Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1969, Az.: VI ZR 278/67
Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Unfalls; Berechnung eines Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 278/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 20.09.1967
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 1967 wird zurückgewiesen.
Doch wird dieser Urteilsausspruch dahin klargestellt, daß der Klageanspruch nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt ist, soweit er nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers wurde am Sonntag, dem 12. Januar 1964 auf dem Gelände des Bahnhofs Ne. beim Überschreiten eines Gleises von einer Lokomotive der Beklagten erfaßt und so schwer verletzt, daß sie bald darauf verstarb.
An diesem Tage wollten der Kläger und seine Ehefrau mit dem um 7.30 Uhr abgehenden Personenzug von Ne. nach M. fahren. Da sie sich verspätet hatten, lief der Kläger voraus, um die Fahrkarten zu lösen. Als er zur Sperre kam, waren die Reisenden auf Veranlassung des Bundesbahnoberbetriebswarts G., der den Dienst als Fahrdienstleiter und als Abfertigungsbeamter versah, schon über die beiden Gleise gegangen und standen auf dem zweiten Bahnsteig, um dort auf den Zug zu warten. G. gab für eine aus Richtung Z. gemeldete Lokomotive die Einfahrt und Durchfahrt für Gleis 1 frei. Danach traf er auf den Kläger, der zwei Fahrkarten nach M. von ihm verlangte. Inzwischen lief der Personenzug in Richtung M. ein und hielt mit seinen Wagen auch über dem Bodenbelag, der zwischen den Schienen liegend die beiden Bahnsteige ebenerdig miteinander verbindet. Während G. dem Kläger in dem Abfertigungsraum die beiden Fahrkarten aushändigte, kam die Ehefrau des Klägers in den Bahnhof gestürzt. Sie lief durch die nur angelehnte Sperre auf den schienengleichen Übergang, offensichtlich in der Absicht, in den auf Gleis 2 haltenden Zug von der Seite einzusteigen, die dem Bahnsteig 2 abgewandt war. Beim Überschreiten des ersten Gleises wurde sie von der einfahrenden Lokomotive erfaßt und etwa 10 m mitgeschleift. Der Führer der Lokomotive hatte sie zwar gesehen und gebremst, er konnte seine Maschine aber nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen.
Der Kläger hat vorgetragen:
Als er an den Bahnhof gekommen sei, sei der Fahrdienstleiter G. nicht an der Sperre gewesen. Er sei durch die offene Sperre in den Fahrdienstraum gegangen, um dort die Fahrkarten zu lösen. G. habe in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gehandelt und dadurch den Unfall herbeigeführt. Er habe es verabsäumt, die Sperrkette zwischen den Bahnsteigen wieder einzuhängen und habe zudem die Sperre unbeaufsichtigt gelassen, obwohl er der aus Z. gemeldeten Lokomotive Ein- und Durchfahrt gegeben habe.
Der Kläger hat daher für den Unfall die Beklagte verantwortlich gemacht und von ihr Ersatz des Schadens verlangt, der ihm durch den Ausfall seiner Frau im Geschäft und in der Führung des Haushalts entstanden ist. Er hat, wie unstreitig ist, seit 1945 in Ne. ein Textilgeschäft betrieben. Seine Frau hat im Geschäft mitgearbeitet und ohne fremde Hilfe den Haushalt geführt. Sie erhielt für ihre Tätigkeit im Geschäft eine Vergütung von monatlich 280 DM. Der Kläger ist wegen eines Herzleidens und wegen Kreislaufstörungen seit dem 1. Januar 1963 invalidisiert und erhält eine monatliche Rente von 239 DM. Er ist bei der Berechnung seines Schadens davon ausgegangen, daß er für eine Hilfskraft, die den Haushalt und das Geschäft versorge, monatlich 500 DM aufbringen müsse. Davon hat er die seiner Ehefrau geleistete Vergütung von 280 DM monatlich abgezogen und ist so auf einen Betrag von monatlich 220 DM gekommen, den er von der Beklagten ersetzt verlangt. Dabei will er die Witwerrente, die er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1964 in Höhe von 83,30 DM erhalten hat und die seit 1. April 1964 monatlich 50 DM beträgt, mit den Sozialabgaben verrechnet wissen, die er für die Hilfskraft aufbringen müsse.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 13. Januar 1964 bis 13. April 1966 6.000 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht:
Der Kläger sei schon an der Sperre auf den Fahrdienstleiter G. gestoßen, habe ihn dort um zwei Sonntagsrückfahrkarten gebeten und dabei erwähnt, seine Frau komme noch nach. G. habe ihn daraufhin aufgefordert, an der Sperre zu warten und auf seine Frau aufzupassen, denn es werde eine Lokomotive aus Z. erwartet. Der Kläger habe mit dem Kopf genickt und wiederholt "ja, ja" gesagt. Trotzdem sei er dann in den Fahrdienstraum nachgekommen.
Der Unfall sei auf das alleinige Verschulden der Ehefrau des Klägers zurückzuführen. Sie sei vorschriftswidrig ohne Fahrkarte in den Bahnhof eingedrungen und sei ohne jede Vorsicht auf den Bahnübergang geeilt, um vorschriftswidrig von der falschen Seite in den Zug einzusteigen. Den Kläger treffe ebenfalls ein Verschulden, denn er habe sich entgegen der Warnung des Fahrdienstleiters von der Sperre entfernt.
Eine Haftung nach dem Reichshaftpflichtgesetz komme nicht in Betracht, weil dieses Gesetz eine dem § 845 BGB entsprechende Bestimmung nicht kenne.
Soweit § 831 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, hat die Beklagte für den Fahrdienstleiter G. den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB angetreten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in seinem Urteilsspruch klargestellt, daß der Klageanspruch nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt ist.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte nach § 1 RHG für den Schaden des Klägers einzustehen hat, weil der Unfall sich "bei dem Betriebe" der Eisenbahn ereignet hat und nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Das eigene Verschulden der Ehefrau des Klägers führt - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - nicht dazu, daß die Haftung des Bahn unternehmers ohne weiteres entfällt. Es bewirkt vielmehr nur, daß das Mitverschulden der Verunglückten und die Betriebsgefahr der Eisenbahn nach § 254 BGB und dem Grundgedanken des entsprechend anzuwendenden § 846 BGB gegeneinander abzuwägen sind. Es ist also zu prüfen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (BGHZ 2, 355).
Bei seiner Abwägung der Unfallursachen hat das Berufungsgericht angenommen, die Betriebsgefahr der Bahn sei erhöht gewesen, andererseits habe die Ehefrau des Klägers sich grob fahrlässig verhalten, indem sie, ohne nach rechts und nach links zu sehen, über die Gleise gelaufen sei, um auf der falschen Seite in den Zug einzusteigen. Es ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte die Hälfte des Schadens zu tragen habe.
Die Abwägung nach § 254 BGB ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob sie auf Rechtsfehlern beruht und ob alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind. Fehler dieser Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes im vorliegenden Fall über das normale Maß hinaus gesteigert war. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Gesamtsituation abgestellt, wie sie zur Zeit des Unfalls am Bahnhof Ne. gegeben war. Der Zug nach M. stand abfahrbereit auf dem Bahnsteig zwei. Er war nur durch Überschreiten des ersten Gleises zu erreichen, über das ein schienengleicher Übergang zu dem Bahnsteig zwei führt. Es kommt nicht selten vor, daß zu spät kommende Fahrgäste nach Überschreiten des ersten Gleises von der dem Bahnsteig entgegenliegenden, also von der falschen Seite in den Zug einsteigen. Wenn der Fahrdienstleiter G. unter diesen Umständen der aus Z. gemeldeten Lokomotive die Durchfahrt über das Gleis eins freigab, so durften mit Rücksicht auf die erhebliche Gefährdung, die hierdurch geschaffen wurde, die Sperre und der Übergang über das Gleis eins bei der Durchfahrt der Lokomotive nicht unbewacht sein. Es ist unstreitig, daß sich der Fahrdienstleiter G. im Zeitpunkt der Durchfahrt der Lokomotive im Fahrdienstraum aufhielt und daß die Sperre und der schienengleiche Übergang unbeaufsichtigt waren, als die Lokomotive den Bahnhof durchfuhr. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht eine wesentliche Erhöhung der von dem Bahnbetrieb ausgehenden Gefahren gesehen.
Allerdings hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß G. dem Kläger die Anweisung gegeben hat, an der Sperre zu bleiben und auf seine Frau aufzupassen. Das vermag aber die Beklagte nicht zu entlasten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Kläger um einen bejahrten, körperlich geschädigten, schwerfälligen Mann, der in höchster Eile und Aufregung herangelaufen kam. Daraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, G. habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der Kläger die Weisung, an der Sperre zu bleiben, in sich aufnehmen, die Situation in ihrer Gefährlichkeit erkennen und sich danach verhalten werde. Aber selbst wenn man sein Verhalten mit Rücksicht auf die Weisung, die er dem Kläger gegeben hat, in gewissem Maße für verständlich und entschuldbar hält, so ändert das nichts an der Tatsache, daß die Gefährlichkeit des Bahnbetriebes durch sein Verhalten erheblich gesteigert wurde. Das aber fällt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bei der Abwägung der Unfallursachen in erster Linie ins Gewicht.
Soweit das Berufungsgericht das grobe Verschulden der Ehefrau des Klägers und seine Bedeutung für den Unfall würdigt, erwähnt es zwar nicht ausdrücklich, daß der Lokomotivführer Be. nach seiner Aussage 70 m vor der Unfallstelle Warnsignale gegeben hat. Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß es diesen Umstand übersehen hätte.
Das Verhalten des Klägers selbst könnte seine Ersatzansprüche nur mindern, wenn ihm ein eigenes Verschulden an dem Tode seiner Frau zur Last zu legen wäre. Das aber hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger, der nach seiner Behauptung schwerhörig ist, die Warnung des G. überhaupt verstanden, geschweige denn in sich aufgenommen hat. Ihm könne, so führt das Berufungsgericht aus, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er, kopflos und verwirrt, wie er gewesen sei, dem Fahrdienstleiter G. nachgestürzt sei, ohne sich Gedanken darüber zu machen, wo seine Frau geblieben sei. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger es war, der die gefahrbringende Situation herbeigeführt hat, denn er hat durch sein verspätetes Kommen und seinen Wunsch, noch mitfahren zu dürfen, den Oberbetriebswart G. veranlaßt, seinen Platz auf dem Bahnsteig zu verlassen und die Fahrkarten zu holen. Hieraus allein kann aber kein Schuldvorwurf gegen den Kläger hergeleitet werden. Deshalb kann dieser Umstand bei der Abwägung nicht zu Lasten des Klägers in die Waagschale geworfen werden.
Allerdings kann die Tatsache, daß der Kläger durch sein Verhalten mit dazu beigetragen hat, daß die besondere Gefahrenlage entstand, bei der Bewertung der von der Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr der Bahn von Bedeutung sein. Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei seiner Abwägung übersehen hätte.
Die Revision meint, der Beklagten sei aus diesen Grunde die Erhöhung der Betriebsgefahr überhaupt nicht anzurechnen. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte bleibt verantwortlich dafür, daß die Sperre und der Gleisübergang unbeaufsichtigt waren, als die Lokomotive den Bahnhof durchfuhr.
Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung die rechtlichen Gesichtspunkte richtig gesehen und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Daher ist der erkennende Senat an die Verteilung des Schadens gebunden, zu der das Berufungsgericht bei seiner Abwägung gekommen ist.
II.
Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes auch Ersatz des Schadens ersetzt verlangen kann, der ihm durch den Ausfall seiner Frau in der Führung des Haushalts und im Geschäft entstanden ist.
Dieser Schadensersatzanspruch des Mannes ist, soweit die Haushaltführung der Frau in Betracht kommt, seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes nicht mehr unter dem Gesichtspunkt entgangener Dienste (§ 845 BGB) zu beurteilen, sondern unter dem des Wegfalls der Unterhaltsleistung der Frau zu sehen. Während die Ehefrau ihre Arbeit im Haushalt früher nur dem Ehemann schuldete und leistete, hat sie sie jetzt - als Unterhaltsleistung - der ganzen Familie zu erbringen. Daraus folgt, daß die Ersatzpflicht des Schädigers jetzt nach § 844 Abs. 2 BGB und auch nach dem gleichlautenden § 3 Abs. 2 RHG begründet ist. Das hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Straßenverkehrsgesetzes (§ 10 Abs. 2 StVG) schon entschieden (Urteil des BGH vom 26. November 1968 - VI ZR 189/67 - NJW 1968, 321 = DAR 1969, 44 = VRS 36, 83 = VersR 1969, 137). Das Gleiche muß aber auch im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes (§ 3 Abs. 2 RÜG) gelten.
Soweit die Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Klägers in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers ebenfalls mit Recht aus § 3 Abs. 2 RHG hergeleitet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Kläger, der wegen seiner schweren Erkrankung invalidisiert war, von seiner Rente allein weder seinen eigenen Lebensbedarf bestreiten noch seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie genügen. Er war und ist daher auf die zusätzlichen Einnahmen aus seinem Textilgeschäft angewiesen. Ohne die Tätigkeit seiner Frau im Geschäft hätte er wegen seines Alters und wegen seiner Erkrankung nicht die zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkünfte erzielen können. Unter diesen Verhältnissen war die Ehefrau des Klägers nicht nur nach § 1356 Abs. 2 BGB, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltspflicht aus § 1360 RGB verpflichtet, im Geschäft des Mannes zu arbeiten. Da dem Kläger durch den Tod seiner Frau das Recht auf den Unterhalt entzogen wurde, hat das Berufungsgericht ihm mit Recht einen Ersatzanspruch aus § 3 Abs. 2 RHG zugebilligt.
III.
Mit ihrer letzten Rüge verweist die Revision darauf, daß der Kläger seit dem Tode seiner Frau eine Witwerrente bezieht und daß sein Ersatzanspruch daher insoweit nach § 1542 RVO, auf den Träger der Sozial Versicherung übergegangen sei. Das hat der Kläger bei seinem Klageverlangen schon berücksichtigt. Das Berufungsgericht durfte ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erlassen, wenn sich im Grundverfahren ergab, daß auch bei Berücksichtigung des Forderungsübergangs noch eine Forderung zugunsten des Klägers verblieb (u.a. Urteile des BGH vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 - NJW 1956, 1236 und 4. November 1960 - VI ZR 138/59 - VRS 20, 12 = VersR 1961, 23). Da die Witwerrente zunächst nicht mehr als 83,30 DM betragen hat und ab 1. April 1964 nur 50 DM im Monat beträgt, also nur in dieser Höhe ein Forderungsübergang in Betracht kommt, sind die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils zweifelsfrei gegeben. Die Entscheidung über die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Unterhaltsschadens konnte daher dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Immerhin erscheint es angebracht, durch einen klarstellenden Vermerk in der Urteilsformel auf den Forderungsübergang hinzuweisen.
Im Betragsverfahren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Forderung des Klägers auch insoweit auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen ist, als mit der Klage Ersatz für den Ausfall der Ehefrau in der Haushaltführung verlangt wird (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 62/66 - VersR 1968, 194).
Hiernach erweist sich die Revision der Beklagten in allen Punkten als unbegründet.
Dr. Bode
Dr. Weber
Sonnabend
Dunz