Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1966, Az.: VI ZR 73/65
Ursächlichkeit eines Verkehrsunfall für körperliche Schäden; Haftung für seelische Störungen nach einem Unfall; Eigener Schadensersatzanspruch der eine unfallverletzte Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts; Besetzung des Senats des Oberlandesgerichts (OLG) mit einem Vorsitzenden und drei beisitzenden Richtern als unzulässige Überbesetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 73/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 25.11.1964
- LG Amberg - 16.07.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 442 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erhält eine Ehefrau wegen einer Arbeitsbeschränkung eine Unfallrente, so geht insoweit ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts auf den öffentlichen Versicherungsträger über. Dabei ist es gleichgültig, ob der Ersatzanspruch aus den §§ 842, 843 oder aus dem § 845 BGB hergeleitet wird.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. November 1964 insoweit aufgehoben, als die Ersatzforderung für die Arbeitsbeeinträchtigung der Streithelferin in Abänderung des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 16. Juli 1961 teilweise abgewiesen worden ist.
- II.
Ferner wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insoweit aufgehoben, als sie zum Nachteil des Klägers und seiner Streithelferin ergangen ist.
- III.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
- IV.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger lebt mit seiner am ... 1911 geborenen Ehefrau, der Streithelferin, in Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut gehört ein kleines landwirtschaftliches Anwesen von 15 Tagwerk, das die Eheleute gemeinsam bewirtschaften. Der Kläger war nebenher als Maurer tätig. So erwarben die Eheleute den Lebensunterhalt für sich und ihre vier in den Jahren 1938, 1940 und 1942 geborenen Kinder.
Am 18. Oktober 1951 wurde die Ehefrau des Klägers von einem dem Erstbeklagten gehörenden, vom Zweitbeklagten gelenkten Lastkraftwagen überfahren. Bei der Einlieferung ins Krankenhaus wurden eine 8 cm lange verschmutzte Platzwunde am linken Ellenbogengelenk, eine schwere Gewebsquetschung an der Außenseite des linken Kniegelenks, ausgedehnte Schürfmarken und Schwellungen im Bereich des rechten Kniegelenks und der oberen Hälfte des rechten Unterschenkels, mehrfache Brüche des rechten Unterschenkels und später auch eine Brustkorbprellung festgestellt. Frau S. befand sich nach dem Unfall bis zum 23. Januar 1952 mit einer kurzen Unterbrechung in stationärer Krankenhausbehandlung. Sie bezieht seitdem von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Unfallrente.
Der Kläger macht die Beklagten, indem er sich zum Teil auf eine Abtretung der Ansprüche durch seine Frau beruft, für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Feststellungsanspruch und den Grund einzelner Ansprüche steht fest, daß die Beklagten schadensersatzpflichtig sind, wobei die Haftung des Erstbeklagten gemäß dem Kraftfahrzeuggesetz beschränkt ist.
Das Landgericht hat den Zweitbeklagten verurteilt,
- a)
der Streithelferin über die bereits gezahlten 2.000 DM hinaus weitere 4.000 DM nebst Zinsen für Schmerzensgeld zu zahlen,
- b)
dem Kläger für den Ausfall der Dienste seiner Ehefrau im Hauswesen und in der Landwirtschaft ab 18. Oktober 1951 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Ehefrau monatlich 100 DM zu zahlen.
Ferner sind beide Beklagten vom Landgericht verurteilt worden, an die Streithelferin ab 18. Oktober 1951 eine monatliche Rente von 30 DM für vermehrte Bedürfnisse zu zahlen.
Die Beklagten haben mit der Berufung beantragt,
- a)
den Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages für Schmerzensgeld abzuweisen,
- b)
die Rente für den Ersatz des Arbeitsanfalls nur für die Zeit vom 18. Oktober 1951 bis zum 18. Oktober 1953 zuzusprechen und sie mit dem Vorbehalt des § 1542 RVO auf 60 DM monatlich festzusetzen,
- c)
für vermehrte Bedürfnisse nur einen Betrag von insgesamt 270 DM zuzusprechen und die weitergehenden Ansprüche abzuweisen.
Der Kläger hat mit der Berufung beantragt,
die monatliche Rente für erhöhte Bedürfnisse von 30 DM auf 60 DM monatlich zu erhöhen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert:
- 1.
Der Zweitbeklagte ist verurteilt worden, an die Streithelferin weitere 1.000 DM nebst Zinsen für Schmerzensgeld zu zahlen. Die weitere Schmerzensgeldforderung ist abgewiesen worden.
- 2.
Der Zweitbeklagte ist verurteilt worden, an den Kläger zum Ausgleich der Arbeitsbeschränkung seiner Ehefrau eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente zu zahlen und zwar:
für die Zeit vom 18.10.51 bis 17.3.52 monatlich 100 DM '' 18.3.52 '' 22.4.52 '' 71 '' '' 23.4.52 '' 31.3.53 '' 77 '' '' 1.4.53 '' 31.10.53 '' 83 '' '' 1.11.53 '' 31.5.55 '' 95 '' '' 1.6.55 '' 31.8.55 '' 70 '' '' 1.9.55 '' 31.12.56 '' 80 '' '' 1.1.57 '' 30.9.57 '' 61,70 '' '' 1.10.57 '' 31.12.60 '' 77 '' '' 1.1.61 '' 25.12.71 '' 73 '' Der weitergehende Ersatzanspruch des Klägers zu diesem Punkt ist abgewiesen worden.
- 3.
Die beiden Beklagten sind als Gesamtschuldner verurteilt worden, der Streithelferin für vermehrte Bedürfnisse eine Rente zu zahlen, die für die Zeit vom 18. Oktober 1951 bis zum 17. Juli 1952 auf monatlich 30 DM und für die weitere Zeit auf monatlich 10 DM festgesetzt worden ist.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger, unterstützt von der Streithelferin, den Antrag seiner Berufung weiter. Er bittet ferner, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts in den von den Beklagten angefochtenen Punkten wieder herzustellen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), ist unbegründet. Die Besetzung des Senats des Oberlandesgerichts mit einem Vorsitzenden und drei beisitzenden Richtern ist noch keine nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässige Überbesetzung. Ebenfalls ist es von dem Gesichtspunkt dieser Grundrechtsnorm nicht zu beanstanden, daß der Vorsitzende des Senats die Geschäfte auf die Senatsmitglieder gemäß dem damals geltenden § 69 GVG verteilt hat (BVerfG NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]). Daß bei der Verteilung sachfremde Motive leitend gewesen sind, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Die Bedenken, die sich dagegen richten, daß dem IV. Zivilsenat des Oberlandesgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Hilfsrichter angehörte, hätten einer näheren Begründung bedurft. Der bloße Hinweis, es ergebe sich aus den beim Bundesgerichtshof vorhandenen Unterlagen nicht, weshalb Landgerichtsrat F. zum Oberlandesgericht einberufen worden sei, stellt keine dem Erfordernis des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO genügende Begründung dar.
II.
Die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung bejaht worden (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO-Kommentar, 29. Aufl. Anm. 3 B zu § 519).
III.
1.
Bei der Bemessung der Schadensersatzansprüche geht das Berufungsgericht davon aus, daß unfallbedingte körperliche Dauerschäden der Frau S. nur am rechten Bein vorliegen. Der doppelte Unterschenkelbruch ist in ungünstiger Stellung verheilt, was die Ausbildung eines Säbelbeins, eine Steigerung venöser Abflußstörungen und Knieschäden zur Folge hatte. Frau S. ist beim Stehen und Gehen behindert. Unter Berücksichtigung ihres Arbeitskreises im Haushalt und in der Landwirtschaft Hegt ab 1. Juni 1955 eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vor. Bis zum 17. März 1952 ist eine völlige Arbeitsunfähigkeit, für die Zeit vom 18. März 1952 bis zum 31. Mai 1955 eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 50 % angenommen worden.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe weitere vom Kläger behauptete Beschwerden seiner Ehefrau (Schmerzen im Brustkorbraum, Kopf- und Genickschmerzen) als unfallbedingt anerkennen müssen. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat in eingehender Auseinandersetzung mit dem Prozeßstoff, im besonderen mit den Gutachten der medizinischen Sachverständigen, seine Auffassung begründet, daß die behaupteten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Begründung wird den Anforderungen, die § 287 ZPO stellt, in jeder Weise gerecht. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Vorschriften der §§ 139, 402 ZPO verletzt, ist ebenso unbegründet wie der Vorwurf, das Berufungsgericht habe beachtlichem Parteivorbringen keine Beachtung geschenkt. Die Feststellung des Berufungsgerichts ist für das Revisionsgericht bindend.
2.
Wenn es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Beklagten für seelische Störungen der Frau S. haftpflichtig zu machen, die eindeutig das Gepräge einer Tendenz- und Begehrensneurose tragen, so entspricht dieser Standpunkt der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dabei ist es für die Ablehnung gleichgültig, ob aus den neurotischen Störungen Ansprüche der Ehefrau selbst oder Ansprüche des Ehemanns geltend gemacht werden, der im übrigen nach der Feststellung des Berufungsgerichts unter dem Einfluß seiner Frau von dem Gedanken beherrscht wird, daß alle Gesundheitsstörungen seiner Frau auf den Unfall zurückgehen. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend dargelegt, weshalb in diesem Punkt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger und der Streithelferin ausscheidet.
IV.
Zu den einzelnen Ansprüchen:
1.
Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist eine Angelegenheit des tatrichterlichen Ermessens. Mag das Schmerzensgeld von 3.000 DM auch gering erscheinen, so ist dem Revisionsgericht doch eine Korrektur des Tatrichters versagt, solange nicht ersichtlich ist, daß dieser die für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden Rechtsgrundsätze verkannt hat. Die sorgfältige Begründung der Schmerzensgeldfestsetzung, die das Berufungsgericht gegeben hat, entspricht in allem der Rechtslage, Entgegen der Annahme der Revision muß angenommen werden, daß sich das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen bewußt war, welche Kaufkraft der festgesetzte Betrag hatte.
Die Anrechnung der gezahlten 2.000 DM auf die Hauptforderung entsprach dem Antrag des Klägers.
2.
Das Berufungsgericht hat der Ehefrau S. für unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse eine Rente gemäß § 843 Abs. 1 BGB zugebilligt und diese für die Zeit bis zum 17. Juli 1952 auf 30 DM und für die Folgezeit auf 10 DM monatlich festgesetzt. Die Schätzung kann angesichts der rechtlich einwandfreien Begründung von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden.
3.
Für den Entgang der Arbeitskraft der Ehefrau im Haushalt und in der Landwirtschaft hat das Berufungsgericht eine Schadensrente gemäß § 845 BGB zugesprochen. Bei deren Bemessung ist es davon ausgegangen, daß die Ehefrau erhebliche und wertvolle Dienste im Haushalt und in der Landwirtschaft geleistet hat. Nach den konkreten Verhältnissen wäre sie ohne den Unfall gemäß § 1360 BGB verpflichtet gewesen, diese Leistungen weiter zu erbringen. Das Berufungsgericht bewertet die volle Arbeitsleistung der Ehefrau mit 250 DM und berücksichtigt dabei den einfachen Zuschnitt des Haushalts und den relativ bescheidenen Umfang der Landwirtschaft. Die Arbeitsminderung um 40 %, die für die Zeit ab 1. Juni 1955 für die Schadensberechnung maßgebend ist, wird mit 100 DM monatlich wertmäßig eingeschätzt. Für die Zeit vorher ergeben sich entsprechend höhere Schadenssätze. Von diesen Schadensbeträgen zieht das Berufungsgericht die Unfallrente ab, die die Ehefrau von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhält. So kommt es zu den gestaffelten Rentenbeträgen seines Urteils (IV des Urteilstenors). Als Endzeitpunkt ist gemäß dem landgerichtlichen Urteil das vollendete 65. Lebensjahr der Klägerin eingesetzt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird die altersbedingte Minderung der Arbeitskraft der Ehefrau in etwas dadurch ausgeglichen, daß sich aller Wahrscheinlichkeit die Lohnsätze in Zukunft erhöhen.
Wie der Senat in BGHZ 38, 55 entschieden hat, steht der Unfallverletzten Ehefrau unter der Herrschaft des Grundsatzes der Gleichberechtigung im Eherecht ein eigener Schadensersatzanspruch wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts zu. Ob für einen Anspruch des Ehemanns aus § 845 BGB noch Raum ist, soweit die Ehefrau selbst Schadensersatz dafür fordern kann, daß sie ihren sich aus § 1360 BGB ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Mann und der Familie überhaupt nicht mehr oder nur noch im beschränkten Umfang nachkommen kann, bedarf hier keiner Erörterung; denn jedenfalls ist die als Streithelferin am Prozeß beteiligte Ehefrau damit einverstanden, daß der Kläger den Anspruch auf Entgelt für den Ausfall ihrer Leistungen im Haushalt und in der Landwirtschaft geltend macht. Im Ergebnis zutreffend zieht das Berufungsgericht die Rente, die die Ehefrau von der Berufsgenossenschaft wegen der Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit erhält, von den errechneten Ersatzbeträgen ab. Im Umfang der Leistungen der Sozialversicherung ist die Ersatzforderung nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Wenn in der Entscheidung BGHZ 38, 55 ein eigener Schadensersatzanspruch der Ehefrau anerkannt ist, die infolge einer Gesundheitsschädigung ihren sonst gegebenen Verpflichtungen aus § 1360 BGB nicht mehr voll nachkommen kann, so ergibt sich hieraus zwingend, daß auf diesen Anspruch Leistungen der Sozialversicherung anzurechnen sind, die wegen der Arbeitsminderung gewährt werden und daher sachlich kongruent sind. In Höhe der Sozialversicherungsleistungen geht der Anspruch auf den Sozialversicherungsträger über, da nach dem Zweck dieser Vorschrift eine Doppelentschädigung des gleichen Schadens vermieden werden soll. Hält man neben der Ehefrau auch den Ehemann gemäß § 845 BGB für ersatzberechtigt, so kann die Anwendung des § 1542 RVO nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob der gleiche Schaden vom Ehemann oder der Ehefrau im Prozeß geltend gemacht wird. Der in der Entscheidung des Senats vom 26. April 1960 - VI ZR 100/59 - = VersR 1960, 656 - vertretene Standpunkt kann insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als die Ehefrau den Schaden selbst verlangen könnte (vgl. Klingsporn, FamRZ 1961, 54 [60]. Gunkel: Die Grundlagen der Ersatzansprüche des Versicherungsträgers nach § 1542 RVO in "Kraftverkehrsrecht von A-Z" E I 39 OLG Hamburg VersR 1961, 890 mit Anm. Mohr). Leben die Eheleute in allgemeiner Gütergemeinschaft, so zeigt sich erst recht, daß es nicht angeht, mit der Ablehnung des § 1542 RVO dem Gesamtgut für den gleichen Schaden eine doppelte Entschädigung zukommen zu lassen.
Dem Berufungsgericht ist weiter zuzustimmen, daß der Ersatzanspruch unabhängig davon besteht, ob die Eheleute Aufwendungen für die Einstellung einer Ersatzkraft gemacht haben. Der Ersatzanspruch ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Tochter eingesprungen ist. Da § 287 ZPO dem Tatrichter Raum für eine großzügige Schätzung gibt, ist für Beanstandungen der Revision, die sich gegen die Festsetzung der Höhe der Rente richten, nur ein sehr enger Rahmen gezogen. Die Revision muß dartun, daß der Tatrichter entweder wesentliche Teile des Prozeßstoffs nicht berücksichtigt hat oder daß er bei der Schätzung möglicherweise von rechtlich unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Revision des Klägers muß eingeräumt werden, daß nach den Ausführungen des Berufungsurteils immerhin Zweifel bestehen können, ob das Berufungsgericht den in erster Linie maßgebenden rechtlichen Ausgangspunkt für die Schätzung richtig erkannt und berücksichtigt hat. Der Tatrichter hatte zu prüfen, welche Aufwendungen (einschließlich Soziallasten) für die Eheleute etwa erforderlich waren, um eine Hilfskraft einzustellen, die die Arbeit übernahm, zu deren Erbringung die Ehefrau infolge der Unfalleinwirkung außerstande war (vgl. BGH VersR 1959, 900; BGHZ 38, 55, 60) [BGH 25.09.1962 - VI ZR 244/61]. Mit der Einschätzung der vollen Arbeitskraft der Ehefrau auf 250 DM und der 40-%igen Arbeitskraft auf 100 DM monatlich ist noch nicht notwendig gesagt, daß es den Eheleuten möglich ist, mit einem Aufwand von 100 DM eine geeignete Ersatzkraft für die im Haushalt und in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten zu erhalten. Auch unter Würdigung der besonderen örtlichen Verhältnisse können Bedenken bestehen, ob das Berufungsgericht wirklich die Überzeugung gewonnen hat, für 100 DM monatlich lasse sich eine Ersatzkraft anstellen, die den Ausfall der Arbeitskraft der Ehefrau ausgleicht. Der Kläger, der selbst zunächst bei der Bewertung der Arbeitskraft seiner Ehefrau von einem recht geringen Betrag ausgegangen war, hatte im Laufe des Rechtsstreits darauf hingewiesen, daß die von ihm geforderten Ersatzbeträge angesichts der inzwischen erheblich gestiegenen Löhne Mindestsätze für die Berechnung des Schadens seien.
Dem Senat erschien es erforderlich, daß die Frage vom Tatrichter erneut nachgeprüft wird, dem natürlich Raum zu einer großzügigen Schätzung bleibt.
V.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von der endgültigen Entscheidung über den zu IV. 3 behandelten Anspruch abhängt.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens