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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1967, Az.: VI ZR 62/66

Übergang des Schadenersatzanspruchs der Ehefrau wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Hausarbeit auf den ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährenden Sozialversicherungsträger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1967
Aktenzeichen
VI ZR 62/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 16402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.02.1966
LG Paderborn

Fundstellen

  • DB 1968, 349 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 317 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Schadenersatzanspruch der Ehefrau wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Hausarbeit (§ 843 BGB) geht mangels sachlicher Kongruenz nicht nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger über, der ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO) gewährt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 10. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat am 19. März 1958 einen Verkehrsunfall verschuldet und hierbei die Ehefrau Emmi G. verletzt. Er ist, wie durch rechtskräftiges Urteil feststeht, verpflichtet, Frau G. allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozial Versicherungsträger übergegangen sind. Frau G. war auf Grund früherer Arbeitstätigkeit sozialversichert. Nach ihrer Heirat wurde die Versicherung durch Zahlung freiwilliger Beiträge fortgesetzt. Die Klägerin hat als Trägerin der Rentenversicherung nach dem Unfall an Frau G. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO) und Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung gezahlt. Sie verlangt diese Leistungen, die bis zum 30. September 1964 4.638,50 DM betragen haben, unter Berufung auf § 1542 RVO von dem Beklagten zurück. Frau G. besorgte bis zum Unfall den ehelichen Haushalt und half ihrem Ehemann in dessen Heilpraxis. Nach dem Unfall konnte sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Sie mußte für den Haushalt bezahlte Hilfe in Anspruch nehmen. In einem Vorprozeß hat Frau G. ein Urteil erstritten, das den Beklagten verurteilt, die in der Zeit vom 1. Oktober 1958 bis zum 30. September 1963 entstandenen Aufwendungen für Hilfskräfte im Haushalt zu erstatten.

2

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 1542 RVO seien nicht gegeben. Wie in dem Vorprozeß richtig entschieden worden sei, brauche sich Frau G. die Rente der Sozialversicherung nicht auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen, der ihr gemäß §§ 842, 843 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse in ihrem hausfraulichen Wirkungskreis zustehe. Es fehle an dem für den Forderungsübergang an den Sozial Versicherer wesentlichen Erfordernis der Deckungsgleichheit.

3

Die Klägerin hat entgegnet, das auf die Klage von Frau G. gegen den Beklagten ergangene Urteil habe ihr gegenüber keine Rechtskraftwirkung. Es habe die entscheidende Rechtsfrage unrichtig entschieden. Die Rente der Sozialversicherung habe den Zweck, dem Versicherten einen Ausgleich dafür zu geben, daß er in seiner Arbeitskraft wesentlich gemindert sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich diese Minderung im Bereich erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit auswirke. Frau G. müsse sich daher die Rente der Sozialversicherung auf ihren Schadensersatzanspruch wegen erhöhter Bedürfnisse in der Haushaltsführung anrechnen lassen. In Höhe der Rente sei der sachlich kongruente Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen.

4

Das Landgericht hat im wesentlichen nach dem Klageantrag erkannt.

5

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet die Klägerin darum, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.

Entscheidungsgründe

7

1)

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und ständiger Rechtsprechung geht die Revision zutreffend von dem. Grundsatz der kongruenten Deckung aus: Schadensersatzansprüche gehen auf den Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO nur insoweit über, als dessen Leistungen demselben Zweck dienen (und sich auf denselben Zeitraum beziehen) wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz.

8

Daß die Versicherte Frau G. einen Vermögensschaden insoweit erlitten hätte, als sie ihrem Ehemann nicht mehr in dessen Heilpraxis helfen kann, erachtet das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei als nicht dargelegt. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß durch den Ausfall der Versicherten die Einnahmen aus der Heilpraxis zurückgegangen wären oder daß die für den Haushalt herangezogenen Hilfskräfte Arbeiten in der Praxis hätten verrichten müssen. Wenn sich das Berufungsgericht in freier Würdigung der Umstände des Falles nicht davon hat überzeugen können, daß der Versicherten insoweit ein Schadenersatzanspruch erwachsen ist, so läßt das keine Außerachtlassung allgemeiner Lebenserfahrung erkennen.

9

Entscheidungserheblich bleibt daher nur, ob die von der Klägerin gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit "kongruent" ist mit dem Schadensersatz, den die Versicherte deshalb vom Beklagten verlangen kann, weil sie infolge des Unfalls nicht mehr in der Lage ist, ihren Haushalt zu besorgen, und deswegen bezahlte Hilfe benötigt.

10

2)

Die Revision bejaht die Zweckgleichheit (Kongruenz) dieses Schadensersatzanspruchs und der geleisteten Erwerbsunfähigkeitsrente, weil die Rente für alle Nachteile aufkommen solle, die dem Versicherten infolge einer dauernden Störung seiner Gesundheit entstehen, und zu diesen Nachteilen auch die Aufwendungen wegen vermehrter Bedürfnisse zählte. Für den Schadenersatzanspruch wie für die Rente sei der gleiche Grund, nämlich die Beeinträchtigung der Arbeitskraft entscheidend. Dem so beeinträchtigten Versicherten solle keine konkrete Erwerbseinbuße ersetzt, sondern der Lebensunterhalt sichergestellt werden. Daß die Verletzte in ihrem häuslichen Wirkungskreis nicht rentenversichert war, sei unerheblich, weil der beabsichtigte Ausgleich der Mehraufwendungen auch solche zusätzliche Ausgaben umfasse, die dem Geschädigten außerhalb seiner rentenversicherten Tätigkeit erwachsen.

11

Die Auffassung, es komme für die Beurteilung der Kongruenzfrage lediglich darauf an, daß sowohl der Schadenersatzanspruch aus § 843 BGB wie der Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Unterhalt der Familie und damit der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienten, wird auch im Schrifttum vertreten. Es sei veraltet, so wird im Ergebnis geltend gemacht, eine scharfe Trennungslinie zwischen der Hausarbeit und einer erwerbswirtschaftlichen Berufstätigkeit der Ehefrau zu ziehen (vgl. Elleser "Die Sozialversicherung" 1966, 361; Degner "Die Sozialversicherung" 1967, 207; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl. TZ 1461 S. 617).

12

3)

Dieser Ansicht wäre beizutreten, wenn die Fähigkeit der Ehefrau zur Verrichtung ihrer Hausarbeit ebenso den Schutz der sozialen Rentenversicherung genösse, wie ihre Fähigkeit zur Ausübung eines auf Erwerb gerichteten Berufes. Eben dies aber ist nicht der Fall (§§ 1227 ff RVO), weil sich die Sozialversicherung grundsätzlich nicht auf den privaten Lebenskreis erstreckt. Die gesellschaftliche Entwicklung mag sich auch bei uns auf dem Wege zu einer allgemeinen, nicht auf Arbeiter und Angestellte beschränkten, sozialen Lebenssicherung befinden, - verwirklicht ist sie jedenfalls derzeit nicht. Es geht nun aber nach der Auffassung des Senates schlechterdings nicht an, einerseits die Arbeitsfähigkeit der Frau im Haushalt von der Sozialversicherung grundsätzlich auszuschließen, anderseits aber der Frau einen zum Ausgleich eben der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt zustehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch deswegen aus der Hand zu schlagen, weil sie auf Grund eines hiervon völlig unabhängigen Sachverhaltes anderweit Sozialversicherungsansprüche erworben hat. Denn nicht eine allgemeine Lebenssicherung, sondern die Sicherung vor Erwerbsunfähigkeit ist Gegenstand und Zweck der Rentenversicherung. Hausarbeit der Ehefrau aber ist kein Erwerb.

13

Mit vollem Recht vermißt daher das Berufungsgericht eine Deckungsbeziehung zwischen den Leistungen der Klägerin und dem unfallbedingten Ausfall der Versicherten als Hausfrau. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der herrackenden Meinung (vgl. Wussow Unfallhaftpflichtrecht TZ 1485 ff; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger, 2. Aufl. S, 131 und die dort angeführte Repr.).

14

Eine Doppelentschädigung der versicherten Ehefrau findet nicht statt, weil die Leistung der Klägerin den Inhalt des Schadensersatzanspruchs aus § 843 BGB nicht umfaßt, vielmehr ebenso hoch wäre, wenn die Frau trotz Erwerbsunfähigkeit ihren Haushalt weiter versehen könnte.

15

4)

Diese Verneinung kongruenter Deckung zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und Schadensersatz wegen Unfähigkeit zur Hausarbeit setzt sich - trotz seinem zu allgemein gefaßten Leitsatz - nicht in Gegensatz zu dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1966 - VI ZR 73/65 - = VersR 1967, 176. Denn dort handelte es sich um eine landwirtschaftliche Haushaltung, die gemäß § 777 Nr. 1 RVO grundsätzlich als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens gilt.

16

Sie steht auch nicht in Widerspruch zum Vorlegungsbeschluß des Senates betreffend den Anwendungsbereich des § 845 BGB nach dem Inkrafttreten des GleichberechtigungsG- VI ZR 37/66 vom 28. November 1967, da hier eine Prüfung der Kongruenzfrage und damit der schließlichen Anrechenbarkeit ausdrücklich vorbehalten wird.

17

Der in den Senatsurteilen vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 - = NJW 1965, 102 und vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 = NJW 1965, 914 aus den Gesetzesmaterialien ermittelte Zweck der Grundrente und der Ausgleichsrente der Soldaten nach dem SoldVersG und dem BVG, auch die Mehraufwendungen auszugleichen, die den in ihrer Erwerbsfähigkeit geminderten Soldaten gegenüber unverletzten Menschen erwachsen, gibt für die Beurteilung der vorliegend zu entscheidenden Kongruenzfrage nichts Greifbares her.

18

5)

Ob (wie die Revision meint) im vorliegenden Falle die freiwillige Fortzahlung der Invalidenversicherungsbeiträge für die Geschädigte aus dem Einkommen des Hannes auf dem Gedanken beruhte, das Risiko eines Wegfalls ihrer Arbeitsleistungen abzusichern, ist ohne Belang. Denn auch die freiwillige Weiterversicherung ist nach Form und Zweck Sozialversicherung und bewirkt keine Änderung der öffentlich-rechtlichen Natur des Versicherungsverhältnisses. -

19

Die nach alledem unbegründete Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens