Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1956, Az.: II ZR 12/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 12/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 13.11.1954
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Ziff. 2 WG
- Art. 75 Ziff. 2 WG
- Art. 18 Abs. 1 Londoner Schuldenabkommen
Fundstellen
- BGHZ 21, 155 - 168
- DB 1956, 770-771 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1597-1598 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der S., Gesellschaft in Firma So. f. d.'E. C. et I. S.A. - vertreten durch ihr Vorstandsmitglied, den Direktor M.-J. in Sa. (Sch.),
Prozessgegner
die Gesellschaft in Firma R.-Bo. AG, vertreten durch den Generaldirektor Dr. K. und Direktor St., B., V.-L.-Platz ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Ein Wechsel, der neben dem Zahlungsversprechen die Klausel enthält "zahlbar in bestätigtem Bankscheck auf London", entspricht nicht der Formvorschrift des Art. 1 Ziff 2 WG bezw. des Art. 75 Ziff 2 WG. Er ist daher ungültig; wechselrechtliche Ansprüche können aus ihm nicht geltend gemacht werden.
- 2.)
Die Wechselprotestfrist ist eine Ausschlußfrist im Sinne des Art. 18 Abs. 1 des Londoner Schuldenabkommens.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. November 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, die in Sa. in der Sch. ihren Sitz hat, nimmt die Beklagte, eine in B. ansässige Aktiengesellschaft, aus einer von der Kgl. Regierung von Afghanistan am 14. Dezember 1937 in Kabul in englischer Sprache ausgestellten Urkunde auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch.
In dieser Urkunde verpflichtet sich das Afgh. Finanzministerium, der Beklagten £ 24.114.16,8 zu zahlen. Die Urkunde enthält folgende Klausel:
"This bill of exchange is payable in approved Bankers Cheque on London at the Afghan National Bank, Berlin Branch."
Die Klägerin sieht diese Urkunde als einen nach afghanischem Recht ordnungsgemäß ausgestellten Wechsel an.
In der Urkunde versprach die afghanische Regierung Zahlung am 1. Oktober 1939. Die Rückseite der Urkunde trägt das Indossament der Beklagten an die Mitteldeutsche Mo. GmbH (Mo.). Es folgt das Indossament dieser Gesellschaft, welches den Vermerk "ohne Obligo" enthält, auf die Kantonalbank von Bern, dem das Blankoindossament dieser Bank mit dem Zusatz "ohne Obligo" folgt. Der Urkunde ist eine Protesturkunde angeheftet, nach welcher Protest mangels Zahlung am 6. Oktober 1954 in Berlin erhoben worden ist.
Die Klägerin hat im Wechselprozess klagend zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 DM zu verurteilen. Sie hat ausgeführt, ihren Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen erklärt zu haben. Die Beklagte habe jedoch einen Regelungsvorschlag nach diesem Abkommen abgelehnt.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten, im Falle ihrer Verurteilung beantragt, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Sie hat gegen den Klaganspruch in erster Linie eingewandt, es liege kein formgültiger Wechsel vor, da die in ihm enthaltene Zahlungsklausel weder den Formvorschriften des afghanischen Rechts noch den Formvorschriften des Art. 1 Ziff 2 WG entspreche. Selbst wenn man die Urkunde als Wechsel ansehen wollte, so könne die Klägerin keine Rechte gegen sie aus diesem Wechsel geltend machen, da er nicht rechtzeitig protestiert worden sei. Die Beklagte hat weiter die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, daß die damals in Deutschland geltenden Devisenvorschriften beachtet worden seien.
Die Klägerin ist dieser Einlassung in allen Punkten entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und den Antrag gestellt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.000 DM mit der Maßgabe zu zahlen, daß das Gericht ermächtigt wird, die Zahlungs- und Regelungsbedingungen nach den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens nebst Anlagen und dem Ausführungsgesetz zum Londoner Schuldenabkommen festzusetzen.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Durchsetzung ihres Klaganspruchs weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Urkunde vom 14. Dezember 1937, die sich selbst als Wechsel bezeichnet, als solcher anzusprechen sei, nicht geprüft. Selbst wenn es sich um einen gültigen Wechsel handele, stünden der Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, da es an rechtzeitiger Protesterhebung fehle. Aus diesem Grunde seien etwaige Wechselansprüche gegen die Beklagte als Indossantin des Wechsels erloschen. Das Londoner Schuldenabkommen, insbesondere Art. 18 des Abkommens, könne nicht zur Anwendung kommen, da Art. 18 Ansprüche voraussetze, die einer Verjährungs- oder Ausschlußfrist unterworfen seien. Die Protestfrist sei aber keine Ausschlußfrist. Die rechtzeitige Erhebung des Protestes in Verbindung mit der Tatsache der Nichtzahlung des Wechsels durch den Wechselschuldner am Fälligkeitstage begründe und erzeuge erst den Rückgriffsanspruch gegen den Indossanten. Es habe sich aus diesem Grunde auch erübrigt, zu prüfen, ob die in Deutschland bestehenden Devisenvorschriften bei der Indossierung des Wechsels beachtet worden seien.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision. Sie hat ausgeführt, daß die Urkunde sowohl, nach afghanischem als auch nach deutschem Recht ein Wechsel sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts komme das Londoner Schuldenabkommen zur Anwendung und damit auch Art. 18 dieses Abkommens.
