Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1960, Az.: VI ZR 100/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 100/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 23.04.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23. April 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 29. Juli 1953 stieß der Erstkläger bei einer Fahrt mit seinem Kleinlieferwagen, in dem seine Ehefrau, die Zweitklägerin mitfuhr, mit einem von der Beklagten gesteuerten Kleinkraftrad zusammen. Die Zweitklägerin wurde verletzt, und es entstanden Sachschäden.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten hat an die Zweitklägerin bis zum 30. April 1955 eine Unfallrente gezahlt. Wegen der Weiterzahlung dieser Rente schwebt ein Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht.
Die Kläger haben die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Erstkläger hat - neben Ersatz seines Sachschadens, der sich in der ersten Instanz erledigt hat, - eine Monatsrente wegen entgangener Dienste seiner Ehefrau im Haushalt und in der von ihm betriebenen Bäckerei verlangt. Die Zweitklägerin hat Ersatz von Kleiderschaden, ein Schmerzensgeld und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zum Ersatz ihrer zukünftigen Schäden verpflichtet ist.
Das Landgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Zwischen- und Teilurteil die Zahlungsansprüche des Erstklägers dem Grunde nach zu 4/5 und den Anspruch der Zweitklägerin auf Zahlung eines einmaligen Schmerzensgeldes dem Grunde nach voll für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen.
Im Verfahren über die Höhe ihrer Forderungen haben die Kläger vorgetragen, die Zweitklägerin habe bei dem Unfall am ganzen Körper erhebliche Prellungen und Schürfungen erlitten und den rechten Zeigefinger gebrochen. Früher habe sie in der Bäckerei praktisch einen Gesellen ersetzt und außerdem im Laden bedient. Jetzt könne sie zahlreiche Arbeiten nicht mehr ausfüllen, weil sie den Zeigefinger nicht mehr krümmen, die Hand nicht mehr schließen könne und im rechten Arm keine Kraft mehr habe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantrag. Sie hat erwidert, die gesundheitlichen Beschwerden der Zweitklägerin seien erheblich übertrieben. Sie sei bald nach dem Unfall wieder hergestellt gewesen, und eine meßbare Erwerbsbehinderung sei nicht zurückgeblieben. Soweit die Zweitklägerin eine Unfallrente erhalten habe, sei der Erstkläger nicht mehr aktivlegitimiert, da der Schadensersatzanspruch insoweit auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sei.
Das Landgericht hat dem Erstkläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1954 eine Monatsrente von 60 DM, für die Folgezeit bis zum 31. März 1966 eine solche von 24 DM zuerkannt. Der Zweitklägerin hat es an Schmerzensgeld und Kleiderschaden 2.000 DM abzüglich gezahlter 290 DM zugesprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, die lediglich eine Monatsrente von 60 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1954 sowie ein Schmerzensgeld von 1.000 DM anerkannte, zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Kläger hat es dem Erstkläger als Ersatz für die ihm bis zum 31. Januar 1983 entgangenen Dienste seiner Ehefrau eine Monatsrente von 96 DM zugesprochen. Der Zweitklägerin hat es ein Schmerzensgeld von 3.000 DM abzüglich gezahlter 290 DM sowie an Kleiderschäden einen Betrag von 98,40 DM zuerkannt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht hat über die bei der Zweitklägerin noch bestehenden Unfallfolgen die Kläger persönlich gehört, ein Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik T. - Dozent Dr. Bo. - und auf dessen Anraten ein neurologisches Zusatzgutachten der Universitätsnervenklinik T. - Prof. Dr. K. - eingeholt. Da die Gutachten voneinander abwichen, hat es die beiden Sachverständigen unter Gegenüberstellung persönlich vernommen. Sodann hat es noch ein Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. K. eingeholt.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme führt das Berufungsgericht aus: Nach den eingeholten Gutachten stehe fest, daß der Unfall bei der Zweitklägerin krankhafte Veränderungen im Bereich der rechten Hand hervorgerufen habe, insbesondere Versteifungen der Daumen- und Zeigefingergelenke. Nach der Auffassung des Sachverständigen Dr. Bo. sei jedoch der Griff der rechten Hand kräftig und zuverlässig, und die Zweitklägerin könne nach seiner Annahme alle Arbeiten besorgen, die nicht einen freien Griff zwischen Daumen und Zeigefinger und eine freie Beugbarkeit des Zeigefingers erforderten. Dr. Bo. halte es zwar für glaubhaft, daß die Klägerin häufig Schmerzen verspüre, die vom Zeigefinger bis in den Nacken hinaufzögen. Er erkläre aber diese Beschwerden aus einer vom Unfall unabhängigen Zermürbung der Bandscheiben an der Halswirbelsäule, verbunden mit einer Osteochondrose, die zu einem zervikalen Schulter-Armsyndrom geführt habe. Er verneine einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Schmerzen, über die die Zweitklägerin klage. Demgegenüber sei der Sachverständige Prof. Dr. K. zu dem Ergebnis gelangt, daß auch diese Beschwerden der Zweitklägerin in dem Unfall ihre Ursachen hätten. Nach seiner Auffassung bestehe eine typische Neuritis des rechten oberen Hals- und Arm-Plexus, die zu Sensibilitätsstörungen und motorischen Ausfällen führe und eine erhebliche Beeinträchtigung der Wärme Schmerz- und feineren Tastempfindungen zur Folge habe. Der Sachverständige glaube der Verunglückten, daß sie Gegenstand plötzlich fallen lasse, weil eine starke körperliche Belastung Schmerzreize auslösen und die Muskelinnervation hemmen könne. Einen Zusammenhang zwischen diesen Leiden und der Osteochondrose habe er für unwahrscheinlich erklärt, hauptsächlich deshalb, weil im Bereich der linken Schulter und des linken Arms keinerlei gleichartige Störungen nachweisbar seien.
Bei der Gegenüberstellung habe Dr. Bo. seine schriftlichen Ausführungen dahin erläutert, daß außer einem Bandscheibenschaden eine Überlordosierung, d.i. eine Verbiegung der Halswirbelsäule nach hinten, bestehe. Er habe es als durchaus möglich bezeichnet, daß die Plexusneuritis eine Folge der Überlordosierung sei; auch eine durch Überlordosierung verursachte Plexusneuritis brauche nicht in beiden Körperhälften gleichermaßen Beschwerden zu erzeugen. Prof. Dr. K. sei jedoch dabei verblieben, daß die Plexusneuritis unfallbedingt sei. Er habe seinen Standpunkt damit begründet, daß der äußere Aspekt, nämlich eine Muskelatrophie am Unterarm und im Gebiet der linken Hand sowie eine über das übliche hinausgehende Glätte dieser Hand ebenso auf eine Nervenschädigung hindeuteten wie die glaubwürdige Schilderung der Verletzten, sie leide an einer Gefühllosigkeit der Hand, empfinde Schmerzen, wenn sie diese bewege, auch habe sie bereits unmittelbar nach dem Unfall ein Gefühl der Pelzigkeit und Kraftlosigkeit gehabt.
In dem Nachtragsgutachten habe Prof. Dr. K. nach erneuter Untersuchung der Zweitklägerin festgestellt, daß der Reizzustand in den Nervengeflechten des rechten Arms nachgelassen habe; die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand habe sich aber nicht wesentlich geändert, und es bleibe ein Dauerschaden in den Armnerven zurück. Nach der Ansicht des Sachverständigen widerspreche der orthopädische Befund dem neurologischen nicht, er habe nur die Frage akzentuiert, ob der Unfall nicht schon ein im Gang befindliches Leiden dekompensiert und so die Plexusneuritis ausgelöst habe. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche dafür, daß der Unfall allein die Plexusneuritis hervorgerufen habe, in jedem Falle sei er die überwiegende Ursache der bestehenden Beschwerden.
Das Berufungsgericht folgt der Ansicht von Prof. Dr. K., daß nicht nur die Veränderungen im Bereich der linken Hand, sondern auch die Plexusneuritis auf den Unfall zurückzuführen sind. Es erwägt, es sei zwar auffallend, daß 5 Ärzte und Sachverständige, die die Zweitklägerin nach dem Unfall behandelt oder begutachtet hätten, nichts von äußeren oder inneren Schäden in der Gegend der Schulter und des Oberarms erwähnt hätten. Daraus folge aber noch nicht, daß die Zweitklägerin in der Schultergegend keine Nervenschädigung erlitten habe. Der Nervenfacharzt Dr. J. habe schon in seinem Gutachten vom 22. März 1954 davon gesprochen, daß die Verunglückte über eine Sensibilitätsstörung klage, die weit bis in das nicht verletzte Gebiet des Arms hineinreiche. Dr. Jundt habe zwar eine Neurotisation vermutet, doch habe Prof. Dr. K. überzeugend dargelegt, daß die Zweitklägerin psychisch gesund sei. Auch Dr. R. habe in seinem Gutachten vom 22. September 1955 ausgeführt, die Klägerin klage über Schmerzen im ganzen rechten Arm und Bewegungsbehinderung in der rechten Schulter; er habe dies jedoch mit einer Überanstrengung zu erklären versucht. Wenn vor Dr. K. noch kein Arzt eine Plexusneuritis sicher festgestellt habe, so sei dies einmal daraus zu erklären, daß nach dem Unfall in der Gegend des Oberarms keine oder nur unbedeutende Verletzungen vorhanden gewesen seien, und daß im Bewußtsein der Verunglückten die Verletzung der rechten Hand im Vordergrund gestanden habe, wahrend sie in der ersten Zeit die - fast nur bei Anstrengung auftretenden - Schmerzen im Arm weniger beachtet habe. Deshalb habe für die Ärzte zunächst keine Veranlassung bestanden, Schulter und Oberarm einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Vor allem habe es sich bei diesen Ärzten fast nur um Chirurgen oder Orthopäden gehandelt, die Frage der Nervenschädigung durch Zerreißen von Nervenfasern sei aber von einem Neurologen zu beantworten. Gerade deshalb habe Dr. Bo. die Einholung eines neurologischen Zusatzgutachtens empfohlen.
Gehe man mit Dr. Boos davon aus, so erwägt das Berufungsgericht weiter, daß die Plexusneuritis mit der Überlordosierung zusammenhänge, so wäre doch der Unfall für das Auftreten der Beschwerden ursächlich gewesen; denn er hätte in diesem Fall ein bis dahin kompensiertes Leiden dekompensiert und damit erst in Erscheinung treten lassen. Es fehle, wie sich aus dem Gutachten von Dr. K. ergebe, an Anhaltspunkten dafür, daß es ohne den Unfall früher oder später einmal zu der Dekompensation gekommen wäre.
2.)
Diese Feststellungen greift die Revision vergebens mit Prozeßrügen an. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß § 287 ZPO anzuwenden ist, da es sich um die Ursächlichkeit einer feststehenden unerlaubten Handlung für den entstandenen Schaden und den Umfang dieses Schadens handelt. Aus seinen Ausführungen ist nicht ersichtlich, daß es den Rahmen des ihm durch diese Vorschrift eingeräumten freien Ermessens überschritten hätte.
a)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß Prof. Dr. K. in seinem ersten Gutachten von einem unrichtigen Sachverhalt, nämlich von erheblichen Prellungen und Schürfungen an der rechten Körperseite der Verunglückten, besonders an der rechten Schulter und Verletzungen am rechten Arm ausgegangen sei. Die drei Ärzte, die die Klägerin im Jahre 1953 behandelten, hätten dagegen nur Prellungen der rechten Brust- und Beckenseite und des rechten Knies mit oberflächlichen Abschürfungen festgestellt.
Über diese Beanstandung ist in der Berufungsinstanz eingehend verhandelt worden. Prof. Dr. K., dem sie bei der Gegenüberstellung mit Dr. Bo. vorgehalten wurde, hat erklärt, die frage einer sichtbaren Verletzung des rechten Oberarms sei für das Ergebnis seines Gutachtens unerheblich. Zerrungen und Zerreissungen von Nervenfasern könnten schon bei heftigen Bewegungen und Dehnungsbelastungen auftreten, brauchten also keine sichtbaren Spuren an der Körperoberfläche zu hinterlassen. Das Berufungsgericht gibt diese Ausführungen im Urteil wieder und schließt sich ihnen an.
b)
Das Berufungsgericht hat auch das von der Revision geäußerte Bedenken nicht unberücksichtigt gelassen, daß es nach der Lebenserfahrung für einen Sachverständigen schwer sei, sich von einem einmal erstatteten Gutachten zu lösen, auch wenn es auf unrichtigen Voraussetzungen aufgebaut sei. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage ausdrücklich befaßt und dabei auf die Gründe des Beschlusses hingewiesen, mit dem es die auf das gleiche Bedenken der Beklagten gestützte Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt hatte.
c)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten nur noch sehr vorsichtig von der Wahrscheinlichkeit ursächlicher Zusammenhänge spreche, die bei ärztlichen Gutachten zu genügen pflege. Diese Wahrscheinlichkeit genüge jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier durch das Gutachten Bo. - eine andere ebenso wahrscheinliche Ursache festgestellt sei. Das Berufungsgericht hat auch diese Frage behandelt und zutreffend ausgeführt, es lasse sich zwar, wie auch Prof. Dr. K. betone, nicht mit völliger Sicherheit feststellen, wodurch die Plexusneuritis hervorgerufen sei. Das sei aber auch im Rahmen des § 287 ZPO nicht erforderlich, es genüge vielmehr die richterliche Überzeugung von der festzustellenden Tatsache. Nach fester Rechtsprechung kann schon für eine Feststellung nach § 286 ZPO keine völlige, jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit verlangt werden, sondern es muß ein für das praktische Leben brauchbarer Grad hoher Wahrscheinlichkeit genügen, der der Gewißheit nahe kommt, um einen Beweis als geführt anzusehen (RGZ 162, 223, 229; BGHZ 7, 116, 120) [BGH 14.07.1952 - IV ZR 25/52]. Dies gilt umsomehr für die freie richterliche Überzeugung bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO. Der Sachverständige Dr. K. hat zudem eindeutig seiner Überzeugung von der Ursächlichkeit des Unfalls für die von der Zweitklägerin geklagten Beschwerden Ausdruck gegeben. Wo mehrere Möglichkeiten in Betracht kamen, hat er von der überwiegenden oder der größeren Wahrscheinlichkeit für die von ihm angenommene Möglichkeit gesprochen.
d)
Entgegen der Meinung der Revision hat Prof. Dr. K. seine Schlußfolgerungen auch nicht auf bloße Vermutungen gestützt. Er hatte vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zuverlässige Anhaltspunkte, aus denen er eine hohe Wahrscheinlichkeit für die von ihm gewonnenen Ergebnisse folgern konnte, nämlich seine eigenen Untersuchungsbefunde in Verbindung mit den auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts glaubhaften Angaben der Verunglückten. In eingehender und sorgfältiger Würdigung des Gutachtens Dr. K. hat das Berufungsgericht dargelegt, warum es ihm den Vorzug vor den übrigen Gutachten gibt. Diese Ausführungen geben keine Anhaltspunkte für die Annahme, es habe sich dabei eine Sachkunde angemaßt, die ihm nicht zukommt. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß es von der Einholung eines Obergutachtens Abstand genommen hat.
e)
Unter den dargelegten Umständen kann es auch nicht als eine Überschreitung des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden freien Ermessens angesehen werden, wenn das Berufungsgericht die beantragte Vernehmung der Ärzte Dr. Wi., Dr. Mü. und Dr. Ja. über Umfang und Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Untersuchungen der Zweitklägerin als nicht mehr erforderlich abgelehnt hat; diese Ärzte hatten bereits schriftliche Berichte oder Gutachten über ihre Untersuchungen zu den Akten gegeben.
3.)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ein Mitverschulden der Zweitklägerin verneint, da sie fortgesetzt in ärztlicher Behandlung gewesen sei und alles getan habe, was nach Auffassung der Ärzte zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich war. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Zweitbeklagte habe nach ihrem eigenen Vorbringen einen vom Arzt angelegten Verband am nächsten Tag wieder abgerissen und damit zugestandenermaßen die ärztlichen Weisungen nicht befolgt. Die Revision übersieht, daß es sich hierbei um einen Schonverband am linken Arm wegen Überlastung dieses Arms gehandelt hat, den die Zweitbeklagte nach ihren Angaben wieder entfernt hat, weil er sie bei der Arbeit zu sehr behinderte. Auf Beschwerden im linken Arm hat aber die Zweitbeklagte ihre Ansprüche nie gestützt.
Die von der Revision weiter geltendgemachte Überbetonung der körperlichen Behinderung durch die Zweitklägerin findet in den tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze. Das Berufungsgericht vertritt im Gegenteil in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. K. den Standpunkt, die Angaben der Zweitklägerin über ihre Beschwerden seien durchaus glaubhaft, und von einer Neurose als Ursache ihrer Beschwerden könne keine Rede sein.
4.)
Bei der Schätzung der Höhe der Renten nach § 845 BGB geht das Berufungsgericht mit dem Landgericht davon aus, daß der Wert der von der Zweitklägerin geleisteten Dienste ohne den Unfall auf 300 DM Monatlich zu veranschlagen wäre. Es erwägt, die festgestellten Unfallfolgen machten es der Zweitklägerin in weitem Umfang unmöglich, die bis zum Unfall in der Backstube, im Laden und im Haushalt geleisteten Dienste weiter zu verrichten. Schon eine Aushilfskraft für nur einige Stunden täglich erfordere an Verköstigung, Sozialleistungen und Lohn einen Betrag von 120 DM monatlich. Nach dem Grundurteil ständen dem Erstkläger vier Fünftel hiervon zu; die Monatsrente sei also auf 96 DM festzusetzen. Ohne Grund rügt die Revision, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres ergibt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch die körperlich behinderte Haus- und Geschäftsfrau noch in großem Umfang im Haushalt und im Geschäft tätig werden könne. Die Schätzung des Berufungsgerichts, die sich im Rahmen des § 287 ZPO hält, ist nicht zu beanstanden.
5.)
Die Dauer der Rente bemißt das Berufungsgericht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Erstklägers. Es geht davon aus, daß der Erstkläger bis zu diesem Zeitpunkt sein Geschäft fortfuhren werde und die sieben Jahre jüngere Zweitklägerin ohne den Unfall in der Lage gewesen wäre, bis zur Aufgabe des Geschäfts voll mitzuarbeiten. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. K. hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Zweitklägerin nicht mehr zu erwarten sei. Damit entfällt die Rüge der Revision, es habe die im Ergänzungsgutachten festgestellte Besserung im Befinden der Zweitklägerin sowie die Gewöhnung außer acht gelassen.
Ohne Erfolg mache die Revision geltend, die von dem Sachverständigen Dr. Bo. festgestellten Schäden der Halswirbelsäule wurden sich auch ohne den Unfall nachteilig auf die Leistungsfähigkeit der Zweitklägerin ausgewirkt haben. Nach der, wie bereits dargelegt, rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts liegen für diese Annahme der Revision keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
6.)
Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Übergang der Rente nach § 1542 RVO an die Berufsgenossenschaft in Höhe der von dieser an die Zweitklägerin bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Unfallrenten verneint, weil die von der Beklagten nach § 845 BGB geschuldete Rente dem Erstkläger, die Unfallrente dagegen der Zweitklägerin zusteht; es fehlt daher an der Identität der Anspruchsberechtigten.
Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, dem Erstkläger erwachse durch die Zahlung der Unfallrente an seine Ehefrau insofern ein Vorteil, als dadurch seine Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB gemindert werde. Eine Anrechnung der Unfallrente im Wege der Vorteilsausgleichung hat es aber abgelehnt und dazu ausgeführt, es widerspreche dem Sinn des Gesetzes, wenn sich der Geschädigte in den Fällen, in denen Schadensersatzansprüche gegen den deliktischen Schädiger nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, Versorgungsleistungen des letzteren auf seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger anrechnen lassen müßte. Es sei kein Grund ersichtlich, in solchen Fällen anders zu verfahren als bei Versicherungsleistungen Aufgrund eines privaten Versicherungsvertrages. Hier wie dort wende der Versicherungsnehmer eigene Mittel in Form von Versicherungsbeiträgen auf, damit der Versicherer im Versicherungsfalle Leistungen gewähre, und es dürfe nicht dem Schädiger zugute kommen, daß der Geschädigte Anspruch auf Versicherungsleistungen habe.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Das Reichsgericht hat zwar in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. RGZ 130, 258, 261) bei gesetzlichen Versorgungsbezügen eine Anrechnung bejaht, weil der Geschädigte in Höhe dieser Leistungen überhaupt keinen Schaden erlitten habe, bei Versicherungsansprüchen auf vertraglicher Grundlage jedoch einen Ausgleich verneint, weil die Versicherungsleistung auf dem Vertrage, also auf einem vom Unfall unabhängigen Ereignis beruhe. Dieser vom Schrifttum häufig angegriffenen unterschiedlichen Behandlung von vertraglichen und gesetzlichen Ausgleichsleistungen (vgl. Siber, Schuldrecht, 1931, S. 46; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 13. Bearb., § 17 II 1 a; Arnold, ZAkDR 1937, 399) ist jedoch, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 160, 253; 163, 396) ausführt, durch § 139 BBG und verwandte gesetzliche Bestimmungen der Boden entzogen worden (ebenso die Entscheidungen des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 9, 179, 191: 13, 360, 364). Durch diese Entscheidungen ist, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 21, 113, 117 [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55] ausgesprochen hat, die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts überholt. Eine Anrechnung der Unfallrente auf die von der Beklagten geschuldeten Schadensersatzleistungen würde dem auf rechtsethischen Erwägungen beruhenden Grundsatz widerstreiten, daß es den Schädiger nicht entlasten darf, wenn der von ihm angerichtete Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichen wird; denn diese Leistungen sind durch Beiträge verdient und in weitem Umfang nur mit Zuschüssen des Staates, d.h. der Allgemeinheit, möglich. Auch die Vorschrift des § 1542 RVO verlangt nach ihrem Sinn und Zweck, daß Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger nicht der Entlastung des Schädigers dienen dürfen. Vielmehr muß der in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke Anwendung finden, daß der Schädiger nicht deshalb entlastet werden darf, weil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert. Ein zureichender Grund, die durch den Unfall ausgelöste Unfallrente anders zu behandeln als Leistungen einer privaten Lebensversicherung ist nicht ersichtlich (BGHZ 9, 179, 190/191; 13, 360).
7.)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes enthalten keinen Rechtsirrtum, werden von der Revision auch nicht angegriffen.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Hanebeck
Heinrich Meyer