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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1962, Az.: II ZR 28/62

Bürgschaftserklärung durch Unterschrift auf der Vorderseite eines Wechsels; Anzuwendendes Recht bei Wirkungen der Verpflichtungserklärung des Akzeptanten eines Wechsels; Rechtliche Einordnung einer Wechselbürgschaft; Widerlegbare Vermutung durch Unterschrift des Wechselbürgen unter dem quer geschriebenen Namenszug des Akzeptanten; Amtsermittlungsprinzip bezüglich der Geltung ausländischen Rechts; Art und Weise der Kenntnisnahme des ausländischen Rechts im deutschen Zivilprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1962
Aktenzeichen
II ZR 28/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 10.01.1962
LG Saarbrücken

Fundstellen

  • DB 1962, 1687 (Volltext)
  • JZ 1963, 200-205 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Ernst Steindorff)
  • JZ 1963, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 113 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 252-253 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Verletzung ausländischen Rechts"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Wirkungen einer Wechselbürgschaftserklärung beurteilen sich nicht nach dem Recht des Landes, das für die Wechselverbindlichkeit maßgebend ist, für die der Wechselbürge sich verbürgt hat; sie richten sich vielmehr nach dem Recht des Landes, in dem die Erklärung unterschrieben worden ist.

  2. b)

    Es ist eine Frage der Wirkung der jeweiligen Wechselerklärung, ob zur Ausübung des Wechselrechts ein Protest des Wechsels erforderlich ist.

Die Revision kann die Verletzung ausländischen Rechts auch dann, wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts über das ausländische Recht nicht erschöpfend sind, nicht mit der Erwägung rügen, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht verstoßen, das ausländische Recht zu ermitteln; eine derartige Rüge bezweckt in der Sache die Nachprüfung irrevisiblen Rechts. Hierbei ist unerheblich, ob eine ausländische Vorschrift zu unrecht angewandt worden oder ihre Anwendung zu Unrecht unterblieben ist.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. Januar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine französische Bank, ist Remittentin und Inhaberin eines Wechsels, den die W. M. Co., eine Gesellschaft mit dem Sitz in P., am 24. August 1959 in P. ausgestellt hat. Die Klägerin hat den Wechsel, der am 30. November 1959 fällig geworden ist, am 15. Juni 1960 in S., wo er zahlbar gestellt war, protestieren lassen. Sie nimmt die Beklagte zu 1 als Akzeptantin, die Beklagte zu 2, eine deutsche Gesellschaft, als Wechselbürgin aus diesem Wechsel in Anspruch. Die Beklagte zu 2 hat den Wechsel auf der Vorderseite unter dem quer geschriebenen Namenszug der Akzeptantin - ohne Zusatz "als Bürge" - unterschrieben. Sie hat die Unterschrift ebenfalls in P. geleistet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 170.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte zu 1 ist während des Rechtsstreits in Konkurs gefallen; der Rechtsstreit ist insoweit unterbrochen. Die Beklagte zu 2, die im folgenden Beklagte genannt wird, ist der Ansicht, sie könne wechselmäßig nicht in Anspruch genommen werden, da der Wechsel nicht rechtzeitig protestiert worden sei. Sie trägt weiter vor, der Wechsel sei für eine bestimmte Verbindlichkeit der W. M. Co. ausgestellt und diese Verbindlichkeit sei inzwischen beglichen worden.

2

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Art. 92 WG bestimme sich die Form einer Wechselerklärung nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden sei. Unter der Form seien alle Gültigkeitserfordernisse zu verstehen (BGHZ 21, 155, 158) [BGH 28.06.1956 - II ZR 12/55]. Es sei demgemäß eine Frage der Form, ob die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung gelte und für wen die Bürgschaft geleistet werde, wenn in der Erklärung nicht angegeben sei, für wen sie übernommen werde. Da die Beklagte die Unterschrift in P. geleistet habe, richte es sich nach französischem Recht, ob die Unterschrift der Beklagten eine Bürgschaftsverpflichtung begründe und zu wessen Gunsten sie eingegangen sei.

4

Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, es bestimme sich zwar nach französischem Recht, ob die Unterschrift der Beklagten eine Bürgschaftserklärung darstelle. Die weitere Frage, für wen die Bürgschaft geleistet werde, richte sich aber nach deutschem Recht. Es handle sich insoweit nicht um eine Frage der Form, sondern der Wirkung der Bürgschaft. Die Wirkungen der Verpflichtungserklärung des Akzeptanten bestimmten sich nach dem Recht des Zahlungsortes (Art. 93 Abs. 1 WG); dieser liege in Deutschland. Was für den Akzeptanten gelte, sei auch für den Wechselbürgen maßgebend, der sich für den Akzeptanten verbürgt habe.

5

Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Frage, für wen die Bürgschaft mangels näherer Angabe geleistet werde, das Form- oder das Wirkungsstatut maßgebend ist. Auch in letzterem Falle ist französisches Recht anzuwenden. Nach Art. 93 Abs. 2 WG bestimmen sich auch die Wirkungen der Wechselerklärungen (mit Ausnahme der Verpflichtungserklärung des Akzeptanten) nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind. Zu diesen Wechselerklärungen gehört auch die Erklärung des Wechselbürgen. Diese richtet sich nicht nach dem Recht des Landes, das für die Hauptschuld maßgebend ist, für die der Wechselbürge sich verbürgt. Die Wechselbürgschaft stellt eine selbständige Wechselverbindlichkeit dar; als solche untersteht sie ihrem eigenen Statut und ist nicht dem Recht des Landes unterworfen, das für die Hauptschuld maßgebend ist. Die Ge. Wechselkonferenz hat aus diesem Grund einen Antrag der deutschen Delegation abgelehnt, im Einheitlichen wechselgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Wechselbürge nicht nur im gleichen Umfang, sondern auch nach den gleichen Normen haften sollte wie der Schuldner, zu dessen Gunsten er die Bürgschaft leiste (vgl. Quassowski/Albrecht, Wechselgesetz, Art. 93 Anm. 2 S. 473, 474; Staub/Stranz, Wechselgesetz 13. Auflage Art. 93 Anm. 26; vgl. auch Kaiser, Die Wirkungen der Wechselerklärungen im internationalen Privatrecht S. 89, 90.).

6

II.

Das Berufungsgericht hat dargelegt, Art. 130 c.com. entspreche dem Art. 31 WG. Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gelte als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handle (Art. 130 Abs. 5 c. com.). In der Erklärung sei anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet werde; mangels einer solchen Angabe gelte sie für den Aussteller (Art. 130 Abs. 6 c. com.). Diese letztere Bestimmung werde aber in Frankreich anders ausgelegt als die entsprechende Bestimmung (Art. 31 Abs. 4 WG) in Deutschland. In Deutschland habe sich die Ansicht durchgesetzt (BGHZ 22, 148;  34, 179), [BGH 12.01.1961 - II ZR 184/60]es handele sich insoweit nur um eine widerlegbare Vermutung. Nach der französischen Auffassung stelle die Bestimmung jedoch keine Beweisregel dar; sie treffe vielmehr eine zwingende ergänzende Bestimmung für den Fall, daß der Wechselbürge nicht seiner Verpflichtung nachgekommen sei, genau anzugeben, für wen er die Bürgschaft leiste; es sei deshalb unerheblich, ob die Beteiligten sich darüber einig gewesen seien, daß der Bürge die Bürgschaft in Wirklichkeit für den Akzeptanten habe übernehmen wollen.

7

Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie verkennt zwar nicht, daß die Revision nicht auf die Verletzung französischen Rechts gestützt werden kann (§ 549 SPO) und dies auch dann gilt, wenn die französischen und deutschen Rechtsnormen auf Grund des Abkommens zur Vereinheitlichung des Wechselrechts den gleichen Inhalt haben (BGH LM Art. 92 WG Nr. 1). Die Revision ist aber der Auffassung, das Berufungsgericht habe gegen § 293 ZPO verstoßen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden; das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Art. 130 c. com. die ihm obliegende Verpflichtung, den Inhalt des französischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln, nicht verletzt. Im französischen Recht ist streitig, wie Art. 130 Abs. 6 c. com. auszulegen ist (vgl. Hirsch, NJW 1961, 1089 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59], und Croissant BB 1961, 468). Französische Instanzgerichte haben vielfach den Gegenbeweis zugelassen. Der französische Kassationshof hat jedoch am 23. Januar 1956 (Recueil Dalloz 1956, 304) entschieden, daß die Bestimmung eine Sanktion für die Unterlassung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form darstelle und deshalb einem Gegenbeweis nicht zugänglich sei. Da der Apellationshof Rouen sich dem Spruch des Kassationshofs nicht fügte, sondern auf seiner früheren, entgegengesetzten Auffassung beharrte (Recueil Dalloz 1957, 385), haben sich die Vereinigten Kammern des französischen Kassationshofs (Recueil Dalloz 1961, 209) erneut mit der Frage befaßt; sie haben am 8. März 1960 an der Auffassung vom 23. Januar 1956 festgehalten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch diese Entscheidungen sei die Frage, wie Art. 130 Abs. 6 c. com. auszulegen sei, für die französische Praxis geklärt. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, kritiklos einer ausländischen Entscheidung angeschlossen, sondern in zulässiger Weise die Bedeutung der französischen Rechtsprechung für das französische Rechtsleben gewürdigt. Unter dem ausländischen Recht, das das Berufungsgericht anzuwenden hatte, sind nicht nur die positiven Rechtsnormen, sondern ist das Recht zu verstehen, wie es auf Grund der Rechtslehre und der Rechtsprechung in der Wirklichkeit gestaltet ist (BGH LM Art. 92 Nr. 1).

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Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht zu der Frage Stellung genommen habe, ob die französischen Entscheidungen auch den Sonderfall träfen, daß sich die Unterschrift des Wechselbürgen unter dem quergeschriebenen Namenszug des Akzeptanten befinde. Es liegt jedoch insoweit kein Ausnahmetatbestand vor. Der Streit, ob Art. 130 Abs. 6 c. com./Art. 31 Abs. 4 WG nur eine widerlegbare Vermutung enthält, ist vor allem in diesem Fall, dem Hauptanwendungsfall, von Bedeutung. Rechtsprechung und Rechtslehre machen daher, soweit sie das Vorliegen einer widerlegbaren Vermutung verneinen, für diesen Fall keine Ausnahme (vgl. OLG Wien 1 R 714/53, Urt. v. 22. September 1953, wiedergegeben in v. Caemmerer, Internationale Rechtsprechung zum Genfer einheitlichen Wechsel- und Scheckrecht, Art. 31, Österreich Nr. 4; Staub/Stranz a.a.O. Art. 34 Anm. 5). Das Berufungsgericht brauchte daher in dieser Richtung keine weiteren Erwägungen anzustellen.

9

III.

Das Berufungsgericht hat sich alsdann mit der Frage befaßt, welche Rechtsfolgen sich für einen Wechselbürgen, der die Bürgschaft für den Aussteller des Wechsels geleistet habe, daraus ergäben, daß der Wechsel nicht (rechtzeitig) protestiert worden sei. Es hat ausgeführt, diese Frage bestimme sich im französischen Recht nach Art. 156 c. com., im deutschen Recht nach Art. 53 Wo. Die beiden Vorschriften hätten, soweit sie hier interessierten, den gleichen Inhalt: der Wechselbürge werde frei, wenn der Protest nicht (rechtzeitig) erhoben werde. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob insoweit das französische oder das deutsche Recht maßgebend sei.

10

Das Berufungsgericht hätte jedoch, da nur das deutsche Recht revisibel ist, entscheiden müssen, ob das französische oder das deutsche Recht anzuwenden sei (Baumbach/Lauterbach ZPO 25. Auflage § 549 Anm. 2 B, § 562 Anm, 1, jeweils mit Nachweisen). Die Klägerin ist aber dadurch, daß das Berufungsgericht die Frage sowohl nach französischem als auch nach deutschem Recht beurteilt hat, nicht beschwert. Denn das Berufungsgericht hätte französisches Recht anwenden müssen, und auf die Verletzung dieses Rechts kann eine Revision nicht gestützt werden. Das französische Recht ist maßgebend, weil die Frage, ob zur Ausübung eines Wechselrechts ein Protest des Wechsels erforderlich ist, eine Frage der Wirkung der jeweiligen Wechselerklärung ist (Baumbach/Hefermehl, WG 7. Auflage Art. 93 Anm. 1; Hupka, Das einheitliche Wechselrecht der Genfer Verträge, S. 254; Quassowski/Albrecht a.a.O. Art. 93 Anm. 3; Staub/Stranz a.a.O. Art. 93 Anm. 5).

11

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Frage, welche Rechtsfolgen sich nach französischem Recht an das Fehlen einer rechtzeitigen Protesterhebung knüpften, die Vorschrift des § 293 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht habe das Zusammenspiel zwischen Art. 156 Abs. 2 c. com. und Art. 130 Abs. 7 c. com. übersehen. Nach Art. 156 Abs. 2 c. com. werde der Aussteller trotz fehlenden Protestes nicht von seiner Haftung aus dem Wechsel frei, wenn er dem Bezogenen keine Deckung (provision) geleistet habe. Da er dies nicht getan habe, könne auch der Wechselbürge wechselmäßig in Anspruch genommen werden; dieser hafte gemäß Art. 130 Abs. 7 c. com. in gleicher Weise wie der Schuldner, für den er sich verbürgt habe.

12

Die Rüge ist nicht berechtigt. Der Tatrichter ist zwar gemäß § 293 ZPO verpflichtet, das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Die Art und Weise, wie der Tatrichter sich die Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft, liegt aber in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das grundsätzlich nicht von der Revision nachgeprüft werden kann (RG JW 1934, 835, 836 mit Nachweisen; vgl. auch RG DR 1940, 587, 588). Das Berufungsgericht hat den code de commerce als Quelle des französischen Wechselrechts ermittelt, und es hat den Rechtsstreit auch nach Art. 130 und Art. 156 c. com. entschieden. Es legt diese Vorschriften lediglich anders aus als die Revision. Die Revision rügt in der Sache (auf dem Umweg über § 293 ZPO), das Berufungsgericht habe das französische Recht verletzt; denn eine Verletzung kann sowohl vorliegen, wenn eine Bestimmung zu Unrecht angewendet wird, als auch gegeben sein, wenn die Anwendung einer Vorschrift zu Unrecht unterblieben ist (Sydow/Busch, ZPO 22. Auflage § 549 Anm. 4). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt ausländischen Rechts ist aber für das Revisionsgericht bindend (§§ 562, 549 ZPO).

13

Es ist der Revision zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erschöpfend sind. Das Berufungsgericht hätte entweder feststellen müssen, die W. M. Co. habe der Beklagten zu 1 Deckung geleistet, oder darlegen müssen, ein Wechselbürge werde wegen fehlender Protesterhebung auch dann frei, wenn der Aussteller, für den er sich verbürgt habe, auf Grund des Art. 156 Abs. 2 c. com. weiterhin aus dem Wechsel in Anspruch genommen werden könne. Die Verletzung ausländischen Rechts kann jedoch auch dann nicht mit der Revision gerügt werden, wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts über das ausländische Recht nicht erschöpfend sind (RGZ 152, 23, 29; RG Warneyer 1932 Nr. 27); eine derartige Überprüfung würde auf eine Nachprüfung irrevisiblen Rechts hinauslaufen (RGZ 114, 197, 200). Enthielten deutsche Gesetze die entsprechenden Bestimmungen des code de commerce, so würde die Revision auch nicht geltend machen, das Berufungsgericht habe das deutsche Recht nicht ermittelt, sondern ausführen, es habe das (von ihm ermittelte) deutsche Recht verletzt.

14

IV.

1.

Das Berufungsgericht hat dargelegt, die Klägerin könne ihre Ansprüche auch nicht auf eine der Wechselbürgschaft zugrundeliegende bürgerlichrechtliche Bürgschaft stützen; die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Beklagte eine solche Verpflichtung eingegangen sei.

15

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung nicht beachtet, daß die Beklagte ein Interesse daran gehabt habe, daß die World Meat Corporation einen Kredit von der Klägerin erhalte; diese Gesellschaft kaufe Fleisch aus Übersee, veräußere es an die Beklagte zu 1, die es ihrerseits nach Verarbeitung zu Dosenfleisch der Beklagten liefere; ohne einen Kredit hätte die World Meat Corporation kein Fleisch mehr kaufen können. Die Beklagte habe sich deshalb bei den Verhandlungen in P. darum bemüht, daß der W. M. Co. ein Kredit gegeben werde.

16

Das Berufungsgericht hat diese Tatsachen jedoch nicht übersehen. Das Interesse der Beklagten an dem Kredit war der Grund dafür, daß sie die Wechselbürgschaft leistete. Aus diesem Interesse aber ergab sich nicht, daß sie neben der Wechselbürgschaft - mündlich - eine bürgerlichrechtliche Bürgschaftsverpflichtung eingegangen wäre.

17

2.

Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, gegen § 551 Nr. 7 ZPO verstoßen, weil das Berufungsurteil keine Ausführungen darüber enthält, ob die Beklagte die Schuld der W. M. Co. mitübernommen habe. Das Landgericht hat dargelegt, daß keine Schuldmitübernahme vorgelegen habe, und die Klägerin ist in der Berufungsinstanz auf diesen Gesichtspunkt nicht zurückgekommen. Es bestand daher für das Berufungsgericht kein Anlaß, in dieser Richtung Ausführungen zu machen. Im übrigen gelten die Gründe, die das Berufungsgericht dazu geführt haben, das Vorliegen einer bürgerlichrechtlichen Bürgschaft zu verneinen, in gleicher Weise für die Verneinung einer Schuldmitübernahme.

18

3.

Schließlich ist die Revision der Auffassung, die Beklagte müsse jedenfalls aus Verschulden bei Vertragsabschluß (culpa in contrahendo) haften. Dieser Auffassung kann, von anderen Bedenken abgesehen, schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, sie habe von der Beklagten verlangt, die von ihr zu leistende Wechselbürgschaft solle eine Wechselbürgschaft zugunsten der Akzeptantin darstellen. Dies ergab sich auch nicht aus der Natur der Sache; denn der Kredit, zu dessen Sicherheit die Wechselbürgschaft dienen sollte, wurde der Ausstellerin, nicht der Akzeptantin des Wechsels eingeräumt.

19

V.

Die Rügen der Revision sind somit nicht begründet. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Dr. Reinicke
Dr. Bukow