Es ist der Revision zuzustimmen, daß der Klägerin das Londoner Schuldenabkommen zur Seite steht, wie im Nachfolgenden zu II ausgeführt werden wird. Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Urkunde nach afghanischem oder deutschem Recht "ein Wechsel" ist. Nur wenn diese Frage bejaht wird, kann die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte aus deren Indossament geltend machen, allerdings auch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die seinerzeit in Geltung gewesenen devisenrechtlichen Bestimmungen beachtet wurden.
I.
Nach Art. 92 Abs. 1 WG bestimmt sich die Form einer Wechselerklärung nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben ist. Es war daher zunächst zu untersuchen, ob der Wechsel den Formvorschriften des afghanischen Wechselrechts entspricht. Fest steht, daß das afghanische Wechselrecht nicht kodifiziert ist, und daß Afghanistan nicht dem internationalen Abkommen vom Jahre 1930 über ein einheitliches Wechselgesetz beigetreten ist (vgl. v. Caemmerer, Internationale Rechtsprechung zum Genfer einheitlichen Wechsel- und Scheckrecht 1954 S. 1 ff [1, 2]). Ob Afghanistan etwa das Wechselrecht eines anderen Staates übernommen hat, war trotz eingehender Prüfung nicht zu ermitteln. Deshalb konnte eine Feststellung darüber, ob der Wechsel den Formvorschriften des afghanischen Rechts entspricht, vom Revisionsgericht nicht getroffen werden. Die Klägerin ist hierfür beweispflichtig (§293 ZPO). Ihre Ausführungen, daß der Wechsel von der afghanischen Regierung ausgestellt und von der afghanischen National-Bank garantiert worden sei und es daher undenkbar erscheine, daß die Urkunde dem afghanischen Wechselrecht nicht entspreche, reichen nicht aus, die Urkunde als Wechsel nach afghanischem Recht anzuerkennen. Die Beklagte hat bestritten, daß die Urkunde ein nach den Gesetzen dieses Landes gültiger Wechsel ist. Das Berufungsgericht hätte daher der Klägerin Gelegenheit geben müssen, ihrerseits den Nachweis zu erbringen, daß die Urkunde den Formerfordernissen des in Afghanistan geltenden Wechselrechts entspricht. Das hat das Berufungsgericht nicht getan. Hiervon hätte es Abstand nehmen können, wenn die von der afghanischen Regierung ausgestellte Urkunde den Formerfordernissen eines Wechsels nach deutschem Wechselgesetz entspricht (Art. 92 Abs. 2 WG).
Diese Vorschrift, auf den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit angewendet, besagt: Selbst wenn der Wechsel seiner Form nach dem afghanischen Recht nicht entsprechen würde, wobei unter Form des Wechsels sämtliche Erfordernisse der Gültigkeit einer Wechselerklärung zu verstehen sind (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz zu Art. 92 Anm. 1), so würde dies das in Deutschland vollzogene Indossament der Beklagten dann nicht berühren, wenn die von der afghanischen Regierung ausgestellte Urkunde der Form entspricht, die das deutsche Wechselgesetz an einen Wechsel stellt (Staub-Stranz, Wechselgesetz 13. Aufl. zu Art. 92 Anm. 11; Stranz, Wechselrecht 14. Aufl. zu Art. 92 WG Anm. 2; Kessler Komm z WG zu Art. 92 Anm. 2; Knur-Hammerschlag Komm z WG zu Art. 92 Anm. 2; Rilk, Wechselgesetz zu Art. 92 WG).
Es ist somit zu prüfen, ob die in Afghanistan ausgestellte Urkunde nach deutschem Wechselrecht der Form eines Wechsels entspricht.
Dies ist zu verneinen.
Die Urkunde stellt sich zunächst als eigener Wechsel im Sinne des Art. 75 WG dar. Sie enthält im Text der Urkunde die Bezeichnung als Wechsel, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist (Art. 75 Ziff 1 WG). Sie ist in englischer Sprache ausgestellt; dies ist zulässig (vgl. Staub-Stranz zu Art. 1 WG Anm. 6). Die Ausführungen der Beklagten, daß der englische Ausdruck für einen eigenen Wechsel prommissory note sei, ist richtig (Stranz zu Art. 1 WG Anm. 3). Da aber nach deutschem Recht auch der "eigene Wechsel" nur als "Wechsel" und nicht als eigener Wechsel bezeichnet zu werden braucht (Art. 75 WG), ist es unerheblich, daß sich die umstrittene Urkunde als bill of exchange bezeichnet.
Der eigene Wechsel muß nach Art. 75 Ziff 2 WG das unbedingte Versprechen enthalten, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Die Urkunde bezeichnet als Geldsumme £ 24.124.16,8 und enthält den Zusatz: "This bill of exchange is payable in approved Bankers Cheque on London".
Diese Klausel enthält die Anweisung, daß der Pfundbetrag in bestätigtem Bankscheck auf London bei Fälligkeit zu leisten ist.
Nach deutschem Wechselrecht ist ein gezogener Wechsel, der neben der Angabe einer bestimmten Geldsumme die Klausel "zahlbar in Bankscheck" enthält, ungültig. Er entspricht nicht den Erfordernissen des Art. 1 Ziff 2 WG (Baumbach-Hefermehl zu Art. 1 WG Anm. 3 B; Stranz zu Art. 1 Anm. 6 a; Warn WG zu Art. 1 WG Anm. II, 2; anderer Ansicht Kessler zu Art. 1 Anm. 4 c). Das gleiche muß nach Art. 75 Ziff 2 WG für den eigenen Wechsel gelten.
Diese herrschende Ansicht stützt sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. September 1922 (RGZ 105, 143 ff). Die Entscheidung ist zwar zu einer Zeit ergangen, als die im Jahre 1933 außer Kraft getretene Wechselordnung noch in Geltung war. Da aber der Art. 4 WO dem im Jahre 1937 geltenden Art. 1 WG voll entspricht, so ist die Entscheidung auch heute noch von Bedeutung (vgl. Staub-Stranz zu Art. 1 WG Anm. 1). In diesem Rechtsstreit hätte das Reichsgericht die Frage zu entscheiden, ob ein gezogener Wechsel, der auf 21.000 ffrs lautete, gültig sei, wenn er neben der Summenangabe die Klausel enthält: "Zahlbar in Bankscheck auf Paris". Das Reichsgericht hat dies verneint. Zur Begründung seiner Ansicht hat es im wesentlichen ausgeführt, der Wechsel solle, um seinen wirtschaftlichen Zweck zu erfüllen, höchste Sicherheit für Erlangung rascher Zahlung oder Schadloshaltung gewähren. Diese Sicherheit biete ein Bankscheck nicht immer, er sei dem baren Gelde nicht gleichzustellen. Da der Wechselinhaber verpflichtet sei, gegen Zahlung, also gegen Aushändigung des Schecks, dem auf diese Weise ihn befriedigenden Wechselschuldner den Wechsel herauszugeben, so würden seine Rechte, wenn der Scheck nicht eingelöst werden würde, erloschen sein. Eine solche Klausel sei nicht als ungeschrieben anzusehen, sondern mache den Wechsel ungültig. Der Wechsel sei ein Formalakt. Er sei bestimmt, im Handelsverkehr durch viele Hände zu gehen. Er werde im Vertrauen auf seine Rechtsgültigkeit gegeben und genommen; deshalb müsse schon die geringste Meinungsverschiedenheit von vornherein ausgeschaltet sein. Dies sei aber nur erreichbar, wenn die vorgeschriebenen Erfordernisse des Wechsels streng beobachtet würden. Die Folgerungen, die sich aus der Zulassung der Zahlung in Bankscheck statt Geld ergeben, seien nicht abzusehen.
Dieser Ansicht des Reichsgerichts tritt der Senat bei. Zahlung in Scheck erfolgt im Zweifel zahlungshalber und nicht an Erfüllungs Statt.
Diese Entscheidung des Reichsgerichts behandelt jedoch nur den Fall, daß "21.000 ffrs zahlbar in Bankscheck auf Paris" zu zahlen seien, nicht aber die im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfende Frage, ob ein Wechsel mit der Klausel "£ 24.174.16,8 zahlbar in bestätigtem Bankscheck auf London" ein gültiger Wechsel ist.
Das deutsche Scheckrecht kannte zur Zeit der Ausstellung der afghanischen Urkunde, dem 14. Dezember 1937, nur den bestätigten Reichsbankscheck, dem heute der bestätigte Landeszentralbankscheck und der bestätigte Berliner Zentralbankscheck gleichsteht (vgl. Baumbach-Hefermehl, 4. Aufl. zu Art. 4 ScheckG Anm. 2).
Auch das Scheckrecht ist ein internationales Recht. Deutschland ist dem auf der Genfer Scheckrechtskonferenz im Jahre 1931 beschlossenen Abkommen über ein einheitliches Scheckgesetz beigetreten, England dagegen nur dem Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht.
Gemäß Art. 6 der Anl. II des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz (RGBl. 1933 II, 539 [579]) kann jeder Vertragschließende zulassen, daß der Bezogene den Scheck zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum oder mit einer anderen gleichbedeutenden Erklärung versieht, vorausgesetzt, daß dieser Erklärung nicht die Bedeutung einer Annahme zukommt und die Rechtswirkungen solcher Vermerke regelt.
Deutschland hat von diesem Vorbehalt zugunsten des bestätigten Reichsbankschecks Gebrauch gemacht, der in Art. 6 EG z ScheckG geregelt ist (Quassowski-Albrecht, Scheckgesetz zu Art. 4 Anm. 5). Art. 6 EG z ScheckG lautet:
"1)Die Verordnung des Bundesrats über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank vom 31. August 1916 (Reichsgesetzbl. S. 985) wird wie folgt geändert:
1)Versieht die Reichsbank einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Bestätigungsvermerke, so wird sie dadurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und den Indossanten. Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs eröffnet wurde.
2)Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Auf den Nachweis der Vorlegung finden die Vorschriften des Artikels 40 des Scheckgesetzes Anwendung.
3)Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.
4)Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung finden die für Wechselsachen geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften entsprechende Anwendung.
5)Die Reichsbank ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem Bestätigungsvermerke zu versehen.
Artikel 3 Abs. 2 fällt weg.
2)Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Bestimmungen der im Abs. 1 genannten Verordnung zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben."
Ein solcher bestätigter Reichsbankscheck war barem Gelde gleichzusetzen. "Er bietet dem Inhaber bei rechtzeitiger Vorlegung dieselbe Sicherheit wie Reichsbanknoten" (Quassowski-Albrecht, ScheckG zu Art. 6 EG z ScheckG Einl Anm. 1). Die Gefahren, die das Reichsgericht für den Fall der Gültigkeit der Klausel "zahlbar in Bankscheck" mit Recht aufzeigt, fallen bei einem bestätigten Reichsbank- oder heute bei einem Landeszentralbankscheck oder Berliner Zentralbankscheck fort. Die Klausel "zahlbar in bestätigtem Reichsbankscheck" neben der Angabe der Wechselsumme ist daher keine Verletzung der Formvorschrift des Art. 1 Ziff 2 bzw Art. 75 Ziff 2 WG.
Die gleiche Forderung wäre auch hinsichtlich des Klagwechsels zu ziehen, sofern in England eine ähnliche Einrichtung bestehen sollte, es also auch dort eine Staatsbank gäbe, die unter annähernd gleichen Bedingungen wie früher die Reichsbank und jetzt die Landeszentralbanken und die Berliner Zentralbank berechtigt wäre, Schecks zu bestätigen. Dieser Ansicht ist die Klägerin.
Zunächst ist es nicht völlig sicher, ob das englische Wort "approved" dem deutschen Ausdruck "bestätigt" entspricht. Das anglo-amerikanische Rechtswörterbuch von Weissenstein 1950 übersetzt "to approve" in die deutsche Sprache mit: billigen, genehmigen und bestätigen. Das englischdeutsche Taschenwörterbuch der Rechts- und Geschäftssprache von v. Beseler 1947 übersetzt "approved" als "bewährt oder genehmigt". Das englisch-deutsche Wörterbuch der Rechtssprache von v. Basedow 1947 setzt den Ausdruck "approved" den deutschen Wörtern "bewährt, anerkannt, lizenziert" gleich. Der übliche Ausdruck für "bestätigt" dürfte "confirmed" (vgl. englischen Text des Art. 6 der Anl. II zum Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts RGBl. II 1933, 578) oder "certified" (vgl. Baumbach-Hefermehl zu Art. 4 ScheckG Anm. 2) sein. Immerhin könnte in dem Worte "approved" eins gleichbedeutende Erklärung gefunden werden (Art. 6 Anl. II).
Aus der Klausel des im Streit befangenen "Wechsels", "zahlbar in bestätigtem Bankscheck" geht nicht hervor, daß der Wechsel nur mit einem von einer Staatsbank bestätigten Scheck bezahlt werden dürfte. Es liegt auf der Hand, daß, wenn es in England auch privaten Geldinstituten möglich wäre, Bestätigungsvermerke zu geben, derartige Schecks keineswegs die gleiche Sicherheit wie bares Geld geben würden. Der Kläger hat allerdings in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, daß aus dem Worte "approved" zugleich zu folgern wäre, daß die Bestätigung von einer "Notenbank" gegeben sein müsse, da andere Banken in England keine Schecks bestätigen dürften. In der Revision hat sie diese Ansicht nicht mehr aufrecht erhalten. Sie ist zumindest zweifelhaft. Baumbach-Hefermehl führt hierzu aus, daß das angelsächsische Recht Bestätigung von Schecks (certifying) durch den Bezogenen kennt (zu Art. 4 ScheckG Anm. 2). Es kann aber auch den Ausführungen der Klägerin, daß die Worte "bestätigter Bankscheck" in einem in englischem Scheck zu zahlenden Wechsel zwangsläufig dahin auszulegen seien, daß hierunter nur "bestätigte Schecks einer englischen Notenbank" verstanden werden können, nicht gefolgt werden.
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß auch der Inhalt der Wechselurkunde auslegungsfähig ist. Hierbei ist nicht am Buchstaben festzuhalten. Es ist vielmehr der Wille der Beteiligten aus der Urkunde und denjenigen Umständen zu entnehmen, welche dem Wechselnehmer mutmaßlich bekannt sind oder von ihm ohne Schwierigkeiten erkannt werden können (RGZ 60, 426 [428]; 98, 103 [105]). Bei der Auslegung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Der Wechsel ist zum Umlauf bestimmt. Es muß daher der Inhalt der Wechselurkunde Dritten aus sich heraus verständlich sein, da diese Rechte aus der Urkunde erwerben und sich gemäß der Urkunde verpflichten sollen (Staub-Stranz 13. Aufl. Allg Einl Anm. 22). Der Dritterwerber muß sich auf den objektiv im Wechsel ausgedrückten Inhalt der Verpflichtungserklärung verlassen können. Nur der typische Sinn der Erklärung kann berücksichtigt werden (Mansfeld in Leipz. Zeitschrift 1914 S. 1090 [1091]).
Selbst wenn feststehen würde, daß in England nur eine Notenbank einen Scheck bestätigen kann, so kann einem Erwerber eines Wechsels, dessen Gegenwert in bestätigtem Bankscheck auf London zu zahlen ist, nicht zugemutet werden, zu wissen, daß zur Zahlung nur ein bestätigter englischer Notenbankscheck in Frage komme. Aus den Worten "bestätigter Bankscheck auf London" kann keinesfalls entnommen werden, daß es sich hierbei um einen bestätigten "Notenbankscheck auf London" handelt.
Somit ist diese Auslegung des Klägers abzulehnen. Es ist daher für die Anwendung des Art. 92 Abs. 2 WG kein Raum, da der Wechsel nicht den deutschen Formvorschriften genügt. Seiner Gültigkeit stehen die gleichen Bedenken entgegen, die das Reichsgericht veranlaßt haben, einen Wechsel, der durch Scheck bezahlt werden soll, als ungültig zu betrachten. Auch ein bestätigter Bankscheck, der nicht von einer Staatsbank in England bestätigt ist, bietet nicht die gleiche Sicherheit wie ein früherer bestätigter Reichsbankscheck. Ein Wechsel, der in bestätigtem Bankscheck auf London zu zahlen ist, ist daher auch ungültig.
Ist somit der Wechsel nach dem deutschen Wechselgesetz ungültig, so kann die Klägerin aus dem Indossament der Beklagten wechselmäßige Ansprüche gegen sie nicht herleiten (Staub-Stranz zu Art. 1 WG Anm. 1).
Die Klägerin kann daher ihre Ansprüche nur auf afghanisches Wechselrecht stützen. Sie muß nachweisen, daß nach diesem Recht die Klausel "zahlbar in bestätigtem Scheck auf London" neben der Angabe der Wechselsumme auf einem Wechsel zulässig ist oder zumindest als nicht geschrieben die Gültigkeit eines Wechsels nicht berührt.
II.
Einer Aufhebung des Berufungsurteils aus diesem Grunde würde es nicht bedürfen, wenn seinen Ausführungen zuzustimmen wäre, daß das Londoner Schuldenabkommen der Klägerin nicht zur Seite stehe, oder wenn feststehen würde, daß das Indossament der Beklagten an das Mo. und das Indossament dieser Gesellschaft an die Kantonalbank in Bern keiner Devisengenehmigung bedürften.
Beides ist jedoch nicht der Fall.
a)
Zum Londoner Schuldenabkommen.
Für die nachfolgenden Ausführungen ist zu unterstellen, daß die von der afghanischen Regierung ausgestellte Urkunde nach dem Recht dieses Landes ein rechtsgültiger Wechsel ist. Nach Art. 93 Abs. 2 WG bestimmen sich die Wirkungen des Indossaments der Beklagten nach deutschem Wechselrecht, da das Indossament im Geltungsbereich dieses Gesetzes von der Beklagten unterschrieben worden ist.
Ein eigener Wechsel ist zur Vermeidung des Verlustes des Rückgriffsrechts gegen den Indossanten dem Aussteller vorzulegen und mangels Zahlung zu protestieren. Dies folgt aus Art. 78, 77 Abs. 1, 38 Abs. 1, 44 Abs. 3, 53 WG. Nach Art. 94 WG bestimmen sich die Fristen für die Protesterhebung nach deutschem Wechselrecht, da im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Protest zu erheben war. Der Wechsel ist in Berlin zahlbar, somit war der Protest in Berlin zu erheben (Art. 4 WG, Staub-Stranz zu Art. 4 WG Anm. 1). Grundsätzlich ist der Protest mangels Zahlung an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage zu erheben. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis (höhere Gewalt) entgegensteht (Art. 54 Abs. 1 WG). Ist dieses Hindernis innerhalb 30 Tagen behoben, so ist der Wechsel unverzüglich nach Wegfall der höheren Gewalt zur Zahlung vorzulegen und gegebenenfalls Protest mangels Zahlung zu erheben (Art. 54 Abs. 3 WG). Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage, so kann Rückgriff genommen werden, ohne daß es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf (Art. 54 Abs. 4 WG; BGHZ 10, 149, 154[BGH 08.07.1953 - II ZR 148/52] und die dort aufgeführten Nachweise). Der Wechsel ist weder in der Frist von 2 Werktagen nach Art. 44 Abs. 3 WG noch in der Frist des Art. 54 Abs. 3 WG sondern erst am 6. August 1954 mangels Zahlung protestiert worden, obwohl er am 1. Oktober 1939 fällig war. Danach würde die Klägerin ihre Rechte gegen die Beklagte als Indossantin grundsätzlich verloren haben, es sei denn daß ein Protest überhaupt nicht notwendig war.
Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Klägerin sich auf das Londoner Schuldenabkommen, insbesondere auf seinen Art. 18 Abs. 1 berufen kann. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner nicht berechtigt, sich bei der Regelung einer Schuld auf den Ablauf einer bis zum 1. Juni 1933 noch nicht abgelaufenen Verjährungs- oder Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Schuldverhältnis früher zu berufen als von dem Zeitpunkt ab, der sich dadurch ergibt, daß der Lauf der betreffenden Frist vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt angesehen wird, in dem dieses Abkommen und die in Betracht kommende Anlage dieses Abkommens auf die Schuld anwendbar werden.
Es war daher zu prüfen, ob der Klägerin das Londoner Schuldenabkommen zur Seite steht, insbesondere auch, ob die Voraussetzungen seines Art. 18 Abs. 1 gegeben sind.
Das Londoner Schuldenabkommen wurde am 27. Februar 1953 in London unterzeichnet. Es wurde von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Bindung für Berlin im Rahmen des Art. 24 des Abkommens einerseits und andererseits von fast allen Weststaaten, die gegen Deutschland im zweiten Weltkrieg gekämpft haben, abgeschlossen. Vertragspartner auf seiten der alliierten Mächte sind auch eine Anzahl der im zweiten Weltkrieg neutral gebliebenen Staaten, so insbesondere die Schweiz. Sein Inkrafttreten regelt Art. 35. Das Abkommen ist durch Gesetz vom 24. August 1953 über deutsche Auslandsschulden im Bundesgebiet, das am 27. August 1953 in Kraft getreten ist, ratifiziert worden (BGBl. II 1953, 331). Nach seinem Art III gilt es auch im Lande Berlin, sobald das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz festgestellt hat. Dies ist durch das Gesetz über die Anwendung des Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 2. September 1953 geschehen (GVBl. Berlin 1953, 979). Nachdem die französische, britische und USA Regierung das Abkommen ratifiziert und diese Staaten, also auch die Bundesrepublik, die Ratifikationsurkunden in Gemäßheit des Art. 35 Abs. 2 des Abkommens ordnungsgemäß hinterlegt hatten, ist das Abkommen im Verhältnis dieser Länder zu der Bundesrepublik am 16. September 1953 in Kraft getreten (BDL-Mitt. Nr. 6045/53), während es für Berlin gemäß Art. 24 Abs. 2 des Abkommens am 5. Oktober 1953 in Kraft trat (Gurski, Deutsches Devisenrecht, das Abkommen über deutsche Auslandsschulden Anm. 23 a S. 66). Die Schweiz ist am 31. Dezember 1953 Partei des Abkommens geworden, nachdem sie die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 des Abkommens erfüllt hatte (BdL Mitt. Nr. 6005/54; Gurski, das Abkommen über deutsche Auslandsschulden Seite 66/1).
Art. 4 des Abkommens, der, wie das gesamte Abkommen, infolge der im Vorstehenden angeführten Zustimmungsgesetze für die Bundesrepublik und Berlin bindendes deutsches Recht geworden ist (vgl. Gurski a.a.O. Anm. 15 d S. 49), bestimmt u.a.:
Die gemäß diesem Abkommen und seiner Anlagen zu regelnden Schulden sind Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen als Anleihe- und Kreditverträgen, sofern diese Verbindlichkeiten vor dem 6. Mai 1945 fällig waren.
Voraussetzung ist, daß die Schulden von einer Person als Hauptschuldner oder in anderer Weise als ursprünglicher Schuldner oder als Rechtsnachfolger geschuldet werden, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) jeweils in dem Zeitpunkt ansässig ist, in dem gemäß diesem Abkommen und seiner Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger eine Regelung verlangt wird.
Voraussetzung ist ferner, daß die Schulden gegenüber einer Person bestehen, die jeweils in demjenigen Zeitpunkt in einem Gläubigerstaat ansässig ist, in dem gemäß diesem Abkommen und seiner Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger eine Regelung verlangt wird.
Die von der Klägerin geltend gemachte Wechselforderung entspricht den Voraussetzungen des Art. 4 des Abkommens. Die Klägerin macht eine Forderung aus einem anderen Vertrage als einem Anleihe- oder Kreditvertrag geltend, die vor dem 6. Mai 1945 fällig war. Ihre Regelung hat nach Anlage IV des Abkommens zu erfolgen. Schuldnerin dieser Forderung ist die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässige Beklagte. Sie hatte ihren Sitz in diesem Gebiete, als von der Klägerin als Gläubigerin der Forderung eine Regelung verlangt wurde. Die Klägerin hat in der Klage widerspruchslos vorgetragen, daß sie von der Beklagten einen Regelungsvorschlag erbeten, diese aber eine Regelung abgelehnt habe. Schließlich ist die Klägerin selbst in einem Gläubigerstaat (Schweiz), zur Zeit als sie die Regelung der Schuld verlangt hat, ansässig gewesen. Das Abkommen versteht unter dem Begriff "Person" auch juristische Personen und Gesellschaften und unter "ansässig" den Sitz der Hauptniederlassung von juristischen Personen und Gesellschaften (Gurski a.a.O. Anm. 15 S. 44).
Nach Art. 17 Abs. 1 des Abkommens in Verbindung mit §3 des Ausführungsgesetzes vom 24. August 1953 (BGBl. I 1003 [1004]) hat die Klägerin ein Recht auf Durchführung einer Klage vor einem deutschen Gericht, nachdem eine Einigung über die Regelungsbedingungen nicht erzielt werden konnte und sie am 11. November 1954 in Wiederholung ihrer Einwilligungserklärung im Schriftsatz vom 22. Juli 1954 das Gericht ermächtigt hatte, die Zahlungs- und Regelungsbedingungen nach den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen und des Ausführungsgesetzes zum Abkommen festzusetzen.
Auch die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 des Abkommens sind gegeben.
Die Wechselprotestfrist ist als eine Ausschlußfrist im Sinne des Art. 18 Abs. 1 zu werten. Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Nach seiner Ansicht begründe und erzeuge erst die rechtzeitige Erhebung des Protestes in Verbindung mit der Tatsache der Nichtzahlung des Wechsels bei dessen Vorlegung am Fälligkeitstage den Rückgriffsanspruch gegen den Indossanten. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der rechtzeitig erhobene Protest ist vielmehr ein Erhaltungsakt des bereits nach Art. 15 WG bestehenden Rückgriffsrechts gegen den Indossanten. Unterbleibt die rechtzeitige Erhebung des Protestes mangels Zahlung, so gehen die Rückgriffsansprüche gegen die Indossanten verloren (Baumbach-Hefermehl zu Art. 44 WG Anm. 1). Art. 53 WG sagt ausdrücklich, der Wechselinhaber verliert mit der Versäumung der Protestfrist seine Rechte gegen den Indossanten. Hieraus folgt, daß sie ihm bis zu diesem Zeitpunkt zustanden und diese Rechte nicht erst, wie das Berufungsgericht ausführt, durch rechtzeitige Erhebung des Protestes begründet und erzeugt werden. Staub-Stranz bezeichnet die Protestfrist als Ausschlußfrist (a.a.O. zu Art. 94 WG Anm. 2 a). Der Sinn des Londoner Schuldenabkommens ist weit auszulegen, hierfür spricht Art. 18 Abs. 4, in dem ausdrücklich Fristen aufgeführt werden, die nicht als Ausschlußfristen im Sinne des Art. 18 des Abkommens zu bewerten sind, so insbesondere die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts. Die Protestfrist ist durch Art. 18 Abs. 4 des Abkommens nicht ausgenommen.
Ist somit mit der Revision davon auszugehen, daß die Protestfrist im Sinne des Art. 18 Abs. 1 des Abkommens eine Ausschlußfrist ist, so sind auch die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift, die erforderlich sind, um dem Schuldner eine Berufung auf den Ablauf einer Ausschlußfrist zu verwehren, gegeben. Dem Schuldner ist nur in einer bestimmten Zeitspanne untersagt, sich auf den Ablauf einer Verjährungs- oder Ausschlußfrist zu berufen, nämlich in der Zeit vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von 18 Monaten, in dem dieses Abkommen und die in Betracht kommende Anlage auf die Schuld anwendbar ist. Art. 18 Abs. 1 macht eine weitere Einschränkung. Ist die Verjährungs- oder Ausschlußfrist bereits am 1. Juni 1933 abgelaufen gewesen, so steht dem Schuldner das Recht zu, sich auf den bereits vor dem 1. Juni 1933 erfolgten Ablauf der Ausschluß- oder Verjährungsfrist zu berufen.
Diese Vorschriften auf den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit angewendet, ergeben, daß die Protestfrist am 1. Juni 1933 nicht abgelaufen war. Der Wechsel ist erst am 14. Dezember 1937 ausgestellt worden. Das Abkommen ist in der Schweiz seit dem 31. Dezember 1953 in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend. Von diesem Zeitpunkt ab war das Abkommen für die in der Schweiz ansässige Klägerin anwendbar (Gurski a.a.O. Anm. 26 c S. 84/3). Die Frist war daher 18 Monate nach diesem Zeitpunkt, also am 30. Juni 1955, abgelaufen. Die Klage ist am 26. Februar 1954 zugestellt. Die Klägerin hat vorsorglich am 6. August 1954 Protest erhoben.
Kommt somit das Londoner Schuldenabkommen, insbesondere auch Art. 18 Abs. 1 des Abkommens, zur Anwendung, so kann sich die Beklagte nicht auf den Ablauf der Protestfrist berufen. Ist ihr dies versagt, so kann sie sich auch nicht auf die Rechtsfolgen berufen, welche die Unterlassung eines Protestes auslösen. Dies ist der Sinn des Art. 18 Abs. 1. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Indossament des Mo. an die Kantonalbank in Bern und das nachfolgende Indossament dieser Bank ein Nachindossament ist. Dann würden zwar diese Indossamente nur die Wirkung einer Abtretung haben (Art. 20 WG). Die Klägerin würde dann aber auf diesem Wege diejenigen Rechte erworben haben, die dem Mo. zustanden, also auch die Rechte aus dem dem Indossament vorstehenden Indossament der Beklagten, deren Indossament unstreitig kein Nachindossament ist. Die Haftung der Beklagten aus ihrem Indossament wäre auch in diesem Falle gegeben. Dies würde auch der Fall sein, wenn es zur Erhaltung der Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten aus deren Indossament keines Protestes bedurfte, weil die höhere Gewalt länger als 30 Tage angedauert hat. Dies ist nach Ansicht der Revision der Fall gewesen. Es bedurfte keiner Klärung dieser Frage, weil die Beklagte nach Art. 18 Abs. 1 des Abkommens sich auf den Ablauf einer Verjährungsfrist in dem gleichen Rahmen nicht berufen kann, als ihr dies für den Ablauf einer Ausschlußfrist untersagt ist. Der Einrede der Verjährung, welche die Beklagte erhoben hat, ist durch Art. 18 Abs. 1 des Abkommens der Boden entzogen.
b)
Zur Frage der Devisengenehmigung.
Die Beklagte hat eingewandt, daß ihr Giro der devisenrechtlichen Genehmigung bedurft habe. Diese Genehmigung sei jedoch nicht erteilt worden. Mit diesem Einwand bestreitet die Beklagte ihre Schuldnerschaft und das materielle Gläubigerrecht der Klägerin. Der Einwand wäre begründet, wenn die Beklagte für ihr Giro auf dem Klagwechsel keine Devisengenehmigung hatte. Die Klägerin hat vorgetragen, daß der Beklagten eine Devisengenehmigung erteilt worden sei.
Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß das Indossament der Beklagten an das Mo. zwischen dem 14. Dezember 1937, dem Tage der Ausstellung des Wechsels, und dem Tage, an welchem das Mo. den Wechsel weiter auf die Kantonalbank von Bern indossiert hat, auf den Wechsel gesetzt worden sein muß. Das Mo. hat das Papier keinesfalls vor Ende Dezember 1940 giriert, denn erst mit Schreiben der Kantonalbank von Bern vom 23. Dezember 1940 wurde die Reichskreditgesellschaft gebeten, das Giro des Mo. auf diese Bank einzuholen.
In der Zeit vom 14. Dezember 1937 war das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 in Kraft (RGBl. 1935 I, 106 ff). Es war in Geltung bis zum 31. Dezember 1938. Ihm folgte das Devisengesetz vom 12. Dezember 1938 (RGBl. 1938 I, 1734 ff), das am 1. Januar 1939 in Wirksamkeit trat (Giese-Niemann Komm zum Devisengesetz, Vorbem zum Gesetz S. 36). Dieses Gesetz ist in Berlin durch Art XII Ziff 1 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, die am 1. August 1950 in Kraft getreten ist (Art XIII), aufgehoben worden (BVBl. 1950 Teil I, 304 ff).
Es kann unerörtert bleiben, an welchem genauen Zeitpunkt die Beklagte den Wechsel giriert hat [es dürfte im Jahre 1938 gewesen sein. Hierfür spricht das Datum vom 10. August 1938 auf den verwandten Wechselstempelmarken], weil die in Frage kommenden Bestimmungen in beiden Gesetzen dem Sinne nach gleich sind.
Nach §9 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 1935 darf über ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung, die nicht gegen inländische Zahlungsmittel erworben worden sind (Regelung in §9 Abs. 1), nur mit Genehmigung verfügt werden, es sei denn, daß die Werte an die Reichsbank oder eine Devisenbank veräußert werden. Nach §14 des Devisengesetzes vom 12. Dezember 1938 darf über ausländische Zahlungsmittel, sofern sie nicht an die Reichsbank oder eine Devisenbank veräußert werden (§14 Ziff 1), und über Forderungen eines Inländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Ausländer nicht verfügt werden, es sei denn, daß diese Forderungen an die Reichsbank oder eine Devisenbank veräußert werden (§14 Ziff 3). Das Giro der Beklagten auf das Mo. ist durch die in ihm enthaltene Abtretung ebenso wie das Giro des Montanwerkes an die Kantonalbank in Bern eine Verfügung über eine ausländische Forderung im Sinne beider Devisengesetze. Dagegen ist das Indossament der Beklagten an das Mo. bezüglich seiner Garantiefunktion, kraft deren die Beklagte eine Zahlungsverpflichtung übernahm, keine Verfügung (vgl. Hartenstein zu §9 des Gesetzes vom 4. Februar 1935 Anm. 7). Zur Übernahme der Zahlungsverpflichtung bedurfte es keiner Genehmigung, sondern nur für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit (Hartenstein zu §38 des Gesetzes vom 4. Februar 1935 Anm. 2).
Nach §38 des Devisengesetzes vom 4. Februar 1935 sind Geschäfte, die gegen die Vorschrift des §9 Abs. 2 verstoßen, nichtig. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Genehmigung nachträglich erteilt wird. Das gleiche gilt nach §64 Abs. 1 und 2 des Devisengesetzes vom 12. Dezember 1938.
III.
Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil das Berufungsgericht nicht geklärt hat, ob die Urkunde nach afghanischem Recht ein Wechsel ist. Es wird dies nachholen müssen. Ebenso wird es die Frage prüfen müssen, ob den deutschen devisenrechtlichen Bestimmungen sowohl bei dem Begebungsvertrage zwischen der Beklagten und dem Mo. als auch bei dem Begebungsvertrage zwischen dem Mo. und der Kantonalbank Genüge getan ist. Sollte auch nur eine dieser Fragen in einem für die Klägerin ungünstigen Sinne geklärt werden, so müßte es bei der Klageabweisung verbleiben.
Da somit der Ausgang des Rechtsstreits ungewiß ist, so war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorzubehalten.