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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1965, Az.: VI ZR 260/63

Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalls; Ersatz eines Unterhaltsausfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1965
Aktenzeichen
VI ZR 260/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 29.10.1963

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das am 29. Oktober 1963 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 16. September 1957 kam es aus Verschulden des deutschen Beklagten, der als Fahrer eines Mercedes-Personenkraftwagens das Vorfahrtsrecht nicht beachtet. auf der Staatsstraße zwischen Peschiera und Verona zu einem schweren Verkehrsunfall. Hierbei wurde das einzige noch lebende Kind der Klägerin, die am ... 1932 geborene Hotelsekretärin Silvia F., getötet, die im anderen unfallbeteiligten Wagen saß und - wie die Klägerin - Schweizerin war. Auch ihr Verlobter H., der diesen Wagen steuerte, verlor das Leben.

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz entgangener finanzieller Unterstützung durch die Tochter und Schmerzensgeld in Anspruch. Sie hat vorgetragen:

3

Sie sei auf die Unterstützung durch ihre Tochter angewiesen gewesen. Von ihrem jetzigen Ehemann, dem pensionierten Polizeibeamten L., den sie nach dem Tode ihres ersten Hannes am 29. Dezember 1956 geheiratet habe, könne sie keinen Unterhalt erlangen. Sie sei vielmehr gezwungen, ihren Ehemann weitgehend zu unterhalten. Bei seinem Ausscheiden aus dem Polizeidienst im Oktober 1956 habe er sich mit unterdessen verbrauchten 11.000 sfr abfinden lassen. Aus seiner Tätigkeit zur Ermittlung von Auslandserbschaften erziele er keine Einnahmen. Im Gegenteil habe sie hierzu durch eine Belastung ihres Hausgrundstückes, das bereits in Höhe von 30.000 sfr beliehen gewesen sei, mit weiteren 30.000 sfr beisteuern müssen. Von den 2.460 sfr jährlichen Mieteinnahmen ihres Hauses müßten 3 3/4 % Zinsen für 60.000 sfr = 2.250 sfr aufgebracht werden. Seit dem Jahre 1957 seien sie, so hat sie im Berufungsverfahren weiter vorgebracht, immer mehr in beträchtliche Schulden geraten. Schließlich habe eine Gläubigerin, die K.-Bank, die Zwangsvollstreckung in ihr Hausgrundstück betrieben. Nach Anordnung der Versteigerung habe man Anfang 1963 das Haus für 150.000 sfr zur Abdeckung der Schulden verkaufen müssen. Sie wohne jetzt ärmlich zur Miete.

4

Ihre Tochter habe als ausgebildete Hotelsekretärin mit Fremdsprachenkenntnissen in Genf monatlich 800 bis 1.000 sfr verdient und ihr laufend 200 sfr monatlich überlassen. Angesichts ihres schlechten Gesundheitszustandes hätte ihre Tochter sie auch nach der Verheiratung mit H. weiter unterstützt. Bei ihrem angegriffenen Gesundheitszustand habe die Nachricht vom Tode ihres letzten Kindes sie so schwer getroffen, daß es zu einem Herzleiden gekommen sei.

5

Die Klägerin hat als Ersatz des Unterhaltsausfalls Zahlung eines Betrages von 3.600 DM nebst Zinsen und ab 5. März 1959 einer monatlichen Rente von 200 DM sowie die Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 DM gefordert.

