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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1967, Az.: VI ZR 37/66

Anspruch auf Schadensersatz; Beeinträchtigung in der Führung eines Haushalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1967
Aktenzeichen
VI ZR 37/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung der Frage vorgelegt,

ob der Ehemann auch nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes wegen der Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltführung von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 845 BGB fordern kann.

Gründe

1

I

Das Gleichberechtigungsgesetz hat neue Bestimmungen über die Mitarbeit der Frau, insbesondere ihre Tätigkeit im Haushalt getroffen (§§ 1356 Abs. 1 Satz 1, 1360 Satz 2 BGB n.F.). Es ist umstritten, ob und wie sich dies bei den korrespondierenden Vorschriften des Deliktsrechts (§§ 844 Abs. 2, 845 BGB) auswirkt.

2

Der VI. Senat hatte sich zunächst dahin ausgesprochen, daß der Ehemann auch nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes Ansprüche aus § 845 BGB wegen des Ausfalls der getöteten oder verletzten Ehefrau in der Haushaltführung geltend machen könne (Urteile vom 10. März 1959 - VI ZR 17/58 = FamRZ 1959, 203 und vom 10. Juli 1959 - VI ZR 162/58 = FamRZ 1959, 454). In seinem Urteil vom 25. September 1962 (BGHZ 38, 55) hat er sodann entschieden, daß die durch eine unerlaubte Handlung körperlich verletzte Ehefrau einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts hat. Danach ist dem Ehemann im Falle der Tötung der Ehefrau, soweit diese den Haushalt besorgt hatte, ein Anspruch wegen entgehenden Unterhalts nach § 844 Abs. 2 BGB zugebilligt und die Frage offen gelassen worden, ob hierneben auch § 845 BGB noch anwendbar gewesen wäre (Urteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 = NJW 1965, 1710).

3

In der vorliegenden Sache ist die Frau lediglich verletzt worden, so daß sich der klagende Mann allein auf § 845 BGB stützen kann und die Frage nunmehr entschieden werden muß. Mit ihr ist gleichzeitig der III. Zivilsenat in der Sache - III ZR 166/66 - befaßt, die am 21. September 1967 verhandelt worden ist.

4

Die Auffassungen sind in beiden Senaten geteilt. Nach übereinstimmender Ansicht hat die frage grundsätzliche Bedeutung; sie betrifft den rechtlichen Ausgangspunkt für die Abwicklung zahlreicher Schadensfälle. Ihre Beantwortung erscheint sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, die sonst weder innerhalb der beiden damit befaßten Senate noch in ihrem gegenseitigen Verhältnis gewährleistet wäre. Der VI. Zivilsenat hat deshalb beschlossen, nach § 137 GVG die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen herbeizuführen. Der III. Zivilsenat hat mitgeteilt, daß sich die Vorlage auch nach seiner Auffassung empfiehlt.

5

II

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

6

Der Beklagte erfaßte am 2. Juni 1961 in Bad He. mit seinem Personenkraftwagen die Ehefrau des Klägers, als sie vor ihm die Fahrbahn von rechts nach links überqueren wollte, und verletzte sie erheblich. Die Landesversicherungsanstalt H. gewährt der Verunglückten bis auf weiteres wegen der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Rente von z.Zt. 47,70 DM im Monat.

7

Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihm nach seiner Darstellung durch den Ausfall der Arbeitsleistung seiner Ehefrau im Haushalt entstanden ist und noch entsteht. Er hat den Wert dieser Dienste mit monatlich 360 DM veranschlagt, eine nach Zeiträumen gestaffelte Minderung der Erwerbsfähigkeit von anfangs 100 % bis schließlich 50 % behauptet und so einen bis zur Klageerhebung eingetretenen Schaden von 7.344 DM errechnet. Hiervon hat er mit Blick auf ein mögliches Eigenverschulden seiner Ehefrau zwei Drittel gleich 4.896 DM nebst Zinsen vom Beklagten gefordert. Ferner hat er vom 1. März 1964 ab eine monatliche Rente von 120 DM begehrt.

8

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat seine Eintrittspflicht nicht geleugnet, doch das Eigenverschulden der verletzten Ehefrau als hälftig bewertet und die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. Nach seiner Ansicht sind die Klageansprüche durch die gewährte Sozialrente und eine Zahlung des Haftpflichtversicherers in Höhe von 2.350 DM ausgeglichen.

9

Der Kläger hat u.a. entgegnet, auf die ihm selbst zustehende Forderung dürfe die an seine Ehefrau gezahlte Rente nicht angerechnet werden.

10

Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Unfall seiner Ehefrau dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte hat sich hiergegen mit der Berufung gewandt und geltend gemacht, dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 845 BGB nicht zu, weil die Hausarbeit der Ehefrau nicht mehr als Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung, sondern als Beitrag zum Familienunterhalt anzusehen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

11

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

12

III

Würde die zu entscheidende Frage verneint, so müßte die Revision den erstrebten Erfolg haben. Andernfalls würde der Senat zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung gelangen.

13

Die Rechtzeitigkeit der Berufung wäre im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Urteils zu bejahen. Die Rügen, mit denen die Revision eine ihr günstigere Verteilung des Schadens erreichen möchte, erscheinen unbegründet. Mit Recht erstrebt die Revision dagegen die Anrechnung der an die Ehefrau gezahlten Unfallrente auf den Schadenersatzanspruch des Klägers. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 1966 (VI ZR 73/65 = VersR 1967, 176) entschieden, daß ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger wegen Beeinträchtigung der Frau in der Führung des Haushalts nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherer übergeht, gleichviel ob er aus §§ 842, 843 BGB oder aus § 845 BGB hergeleitet wird. Das landgerichtliche Grundurteil müßte deshalb in diesem Sinne eingeschränkt werden, vorbehaltlich einer Prüfung der Kongruenzfrage. Die weitergehende Rüge, ein Grundurteil über den Rentenanspruch habe überhaupt nicht oder doch nicht ohne zeitliche Begrenzung ergehen dürfen, greift dagegen nach Ansicht des Senats nicht durch.

14

IV

Die gegensätzlichen Auffassung in der vorgelegten Frage werden innerhalb des Senats im wesentlichen mit folgenden Begründungen vertreten:

15

1

Die Ansicht, die für unveränderte Ansprüche des Ehemanns aus § 845 BGB eintritt, sieht keinen Anlaß, von der dahingehenden Rechtsprechung des Senats abzuweichen (Urteile vom 10. März 1959 und 10. Juli 1959, oben unter I). Sie erachtet dieses Festhalten für vereinbar mit den späteren Entscheidungen, der vorletzten Hausfrau einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger zu gewähren (BGHZ 38, 55) und im Falle ihrer Rötung Ansprüche des Mannes und der Kinder aus § 844 Abs. 2 BGB zu bejahen (Urteil vom 18. Mai 1965 a.a.O.). Daß die Frau mit der Haushaltführung nach § 1360 BGB n.F. in der Regel ihren Unterhaltsbeitrag leiste - so wird erörtert -, schließe die gleichzeitige Würdigung dieser Tätigkeit als Dienstleistung im Sinne von § 845 BGB nicht aus. Denn der Mann habe nach wie vor einen Anspruch darauf, daß die Frau den Haushalt leite; das folge nach einhelliger Ansicht aus der in § 1353 Abs. 1 BGB bestimmten Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Daran ändere auch die Eigenverantwortlichkeit der Frau nach § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts; ob und in welchen Umfang dem Mann noch ein Weisungsrecht zustehe, sei für den Charakter der Haushaltführung als einer ehelich geschuldeten Dienstleistung ohne Belang.

16

Die Ansicht verweist weiter darauf, daß sich an den faktischen Verhältnissen nichts geändert habe. Die Haushaltführung stelle nach wie vor eine Arbeitsleistung der Frau dar, die der Mann verlangen könne, und unverändert erleide der Mann auch einen Schaden, wenn die Hausfrau infolge Verletzung oder Rötung ausfalle. Hierfür gewähre ihm § 845 BGB den notwendigen Ausgleich, und es spreche nichts dafür, daß das Gleichberechtigungsgesetz dem Mann diesen Anspruch habe nehmen wollen. Soweit der Frau nunmehr ein gleichgerichteter Anspruch gewährt worden sei, biete sich die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft an, für die sich der Senat auch schon bei konkurrierenden Forderungen des Mannes und der Kinder aus § 844 Abs. 2 BGB ausgesprochen habe (Urteil vom 18. Mai 1965, a.a.O.).

17

Ein wesentlicher Vorteil der empfohlenen Lösung liege schließlich darin, daß bei der Mitarbeit der Ehefrau nicht danach unterschieden werden müsse, inwieweit sie durch ihre Tätigkeit einen Unterhaltsbeitrag leiste, und inwieweit sie zwar pflichtgemäß, aber über den bereits gesicherten Familienunterhalt hinaus im Beruf oder Geschäft des Hannes mitwirke. Denn für Schadensersatzansprüche, die aus der letzten Fallgruppe erwachsen, gelte § 845 BGB nach beiden Ansichten fort.

18

In der dogmatischen Auseinandersetzung werden vor allem die Darlegungen von Habscheid, Juristische Schulung 1966 S. 180 f. als zutreffend angesehen.

19

2

Die Gegenansicht meint, die Frage sei schon mit dem Urteil BGHZ 38, 55 grundsätzlich in ihrem Sinne entschieden worden. Denn der verletzten Frau einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen ihrer Behinderung im Haushalt zu geben, sei nur aus der Erwägung veranlaßt und sinnvoll gewesen, daß der Ehemann nicht mehr aus § 845 BGB gegen den Schädiger vorgehen könne. Von dieser Überzeugung werde die Entscheidung getragen; sie lege ausdrücklich dar, es verbiete sich, in der Haushaltführung weiterhin eine Dienstleistung der Frau zu sehen. Das lasse sich nicht übergehen oder zurücknehmen, ohne das Urteil - an dem nach einhelliger Meinung festgehalten werden soll - in seinem Fundament auszuhöhlen.

20

Überdies bestehe für konkurrierende Ansprüche der Frau und des Mannes weder ein Bedürfnis noch eine rechtlich einwandfreie Gestaltungsmöglichkeit. Die Hausarbeit könne nicht nach Wahl der Geschädigten bald als Unterhaltsbeitrag, bald als Dienstleistung aufgefaßt werden. Entstehe der Schaden in der Person der Frau und habe diese deshalb einen eigenen Ersatzanspruch, so schließe dies Forderungen des nur noch mittelbar geschädigten Mannes aus; die vorgeschlagene Gesamtgläubigerschaft zwischen unmittelbar und mittelbar Geschädigtem komme im bürgerlichen Recht nirgends vor und laufe seinen Grundvorstellungen über den Schadensausgleich zuwider. Mit der klaren Beschränkung auf Ansprüche der Ehefrau werde schließlich auch ein etwaiger Rechtsübergang nach § 1542 RVO wieder ohne Schwierigkeit erfaßbar.

21

Nach der dargestellten Meinung ist nicht entscheidend, daß die Frau in der Tat unverändert Arbeit im Haushalt leistet, sondern daß sich die Wertung und rechtliche Einordnung dieser Tätigkeit durch den Gleichberechtigungsgrundsatz gewandelt hat. Hiernach sollte § 1353 Abs. 1 BGB nicht als eine Norm aufgefaßt werden können, die der Frau unentgeltliche Dienstleistungen im Sinne von § 845 BGB auferlegt.

22

Von den zahlreichen Abhandlungen der Frage wird die von Klingsporn, FamRZ 1959 S. 54 f. hervorgehoben.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner