Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1953, Az.: VI ZR 109/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 109/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 02.05.1952
Rechtsgrundlage
- § 10 St.V.G.
Fundstelle
- NJW 1953, 939 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Ferdinand R. in B (...), K. G.strasse ...,
Prozessgegner
1.) die Witwe Elfriede U. geb. K. in M.-G.-R., Am W. T.,
2.) die am ... 1948 geborene Monika U., daselbst, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
Amtlicher Leitsatz
Die Verschiedenheit der Voraussetzungen für Höhe und Dauer der Rentenansprüche, von Witwe und Kind des bei einem Unfall Getöteten lässt ihre Zusammenfassung in einem einzigen Rentenanspruch nicht zu.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Mai 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1909 geborene Arbeiter Hans U., Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2), wurde am 10. März 1950 gegen 19 Uhr auf seinem Fahrrad auf der Aachener Strasse in München-Gladbach von einem der Beklagten gehörigen und von dem früher mitverklagten Kraftfahrer Österreich gesteuerten Lastzug überfahren und tödlich verletzt. Der Unfall ereignete sich in dem Augenblick, als der zwischen den auf der rechten Strassenseite liegenden Schienen der dort eingleisigen Strassenbahn fahrende Radfahrer Uhle von dem Lastzug überholt wurde.
Die Klägerinnen verlangen mit der Klage eine nichtbefristete, nach ihren Einzelansprüchen nicht unterschiedene Rente von zusammen 150 DM monatlich abzüglich einer Invalidenrente von 70,- DM sowie Ersatz von Sachschaden und Beerdigungskosten in Höhe von 850,- DM. Sie haben vorgetragen, der Lastzug sei weit rechts auf dem Fahrdamm in unmittelbarer Nähe der Strassenbahnschienen gefahren und habe keinen angemessenen Abstand von dem Radfahrer gehabt. Dadurch sei dieser unsicher geworden, von der rechten vorderen Kante des ersten Anhängers erfasst und von den rechten Rädern der beiden Anhänger überfahren worden.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Lastzug habe bei einer Stundengeschwindigkeit von 20 km ständig einen Abstand von 1 m von dem Strassenbahngeleise und von 1,40 m von dem Radfahrer gehalten. Der Unfall sei allein auf dessen Ungeschicklichkeit zurückzuführen und für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen.
Das Landgericht hat die Klageansprüche im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage. Die Klägerinnen haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt Verletzung der Denkgesetze und der § § 254, 844 BGB; 7, 9 KrfzG; 1, 9, 27 StVO; 286, 313 Abs. 1 Ziff 4 ZPO.
1.
Das Berufungsgericht hat beiden Klägerinnen auf Grund der § § 7 und 10 KrfzG eine gemeinsame Rente von 150,- DM dem Grunde nach zuerkannt, ohne zu ermitteln, in welchem Verhältnis dieser Betrag unter die Klägerinnen aufgeteilt werden soll. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision ist begründet. Die auf § 10 KrfzG beruhenden Rentenansprüche der beiden Klägerinnen stehen rechtlich in keinem Gemeinschaftsverhältnis zueinander. Der Rentenanspruch erwächst vielmehr jedem einzelnen Berechtigten getrennt, steht insbesondere mit der etwaigen Erbeneigenschaft der Berechtigten in keiner rechtlichen Beziehung. Jede Rente hat demnach ihr eigenes rechtliches Schicksal nach Höhe und Dauer. Diese rechtliche Verschiedenheit der Voraussetzungen für die Ansprüche von Witwe und Kind des bei einem Unfall Getöteten lässt ihre Zusammenfassung in einem einzigen Rentenanspruch nicht zu. Die Witwe kann vielmehr die Rentenansprüche des Kindes nur unter Trennung von ihrem eigenen Ansprüche geltend machen (Müller, Strassenverkehrsrecht 17. Aufl. Kraftfahrzeuggesetz § 10 Abs. 2 B I c S 285 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei einer Entscheidung über den Grund des Anspruches konnte daher die Abgrenzung der Ansprüche der Klägerinnen voneinander nicht offen bleiben. Nun hat zwar das Berufungsgericht die Bestimmung der Dauer der Rente ausdrücklich dem Verfahren über die Höhe der Ansprüche vorbehalten. Dies ist an sich zulässig (RGDR 43, 979), wenn auch die Festsetzung der Rentendauer grundsätzlich zum Grunde des Anspruchs gehört. Trotzdem bleibt aber der Mangel bestehen, dass die Einzelansprüche der Klägerinnen nicht voneinander abgegrenzt sind. Diese Trennung konnte auch nicht dem Nachverfahren überlassen bleiben, da sie Voraussetzung für die Bestimmung der Höhe der einzelnen Ansprüche ist. Wenn nämlich das angefochtene Grundurteil rechtskräftig würde, so würde festgestellt sein, dass den beiden Klägerinnen eine gemeinsame Rente zustehe, ohne dass ersichtlich wäre, wie sie zwischen ihnen zu verteilen wäre. Im Nachverfahren würde es dann unmöglich sein, die Höhe und Dauer dieser gemeinsamen Rente festzustellen, da sie sich aus rechtlich verschieden zu beurteilenden Teilrenten zusammensetzt. Die Grenzen der Rechtskraftwirkung des Grundurteils im Verhältnis der Ansprüche der beiden Klägerinnen zueinander blieben also ungeklärt.
Das Berufungsgericht wird den Streitfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu prüfen haben. Hierbei wird die Beklagte Gelegenheit haben, weitere Beweisanträge zu stellen und auf die ihrer Meinung nach vorhandenen Mängel der Beweiswürdigung hinzuweisen.
2.
Das Berufungsgericht ist bisher in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 7 Abs. 1 des Kraftfahrzeuggesetzes gegeben seien. Es hat ferner den der Beklagten als Kraftfahrzeughalterin gemäss § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes obliegenden Beweis für das Vorliegen eines ihre Haftung ausschliessenden unabwendbaren Ereignisses nicht als geführt angesehen, weil die Einhaltung eines den Umständen nach zu fordernden Abstandes vom 1 m beim überholen des verunglückten Radfahrers nicht erwiesen sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, dass es für das überholen eines Radfahrers nicht einen ein für allemal feststehenden Abstand für erforderlich hält, sondern die Grosse des Abstandes nach den Umständen bemessen will; sie sind insofern frei von Rechtsirrtum (Müller, Stassenverkehrsrecht 17. Aufl. S 738 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung werden jedoch die für die Bemessung des Überholungsabstandes massgebenden Umstände in nachprüfbarer Weise herauszustellen sein.
3.
Ferner wird das Berufungsgericht beachten müssen, dass für den Überholungsabstand bei gleichen örtlichen Verhältnissen verschiedene Maßstäbe anzulegen sind nach dem Grade der von dem Überholenden zu fordernden Sorgfalt. Um ein den Unfall mitverursachendes Ereignis, insbesondere das eigene Verhalten des Geschädigten, als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 KrfzG erscheinen zu lassen, fordert das Gesetz, dass das Ereignis auch durch die äusserste nach den gegebenen Umständen zumutbare Sorgfalt nicht abzuwenden ist. Es sind mithin an die erforderliche Sorgfalt erheblich höhere Anforderungen zu stellen als an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wie sie in § 276 BGB gefordert wird, wobei zu beachten ist, dass die einem Kraftfahrer obliegende Sorgfalt im Einblick auf die von einem Kraftfahrzeug der Öffentlichkeit drohende Gefahr ohnehin gesteigert ist (Müller, Strassenverkehrsrecht § 18 Anm. A II 2 S 364 und die nicht veröffentlichte Entscheidung des BGH III ZR 36/51). Aus den verschiedenen Maßstäben fiir die anzuwendende Sorgfalt erklärt es sich, daß die Klage gegen den Fahrer abgewiesen werden konnte, während die Beklagte als Halterin dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt worden ist. Wenn auch der Radfahrer beim Herannahen des Lastzuges noch keine dem Fahrer erkennbare Zeichen von Unsicherheit gegeben haben mag, so musste dieser doch bei Anwendung höchster zumutbarer Sorgfalt damit rechnen, dass der Radfahrer infolge der von dem Lastzuge ausgehenden Geräusche und Erschütterungen unsicher werden, in eine Schienenrinne geraten und dadurch aus seiner Fahrtrichtung geschleudert werden konnte, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat. Der Fahrer durfte sich also nicht darauf verlassen, dass der Radfahrer seine bisherige Fahrtrichtung zwischen den Strassenbahnschienen beibehalten werde, wie es der sonst im Verkehrsrecht geltende Vertrauensgrundsatz gestatten würde. Da nicht dargetan ist, dass der Lastzugfahrer durch den sonstigen Verkehr in seiner Bewegungsfreiheit gehemmt war, hätte er, um den Radfahrer nicht zu gefährden, unter Umständen während des Überholens bei Anwendung höchster Sorgfalt eine Ausweichbewegung vornehmen müssen.
4.
Das Berufungsgericht wird auch die Frage erneut prüfen müssen, ob den Verunglückten an dem Unfall ein mitwirkendes Verschulden trifft. Sofern diese Prüfung wiederum ergibt, dass der 80 cm breite Streifen der Straße zwischen Geleise und Bordstein sowie der auf der anderen Seite der Strasse liegende Radweg für den Verunglückten nicht benutzbar waren, würde die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein. Ebenso bestehen nach den bisher erfolgten Feststellungen keine rechtlichen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Verhalten des Verunglückten beim Herannahen des Lastzuges nicht auf Fahrlässigkeit beruht.