6

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Klägerin sei nicht unterhaltsbedürftige Er hat bestritten, daß ihr Ehemann nichts verdiene und behauptet, er habe im Jahre 1957/58 ein Einkommen von 11.300 sfr versteuert. Sie könne aber auch aus eigenen Mitteln leben. Sie besitze ein Haus im Werte von 70.000 sfr und beziehe hieraus sowie auch sonst Einnahmen. Reichten die Erträge nicht aus, so seien die Ehegatten zum Rückgriff auf ihr Vermögen, auch durch dessen Verwertung oder Beleihung verpflichtet. Den im März 1958 aufgenommenen Darlehens betrag von 30.000 sfr hätte sie nicht ihrem Ehemann überlassen, sondern für ihren Unterhalt verwenden sollen. Der Beklagte hat außerdem die Leistungsfähigkeit der verstorbenen Tochter in Abrede gestellt. Sie hätte nach der Heirat mit H. keinem eigenen Verdienst mehr nachgehen können. Die jungen Leute hätten zudem nach der geplanten Übernahme eines Hotels sicherlich geldliche Schwierigkeiten gehabt, da keiner von ihnen eigenes Vermögen besessen habe. Gegenüber der Schmerzensgeldforderung hat er vorgebracht, die Klägerin habe durch die Nachricht vom Tode ihres Kindes keine Schäden erlitten, die über die normalen seelischen Bekümmernisse anläßlich eines solchen Verlustes hinausgingen. Zwischen dem Unfalltod der Tochter und der depressiven Folgewirkung sowie dem Herzleiden der Klägerin fehle der erforderliche Ursachenzusammenhang. Die Verschlimmerung des bereits vorhandenen Herzleidens Ende September 1958 sei keine Auswirkung des Todes der Tochter. Sie beruhe vielmehr auf der damaligen Bronchialinfektion mit daraus folgender Herzmuskelschädigung.

7

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, jedoch dem Rentenanspruch unter Bestimmung eines Endzeitpunktes, und dem Schmerzensgeldbegehren nur in Höhe von 1.500 DM.

8

Die Berufung des Beklagten hatte nur insofern Erfolg, als das Oberlandesgericht den Betrag des rückständigen Unterhalts auf 2.450 DM nebst Zinsen und die auf die Lebenszeit der Klägerin begrenzte monatliche Rente auf 175 DM herabgesetzt hat.

9

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

Über die haftungsrechtliche Grundlage des Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsausfalls besteht unter den Parteien kein Streit.

11

Das Berufungsgericht hält nach deutschem internationalem Privatrecht und mangels einer Rückverweisung des fremden Kollisionsrechts das Recht des italienischen Begehungsorts für maßgebend (Art. 2054 Abs. 1, 2057 Codice civile). Entsprechend Art. 12 EGBGB darf der Klägerin allerdings nicht mehr als bei Anwendung deutschen Rechts (§ 844 Abs. 2 BGB) zuerkannt werden. Für die Unterhaltspflicht hält das Berufungsgericht im Verhältnis der Klägerin zu ihrem ehelichen Kind nach dem Tode des Vaters das Heimatrecht der Mutter für entscheidend und gelangt daher insoweit zur Anwendung des schweizerischen Rechts (Art. 328, 329 ZGB), ebenfalls mit der Einschränkung des Art. 12 EGBGB.

12

Von dieser rechtlich bedenkenfreien Beurteilung geht auch die Revision aus.

13

II.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin von ihrer Tochter nach Art. 328, 329 ZGB Unterhaltsleistungen hätte verlangen können.

14

1.

Es hält für erwiesen, daß die Klägerin ohne Beistand ihrer Tochter in Not geraten wäre, also unterhaltsbedürftig war.

15

a)

Es hat sich davon überzeugt, daß ihr als "Haupt der Gemeinschaft" nach Art. 160 Abs. 2 ZGB unterhaltspflichtiger Ehemann seit dem Unfallzeitpunkt nicht in der Lage war und ist, seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu genügen. Das greift die Revision nicht an.

16

Weiterhin nimmt es an, daß die Klägerin außerstande war und ist, ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Lediglich für die Zeit vom Unfall bis zum 31. März 1958 hat es einen Überschuß aus den Mieterträgen ihres Hauses in Höhe von 100 sfr monatlich angerechnet. Im übrigen geht es davon aus, daß der Klägerin keine eigenen, ihre. Unterhaltsbedürftigkeit ausschließenden Mittel zur Verfügung standen. Es weist darauf hin, daß ihr Grundvermögen zwischenzeitlich zur Schuldentilgung verwertet werden mußte, ohne daß davon die Schulden restlos beglichen werden konnten. Aus der Vermögenseinbuße der Klägerin infolge der unwirtschaftlichen Betätigung ihres Ehemannes könnten keine nachteiligen Wirkungen auf den Rentenanspruch hergeleitet werden.

17

2.

Zu Unrecht zieht die Revision die vom Berufungsgericht bejahte Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin in Zweifel.

