Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1953, Az.: II ZR 148/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 148/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 03.05.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 10, 149 - 155
- DB 1953, 733 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 706 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1627-1629 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der B. GmbH, jetzt in H., vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Georg S. in S. und Oskar H. in H.,
Prozessgegner
die Deutsche R. (L.), B., H., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Geheimrat Dr. K. und Dr. Dr. W.,
Amtlicher Leitsatz
Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen und dauert dieser Zustand länger als 30 Tage nach Verfall des Wechsels, so kann der Wechselinhaber Rückgriff gegen den Aussteller und die Indossanten nehmen, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf. Hierbei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Wechselinhaber den Rückgriff in einer Zeit nimmt, in der das unüberwindliche Hindernis der Vorlegung und Protesterhebung noch entgegensteht oder dieses Hindernis bereits endgültig fortgefallen ist.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Mai 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin eines am 17. März 1945 von der Beklagten ausgestellten Wechsels über 100.000 RM. Bezogene ist die Bank der D. (B.), die den Wechsel angenommen hat. Auf der Rückseite des Wechsels befindet sich ein Indossament der Beklagten an die Firma M. & Co und ein Blankoindossament dieser Firma. Der Wechsel ist am 18. Juni 1945 fällig gewesen; er ist nicht protestiert worden.
Die Klägerin hat ausgeführt, sie habe zu den B. Banken gehört, deren Ruhen durch eine Anordnung des Magistrats von B. vom 5. Juni 1945 angeordnet worden sei. Sie habe daher den Wechsel weder vorlegen noch protestieren lassen können. Dieser als unüberwindliches Ereignis im Sinne des Art. 54 WG anzusehende Zustand habe länger als 30 Tage gedauert, so dass es einer Vorlegung und Protesterhebung zur Erhaltung ihres Rückgriffrechtes gegen die Beklagte nach Art. 54 Abs. 4 WG nicht bedurft habe. Sie hat daher Klage mit dem Antrage erhoben, die Beklagte unter Berücksichtigung des § 16 UmstG zur Zahlung von DM 10.000 Zug um Zug gegen Aushändigung des Wechsels zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt; sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei in der Lage gewesen, den Wechsel vor Klagerhebung rechtzeitig protestieren zu lassen; zwar seien durch Befehl Nr. 1 des Chefs der Besatzung der Stadt B. vom 28. April 1945 (VOBl Nr. 1 von 1945 S 2) den B. Banken Finanzgeschäfte vorübergehend untersagt worden, aber die Banken hätten ihre Tätigkeit am 15. Mai 1945 wieder im vollen umfange aufnehmen können. Die Anordnung des Magistrats von B. vom 5. Juni 1945 habe allerdings von neuem das Ruhen der Banken angeordnet, diese sei aber erst am 10. Juli 1945 veröffentlicht worden, so dass sie frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sei. Die Klägerin habe daher den am 18. Juni 1945 fällig gewesenen Wechsel protestieren lassen können, sie habe zumindest versäumt, den Protest unverzüglich nach Wegfall der höheren Gewalt zu erheben, auch habe sie die ihr nach Art. 54 Abs. 2 WG obliegende Benachrichtigungspflicht verletzt und auch aus diesem Grunde das Rückgriffsrecht gegen sie verloren. Ferner stehe dem Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist sei zwar nach dem Zusammenbruch gehemmt gewesen. Dieses Hindernis sei jedoch im Mai 1947 weggefallen. In diesem Zeitpunkte habe die Alliierte Kommandantur das Communiqué Nr. 65 verlautbart, das die Errichtung der sogenannten Inkassokommission zur Folge gehabt habe. Diese Kommission habe die Aufgabe gehabt, die Aussenstände der ruhenden Banken einzuziehen. Es widerspreche auch Treu und Glauben, dass die Klägerin sie und nicht der allgemeinen Übung entsprechend die Akzeptantin, die B. aus dem Wechsel in Anspruch nehme. Die Klägerin und die bezogene B. hätten wirtschaftlich dem Reiche gehört; die öffentliche Hand versuche durch Einklagung des Wechsels gegen sie, sich der Erfüllung ihrer Verpflichtung ihr gegenüber zu entziehen. Die Klägerin habe bei dem Erwerbe des Wechsels bewusst zu ihrem (der Beklagten) Nachteil gehandelt, so dass dem Wechselanspruch die Einwendung aus Art. 17, 2. Halbsatz WG entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Aufrechnungsrecht gegen die Klägerin als auch gegen die B. zu, sie habe mindestens gleich hohe Forderungen, wie die Klägerin gegen sie geltend mache, gegen das Reich. Die Klägerin und die BDL seien als Reichsgesellschaften mit dem Reich identisch, so dass § 395 BGB eine derartige Aufrechnung nicht ausschliesse. Schliesslich mache sie ein Leistungsverweigerungsrecht nach dem Umstellungsgesetze geltend.
Diesen Ausführungen ist die Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, insbesondere hat sie ausgeführt, dass der Wechsel nicht verjährt sei. Die Verjährung sei bis zum Jahre 1949 gehemmt, gewesen, da sie erst in dieser Zeit ihre Handlungsfreiheit wiedererlangt habe und es ihr daher nicht früher möglich gewesen sei, ihre Aussenstände zu realisieren. Das Verhalten der Beklagten sei zudem arglistig; sie habe ihr auf ein Schreiben vom 23. Januar 1950, in welchem sie darauf hingewiesen habe, dass gerichtliche Schritte lediglich zur Unterbrechung der Verjährung notwendig werden könnten, am 26. Januar 1950 geantwortet, dass sie gegen die erhobenen Ansprüche die Verjährungseinrede nicht geltend machen werde. Es sei überdies zwischen den Parteien eine Stundungsabrede auf unbestimmte Zeit getroffen worden. Ein Aufrechnungs- und Leistungsverweigerungsrecht bestehe nicht, da hierfür weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrage erkannt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe:
Der Anspruch der Klägerin als Inhaberin des Wechsels gegenüber der Beklagten, als dessen Ausstellerin stutzt sich auf Art. 16, 9, 47, 48 Ziff 1 und 2 WG.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dieser Anspruch sei der Klägerin erhalten geblieben, obwohl der Wechsel den Bestimmungen der Art. 43, 44 WG zuwider nicht zur Zahlung vorgelegt und rechtzeitig protestiert worden sei. Dies habe, ohne dass die Klägerin ihren Wechselanspruch gegen die Beklagte nach Art. 53 WG verloren habe, unterbleiben können, da der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegengestanden und dieser Zustand länger als 30 Tage angedauert habe. (Art. 54 Abs. 1 und 4 WG). Dieses unüberwindliche Hindernis hat das Berufungsgericht in der Anordnung des Magistrats der Stadt B. vom 5. Juni 1945, die in Übereinstimmung mit dem Stadtkommandanten ergangen sei, erblickt. Hierin sei verfügt worden, dass nur noch eine Bank in B., die B. Stadtbank, Kassengeschäfte ausführen dürfe, sämtliche anderen B. Banken ihren Kassenverkehr sofort einstellen müssten und vorläufig "zu ruhen" haben. Diese Anweisung habe der Klägerin die Protesterhebung unmöglich gemacht, weil sie weder die Zahlung der Wechselsumme habe verlangen noch annehmen dürfen, ohne gegen die Anordnung zu verstossen. Die Banken, deren Ruhen angeordnet worden sei, hätten sich jeder Tätigkeit, die nach aussen in Erscheinung trete, enthalten müssen. Auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Anordnung, die am 10. Juli 1945 erfolgt sei (VOBl 1945 S 18), komme es nicht an, da der Inhalt dieser Anordnung den Banken unstreitig bereits durch Schreiben des Magistrats vom 4. Juni 1945 mitgeteilt worden sei. Es bedürfe unter Berücksichtigung der damaligen politischen Verhältnisse unmittelbar nach dem Waffenstillstande keiner weiteren Ausführung, dass die hiervon betroffenen Geldinstitute, somit auch die Klägerin, dieser Anweisung, die im Einvernehmen mit dem (damals russischen) Stadtkommandanten ergangen sei, unbedingt hätten Folge leisten müssen. Aus dem Schreiben des Magistrats vom 4. Juni 1945 gehe zudem das Tätigkeitsverbot mit Deutlichkeit hervor, in ihm sei als einzige Aufgabe der ruhenden Banken der Beginn der Abschlussarbeiten sowie die Sicherung des Bankgebäudes und seiner Einrichtung bezeichnet worden.
Diesen ebenso wie den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, dass das in der Anordnung des Magistrats zu erblickende unüberwindliche Ereignis länger als 30 Tage gedauert habe, ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Aufhebung der Ruheanordnung durch das Rundschreiben Nr. 1 vom 29. Juni 1949, das den Banken am 30. Juni 1949 zugegangen sei, aufgehoben worden ist (VOBL Teil II S 338).
Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision insoweit keine Angriffe, als sie mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass das unüberwindliche Ereignis länger als 30 Tage nach dem Verfall des Wechsels angedauert habe.
Die Klägerin hat ihre Rechte aus dem Wechsel gegenüber der Beklagten mit der Klage vom 20. April 1951 geltend gemacht. Sie hat die Erhebung des Protestes nicht nachgeholt, obwohl sie hierzu nach der Aufhebung der Ruheanordnung im Jahre 1949 in der Lage gewesen wäre, da in diesem Zeitpunkt die in dieser Anordnung zu erblickende höhere Gewalt im Sinne des Art. 54 WG unstreitig in Wegfall gekommen war. Sie hat sich auf Art. 54 Abs. 4 WG berufen. Das Berufungsgericht ist ihren Ausführungen gefolgt und hat ausgeführt, dass es einer Erhebung des Protestes nach Wegfall des unüberwindlichen Hindernisses nicht mehr bedurft habe, da der Wortlaut des Art. 54 Abs. 4 WG ihr zur Seite stehe. Es hat nicht verkannt, dass die Regelung des Abs. 4 die Möglichkeit schaffen wollte, das Rückgriffsrecht dem Wechselinhaber schon während des Bestehens der höheren Gewalt zu geben. Hieraus sei aber nicht der Schluss zu ziehen, dass das einmal entstandene Rückgriffsrecht mit dem Aufhören der höheren Gewalt von selbst in Wegfall komme und es nunmehr einer Vorlegung des Wechsels zur Zahlung und gegebenenfalls der Protesterhebung nach Art. 54 Abs. 3 WG bedurft habe, um die wechselrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen den Aussteller und Indossanten nach Art. 53 WG zu erhalten.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie hat ausgeführt, der Art. 54 WG sei für Notzeiten geschaffen worden. Hieraus ergebe sich die Folge, dass die Klägerin nach Wiedereintritt normaler Zeiten die im Wechselrecht vorgeschriebene Protesterhebung habe unverzüglich nachholen müssen, um ihren Wechselanspruch gegen die Beklagte aufrechtzuerhalten. Dies folge aus Art. 54 Abs. 3 WG, dessen sinngemässe Anwendung der Abs. 4 für den Fall nicht ausschliesse, dass der Wechselinhaber sein Rückgriffsrecht nicht in der Zeitspanne ausgeübt habe, in welcher er an der Protesterhebung durch ein unüberwindliches Hindernis gehindert worden sei. Für die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht spreche die Entstehungsgeschichte des Art. 54 WG und der mit dieser Vorschrift verfolgte wirtschaftliche Zweck.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Die alte Wechselordnung kannte eine Regelung, wie sie nunmehr durch den Art. 54 WG eingeführt ist, nicht. Nach Art. 41 WO war die Protesterhebung Bedingung für den Regress gegen den Aussteller und die Indossanten. "Schwierigkeiten der Protesterhebung oder gar ihre Unmöglichkeit treffen den Gläubiger. Entschuldigung gibt es nicht" (Staub's Komm zur WO 1926 zu Art 41 WO Anm. 3 a). Erst durch das Gesetz über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (RGBl 1914, 327) trat hierin eine Änderung ein. Dieses Gesetz verlängerte die vorgeschriebenen Fristen zur Vornahme von Handlungen, an deren Einhaltung die Erhaltung von Wechselrechten gebunden war, in den Fällen, in denen höhere Gewalt den Wechselinhaber verhinderte, die zur Erhaltung seines Wechselanspruchs erforderlichen Handlungen fristgemäss vorzunehmen. Die durch dieses Kriegsgesetz eingeführte Verlängerung umfasste den Zeitraum, der erforderlich war, um nach Wegfall des Hindernisses die zur Wahrung des wechselmässigen Anspruchs erforderlichen Handlungen nachzuholen. Diese bis zum Inkrafttreten des WG geltende Regelung lässt erkennen, dass in jedem Falle die durch höhere Gewalt verursachte nicht fristgemäss vorgenommene Handlung nach Wegfall dieses Hindernisses nachträglich vorgenommen werden musste, um die von der Vornahme der Handlung abhängigen Rechte zu wahren. In Fortentwicklung dieser für Kriegszeiten notwendigen Massnahme und in Anlehnung an ausländisches Wechselrecht sind die Bestimmungen des Art. 54 in das Wechselgesetz aufgenommen worden. Der Absatz 4 verdankt seine Entstehung vor allem der wirtschaftlichen Erwägung, dass die Gefahr der höheren Gewalt nicht allein den Wechselinhaber treffen könne. Die umlaufenden Wechsel, so führt die Denkschrift zum Wechselgesetz aus, werden zu einem erheblichen Teile im Diskontwege von den Banken aufgenommen. Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, so könnte der Verlust der Wechselansprüche die diskontierenden Stellen in einem derartigen Ausmasse treffen, dass sie zum Erliegen kommen. Darin würde für die Volkswirtschaft eine erhebliche Gefahr liegen, der dadurch vorgebeugt werden sollte, dass die Rückgriffspflichtigen diese Gefahr mittragen und so das Risiko der höheren Gewalt auf alle Schultern der Volkswirtschaft, nämlich Industrie, Landwirtschaft, Handel und Kreditinstitute verteilt werde (vgl. die dem Reichstag vorgelegte Denkschrift unter III: "Das Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz" abgedr. in den Verhandlungen des Reichstags Bd 453 S 114 [131]; Friedländer-Heller, Komm zum österreichischen Wechselgesetz zu dem gleichlautenden Art. 54 S 104/105).
Diese in der Denkschrift niedergelegten Erwägungen, die die Vorschrift des Abs. 4 begründen, lassen den mit dieser Regelung verfolgten Zweck erkennen. Es erschien unbillig und volkswirtschaftlich nicht vertretbar, in anomalen Zeiten den Wechselinhabern, insbesondere denjenigen, die vermöge ihres Gewerbes dazu berufen sind, den Güterumsatz zu finanzieren, indem sie nicht fällige wechselforderungen im Diskontwege käuflich erwerben und so eine wichtige wirtschaftspolitische Aufgabe erfüllen, also den Banken, die gleichsam ein Sammelbecken für Wechsel bilden, die Möglichkeit zu nehmen, ihr Rückgriffsrecht gegen die Wechselverpflichteten auszuüben und sich so selbst der Gefahr der Illiquidität lediglich aus dem Grunde auszusetzen, weil sie die ihnen zustehenden wechselrechtlichen Ansprüche aus formalem Grunde geltend zu machen verhindert sind. Diese Gefahr der Illiquidität erhöht sich, je länger dieser Notstand andauert. Handelt es sich um eine kurze Frist, in der die anomalen Verhältnisse andauern, so kann der Schwebezustand noch erträglich erscheinen; dies ist jedoch nicht mehr bei längerem Andauern solcher Verhältnisse der Fall. Das Gesetz hat eine Wartefrist von 30 Tagen als angemessen erachtet, nach Ablauf dieser Frist dem Wechselinhaber jedoch gerade mit Rücksicht auf seine eigene finanzielle Flüssigkeit das Recht eingeräumt, Rückgriff ohne Vorlegung und Protesterhebung zu nehmen (Art. 54 Abs. 4 WG). Macht aber der Wechselinhaber von diesem ihm zu seinem Schütze zustehenden Rechte keinen Gebrauch und wartet er mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rückgriffsrechtes länger als der Zustand der höheren Gewalt andauert, die eine Protesterhebung unmöglich machte, so fällt, wie der Revision zugegeben werden muss, der Grund für die Rückgriffsmöglichkeit ohne Protesterhebung fort, und es liegt an und für sich kein Bedürfnis mehr vor, einen solchen Wechselgläubiger von der Vorlegung und Protesterhebung zu befreien, da nunmehr in den wieder eingetretenen regulären Zeiten irgendein Schaden, der nur in Notzeiten ihm durch Nichterhebung des Protestes drohte, ihn nicht mehr treffen kann.
Es ist daher im Schrifttum die Ansicht vertreten worden, die sich die Revision zu eigen gemacht hat, dass auch in dem Fälle, in welchem das unüberwindliche Hindernis, welches die Protesterhebung unmöglich gemacht habe, länger als 30 Tage anhalte, der Wechselinhaber die Erhebung des Protestes unverzüglich nachholen müsse, wenn er sein Rückgriffsrecht nicht während der Zeit des Zustandes der höheren Gewalt geltend gemacht habe, sondern hiermit solange zuwarte, bis wieder normale Zeiten eingetreten seien (so Langen: "Die Wechselverbindlichkeit nach dem Gesetz vom 21. März 1933" [Seite 133]; Herrmann-Ostavsky, auf die Langen für seine Ansicht Bezug nimmt; Quassowski-Albrecht, Wechselgesetz zu Art. 54 WG Anm. 11).
Dagegen folgert die herrschende Meinung aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 54 Abs. 4 WG, dass das einmal ohne Protesterhebung entstandene Rückgriffsrecht auch dann nicht nach dem Wegfall der höheren Gewalt in Fortfall kommen kann, wenn der Wechselinhaber es nicht während der Zeit des Bestehens der höheren Gewalt geltend gemacht habe. Das einmal ohne Protesterhebung entstandene Rückgriffsrecht des Art. 54 Abs. 4 WG bleibe dem Wechselinhaber erhalten, gleichgültig, ob er den Rückgriff während oder nach Wegfall der höheren Gewalt geltend mache (Staub-Stranz 13. Aufl. zu Art. 54 Anm. 23, Stranz 14. Aufl. zu Art. 54 Anm. 9; Baumbach-Hefermehl 1951 zu Art. 54 Anm. 3; Knur-Hammerschlag zu Art. 54 Anm. 3; Rilk zu Art. 54 Anm. 3; Priese-Rebentrost zu Art. 54 Anm. 15; Ulmer, Recht der Wertpapiere § 30 S 269; ebenso Urt des OLG Stuttgart vom 10. Juli 1952 - 3 U 41/52 - nicht veröffentlicht).
Der Senat schliesst sich dieser herrschenden Ansicht an. Die Ausführungen der Denkschrift lassen den von der Revision gezogenen Schluss nicht unbedingt zu, denn sie enthält keinen Hinweis dafür, dass das einmal entstandene Rückgriffsrecht wieder in Wegfall komme, wenn es erst nach dem Wegfall der höheren Gewalt geltend gemacht werde. Die Denkschrift zeigt lediglich die wirtschaftlichen Gründe auf, die zur Regelung des Art 54 WG geführt haben, behandelt aber nicht die hier zu entscheidende Frage. Die von der Revision vertretene Ansicht müsste auch zu erheblichen Komplikationen in den Fällen führen, in denen die Klage während des Bestehens der höheren Gewalt bei den Gerichten eingereicht worden ist, ihre Zustellung aber erst nach ihrem Wegfall erfolgt. Die gleichen Schwierigkeiten würden eintreten, wenn der Wegfall des unüberwindlichen Hindernisses während des Schwebens des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen eintreten würde. Die dann nach der Ansicht der Revision nachzuholende unverzügliche Protesterhebung, die sehr oft zu weiteren Streitigkeiten der Parteien über den Zeitpunkt des Wegfalls der höheren Gewalt führen dürfte, deren nicht rechtzeitige Nachholung oder Unterlassung die Rechtsfolgen des Art. 53 WG auslösen würde, ist unvereinbar mit der Sicherheit im Rechtsverkehr, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Wechselrecht ein internationales Recht ist (Genfer Wechselrechtkonferenz von 1930) und die Fristversäumung wegen höherer Gewalt nunmehr international die gleiche Regelung gefunden hat. Es bedeutet daher eine wesentliche Unterstützung der herrschenden Ansicht, dass diese auch in ausserdeutschen Ländern wie z.B. in Österreich und Italien Anerkennung gefunden hat (Friedländer-Heller, österreichisches WG zu § 54 Seite 102; Valeri: "Diritto Cambiario Italiano" Seite 376 Abschnitt 272; Angeloni: "La Cambiale ed il Vaglia Cambiario secondo la Legge Uniforme di Ginevra" Seite 337 Abschn 173; Mossa: "La Cambiale secondo la Nuova Legge" § 27 Regresso Seite 614; Navarrini: "La Cambiale e l'Assegno Bancario secondo la Nuova Legislazione" Seite 221 Abschn 224; Supino-de Semo: "Bella Cambiale e Dell' Assegno Bancario" Seite 427 Abschn 491; Urteil des Appellationsgerichts in Mailand vom 7. Juli 1939 in Foro Italiano 1940 Spalte 521; Urteil des Gerichts in Bologna vom 7. Juli 1945 in Foro Italiano 1944-1946 Spalte 422). Gerade im Interesse der Rechtssicherheit im internationalen Rechtsverkehr und im Interesse der Rechtseinheit in der Anwendung von Gesetzen, die ein wichtiges Bindeglied im zwischenstaatlichen Handelsverkehr bilden, erscheint es geboten, sich bei derartigen internationalen Regelungen an den eindeutigen Gesetzeswortlaut zu halten, da andernfalls der mit dieser internationalen Gesetzgebung erstrebte Zweck gefährdet würde.
Es ist daher den Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgen, dass es keiner Protesterhebung nach Wegfall der länger als 30 Tage andauernden höheren Gewalt bedurft habe.
II.
Dieses Rückgriffsrecht hat die Klägerin auch nicht aus dem Grunde verloren, weil sie die Beklagte nicht von dem Fall der höheren Gewalt benachrichtigt und demzufolge dies auf dem Wechsel nicht vermerkt hat. Nach Art. 54 Abs. 2 WG ist der Wechselinhaber nur verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Fall der höheren Gewalt zu benachrichtigen. Der unmittelbare Vormann der Klägerin auf dem Wechsel ist die Firma M. & Co Nachf. Die Unterlassung dieser Benachrichtigungspflicht hat keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis, zwischen den Parteien. Eine derartige Pflicht ist gegenüber dem Aussteller des Wechsels nicht vorgeschrieben (Quassowski-Albrecht zu Art. 54 Anm. 9; Baumbach-Hefermehl zu Art. 54 Anm. 2). Art. 45 WG, auf den Art. 54 Abs. 2 verweist, kommt für den vorliegenden Rechtsstreit daher nicht zur Anwendung. Im übrigen würde selbst eine Unterlassung der Benachrichtigungspflicht oder die Unterlassung des Vermerks auf dem Wechsel über die erfolgte Benachrichtigung der Klägerin bei der Geltendmachung ihres Wechselanspruches nicht entgegengehalten werden können, weil gemäss Art. 54 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 6 WG die Versäumung dieser Pflichten lediglich zum Ersatz des etwa durch die Nachlässigkeit entstandenen Schadens führen könnte, der Rückgriffsanspruch aber nicht verloren geht (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz zu Art. 54 Anm. 2 WG).
Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Klägerin berechtigt war, den Wechselanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Es bleibt zu prüfen, ob die erhobenen Einwendungen gegen diesen Anspruch begründet sind.
III.
Die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung ist unbegründet.
Nach Art. 70 Abs. 2 WG verjähren die Ansprüche des Wechselinhabers gegen, den Aussteller in einem Jahre, gerechnet vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerkes "ohne Kosten" vom Verfalltage. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, der Fall des Art. 54 Abs. 4 WG sei in Art. 70 WG nicht geregelt. Der Beginn der Frist müsse daher in sinngemässer Anwendung des Art. 70 WG ermittelt werden. Diese Frist beginne im Falle des Art. 54 Abs. 4 WG in dem Zeitpunkte, in welchem dem Wechselinhaber das Recht zur Geltendmachung seines Rückgriffsrechtes zustehe. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Nach Art. 73 WG ist der Verfalltag nicht mitzurechnen. Da der Wechsel am 18. Juni 1945 an sich fällig gewesen ist, so war die Frist des Art. 54 Abs. 4 WG von 30 Tagen am 18. Juli 1945 abgelaufen. Da aber die höhere Gewalt länger als 30 Tage andauern muss, so konnte die Klägerin frühestens am 19. Juli 1945 Rückgriff nehmen; an diesem Tage war somit der Wechsel an sich einklagbar (vgl. Staub-Stranz zu Art. 54 Anm. 22), Die Wechselverjährungsfrist hat demnach gemäss Art. 70 Abs. 2, 73 WG am 20. Juli 1945 begonnen (Staub-Stranz zu Art. 70 Anm. 6).
IV.
Der Lauf der Verjährungsfrist war jedoch gehemmt. Das Berufungsgericht hat mit Recht in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien diese Hemmung in der Anordnung des Magistrats der Stadt B. vom 5. Juni 1945 erblickt, die das Ruhen der Banken anordnete. Hiergegen erhebt die Revision keine Angriffe. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die Verjährungsfrist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt gewesen sei, in welchem den ruhenden Banken das Recht eingeräumt worden sei, ihre Aussenstände selbständig einzuziehen. Diese Ermächtigung sei den ruhenden Banken durch die Bekanntmachung des Ausschusses für die ruhenden Banken vom 1. August 1949 betreffend Ermächtigung zur Einziehung ihrer Aussenstände erteilt worden (VOBl 1949 Teil II S 338). Diese Erlaubnis sei den Banken bereits am 30. Juni 1949 zugegangen, so dass an diesem Tage das bisherige Hindernis der gerichtlichen Geltendmachung weggefallen und somit die einjährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden sei.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie macht sich den Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen zu eigen, dass die Gründe für eine Hemmung der Verjährungsfrist bereits mit dem Inkrafttreten des Communiqué Nr. 65 im April 1947 in Wegfall gekommen seien. Die Beklagte hatte hierzu ausgeführt, dass dieses durch die Alliierte Kommandantur erlassene Communiqué das ihr unterstellte Finanzkomitée angewiesen habe, einen Ausschuss für die Einziehung der in der Vergangenheit von den ruhenden Banken bewilligten Darlehen und Hypothekenschulden einzusetzen. Die Mitglieder dieses Ausschusses, der als "Inkassokommission" bezeichnet worden sei, seien im Mai 1947 von den vier Besatzungsmächten ernannt worden, die Kommission habe sich mit der Einziehung der Forderungen der ruhenden Banken befasst. Den ruhenden Banken sei durch diese Einrichtung Gelegenheit gegeben worden, ihre Aussenstände einzuziehen.
Diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Inkassokommission, die ihre Rechte aus dem nicht veröffentlichten Communiqué Nr. 65 hergeleitet habe, eine völlig selbständige Einrichtung der Besatzungsmächte gewesen sei, auf welche die ruhenden Banken keinen Einfluss gehabt hätten. Die Kommission sei weder Vertreter noch Treuhänder dieser Banken gewesen, die Banken hätten durch diese Anordnung der Besatzungsmächte keinerlei Rechte zurückerhalten, sie seien geschlossen geblieben und hätten weiter gemäss der Anordnung vom 5. Juni 1945 geruht. Bei diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht den Ausführungen von Laabs (BB Heft 33 vom 30. November 1950) gefolgt. Sie finden auch in dem Aufsatz von Forster, dem Hauptreferenten der Abtlg. Rechtswesen des Magistrats von G., eine Stütze, der in der Errichtung dieser Inkassokommission keine Aufhebung der Hemmung der Verjährung sieht (JR 1950 S 430; ebenso das Urt des OLG Stuttgart vom 17. Juli 1952 - 3 U 41/52).
Dagegen stützt sich die Revision auf das Gutachten des Kammergerichts vom 6. Mai 1950, welches die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 1951 dem Gericht überreicht hat. Die Revision erhebt eine Rüge aus § 286 ZPO, weil sich das. Berufungsgericht mit diesem Gutachten nicht auseinandergesetzt und die tatsächlichen Befugnisse der Inkassokommission nicht aufgeklärt und festgestellt habe.
Es handelt sich um die Auslegung des Communiqué Nr. 65 und der der Inkassokommission auf Grund dieses Communiqués eingeräumten Rechte und Pflichten als auch derjenigen Rechte und Pflichten, die den ruhenden Banken auf Grund dieser besatzungsrechtlichen Anordnung erwachsen sind. Die rechtliche Beurteilung dieser Besatzungsanordnung, wie sie durch das Berufungsgericht erfolgt ist, unterliegt nicht der Nachprüfung des Senats, da es sich um die Auslegung von Berliner Besatzungsrecht handelt, das sich nicht über den Bezirk des Kammergerichts erstreckt, da es sich auch nicht um ein Rechtsgebiet handelt, das in § 549 Abs. 1 ZPO besonders aufgeführt ist und schliesslich im Bundesgebiet keine gesetzliche Bestimmung erlassen ist, die dem Communiqué Nr. 65 entspricht (BGHZ 6, 47 [49]). Damit ist der Rüge der Revision aus § 286 die Grundlage entzogen.
War somit dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass durch die Errichtung der Inkassokoramission eine Beendigung der Hemmung der Verjährung nicht eingetreten war, so hat das Berufungsgericht mit Recht in Anwendung des § 202 BGB die Beendigung des Hemmnisses erst im Jahre 1949 als eingetreten angesehen.
Die Revision hält die Anwendung des § 202 BGB aus dem Grunde für rechtsirrig, weil § 202 BGB sich nur auf die Fälle beziehe, in welchen der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Hierbei übersieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, die Hemmung des § 202 BGB überall da angenommen wird, wo dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Geltendmachung seines Anspruchs unmöglich gemacht wird (RGZ 136, 193 [196]; 94, 178 [180]; Soergel 1952 zu § 202 BGB Anm. 1; Forster JR 1950 S 431 zu III).
Eine weitere Hemmung der Verjährung ist nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien keine Stundungsvereinbarung getroffen haben.
Die Klägerin hat die Klage jedoch erst im April 1951 erhoben. In der von der Beklagten aus diesem Grunde geltend gemachten Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht eine unzulässige Rechtsausübung, einen Verstoss gegen § 242 BGB gesehen. Es hat den zwischen den Parteien in den Jahren 1949/1950 gepflogenen Briefwechsel ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt, dass die Klägerin aus dem gesamten Verhalten der. Beklagten das für letztere erkennbare Vertrauen geschöpft habe, sie werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen (Soergel zu § 242 BGB zu C 8 S 594). Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts, welches die Revision lediglich zur Nachprüfung gestellt hat, zu eigen. Der Erhebung der Klage im April 1951 stand daher die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Die Klägerin hat auch die Klage in einer angemessenen Zeit nach der Mitteilung der Beklagten, dass sie die geltend gemachten Ansprüche endgültig ablehne, erhoben (RGZ 153, 101 [111/112]).
V.
Die Revision hat des weiteren die Verletzung des Art. 17 WG gerügt, die Klägerin habe beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteile der Beklagten gehandelt. Hierzu hat sie ausgeführt, es habe sich um einen Finanzwechsel als Unterlage für den der Beklagten von der B. eingeräumten Kredit gehandelt. Die B. sei zwar berechtigt gewesen, den damals in ihrem Besitz befindlichen Wechsel, der das Indossament der Beklagten getragen habe, weiterzugeben, um einen Teilbetrag des der Beklagten gewährten Kredits im Wege des Diskonts zu finanzieren, habe aber dieser gegenüber die Verpflichtung übernommen, dass sie (die Beklagte) solange aus dem Wechsel von keiner Seite in Anspruch genommen werde, als sie die in dem Kreditverträge vereinbarten Bedingungen erfülle. Nur unter diesem Vorbehalt habe die Beklagte den Wechsel ausgestellt und sei damit einverstanden gewesen, dass "die B. ihn zu Finanzgeschäften benutze". Die B. habe gegen diese Vereinbarungen gehandelt.
Aus diesem Vortrage der Revision geht das Einverständnis der Beklagten mit der Diskontierung des Wechsels eindeutig hervor, sie kann daher Einwendungen gegen die Weitergabe des Wechsels nicht erheben. Selbst wenn man zugunsten der Revision unterstellen wollte, dass die Klägerin die Vereinbarungen zwischen der B. und der Beklagten bei Erwerb des Wechsels gekannt habe, so kann dies allein die Einwendung der Beklagten aus Art. 17, 2. Halbsatz WG nicht begründen. Der Wechsel war von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag gerade zu dem Zwecke der Diskontierung durch die B. gegeben worden. Die Beklagte trug daher das Risiko, wenn etwa die B. entgegen der getroffenen vertraglichen Verpflichtung sie von der Einlösung des Wechsels nicht freistellte, obwohl sie selbst ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage nachgekommen war. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Klägerin bei dem Erwerbe des Wechsels bewusst zu ihrem (der Beklagten) Schaden gehandelt habe, dass etwa die Klägerin in dem Bewusstsein den Wechsel erworben habe, dass die B. ihre Verpflichtungen auf Freistellung, die sie der Beklagten gegenüber übernommen hatte, in keinem Falle erfüllen werde. Hierfür sprechen auch nicht die damaligen Zeitumstände. Selbst wenn man weiter zugunsten der Revision unterstellen wollte, dass die Klägerin den Wechsel erst nach dem Zusammenbruch erworben habe, so ergibt sich daraus nichts, was auf eine bewusste Schädigung der Beklagten hindeuten würde. Die Klägerin konnte in der damaligen Zeit die künftige Gestaltung von Ansprüchen gegen das Reich und gegen Reichsgesellschaften nicht voraussehen, die letztlich zur Folge hatten, dass die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Wechsel nur gegen die Beklagte realisieren konnte.
Somit entfallen die Einwendungen der Revision aus Art. 17 WG, und es bedurfte keines Eingehens auf die hiermit im Zusammenhang vorgetragenen prozessualen Rügen.
VI.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht identisch mit dem Reiche gewesen sei; sie sei weder eine Reichseinrichtung noch eine reichseigene Bank gewesen. Mit dieser Feststellung entfällt der Einwand der Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich, da es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt (§ 387 BGB). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Aufrechnungseinwand der Beklagten für unbeachtlich gehalten.
Endlich ist den Ausführungen des Berufungsgerichts beizupflichten, dass der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 19 Ziffer 48 der für Berlin gültigen Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (abgedr. in Harmening-Duden, Währungsgesetz Seite 461 [468] gleichlautend mit § 21 Abs. 4 UmstG) nicht zur Seite steht. Das Berufungsgericht folgt hierbei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 21 Abs. 4 UmstG betreffend Rüstungskredite (BGHZ 2, 237).
Entfallen somit die von der Beklagten gegen den Wechselanspruch der Klägerin geltend gemachten Einwendungen, so war dem Berufungsgericht zu folgen und die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.