beklagten als solchen nicht geltend gemacht (UA S. 10). Daß der Kläger gehindert gewesen sein könnte, derartige Einwendungen im Verfahren der Umgestaltung vorzutragen, ist nicht ersichtlich. Dies wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht demgemäß auch für diesen Bereich etwaiger Rechtsmängel, welche die Rechtswirksamkeit der Gründung des Beklagten betreffen konnten, von der entsprechenden Anwendung des § 163 Abs. 4 WVVO und damit von der Präklusion nunmehriger Einwendungen auszugehen. Das ist nicht geschehen. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dieser Verletzung der Bindungswirkung des ersten Revisionsurteiles. Bei dieser Verfahrenslage kommt es auf das übrige Revisionsvorbringen nicht an.
Die von dem Beklagten und der Beigeladenen begehrte Sachentscheidung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO ist dem Senat nicht möglich. Die im ersten Revisionsurteil angegebenen Gründe, welche eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erfordern, sind nicht entfallen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 61,89 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann