Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 RHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
633

(1) Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Karlsruhe.