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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1956, Az.: VI ZR 23/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1956
Aktenzeichen
VI ZR 23/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 12.11.1954
Landgerichts Nürnberg-Fürth - 05.11.1953

Fundstellen

  • DB 1956, 1011 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1236 (Volltext mit amtl. LS) "zum Begriff der "Gemeinschaftsarbeit"

Prozessführer

1. des Poliers Georg W. in N., K.str. ...,

2. des Kraftfahrers August R. in N., S.str. ...,

3. der Bauunternehmung Firma Hans H. in N., S.str. ...,

Prozessgegner

den Hilfsarbeiter Max M. in F. ( ...), G.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Forderungsübergang des § 1542 RVO ist, da er die Sachbefugnis des Klägers und damit den Grund des Anspruchs betrifft, grundsätzlich im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu prüfen. Ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO kann nur ergehen, wenn sich im Grundverfahren ergibt, daß auch bei Berücksichtigung des Forderungsübergangs noch eine Forderung zugunsten des Klägers verbleibt. Ist das nicht der Fall, so muß die Klage abgewiesen werden.

  2. 2.

    Von einer Gemeinschaftsarbeit, die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1953 - II ZR 118/53 - (VersR 1954, 85) eine entsprechende Anwendung der § § 898, 899 RVO rechtfertigt, kann nicht gesprochen werden, wenn die Arbeiter zweier Unternehmen zwar unter derselben Oberaufsicht und in geringer örtlicher Entfernung voneinander tätig sind, aber kein gemeinsames Arbeitsergebnis erbringen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Beklagten R. gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. November 1954 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Revision der Beklagten H. wird das unter I angeführte Urteil teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

    Auf die Berufung der Beklagten H. wird das Zwischen- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1953 wie folgt geändert:

    1. 1.

      Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers wird gegen die Beklagten W. und R. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

    2. 2.

      Die weiteren Zahlungsansprüche des Klägers (1.831,11 DM und Rentenanspruch) sind dem Grunde nach insoweit gerechtfertigt, als sie gegen die Beklagten W. und B. als Gesamtschuldner gerichtet und nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.

    3. 3.

      Die Leistungsklage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte H. gerichtet ist.

    4. 4.

      Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner, die Beklagte H. jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 17. September 1951 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

    5. 5.

      Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

    Im übrigen wird die Berufung der Beklagten H. zurückgewiesen.

    Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auferlegt:

    ein Achtzehntel dem Kläger, drei Achtzehntel den drei Beklagten als Gesamtschuldnern, vierzehn Achtzehntel den Beklagten W. und R. als Gesamtschuldnern.

    Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

    der Kläger ein Achtzehntel seiner eigenen und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten H.,

    die Beklagte H. die Hälfte ihrer eigenen und drei Achtzehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner mit den Beklagten R. und W.,

    der Beklagte R. seine eigenen und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers drei Achtzehntel als Gesamtschuldner mit den Beklagten Heinlein und Würdwein sowie vierzehn Achtzehntel als Gesamtschuldner mit dem Beklagten W..

    der Beklagte W. seine eigenen und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers drei Achtzehntel als Gesamtschuldner mit den Beklagten Heinlein und Würdwein sowie vierzehn Achtzehntel als Gesamtschuldner mit dem Beklagten R..

  3. III.

    Die weitergehende Revision der Beklagten H. wird zurückgewiesen.

  4. IV.

    Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden auferlegt:

    ein Zwölftel dem Kläger, zwei Zwölftel den Beklagten R und H. als Gesamtschuldnern, die restlichen neun Zwölftel dem Beklagten R..

    Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen:

    der Kläger ein Zwölftel seiner eigenen und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten H.,

    die Beklagte H. die Hälfte ihrer eigenen und zwei Zwölftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner mit dem Beklagten R.,

    der Beklagte R. seine eigenen und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zwei Zwölftel als Gesamtschuldner mit der Beklagten H. und neun Zwölftel allein.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der als Arbeiter bei der Firma S. KG in Fürth i.B. beschäftigt war, erlitt am 17. September 1951 einen Unfall, als er im Auftrage seiner Firma zusammen mit anderen Arbeitern von der Schutthalde in der Bauernfeindstraße in Nürnberg Bruchsteine entfernte, die nahe bei der Schutthalde in einem Steinbrecher seiner Arbeitgeberin zerkleinert wurden. An der Schuttabladestelle wurde laufend durch Lastkraftwagen verschiedener Firmen, darunter die beklagte Firma Hans H., Bauschutt angefahren und auf der Halde entleert. Nachdem am Unfalltage schon etwa 20 bis 30 Wagen entleert worden waren, fuhr zwischen 10 und 11 Uhr vormittags der Beklagte R. mit dem Lastkraftwagen der Beklagten Heinlein vor. Er fuhr den Wagen rückwärts an die Kippstelle heran. Der Beklagte W., der als Polier der Bauunternehmung Josef B. GmbH zum Schuttabladeplatz abgestellt war, um die Lastkraftwagen mit zu entladen und die Kippstelle nach der Entladung zu planieren, öffnete die Sicherungshaken an der linken Bordwand und die Spannkette. W., R. und der Altmaterialhändler Ro. riefen wiederholt: "Vorsicht, wir kippen". Unmittelbar darauf oder gleichzeitig setzte der Beklagte R. die automatische Kippvorrichtung des Lastkraftwagens in Gang. Diese wird vom Führerhaus aus bedient und vom laufenden Motor des Lastkraftwagens angetrieben. Während die Ladefläche des Wagens sich rechts hebt, rutscht der Bauschutt nach links ab. Bein Entladen des von R. herangefahrenen Lastwagens löste sich aus dem Schutt ein großer Stein und rollte den schrägen Hang der 10 bis 12 m hohen Schutthalde herab. Er traf den Kläger so am rechten Bein, daß der Unterschenkel unterhalb des Knies brach.

2

Der Kläger, der seitdem seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht. Er ist der Ansicht, die Firma H. hafte nach § 831 BGB, weil ihr Verrichtungsgehilfe R. den Schaden verursacht und nach § 7 KrfzG, weil der Unfall sich beim Betrieb ihres Kraftfahrzeugs ereignet habe. Die Beklagten W. und Röder seien ersatzpflichtig, weil sie sich vor dem Entladen des Lastkraftwagens nicht vergewissert hätten, ob sich die unmittelbar unter der Kippstelle beschäftigten Arbeiter noch im Gefahrenbereich befanden. Daß die Beklagten Warnrufe gegeben haben, könne sie nicht entlasten, denn sie hätten erkennen müssen, daß die Rufe bei dem Motorengeräusch der Lastkraftwagen und dem Lärm der ständig in Betrieb befindlichen Steinbrecher nicht hätten durchdringen können.

3

Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern 1.831,11 DM als Verdienstausfall für die Zeit bis 17. Februar 1953, eine Rente von monatlich 128,46 DM für die Zeit vom 1. März 1953 bis 1. November 1959 und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

4

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.

5

Die Firma Heinlein hat geltend gemacht, sie habe ihren Kraftfahrer R. sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt; Röder sei stets ein zuverlässiger Kraftwagenführer gewesen. § 7 KrfzG könne keine Anwendung finden, weil der Unfall beim Entladen und nicht beim Betriebe des Lastkraftwagens geschehen sei. Der Unfall sei auch durch ein unabwendbares Ereignis, in erster Linie durch das Verschulden des Klägers verursacht worden.

6

Der Beklagte R. hat vorgebracht, W., dem es obgelegen habe, die Entladung zu leiten, habe durch das öffnen der Bordwand des Lastkraftwagens das Zeichen für den Beginn der Entladung gegeben. Auf ihn habe er sich verlassen dürfen, denn W. habe die Situation besser überblicken können Außerdem habe er, R., sich auch selbst davon überzeugt, daß die Arbeiter von der Gefahrenstelle zurückgetreten seien. Jedenfalls treffe den Kläger ein überwiegendes eigenes Verschulden.

7

Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten W. und R. sowie den Anspruch auf Zahlung von 1.831,11 DM und den Rentenanspruch gegen alle Beklagten insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als diese Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind. Ferner hat es die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

8

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts haben die Beklagten R. und H. Revision eingelegt. Sie erstreben mit ihr die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Der Beklagte W. hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts keine Revision eingelegt. Seine Schadensersatzpflicht steht daher rechtskräftig fest.

10

II.

Die Revision des Beklagten R. kann keiner. Erfolg haben.

11

1.)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen Röder nach § 823 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Nach seinen Feststellungen konnte Röder durch das Fenster des Führerhauses den Hang der 10 bis 12 m hohen Schutthalde gut übersehen. Er hätte, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, bei gehöriger Aufmerksamkeit vor und bei dem Entladen des Lastkraftwagens auch bemerken müssen, daß der Kläger unterhalb der Kippstelle an der Schutthalde arbeitete. Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darin gesehen, daß Röder die Kippvorrichtung des Lastkraftwagens in Gang gesetzt hat, ohne sich vorher sorgfältig zu vergewissern, daß sich alle Personen aus dem Gefahrenbereich entfernt hatten.

12

Die Revision macht geltend, R. habe sich darauf verlassen dürfen, daß der außerhalb des Wagens frei über dem Abhang stehende Polier W. das Entladen des Lastkraftwagens nicht freigeben werde, solange noch jemand im Bereich des abzukippenden Schuttes gewesen sei. Sie will das daraus folgern, daß W. von der Firma B. GmbH zum Entladen der Lastkraftwagen abgestellt gewesen sei und mit dem Öffnen der Bordwandhaken und der Spannkette den Zeitpunkt des Entladens bestimmt habe, während die Aufgabe Röders nur darin bestanden habe, die mechanische Kippvorrichtung in Gang zu setzen und wegen der Gefahr des Abrutschens dem Lastkraftwagen seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

13

Diese Ausführungen der Revision können keine Billigung finden. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, befreite die Hilfeleistung des Poliers W. den Beklagten R. nicht von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die ihm als Fahrer des Lastkraftwagens bei dessen Entladung oblagen. Es war seine Aufgabe, die Kippvorrichtung des Wagens in Gang zu setzen. Er mußte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, selbst davon überzeugen, ob das Abkippen der Wagenladung niemanden gefährden konnte. Daß er das nicht oder nicht mit der nötigen Sorgfalt getan hat ist ihm daher vom Berufungsgericht mit Recht als Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) zur Last gelegt worden.

14

Da die Schadensersatzpflicht des Beklagten Röder schon auf Grund dieser Erwägungen zu bejahen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein weiteres Verschulden R.s darlegt, einer rechtlichen Prüfung standhalten. Es ist daher nicht erforderlich, auf die Angriffe einzugehen, die die Revision in dieser Hinsicht gegen das Berufungsurteil erhebt.

15

2.)

In seinen weiteren Ausführungen sieht das Berufungsgericht den Beweis für ein Mitverschulden des Klägers, das nach § 254 BGB zu einer Minderung seiner Ansprüche führen könnte, nicht als geführt an. Auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.

16

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollte der Kläger, der am Unfalltage zum ersten Mal an der Schutthalde arbeitete, kurz vor dem Unfall zusammen mit dem Arbeiter S. am Fuße der Halde einen 80 cm bis 1 m langen Sandstein über ein Gleis hinwegkippen, weil der Stein beim Fahren mit der Lore hinderlich war. Bevor der Kläger und S. mit dieser Arbeit begannen, vergewisserten sie sich durch einen Blick auf die Schutthalde, daß auf ihr kein Wagen zum Entladen bereit stand. Sie mußten, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, beim Anfassen des Steines der Schutthalde den Rücken kehren. Ferner hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß S. die Warnrufe erst gehört hat, als der Stein, von dem der Kläger getroffen worden ist, noch 5 m von ihnen entfernt war. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß während der kurzen Zeitspanne, in der er zusammen mit S. den Stein wegräumte, ein Kraftfahrer an der Kippstelle erscheinen und die Schuttladung seines Wagens abkippen werde, ohne abzuwarten, bis sich alle Arbeiter entfernt hatten. Es hat wegen des großen Lärms, den die Steinbrechermaschine verursacht hat, auch kein Verschulden darin gesehen, daß der Kläger ebenso wie die Arbeiter S. und T. das Heranfahren des Lastkraftwagens nicht gehört haben.

17

Zu unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den genauen Wortlaut der Zeugenaussage Ro. nicht berücksichtigt, allgemeine Erfahrungssätze verletzt und den Begriff des Verschuldens verkannt habe. Im Berufungsurteil ist die Aussage des Ro. mehrmals angeführt und eingehend gewürdigt. Dass das Berufungsgericht aus den Angaben des Zeugen nicht die von den Beklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat, lag im Rahmen der ihm zustehenden freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Entladevorgang, so wie er von Ro. geschildert und vom Berufungsgericht als richtig angenommen wird, mehr Zeit in Anspruch genommen haben wird, als zwischen dem Aufblicken des Klägers nach der Schutthalde und einem kurzen Anfassen des wegzuräumenden Steines vergangen war. Gleichwohl sind die Erwägungen des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist festgestellt, daß der Kläger und S. von der Kippstelle der 10 bis 12 m hohen Heide zu sehen waren. Unter diesen Umständen ist auch bei Zugrundelegung eines Zeitraumes, wie er bei dem von Ro. geschilderten Entladen des Wagens erfahrungsgemäß vergeht, nicht anzunehmen, daß der Kläger schuldhaft gehandelt hat, wenn er davon ausgegangen ist, es werde in der Zeit, die er und S. für das Wegräumen des Steines benötigten, oberhalb der Stelle, an der sie arbeiteten, solange kein Schutt abgeladen, als sie im Gefahrenbereich waren. Schließlich ist im Gegensatz zu der Auffassung der Revision auch keine Verkennung des Verschuldensbegriffes darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht eine Sorgfaltsverletzung des Kraftfahrers R. bejaht, ein fahrlässiges Verhalten des Klägers dagegen verneint hat. Die Revision meint, wenn es von R. fahrlässig gewesen sei, die unten an der Halde beschäftigten Arbeiter nicht wahrgenommen zu haben, müsse es auch fahrlässig gewesen sein, wenn der Kläger den großen Lastwagen und die anderen Kraftfahrzeuge nicht gesehen habe. Dabei wird zweierlei von der Revision übersehen. Einmal die Feststellung, daß der Kläger und S. beim Wegräumen des Steines der Schutthalde den Rücken zukehrten und daher die dort ankommenden Fahrzeuge nicht ohne weiteres sehen konnten. Zum anderen oblag dem Beklagten R. da er mit dem Entladen seines Wagens eine Gefahr für andere setzte, eine weit größere Pflicht zur Sorgfalt, als dem Kläger, der darauf vertrauen durfte, daß er von der Kippstelle aus gesehen und daß mit der Schuttentladung erst begonnen werde, wenn er und Seifert gewarnt waren und sich entfernt hatten.

18

3.

Nach alledem hat das Berufungsgericht die Zahlungsansprüche des Klägers gegen R. ohne Rechtsverstoß dem Grunde nach bejaht. Auch dagegen, daß es entsprechend dem Antrage des Klägers die Verpflichtung R.s zum Ersatz des weiteren Schadens festgestellt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

19

III.

Dagegen ist die Revision der Beklagten H. zum Teil begründet.

20

1.)

Soweit § 831 BGB als rechtliche Stütze der gegen sie erhobenen Ansprüche in Betracht kommt, weil Röder als ihr Verrichtungsgehilfe den Schaden verursacht hat, sieht das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 2 BGB als geführt an. Insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.

21

Die Revision irrt mit ihrer Meinung, die Beklagte H. habe auch für Würdwein den Entlastungsbeweis führen müssen. Das war nicht erforderlich, weil W. Angestellter der Firma B. und nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten H. war.

22

2.)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Firma H. als Halterin des Lastkraftwagens nach § 7 KrfzG (jetzt StVG) für den Schaden des Klägers einzustehen habe. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß die Zahlungsansprüche des Klägers (1.831,11 DM und Rente) nach dem Kraftfahrzeuggesetz dem Grunde nach bejaht worden sind, obwohl sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt, daß ihm zur Geltendmachung dieser Ansprüche die Sachbefugnis fehlt.

23

Nach § 12 KrfzG könnte der Kläger, da er keinen Kapitalbetrag fordert, wegen der ihm zugefügten Körperverletzung von der Beklagten H. nur einen Rentenbetrag von höchstens 125 DM im Monat fordern. Er erhält aber, wie er selbst vorbringt, schon seit langem eine Rente von monatlich 157 DM, und zwar 75,90 DM von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und 81,10 DM als Invalidenversicherung. Da sein Anspruch gegen die Firma H. auf Zahlung von monatlich 125 DM nach § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträger übergegangen ist, ist der Kläger nicht befugt, diesen Anspruch geltend zu machen. Ein höherer Rentenanspruch steht ihm nicht zu. Falls die Firma H. nach § 7 KrfzG haftet, könnte der Rentenanspruch von monatlich 125 DM daher wegen des Forderungsübergangs nur von den öffentlichen Versicherungsträgern, nicht aber vom Kläger geltend gemacht werden.

24

Das gleiche gilt für den bezifferten Betrag von 1.831,11 DM, den der Kläger als Verdienstausfall für die Zeit vom 17. September 1951 (Tag des Unfalls) bis 17. Februar 1953 fordert. Er geht davon aus, daß er ohne den Unfall in diesem Zeitraum ein Einkommen von 4.835,28 DM (= 17 Monate a 284,46 DM) gehabt hätte und zieht hiervon die tatsächlichen Bezüge ab und zwar:

Krankengeld und Hausgeld von der Allgemeinen Ortskrankenkasse1.198,71 DM
Unfallrente der Tiefbau-Berufsgenossenschaft für Mai 1952 bis Februar 1953948,- "
Arbeitslosenunterstützung vom 1. Mai 1952 bis 30. Oktober 1952858,- "
zusammen3.004,71 DM
25

Für diesen Zeitraum von 17 Monaten kommt eine Haftung der Firma H. nach § 12 KrfzG nur in Höhe von 2.125 DM (= 17 × 125 DM) in Betracht. Wegen dieses Betrages sind die etwaigen Ansprüche des Klägers nach § 1542 RVO auf die öffentlichen Versicherungsträger übergegangen, von denen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon die Allgemeine Ortskrankenkasse (948 DM) und die Tiefbau-Berufsgenossenschaft (1.198,71 DM) mit zusammen 2.146 DM mehr geleistet haben, als für diese Zeit nach dem Kraftfahrzeuggesetz in Betracht kommt. Der Kläger ist daher auch hinsichtlich des Verdienstausfalls, den er für die Zeit vom 17. September 1951 bis 17. Februar 1953 fordert, infolge des Forderungsübergangs auf die öffentlichen Versicherungsträger nicht aktiv legitimiert.

26

Diesen Forderungsübergang haben auch die Vorinstanzen nicht übersehen, denn das Landgericht hat mit Billigung des Berufungsgerichts in der Formel seines Urteils zum Ausdruck gebracht, daß der Anspruch auf Zahlung von 1.831,11 DM und der Rentenanspruch nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, als sie nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind. Die Vordergerichte haben aber nicht geprüft, ob dem Kläger bei Berücksichtigung des Forderungsübergangs gegen die Firma H. überhaupt noch Ansprüche zustehen, die ein Grundurteil nach § 304 ZPO rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat, wie die Gründe seines Urteils ergeben, die Entscheidung über die Sachbefugnis des Klägers dem Betragsverfahren überlassen. Das war prozessual unzulässig, wie die Revision mit Recht rügt. Die Vorabentscheidung nach § 304 ZPO setzt voraus, daß der Grund des Anspruchs geklärt ist. Zur Entscheidung über den Grund des Anspruchs gehört auch die Sachbefugnis des Klägers; sie ist daher grundsätzlich im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu prüfen und im Grundurteil zu erledigen (Urt BGH vom 30. März 1955 - VI ZR 23/54 - VersR 1955, 342). Zwar hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für zulässig erklärt, daß gewisse Fragen im Verfahren über den Grund des Anspruchs nicht bis in alle Einzelheiten geprüft werden, z.B. die Frage des mitwirkenden Verschuldens (BGHZ 1, 34 [36]), Beginn und Ende der Rente (BGHZ 11, 181 [183] und Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1953 - VI ZR 109/52 - VersR 1953, 210) und die Aufrechnung (BGHZ 11, 63). Über diese Fragen muß nicht unbedingt im Verfahren über den Grund des Anspruchs endgültig entschieden werden. Vielmehr kann die Entscheidung hierüber auch dem Betragsverfahren vorbehalten werden. Das ist aber, wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof stets entschieden haben, nur zulässig, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ein Betrag zugunsten des Klägers ergibt. Das gleiche gilt, wenn wie hier über die Sachbefugnis des Klägers zu entscheiden ist. Auch in diesem Falle kann ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO nur ergehen, wenn sich im Grundverfahren ergibt, daß auch bei Berücksichtigung des Forderungsübergangs noch eine Forderung zugunsten des Klägers verbleibt. Steht dagegen wie hier fest, daß bei Berücksichtigung des Forderungsübergangs für den Kläger nichts mehr übrig bleibt, so muß die Klage abgewiesen werden (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. § 304 Anm. I b und Reinicke, NJW 1951, 93 [94]).

27

Der Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nötigt dazu, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es durch ihn beeinflußt ist. Das ist der Fall, soweit der Zahlungsanspruch von 1.831,11 DM und der Rentenanspruch gegen die Firma H. nach dem Kraftfahrzeuggesetz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Da diese Ansprüche, wie bereits dargelegt wurde, auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind, fehlt es an der Sachbefugnis des Klägers. Aus seinem eigenen Vorbringen ergibt sich, daß von den eingeklagten Beträgen nichts mehr zu seinen Gunsten verbleibt. Daher waren die beiden Vorderurteile entsprechend zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen, als mit ihr Zahlungsansprüche gegen die Firma H. geltend gemacht worden sind.

28

3.)

Anders verhält es sich mit dem Feststellungsantrag. Da die Möglichkeit besteht, daß in Zukunft bei fortschreitender Heilung die Unfallrente des Klägers gekürzt wird und die Leistungen der Sozialversicherungsträger dann unter den Betrag von monatlich 125 DM gelangen, hat der Kläger ein rechtliches Interesse daran, daß die Ersatzpflicht der Firma H. ihm gegenüber festgestellt wird. Es war daher zu prüfen, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte H. nach § 7 KrfzG ersatzpflichtig ist, rechtlich zu billigen ist.

29

a)

Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht einen Haftungsausschluß nach § § 898, 899 RVO verneint Nach seinen Feststellungen hat die Tiefbau-Berufsgenossenschaft den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Betriebe der R. S. KG anerkannt. Daher kann nicht die Beklagte, sondern die Firma S. als die Unternehmerin des Betriebes, in dem der Unfall sich ereignet hat, die Haftungsbefreiung des § 898 RVO für sich in Anspruch nehmen. Auch § 899 RVO ist nicht anwendbar, denn nach dem festgestellten Sachverhalt stand die Beklagte in keinerlei Beziehungen zu der Firma S. und kann daher weder als deren Bevollmächtigte noch als ihr Arbeits- und Betriebsaufseher angesehen werden.

30

Die Revision ist der Auffassung, die § § 898, 899 RVO seien entsprechend anzuwenden, weil der Unfall sich bei der Zusammenarbeit der firmen S. KG, Josef B. GmbH und H. ereignet habe, die unter der Oberaufsicht der Stadt N. die Schutträumung, die Schuttabfuhr und Ablagerung und die Schuttverwertung durchgeführt hätten. Alle Firmen hätten in engem räumlichen Zusammenhang an derselben Aufgabe mitgewirkt. In einem solchen Falle seien die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Februar 1953 (- II ZR 118/53 - VersR 1954, 85) ausgesprochen habe. Ließen zwei Betriebe ihre Angehörigen an der gleichen Aufgabe in einem der beiden Betriebe tätig werden und ereigne sich dann in einem der beiden Betriebe ein Unfall, so könne nach dem im Urteil des Bundesgerichtshofs unterstellten Sinn der § § 898, 899 RVO kein Arbeitnehmer, der einem der beiden Betriebe angehöre, gegen den Unternehmer des anderen Betriebes Schadensersatzansprüche geltend machen. Das habe, so meint die Revision weiter, auch dann zu gelten wenn zwei Betriebe, ohne daß sie im Verhältnis des Hauptunternehmers zum Subunternehmer ständen, in engem räumlichen Zusammenhang unter einer Oberaufsicht an derselben Aufgabe arbeiteten, bei deren Erfüllung die Gefahren des einen Betriebes auch für die Arbeiter des anderen Betriebes gegeben seien.

31

Diesen Ausführungen der Revision vermag der Senat nicht zu folgen, denn sie führen zu einer Ausweitung der § § 898, 899 RVO, die nicht mehr dem Gesetz entspricht. In dem vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Falle haben Arbeiter eines Unternehmers mit den Arbeiterneines anderen Unternehmers eine Arbeit in der Weise ausgeführt, daß das Arbeitsergebnis von den Arbeitern beider Unternehmen gemeinsam erbracht wurde. Diese Gemeinschaftsarbeit bestand darin, daß die Arbeiter beider Unternehmen ein gesunkenes U-Boot sprengen und zerlegen sollten, eine Arbeit, zu der einer der beiden Unternehmer von einer dritten Firma beauftragt war. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall die von der Revision angeführten Folgerungen gezogen und angenommen, daß die Angehörigen des bei einer Explosion getöteten Tauchers nach dem Grundgedanken der § § 898, 899 RVO weder gegen die Arbeitgeberin des Getöteten noch gegen den Sprengunternehmer Ansprüche erheben könnten. Der Fall, der jetzt zur Entscheidung steht, liegt jedoch anders, denn hier kann von einer Gemeinschaftsarbeit der Beklagten und der Firma S. und davon, daß die Arbeiter beider Unternehmen gemeinsam eine Arbeitsaufgabe durchgeführt haben, keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, daß beide Unternehmen mit verschiedenen Zielen selbständig nebeneinander gewirkt haben, die Beklagte, indem sie Bauschutt abgefahren, die Firma S., indem sie Steine gesammelt, zerkleinert und zu Baumaterial verarbeitet hat. Daß dies unter der Oberaufsicht der Stadt N. geschehen ist und daß beide in geringer örtlicher Entfernung voneinander gearbeitet haben, schafft im Gegensatz zu der Ansicht der Revision keine gemeinsame Zusammenarbeit in dem Sinne, daß es gerechtfertigt wäre, die Grundsätze des angeführten früheren Urteils auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Daher ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagten die Haftungsbefreiung der § § 898, 899 RVO nicht zugute kommt.

32

b)

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß sich der Unfall beim Betriebe des Lastkraftwagens der Beklagten ereignet hat und daher Baum für eine Anwendung des § 7 KrfzG ist.

33

Daß der Lastkraftwagen, obwohl er anhielt, "im Betriebe" war, kann, wie auch die Revision einräumt, nicht zweifelhaft sein. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. September 1955 (- VI ZR 128/54 - VRS 9, 414 Nr. 176 = VersR 1955, 678) entschieden, daß der Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das zum Zwecke der Beladung mit abgestelltem Motor auf öffentlicher Straße hält, noch nicht unterbrochen ist. Das gleiche gilt in noch stärkerem Maße, wenn wie in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Falle ein Lastkraftwagen bei laufendem Motor entladen wird und sogleich danach seine Fahrt wieder fortsetzt. Freilich ist damit noch nicht die weiterhin zu prüfende Frage beantwortet, ob sich der Unfall "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs ereignet hat, wie § 7 KrfzG es als Voraussetzung für eine Haftung des Kraftfahrzeughalters vorschreibt. Denn es ist, wie diese Fassung des Gesetzes sowie sein Sinn und Zweck ergeben, weiterhin erforderlich, daß der Unfall mit dem Betrieb des Fahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang steht. Zu Unrecht bezweifelt die Revision diesen Zusammenhang mit der Erwägung, daß der Unfall beim Entladen des Wagens durch das Ladegut verursacht worden sei und sich daher nicht bei dem Betriebe des Kraftfahrzeugs ereignet habe. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein Unfall dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen, wenn er in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit bestimmten Betriebseinrichtungen steht (BGH a.a.O. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Es kann auf sich beruhen, ob dieser Zusammenhang stets gegeben ist, wenn beim Entladen des Kraftfahrzeugs ein Schaden verursacht wird. Jedenfalls ist er dann zu bejahen, wenn das Fahrzeug wie hier mit Hilfe der vom Motor betriebenen Kippvorrichtung entladen wird und ein anderer dabei durch das herabstürzende Ladegut verletzt wird. In einem solchen Falle, in dem das Entladen des Wagens auf einer Betriebshandlung des die Kippvorrichtung in Gang setzenden Kraftfahrers beruht, steht der beim Entladen entstehende Schaden in so nahem Zusammenhang mit einer Einrichtung und einem Vorgang des Lastkraftwagenbetriebes, daß die Anwendung des § 7 KrfzG gerechtfertigt ist. Daß der Unfall sich auch beim Entladen eines Pferdefuhrwerks hätte ereignen können, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, denn für die Anwendung des § 7 KrfzG ist nicht allgemein zu fordern, daß der Unfall durch Gefahren verursacht sein müsse, die dem Betrieb gerade eines Kraftfahrzeugs eigentümlich und mit anderen Betrieben nicht verbunden sind (RGZ 132, 262 [265] und 160, 129 [130]).

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§ 7 Abs. 2 KrfzG steht einer Bejahung der Ersatzpflicht der Firma H. nicht entgegen, denn der dort vorgesehene Entlastungsbeweis des Fahrzeughalters scheitert hier schon daran, daß der Fahrer R. beim Entladen des Wagens nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, wie im einzelnen schon oben dargelegt wurde.

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Hiernach war das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen, als es dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben hat. Jedoch war im Urteilsspruch klarzustellen, daß die Haftung der Beklagten H. nur im Bahnen des Kraftfahrzeuggesetzes besteht.

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Die Kostenentscheidung entspricht dem Grad des Unterliegens der Parteien und beruht auf den § § 91, 92, 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. K. E. Meyer Dr. Bode Dr. Hauß