Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1959, Az.: VI ZR 162/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 162/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm - 09.07.1958
Prozessführer
des Rechtsanwalts und Notars Werner H. in B., B.straße ...,
Prozessgegner
den Dipl-Ing. Gottfried M. in K., K. Straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
- II.
Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- III.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Ehefrau des Klägers - Frau Magdalena H. - fuhr am 7. Dezember 1952 in einem vom Beklagten gesteuerten Personenkraftwagen und wurde auf dieser Fahrt verletzt, als der Beklagte mit dem Wagen gegen einen vorfahrtberechtigten Straßenbahnwagen fuhr. Sie erlitt dabei eine etwa 10 cm lange Platzwunde an der Stirne. Da während ihres Krankenhausaufenthaltes erhebliche psychische Störungen auftraten, wurde sie am 3. Dezember 1952 in die Klinik des Nervenarztes Dr. S. nach B. überführt. Hier zerschlug sie am 13. März 1953 eine Fensterscheibe und zog sich dabei eine erhebliche Schnittwunde am linken Unterarm zu, die dazu führte, daß der Ellennerv völlig und der Mittelnerv teilweise ausfällt. Sie kam anschließend in ein Krankenhaus, wo sie wegen ihres psychischen Verhaltens längere Zeit in der geschlossenen Abteilung untergebracht war, und schließlich in die Universitäts-Nervenklinik in G.. Von hier wurde sie am 1. August 1953 nach Hause entlassen, als ihre schwere Psychose abgeklungen war.
Frau H. hat für ihren Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht und gegen ihn ein im wesentlichen obsiegendes rechtskräftiges Urteil erstritten (Akten 5 O 73/53 des Landgerichts Bielefeld und 3 U 229/54 des Oberlandesgerichts Hamm). Im jetzigen Rechtsstreit macht der Kläger eigene Ersatzansprüche mit der Begründung geltend, daß ihm durch die Verletzungen seiner Frau deren Dienste im Haushalt und in seiner Anwaltspraxis entgangen seien. Er hat von dem Beklagten für die Zeit vom 7. Dezember 1952 bis zum 29. Juni 1985, längstens jedoch bis zu seinem Tode, eine vom Gericht festzusetzende und jeweils für drei Monate vorauszuzahlende angemessene Rente verlangt, mindestens jedoch monatlich 300 DM. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall seiner Frau entstanden sei und noch entstehen werde.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage begehrte. Er hat bestritten, daß die Armverletzungen der Ehefrau des Klägers mit dem Verkehrsunfall vom 7. Dezember 1952 in adäquat ursächlichem Zusammenhang stehen. Dagegen hat er, soweit Frau H. bei dem Unfall selbst an der Stirne verletzt worden ist, seine Ersatzpflicht nach §845 BGB nicht bestritten, sich aber gegen die Höhe der vom Kläger verlangten Beträge gewandt.
Das Landgericht hat dem Kläger für die Zeit vom 7. Dezember 1952 bis 29. Juni 1985, längstens jedoch bis zum Tode des Klägers, eine vierteljährliche Rente von 1.055 DM zugesprochen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall seiner Ehefrau zu ersetzen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht wie folgt entschieden:
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vom 7. Dezember 1952 bis zum 31. Dezember 1953 eine vierteljährliche Geldrente von 480 DM - vierhundertachtzig Deutsche Mark - und ab 1. Januar 1954 bis zum 29. Juni 1985, längstens jedoch bis zum Ableben des Klägers oder seiner Ehefrau Magdalena H. geb. E., eine vierteljährliche Geldrente von 300 DM - dreihundert Deutsche Mark - im voraus zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort mit 4 % Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstag ab.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch wegen seiner etwaigen weitergehenden Anspruches die ihm in der Zukunft aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 7. Dezember 1952 im Rahmen des §845 BGB noch entstehen können, Ersatz zu leisten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt."
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen. Er verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte für den Verkehrsunfall vom 7. Dezember 1952 und für die Kopfverletzung, die Frau H. hierbei erlitten hat, verantwortlich ist. Das Berufungsgericht hat nun festgestellt, daß auch die Schnittverletzungen, die Frau H. sich in der Klinik des Nervenarztes Dr. S. am linken Oberarm zugezogen hat, in ursächlichem Zusammenhang mit der beim Unfall erlittenen Verletzung stehen. Nach seiner Ansicht ist die auf die Schnittverletzungen zurückzuführende Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand - es ist eine Krallenhandstellung und eine Beugekontraktur der Finger zurückgeblieben - als mittelbare adäquate Folge des Autounfalls anzusehen und daher vom Beklagten zu vertreten.
Bei Bemessung der nach §845 BGB zugebilligten Rente hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, in welchem Umfang Frau H. nach ihrer Körperkonstitution und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten gesetzlich verpflichtet war und ist, in dem Hauswesen und im Beruf des Klägers Dienste zu leisten. Es hat angenommen, daß Frau H. verpflichtet war, den Haushalt zu führen und außer den groben Hausarbeiten (Putzen und dergleichen) alle Arbeiten zu verrichten, die mit der Haushaltführung zusammenhängen. Dagegen hat es ihre Pflicht, im Beruf des Klägers mitzuarbeiten, nur für die Zeit bis Ende 1953 bejaht. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Zwar könne die Ehefrau eines jungen Rechtsanwalts und Notars verpflichtet sein, entsprechend ihrer Ausbildung und der ihr zur Verfügung stehenden Zeit in der Praxis ihres Mannes mitzuarbeiten. Das gelte auch für außergewöhnliche Verhältnisse, wie sie nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 bestanden hätten. Ende 1952, als sich der Unfall ereignet habe, sei die wirtschaftliche Lage des Klägers jedoch weitgehend gefestigt und spätestens seit dem Jahre 1954 derart gewesen, daß eine Mitarbeit der Frau durch Verrichten von Schreibmaschinenarbeiten nicht mehr der Üblichkeit entsprochen habe.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Dienstleistungen, die dem Kläger im Hauswesen und im Beruf entgangen sind, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1953 auf monatlich 160 DM geschätzt. Dabei hat es berücksichtigt, daß Frau H. nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon seit Ende 1946 nur noch nebenbei Schreibmaschinen- und sonstige Büroarbeiten für die Praxis verrichtet und sich in der Hauptsache dem Haushalt gewidmet hat. Der Kläger selbst hat den Wert dieser geringen Mitarbeit zunächst auf monatlich 30 DM geschätzt. Dieser Bewertung hat das Berufungsgericht sich angeschlossen. Für die Zeit ab 1. Januar 1954 hat es die Rente für die im Haushalt entgangenen und entgehenden Dienste auf monatlich 100 DM festgesetzt und dabei angenommen, daß Frau H. seit dieser Zeit ihren Haushalt wieder selbst leiten und mit ihrer unversehrten rechten Hand im beschränkten Umfang leichte Hausarbeiten verrichten kann.
II.
Die Rügen, mit denen der Beklagte das Berufungsurteil bekämpft, können keinen Erfolg haben.
1.
Er greift in erster Linie die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß zwischen dem Unfall und den Schnittverletzungen, die Frau H. sich in der Klinik des Nervenarztes Dr. S. am linken Arm zugezogen hat, ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten getroffen, die es in dem Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers gegen den Beklagten von Prof. Dr. G. und von Dr. R., dem Chefarzt des Landeskrankenhauses für Hirn-, Rückenmark- und Nervenverletzte in M. eingeholt hat.
Hiernach hat Frau H. bei dem Autounfall eine ausgedehnte Kopfschwartenverletzung im Stirngebiet, einen flachen Knocheneinbruch, eine Hirnrindenprellung, eine Hirnquetschung und eine Gehirnerschütterung davongetragen. Als unmittelbare Folge dieses Hirntraumas ist eine Contusionspsychose aufgetreten, die mit Bewußtseinsstörungen, paranoiden und halluzinatorischen Veränderungen und schweren Verhaltensstörungen verbunden war und dazu führte, daß Frau Herrmann in diesem Zustand der psychotischen Erlebnisverarbeitung die Fensterscheibe eingeschlagen und sich dabei erheblich am linken Arm verletzt hat. Nach Ansicht des Gutachters Dr. R. sind diese Folgen nicht ungewöhnlich, sondern als bekannte Schädelhirntraumafolgen anzusehen. Der Beklagte hat nun geltend gemacht, diese im Vorprozeß eingeholten Gutachten seien für den jetzigen Rechtsstreit nicht präjudiziell. Er hat daher beantragt, zu diesen Fragen einen anderen Sachverständigen zu hören. Bei seiner Entscheidung über diesen Antrag kamen dem Berufungsgericht die Freiheiten zugute, die §287 ZPO dem Tatrichter einräumt. Er konnte über die Folgen der feststehenden Körperverletzung nach freier Überzeugung entscheiden. Die Gutachten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Sie sind in einem Rechtsstreit erstattet worden, der gegen denselben Beklagten gerichtet war und von demselben Senat des Oberlandesgerichts entschieden worden ist. Daß das Berufungsgericht hiernach keinen weiteren Sachverständigenbeweis erhoben hat, sondern sich mit der Verwertung der früheren Gutachten begnügt hat, ist entgegen der Meinung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Auch von einer Vernehmung der Ärzte Dr. S. und Dr. S.-K. darüber, ob die von ihnen beobachteten Symptome für eine endogene Psychose sprachen, konnte das Berufungsgericht absehen, ohne damit einen Verfahrensverstoß zu begehen. Dem Gericht und dem Sachverständigen hat der Krankheitsbericht des Dr. S. vorgelegen. Welche Folgerungen hieraus für die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Autounfall der Frau H. und ihrer Armverletzung zu ziehen waren, war eine Frage, die das Berufungsgericht ebenfalls auf Grund der schon vorliegenden Gutachten entscheiden konnte. Das Berufungsgericht war nach §287 ZPO nicht verpflichtet, hierzu auch noch die vom Beklagten vorgeschlagenen Ärzte zu hören.
2.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Berufungsgericht es an einer rechtlichen Prüfung der Adäquanz habe fehlen lassen. In dieser Frage hat das Berufungsgericht sich ersichtlich die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht, in dem hierzu ausgeführt ist: Müsse eine Kopfverletzte wegen auftretender Verhaltensstörungen in eine Nervenklinik eingeliefert werden, so liege eine weitere Verletzung auf Grund dieses ihres Verhaltens keineswegs außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, sei also adäquat verursacht. Sowohl die Tatsache des Autounfalls sei generell oder erfahrungsgemäß geeignet, einen Hirnschaden herbeizuführen, wie weiter auch der daraus herrührende Aufenthalt in einer Nervenklinik wegen des unkontrollierten und unkontrollierbaren Verhaltens der Patientin geeignet sei, zu einem plötzlichen Anfall und zu Verletzungen zu führen. Dabei könne dahingestellt bleiben, inwieweit im vorliegenden Falle ein etwaiges Versagen des Klinikarztes den Schadenseintritt beeinflußt habe. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da sie im Berufungsrechtszug nicht angegriffen worden sind, war das Oberlandesgericht nicht verpflichtet, in seinem Urteil diese Frage noch besonders zu erörtern.
3.
Zu Unrecht rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe zur Prüfung der Frage, ob Frau H. noch arbeitsunfähig ist und einen Dauerschaden erlitten hat, eine erneute ärztliche Untersuchung anordnen müssen. Der Sachverständige Dr. R. hat Frau H. im Verlauf des Vorprozesses eingehend untersucht und festgestellt, daß die Verletzung der Nerven des linken Armes zu einer hochgradigen Gebrauchsstörung der linken Hand geführt hat. Er hat in seinem Gutachten u.a. ausgeführt:
"Die elektrische Untersuchung zeigt, daß die mögliche Restitution eingetreten ist, und daß mit einer weiteren Besserung der Verletzungsfolgen nicht zu rechnen ist. Weder durch Übung, noch durch Gewöhnung, noch durch wiederholte chirurgische Behandlung, noch durch orthopädische Maßnahmen kann die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand weiterhin gebessert werden. Es ist vielmehr wahrscheinlich, daß durch weiteren Eintritt von Kontrakturerscheinungen und durch weitere trophische Veränderungen der Haut, der Muskeln und der sonstigen Gewebe, noch eine zusätzliche Beeinträchtigung der Verwendungsfähigkeit dieses Gliedes eintreten wird. Es ist aber auch anzunehmen, daß die subjektiven Beschwerden, wie Schmerzen, Kälteempfindlichkeit u. dergl. noch weiterhin bis zu einem gut erträglichen Grad sich bessern werden."
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hiernach keine nochmalige ärztliche Untersuchung der Frau Herrmann für erforderlich gehalten, sondern auf Grund des vorliegenden Gutachtens angenommen hat, die Ehefrau des Klägers werde auch in Zukunft nicht in der Lage sein, die im Haushalt anfallenden Arbeiten in dem Umfange zu erledigen, wie sie es früher getan hat.
4.
Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, die der Beklagte dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht dem Kläger ab 1. Januar 1954 eine Rente von monatlich 100 DM zugebilligt hat. Der Beklagte vermißt hierzu eine Feststellung des Berufungsgerichts, welche konkreten Mehraufwendungen des Klägers vorliegen, die für diese Zeit das Vorhandensein eines Schadens dartun. Dabei übersieht er, daß es im Rahmen des §845 BGB nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe der Kläger durch den Ausfall seiner Frau besondere Aufwendungen hatte. Der Anspruch, den §845 BGB dem mittelbar Geschädigten gewährt, ist ein Schadensersatzanspruch besonderer Art und auf Ersatz des Wertes der entgangenen Dienste gerichtet. Davon ist zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen, als es den Wert dieser Dienste nach §287 ZPO geschätzt hat.
5.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Anschlußrevision zurückzuweisen.
III.
Dagegen ist die Revision des Klägers begründet.
Er greift mit Recht die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht darlegt, daß Frau H. trotz ihrer Verletzung in der Lage sei, einen Teil der Hausarbeiten, auch Arbeiten in der Küche und am Herd selbst zu verrichten. Hierzu hatte der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt: Seine Frau leide noch unter den Folgen der schweren Hirnverletzung, besonders unter Kopfschmerzen, erhöhter Wetterfühligkeit, sensorischer Übererregbarkeit und vegetativen Befindensstörungen. Sie könne, abgesehen von kleinen Handreichungen, die Hausarbeiten nicht mehr selbst verrichten, auch nicht in beschränktem Umfang. Bei Versuchen, einen Teil der Hausarbeiten mit der rechten Hand zu erledigen, trete nach kurzer Zeit Flimmern vor den Augen, Verstärkung der Kopfschmerzen und Ermüdung auf. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hätte das Berufungsgericht über diese Behauptungen des Klägers Beweise erheben müssen. Der Chefarzt Dr. R. hatte in seinem Gutachten erklärt, Frau H. werde voraussichtlich dauernd unter Hirntraumafolgen zu leiden haben, es sei aber anzunehmen, daß sie im Laufe der Jahre langsam abnehmen werden. Dieses Gutachten ist am 5. Juli 1956 erstattet worden, lag also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Vorhandlung vor dem Berufungsgericht bereits fast zwei Jahre zurück und gab keine ausreichende Auskunft darüber, ob und inwieweit die Behauptungen des Klägers für den Zeitraum zutrafen, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte. Es hätte daher den Behauptungen des Klägers nachgehen müssen.
Aber noch in einem weiteren Punkte gibt das Berufungsurteil Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob Frau Herrmann verpflichtet war, im Beruf ihres Mannes mitzuarbeiten, zutreffend davon abhängig gemacht, ob dies nach den Lebensverhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist (so die Fassung des §1356 Abs. 2 BGB seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes). Es hat auch mit Recht angenommen, daß eine Pflicht zur Mitarbeit zunächst bestehen, daß die Mitarbeit aber unüblich werden kann, wenn die Verhältnisse der Ehegatten sich ändern, vor allem sich wesentlich bessern. Das Berufungsgericht hat sich aber bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall rechtlich geirrt. Denn einmal hat es zur Beurteilung der Verhältnisse, unter denen der Kläger und seine Frau seit 1. Januar 1954 gelebt und die Ehe geführt haben, nur das Bruttoeinkommen des Klägers herangezogen; 1954: 28.274 und 1955: 43.003 DM, ohne zu prüfen, welche Einkünfte ihm netto zur Verfügung standen. Um sich ein endgültiges Bild davon machen zu können, ob Frau H. nicht mehr wie bisher verpflichtet war, im Beruf des Klägers mitzuarbeiten, hätte es aber auch einer Feststellung der Nettoeinkünfte des Klägers bedurft. Ferner hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Üblichkeit einer beruflichen Mitarbeit der Frau auch nicht genügend den sonstigen tatsächlichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen, wie sie hier in der Ehe des Klägers gegeben waren. So hatte der Kläger vorgetragen, daß er und seine Frau sich damals ein Familienhaus gebaut haben und bestrebt waren, sich eine Sicherung für den Lebensabend zu schaffen. Auch das hätte, wie die Revision mit Recht geltend macht, geprüft und bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen.
Hiernach kann das Berufungsurteil mit der Begründung, die das Oberlandesgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Es war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Soweit der Senat über die Kosten der Revision entschieden hat, beruht die Entscheidung auf §97 ZPO. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.