18

a)

Daß die Klägerin jedenfalls seit dem Verkauf ihres Hausgrundstücks im Januar 1963, dessen Erlös nicht einmal zur Deckung der Schulden ausreichte, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, stellt die Revision nicht in Abrede.

19

Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht die Unterhaltsbedürftigkeit aber auch für die frühere Zeit bejahen. Nach Belastung des Hausgrundstücks mit weiteren 30.000 sfr im März 1958 wurden die Mieteinnahmen von den Hypothekenzinsen der jetzt 60.000 sfr betragenden Belastung im wesentlichen aufgezehrt. Eine weitere Kreditaufnahme unter Heranziehung ihres Grundstücks, deren Möglichkeit allerdings grundsätzlich die Bedürftigkeit ausschließt (Staudinger/Gotthardt 11. Aufl. § 1602, 10 mit weiteren Nachweisen), war ihr nicht anzusinnen. Mangels sonstiger Einnahmen wäre sie nicht in der Lage gewesen, diese Darlehen aus Kapitalwerten oder Arbeitserträgen zu verzinsen und zu amortisieren, was der weitere Verlauf bestätigt. Eine weiter. Belastung wäre für die Klägerin damit unwirtschaftlich gewesen und konnte von ihr nicht verlangt werden (Staudinger/Gotthardt a.a.O.). Ob ihr im Hinblick auf den damaligen Wert des Grundstücks eine weitere Kreditaufnahme überhaupt möglich war, kann dahinstehen.

20

Die Klägerin war gegenüber ihrer Tochter aber auch nicht zu einer Veräußerung des Hausgrundstücks, ihres einzigen Vermögensstückes, gehalten. Allerdings ist Voraussetzung der Unterhaltsbedürftigkeit, daß der den Unterhalt Fordernde seinen Unterhalt - außer aus dem Ertrag einer hier unstreitig nicht vorhandenen Erwerbsmöglichkeit oder aus den Erträgnissen seines Vermögens - auch nicht aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann (RGRK 11. Aufl. § 1602, 1). Grundsätzlich muß er sein gesamtes Vermögen verwerten. Auch diese Maßnahme muß dem Unterhaltsfordernden aber zuzumuten sein (BGH FamRZ 1957, 120; vgl. auch RGZ 97, 276, 278 zum fr. § 1579 Abs. 2 BGB; RGRK BGB a.a.O. § 1602, 12; Staudinger/Gotthardt a.a.O. Bem. 13; Dolle FamR II § 86 III 1). Das ist insbesondere bei Unwirtschaftlichkeit zu verneinen. Weiterhin wird zutreffend darauf hingewiesen, es könne nicht verlangt werden, daß ein Unterhalts berechtigter sein Vermögen völlig aufbrauche, wenn dadurch sein angemessener Unterhalt voraussichtlich beeinträchtigt würde, wobei seine ganze voraussichtliche Lebensdauer zu berücksichtigen sei (vgl. RG a.a.O.; RGRK a.a.O. § 1602, 12; Brühl Unterhaltsrecht 2. Aufl. S. 115). Der Forderung, auch den Stamm des Vermögens zu verwerten, liegt der Gedanke zugrunde, daß dieser nicht den Erben erhalten bleiben soll, wenn der Berechtigte während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens davon den Unterhalt bestreiten kann (Brühl a.a.O.).

21

Auf dieser Grundlage brauchte das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Veräußerung nicht anzunehmen.

22

Entgegen der Meinung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verkaufswert des Hausgrundstücks zum damaligen Zeitpunkt (März 1958) 150.000 sfr betrug. Ein solcher Kaufpreis wurde erst im Januar 1963 erzielt. Die auf 100.000 DM gehende Schätzung des Ehemanns der Klägerin, auf die sich der Beklagte im zweitinstanzlichen Verfahren berufen hat, bezieht sich auf den 5. Juli 1960. Nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verhandlungsergebnis kann für den damaligen Zeitpunkt nur ein deutlich geringerer Verkaufswert zugrunde gelegt werden, der nicht sehr erheblich über 70.000 sfr liegt. Ihn hat auch die Entscheidung des Landgerichts entsprechend dem eigenen Vorbringen des Beklagten angenommen.

23

Bei diesen Gegebenheiten wäre der der Klägerin nach Abzug der Schulden verbleibende Erlösrest kein für ihren zukünftigen Unterhalt geeigneter Betrag gewesene, Hierbei ist zu berücksichtigen, was die Revision übersieht, daß die Klägerin durch einen Hausverkauf den Vorzug verloren hätte, mietfrei zu wohnen. Sie hätte von dem übrigbleibendem Rest über ihren vom Berufungsgericht geschätzten Bedarf hinaus noch Miete zahlen müssen, deren Wert für ihre Wohnung im eigenen Hause 125 sfr monatlich betrug. Außerdem waren ihr Alter und ihre physische und psychische Erkrankung durch eine entsprechend höhere Vermögensreserve zu berücksichtigen (Staudinger/Gotthardt a.a.O. § 1602 Bem. 15; vgl. auch BGH FamRZ 1957, 120).

24

Unter Beachtung dieser gesamten Umstände ist die Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, ihre monatlich 800 bis 1.000 sfr verdienende Tochter habe vor Unterhaltsgewährung nicht die Veräußerung des Hausgrundstücks verlangen können.

25

b)

Die Erforderlichkeit einer Veräußerung des Hausgrundstücks und damit auch die Unterhaltsbedürftigkeit ist für den Unfallzeitpunkt selbst nicht anders zu beurteilen. Wenn das Grundstück damals auch erst mit 30.000 sfr belastet war und somit der Resterlös hoher gewesen sein würde, unterlag das Verlangen einer solchen Maßnahme besonders im Hinblick auf den Verlust der mietfreien Wohnung auch in diesem Zeitpunkt den bereits erörterten Bedenken. Hinzukommt, daß die Klägerin, weil nicht zumutbar, nicht gehalten war, ihr Hausgrundstück sofort in vollem Umfange zu verwerten. Das gilt im besonderen Maße, weil die Klägerin durch den Unfalltod ihrer Tochter in eine auch psychisch bedrängte Lage geraten war.

26

c)

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht für diesen Zeitraum - September 1957 bis März 1958 - eigene monatliche Einkünfte der Klägerin nur in Hohe von 100 sfr angenommen und nicht weiterhin den Mietwert ihrer Wohnung mit monatlich 125 sfr angesetzt habe. Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Verhältnisse der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 200 sfr zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs für erforderlich gehalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß es bei der Bemessung das unstreitige freie Wohnen der Klägerin im eigenen Hause nicht berücksichtigt hätte.

27

d)

Zu einer anderen Würdigung brauchte das Berufungsgericht auch nicht deshalb zu gelangen, weil die Klägerin im Zeitraum zwischen Unfall und Veräußerung nicht geringe Darlehensbeträge aufgenommen hat. Nach dem Tode ihrer Tochter standen der Klägerin - abgesehen von 100 sfr monatlich bis März 1958 - mangels Unterhaltsgewährung durch ihren Ehemann keine Einkünfte zur Verfügung. Die in den Folgejahren bis zum Verkauf aufgenommenen Beträge - mit Ausnahme des im März 1958 erhaltenen und im wesentlichen dem Ehemann der Klägerin zur Verfügung gestellten Darlehens - verbrauchte die Klägerin für ihren Unterhalt und zur Begleichung der ständig wachsenden Schulden, wie die vom Berufungsgericht verwerteten Aufstellungen des Betreibungs- und Friedensrichteramtes Kreuzungen vom 17. April 1963 und des Grundbuch- und Schiffsregisteramtes Kreuzungen vom 21. Januar 1963 zeigen.

28

3.

Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Schadenersatzanspruch gemäß § 254 Abs. 2 BGB deshalb zu mindern oder gar zu versagen, weil die Klägerin im März 1958 ihrem Ehemann zur Fortsetzung seiner Erbschaftsermittlungen von darlehensweise aufgenommenen 30.000 sfr einen Betrag von 29.000 sfr zur Verfügung gestellt hat.

29

Allerdings ist § 254 Abs. 2 BGB trotz Anwendung fremden Rechts im Hinblick auf Art. 12 EGBGB heranzuziehen Es ist auch anerkannten Rechts, daß diese Bestimmung auf Rentenansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB Anwendung findet, soweit eine Schadensminderung durch eigene Erwerbstätigkeit, berufliche Anpassung oder ärztlichen Eingriff infrage steht (vgl. BGHZ 4, 170[BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51]; EGH Urt. vom 14. Januar 1953 - IV ZR 84/52 - LM § 843 BGB Nr. 1; BGHZ 10, 18; vgl. auch Urteil vom 9. Januar 1962 - VI ZR 25/61 -). Das Berufungsgericht hat sich aber im Ergebnis zutreffend in tatrichterlich möglicher Würdigung von einem hierin liegenden Mitverschulden der Klägerin nicht zu überzeugen vermocht.

30

Der Ehemann der Klägerin befaßte sich seit 1952 mit Nachforschungen in einer Erbschaftsangelegenheit hinter einem 1860 in England mit einem Nachlaß von 5-6 Millionen englischen Pfund verstorbenen Erblasser, die ihm im Erfolgsfall ein Honorar von 1 Million englischer Pfund eingebracht hätten. Im Jahre 1957 führte seine Tätigkeit, wie er vor dem Berufungsgericht bekundet hat, zur Feststellung der Erben, die - etwa 100 - in England leben. Wegen dieser Ermittlungen hatte er im Oktober 1956 seinen Dienst bei der Kriminalpolizei gegen eine Abfindung von etwa 11.000 sfr aufgegeben, die er - neben weiteren eigenen Mitteln - für diese Tätigkeit verbrauchte.

31

Unter solchen Umstanden brauchte das Berufungsgericht nicht anzunehmen, die Klägerin habe nur bei fahrlässiger Außerachtlassung ihrer eigenen Interessen annehmen können, daß die Angelegenheit durch weitere Finanzierung zu einem wirtschaftlich brauchbaren Abschluß gebracht werde. Das gilt besonders im Hinblick darauf, daß ihr Ehemann seine Nachforschungen mit so großer Entschiedenheit und in der Vergangenheit auch unter vollem Einsatz seiner eigenen finanziellen Mittel sowie unter Aufgabe seiner bisherigen abhängigen beruflichen Tätigkeit betrieb.

32

Etwas anderes brauchte das Berufungsgericht nicht aus dem Umstände herzuleiten, daß die Klägerin selbst vorgetragen hat, die Ermittlungen ihres Ehemannes hätten bislang Unsummen verschlungen, aber keinen Gewinn erbracht. Denn diese am 12. September 1962 schriftsätzlich vorgebrachte Auffassung beruhte auf späterer Erfahrung. Auch die Charakterisierung des Ehemanns Lutz durch das Berufungsgericht als eine zu Phantastereien neigenden Persönlichkeit von ungewöhnlicher Einstellung sowie mangelnder Pflichtauffassung und Arbeitsintensität zwangen das Berufungsgericht nicht zur Annahme, daß die Klägerin schon im März 1958 die wirtschaftliche Unzweckmäßigkeit der Unterstützung des Vorhabens ihres Ehemannes erkennen mußte, Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird noch dadurch unterstützt, daß die Klägerin nach dem Tode der Tochter, ihres letzten Kindes, nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. med. Zolliker vom 1. Juni 1961 und Dr. Schildknecht vom 15. Mai 1961 in besonderem Maße von Schmerz überwältigt und apathisch war. Dem Zeugen Dr. Schäffeler ist die besondere psychische Veränderung aufgefallen.

33

Das Berufungsgericht mußte ein schuldhaftes Verhalten aber auch nicht darin sehen, daß sie nach dem Scheitern der Unternehmung ihres Ehemannes im Jahre 1958 keine weiteren Schritte zur Sicherung des eigenen Unterhalts unternahm. Das Berufungsgericht hat hierzu in Übereinstimmung mit dem Landgericht erwogen, die ungestörte Familiengemeinschaft fordere, auch vom Ehepartner verschuldete wirtschaftliche Rückschläge im Interesse der Erhaltung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen und nicht etwa durch entsprechende Gegenmaßnahmen die Ehe zu gefährden - hier mit der Folge, daß die schwergeprüfte Klägerin letztlich noch die einzige menschliche Stütze verloren haben würde. Hiermit hat es zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß der Klägerin in diesem Zeitpunkt eine andere Reaktion nicht zugemutet werden konnte, abgesehen davon, daß der Erfolg einer Einwirkung auf den Ehemann in hohem Maße fragwürdig sein mußte.

34

4.

Das Berufungsgericht hat die mußmaßliche Leistungskraft der im Rahmen des Art. 329 Abs. 1 ZGB verpflichteten Tochter mindestens für die Lebenszeit der Klägerin bejaht (§ 287 ZPO).

35

a)

Hierbei ist es dem Vorbringen der Klägerin gefolgt, daß die Tochter Silvia ihr regelmäßig monatliche Beträge von 200 sfr zugewandt habe. Außerdem hat es sich davon überzeugt, daß diese einzige Tochter auch gewillt war, künftig entsprechende Beträge zu leisten und hierzu auf Grund ihrer beruflichen Vorbildung finanziell in der Lage war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem nicht der Umstand entgegen, daß die Tochter voraussichtlich noch im Jahre 1958 geheiratet hätte.

36

b)

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die geplante Heirat im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Tochter nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, es sei kein ausreichender Grund ersichtlich, weshalb die Verunglückte nicht auch nach ihrer Verheiratung bei dem in der Schweiz herrschenden Arbeitskräftemangel weiter ihren einträglichen Beruf ausgeübt hätte und so leistungsfähig geblieben wäre. Selbst auf längere Sicht gesehen müsse bei der persönlichen Einstellung der Tochter zu ihrer Butter angenommen werden, daß sie die einmal aufgenommenen Zahlungen auch bei vorübergehender Änderung ihrer Einkommensverhältnisse nicht aufgegeben hätte, sondern bemüht geblieben wäre, auch bei Selbständigmachung ihre Mutter in etwa gleicher Höhe zu unterstützen. Hierbei hat es noch darauf hingewiesen, daß sich die Einkünfte der Tochter mit zunehmendem Alter und erweiterter Berufserfahrung jedenfalls für die Lebenszeit der Klägerin nicht verringert hätten.

37

Diese Würdigung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zukommenden Ermessens. Hiermit hat das Berufungsgericht auch eine etwaige Selbständigmachung der Tochter nach ihrer Verehelichung berücksichtigt. Diesem Umstand hat es zudem dadurch Rechnung getragen, daß es trotz eines Unterhalts bedarfs der Klägerin von 200 sfr die Leistungsfähigkeit ihrer Tochter auf lange Sicht nur auf 175 sfr geschätzt hat. Es brauchte nicht davon auszugehen, wie die Revision jetzt will, daß die Tochter schon bald nach der Heirat mit ihrem Ehemann einen Hotelbetrieb eröffnet hätte und damit nicht nur für eine kurze Übergangszeit wirtschaftlich deutlich schlechter als bei ihrer unselbständigen Tätigkeit gestellt gewesen wäre. In der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens hierzu liegt, auch im Hinblick auf § 287 ZPO, kein Rechtsfehler.

38

5.

a)

Die Höhe der nach Art. 2057 Cod.civ. vom Beklagten zu zahlenden und unter Berücksichtigung des Art. 12 EGBGB sowie des § 844 Abs. 2 BGB zu bestimmenden Rente hat das Berufungsgericht für die Lebenszeit der Klägerin auf monatlich 175 DM geschätzt. Hierbei hat es einen Betrag von 200 DM monatlich zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs der Klägerin für erforderlich gehalten, die Leistungsfähigkeit ihrer Tochter im Hinblick auf gelegentliche Schwankungen ihres Einkommens aber nicht voll in dieser Höhe bejaht und auch geringfügige Unterhaltsleistungen des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt. Unter Absetzung des monatlichen Eigenverdienstes von 100 sfr für die Zeit vom September 1957 bis März 1958 berechnet es den Unterhaltsrückstand von September 1957 bis Februar 1959 auf 2.450 DM.

39

b)

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Nichtanrechnung eines Betrags von 2.500 sfr, den die Klägerin nach der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen L. aus der Angestellten-Versicherung ihrer Tochter erhalten hat. Dieser Betrag unterliegt als Vermögensbestandteil keinesfalls der Anrechnung, Seine Erträgnisse sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um eine als Barversicherung abgeschlossene Lebensversicherung handelt (BGHZ 39, 249), nicht aber bei einer Risiko-(EGH a.a.O.) oder einer Unfallversicherung (BGH Urt. vom 5. Februar 1957 - VI ZR 312/55 - LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 15 = VersR 1957, 265). Der Aussage des Zeugen Lutz läßt sich zu diesem Punkte nichts Hinreichendes entnehmen. Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen, auch nicht, nachdem das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts die Anrechnung dieser Versicherungssumme nicht erwogen hatte. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, dem weiter nachzugehen.

40

III.

1.

Das Berufungsgericht geht als Grundlage des Schmerzensgeldbegehrens von Art. 47 des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) aus, indem es unter Hinweis auf Soergel/Kegel 9. Aufl. Art. 12 EGBGB Bem. 19 bei Zufügung seelischer Schmerzen, die selbständiges Delikt ist, als Erfolgsort den Ort der Wahrnehmung (Empfang der Todesnachricht) ansieht. Entsprechend Art. 12 EGBGB nimmt es zutreffend an, daß dem Beklagten keine weitergehende Entschädigung immateriellen Schadens als nach § 847 EGB auferlegt werden könne.

41

Gegen diese Rechtsauffassung erhebt die Revision keine Einwände.

42

2.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die nachteilige seelische Einwirkung auf den Angehörigen eines Getöteten zur Anwendbarkeit des § 847 BGB nicht ausreicht, sondern erforderlich ist, daß die seelische Erschütterung über den Schmerz hinaus zu einer physischen oder psychischen Störung führt.

43

a)

Hierzu hat es sich, sachverständig beraten, davon überzeugt, daß der Tod der Tochter Silvia für die Verschlimmerung des organischen Herzleidens der Klägerin ursächlich war. Zwar sei dieses Herzleiden, das anläßlich einer Herzmuskelentzündung im September 1958 aufgetreten sei, nicht auf den Unfall zurückzuführen und keine Folge des durch den Verlust ihres Kindes erlittenen seelischen Traumas. Durch den Unfalltod der Tochter sei aber bei der Klägerin ein körperlicher Zustand geschaffen worden, der das nicht unfallbedingte Herzleiden verschlimmert habe.

44

b)

Diese Feststellungen versucht die Revision vergeblich zu erschüttern, indem sie in Zweifel zieht, daß sich das Berufungsgericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Schildknecht berufen könne.

45

Der Sachverständige hat zwar zunächst ausgeführt, daß erfahrungsgemäß Herzerkrankungen durch psychische Einwirkungen verschlimmert werden können. Er hat sodann seine Meinung aber eindeutig dahin zusammengefaßt, daß durch den Unfalltod der Tochter bei der Klägerin eine Situation geschaffen worden sei, welche das unabhängig davon entstandene Herzleiden verschlimmert, indem die Herzbeschwerden subjektiv stärker in Erscheinung treten und ihre psychische Widerstandskraft dagegen vermindert und herabgesetzt ist. Damit ist entgegen der Meinung der Revision nicht nur eine Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit bejaht, sondern einer ärztlichen Erfahrung Ausdruck gegeben. Jedenfalls war dieses Gutachten für das Berufungsgericht eine hinreichende Grundlage, um im Rahmen des § 287 ZPO rechtsfehlerfrei die von ihm gewonnene Überzeugung zu rechtfertigen.

46

Zu Unrecht vermißt die Revision eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der Frage, ob die Verschlimmerung des Herzleidens im September 1958 auf einen Schock anläßlich der Rückkehr ihres Ehemanns aus England beruhe, der dort die ihm überlassenen 29.000 sfr für die Erbschaftsermittlungen ohne sichtbaren Erfolg ausgegeben hatte. Dieser Frage des weiteren nachzugehen und sich mit ihr ausdrücklich auseinanderzusetzen, bestand umso weniger Anlaß, als der Beklagte etwas derartiges nicht vorgetragen hatte. Der von der Revision angeführte Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen bezog sich nicht hierauf, sondern auf das Vorbringen, das Herzleiden beruhe auf der Erkrankung im September 1958 ("akute Bronchialinfektion mit sich daraus ergebender Herzmuskelschädigung") und nicht auf einem seelischen Trauma.

47

IV.

Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens