Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1976, Az.: VI ZR 264/74
Erfüllung des Tatbestandes der nach dem Recht des Tatortes maßgeblichen Gefährdungshaftung ; Anspruch des Ehemannes auf Haushaltsführung durch die Ehefrau ; Haftungsrechtliche Qualifizierung des Anspruchs des Ehemannes auf Beistandsleistung seiner Frau im Haushalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 264/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.09.1974
- LG Passau
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 RHG
- Art. 14 EGBGB
- § 1360 BGB
Fundstellen
- IPRspr 1976, 37
- MDR 1976, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1588-1589 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der nach österreichischem Recht dem Ehemann zustehende Anspruch auf Beistand seiner Ehefrau im Haushalt (§ 92 ABGB) ist ein Unterhaltsanspruch i.S. von § 3 Abs. 2 RHG.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die damals 46 Jahre alte Ehefrau des Klägers und seine 10-jährige Tochter - wie dieser österreichische Staatsangehörige - kamen in der Nacht vom 5./6. Januar 1970 durch eine Gasvergiftung ums Leben, als sie sich zu Besuch bei der Mutter der Ehefrau in deren Wohnung in Passau, Oberer Sand 15, aufhielten. Das Gas war infolge eines Bruches der vor über 80 Jahren in der Innstraße verlegten Hauptgasleitung entwichen und - da der Erdboden gefroren war - über die Keller der angrenzenden Gebäude in die Wohnungen gedrungen. Dadurch waren auch die Schwiegermutter des Klägers und einige Tage zuvor eine Mieterin des Hauses I.straße ... an CO-Vergiftung gestorben.
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt u.a. nach §§ 1 a Abs. 1, 3 Abs. 2 RHG auf Zahlung einer Rente von monatlich 100 DM in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Tatbestand der nach dem Recht des Tatortes maßgeblichen Gefährdungshaftung des § 1 a Abs. 1 RHG erfüllt ist. Allerdings finde die gemäß Art. 14 EGBGB nach österreichischem Recht zu bestimmende Vortrage, ob die Getötete dem Kläger als Ehefrau zur Unterhaltsgewährung verpflichtet gewesen wäre, in den beiden Rechtsordnungen eine unterschiedliche Regelung: Nach deutschem Recht sei der Anspruch des Ehemannes auf Haushaltsführung durch die Ehefrau nunmehr (aufgrund des durch das Gleichberechtigungsgesetz geänderten § 1360 BGB n.F.) als Unterhaltsanspruch i.S. von § 844 Abs. 2 BGB zu qualifizieren und nicht mehr - wie früher - als Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste ( § 845 BGB); dagegen sei die in § 92 des österreichischen ABGB normierte Verpflichtung der Ehefrau, ihrem Mann "in der Haushaltsführung nach Kräften beizustehen", noch nicht als Unterhaltsanspruch des Ehemannes ausgestaltet, vielmehr gelte in Österreich insoweit noch eine familienrechtliche Regelung, wie sie in Deutschland der Rechtslage nach denvor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958 gültig gewesenen Rechtsnormen des BGB (§§ 1356, 1360 a.F.) entspreche. Andererseits sei aber in der österreichischen Rechtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs der Anspruch des hinterbliebenen Ehegatten auf Beistand seiner Gattin in der Haushaltsführung bei Anwendung haftungsrechtlicher Bestimmungen dem Unterhaltsanspruch stets gleichgestellt worden und zwar sowohl bei der deliktischen Norm des § 1327 ABGB (der sich auch auf Haftungsfälle ohne Verschulden beziehe) als auch nach den in anderen Gesetzen enthaltenen Haftungstatbeständen, An diese Rechtsprechung und nicht an Art. 92 ABGB sei anzuknüpfen; es komme nicht auf die familienrechtliche, sondern auf die haftungsrechtliche Qualifizierung des Anspruchs des Ehemannes auf Beistandsleistung seiner Frau im Haushalt an.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Nach anerkannten Grundsätzen des internationalen Privatrechts gilt für unerlaubte Handlungen das Recht des Begehungsorts (vgl. Art. 12 EGBGB; BGHZ 57, 265, 267) [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]. Dies gilt auch für Gefährdungshaftungen (BGHZ 23, 65, 67[BGH 21.12.1956 - VI ZR 294/55] m.w.Nachw.).
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Klageansprüche nach §§ 1 a Abs. 1, 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 RHG geprüft, die den Inhaber einer Anlage zum Schadensersatz verpflichten, wenn ein Unfall, der den Tod eines Menschen zur Folge hat, u.a. auf die Wirkungen des Gases zurückzuführen ist, die von einer Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Gas ausgehen. Die beklagte Stadt ist demnach verpflichtet, dem Kläger den durch den Gasvergiftungstod seiner Ehefrau entstandenen Schaden insoweit zu ersetzen, als diese ihm gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war und ihm infolge der Tötung dieses Recht auf Unterhalt entzogen worden ist (§ 3 Abs. 2 RHG).
Die Vortrage, ob dem Kläger ein solcher Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau zustand, beurteilt sich - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - gemäß der aus Art. 14 EGBGB abzuleitenden allseitigen Kollisionsnorm nach dem an die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten anzuknüpfenden Heimatrecht, somit nach österreichischem Recht (Senatsurteile v. 14. Juni 1960 - VI ZR 81/59 = VersR 1960, 990 = FamRZ 1961, 261; v. 9. November 1965 - VI ZR 260/63 = VersR 1966, 283 = FamRZ 1966, 28; v. 22. September 1967 - VI ZR 30/66 = VersR 1967, 1154; Soergel/Kegel, BGB 10. Aufl. Art. 12 EGBGB Rdz. 63); denn zu den "persönlichen Rechtsbeziehungen" i.S. von Art. 14. EGBGB gehört auch die Pflicht der Ehefrau zur Haushaltsführung. Diese Pflicht, sei sie als Unterhaltspflicht oder als Pflicht zur persönlichen Dienstleistung ausgestaltet, stellt jedenfalls eine Folge der Ehe und nicht des Güterstandes dar (Erman, BGB 5. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdz. 19; Staudinger/Gamillscheg, BGB 10./11. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdz. 227 ff; Raape, JPR 5. Aufl. S. 325). Insoweit bestehen zwischen den Parteien auch keine unterschiedlichen Rechtsmeinungen.
2.
Die Revision beanstandet jedoch, daß das Berufungsgericht die Pflicht der Ehefrau zur Haushaltsführung als Unterhaltsanspruch des Klägers und nicht als einen nach dem Reichshaftpflichtgesetz nicht zu ersetzenden Anspruch wegen entgangener Dienste wertet.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben.
a)
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Pflicht zur Ermittlung des ausländischen Rechts verletzt, denn es habe nicht auf die österreichische Rechtsordnung, sondern auf die österreichische Rechtsprechung abgestellt.
Insoweit unterliegt die Entscheidung zwar - unbeschadet der grundsätzlichen Irrevisibilität ausländischen Rechts ( § 549 ZPO; BGHZ 45, 351, 354) [BGH 02.05.1966 - III ZR 92/64] - der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Denn ein Verstoß gegen die dem deutschen Richter nach § 293 ZPO obliegende Ermittlungspflicht stellt einen Verfahrensverstoß und damit eine Gesetzesverletzung nach §§ 549, 559 ZPO dar (BGHZ 36, 348, 353[BGH 21.02.1962 - V ZR 144/60]; Sen. Urt. v. 30. März 1976 - VI ZR 143/74 - zur Veröffentlichung vorgesehen - m.w. Nachw,).
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht seiner Entscheidung auch die österreichische Rechtsprechung zugrundegelegt. Der Richter ist nach § 293 ZPO verpflichtet, das ausländische Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln; dabei hat er nicht nur auf die positiven Rechtsnormen abzuheben, sondern auch zu berücksichtigen, wie diese aufgrund der Rechtslehre und der Rechtsprechung in Wirklichkeit gestaltet sind (Senatsurt. v. 30. März 1976 a.a.O.; Urt. v. 29. Oktober 1962 - II ZR 28/62 = LM WG Art. 93 Nr. 2; Soergel/Kegel, a.a.O. vor Art. 7 EGBGB Anm. 94 ff; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 293 Anm. V; Raape, a.a.O. S. 124). Zumindest die Rechtsprechung des obersten österreichischen Gerichts durfte und mußte das Berufungsgericht berücksichtigen.
b)
Der Inhalt der Österreichischen Rechtsprechung entzieht sich aber gemäß § 549 ZPO einer Überprüfung durch das Revisionsgericht. Infolgedessen bleibt nur die Sachrüge der Revision, daß das Berufungsgericht bei der Anwendung der deutschen Kollisionsnormen, vor allem des Art. 14 EGBGB gegen Grundsätze des deutschen internationalen Privatrechts verstoßen habe. Dies macht sie zwar geltend, indes ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht führt aus, die Anwendung ausländischen Rechts könne bei Beurteilung der Vortrage, ob der Kläger gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsberechtigt war, dann, wenn das deutsche Recht für diese Vortrage eine Kollisionsnorm aufstelle ( Art. 14 EGBGB), nur unter Berücksichtigung des Sinns dieser Verweisung erfolgen, wie er sich aus ihrer Verknüpfung mit der gesamten tatbestandlichen Regelung ergebe. Das Berufungsgericht will es darauf abstellen, in welchem Umfang eine Kollisionsnorm des deutschen Rechts entsprechend ihrem Sinngehalt an das österreichische Recht anknüpft. Demgegenüber meint die Revision, es sei allein darauf abzustellen, daß die in § 92 ABGB normierte Verpflichtung der Ehefrau, dem Ehemann "in der Haushaltung nach Kräften beizustehen" nicht als Unterhaltsanspruch des Ehemannes ausgestaltet sei.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis beizupflichten. Bei der Qualifikation des Unterhaltsanspruchs im Sinne der Verweisungsnorm des Art. 14 EGBGB ist auf den Begriff "Unterhalt" in § 3 Abs. 2 RHG abzustellen (vgl. zu dieser Frage der Einordnung BGHZ 44, 121, 124[BGH 12.07.1965 - IV ZB 497/64] m.w.Nachw.). Denn es beurteilt sich nach deutschem Recht, welcher Schadensersatzanspruch gegeben ist (Staudinger/Gamillscheg a.a.O. Art. 14 Rdz. 110). Der Kläger klagt in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht vor einem deutschen Gericht gegen seine österreichische Ehefrau auf Unterhalt, was gemäß Art. 14 EGBGB allein nach dem österreichischen Familienrecht zu entscheiden wäre, sondern gegen die beklagte Stadt auf Schadensersatz aufgrund des § 3 Abs. 2 RHG. Nach deutschem Haftpflichtrecht ist aber die Pflicht der Ehefrau zur Haushaltsführung auch im Bereich der Gefährdungshaftung ihrer Unterhaltspflicht zugeordnet (BGHZ 51, 109, 111[BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67]; Senatsurteile v. 15. April 1969 - VI ZR 278/67 = VersR 1969, 736 und v. 3. März 1970 - VI ZR 197/68 = VersR 1970, 619). Daher hat die Beklagte dem Kläger das zu ersetzen, was ihm durch den Tod seiner Ehefrau entgangen ist. Ihm sind aber, wie das Berufungsgericht in Anwendung des dafür maßgebenden österreichischen Rechts feststellt, Ansprüche gegen seine Ehefrau entgangen, die als Ansprüche auf Unterhalt im Sinne des § 3 Abs. 2 RHG zu qualifizieren sind.
3.
Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen den in Art. 12 EGBGB besonders ausgestalteten Gesichtspunkt der Vorbehaltsklausel des ordre public ( Art. 30 EGBGB) verstoßen, daß gegen einen Deutschen (und zwar sowohl natürliche als auch juristische Personen, vgl. RGZ 129, 385) keine weitergehenden Ansprüche geltend gemacht werden können, als nach deutschem Recht begründet sind. Art. 12 EGBGB beschränkt den Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 3 Abs. 2 RHG auf den nach deutschem Recht entgangenen Unterhalt (Senatsurt. v. 9. November 1965 - VI ZR 260/63 = VersR 1966, 283 = FamRZ 1966, 28). Daß auch ein Deutscher, wäre seine Ehefrau bei jenem Unglück ums Leben gekommen, gegen die Beklagte Ersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts haben würde, ist bereits oben ausgeführt.
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Dunz
Scheffen
Richter
Dr. Steffen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert Dr. Weber
Dr. Ankermann