Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1967, Az.: VI ZR 30/66
Unterhaltsanspruch abzüglich der Leistungen des Anspruchsstellers nach dem Bundesentschädigungsgesetz, den Erträgnissen eines verbliebenen Erbes und einer Lebensversicherungssumme; Bedürftigkeit im Sinne einer angewandten amerikanischen Bestimmung trotz niemaligen Erhalts einer Fürsorgeunterstützung; Berücksichtigung von Einkünften auf Grund des Ablebens des Sohnes der Anspruchsstellerin sowie der gewährt erhaltenen Darlehen; Gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Schadensersatz und Teilurteil über die durch einen Todesunfall entstandenen Unkosten sowie eine Unterhaltsrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 30/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 01.12.1965
Rechtsgrundlage
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am ... 1954 kam Oscar W., der 1921 geborene Sohn der Klägerin, in K. als Insasse eines vom Zweitbeklagten gelenkten Taxis ums leben, als dieses mit den Personenkraftwagen des Erstbeklagten zusammenstieß. Die Drittbeklagte ist die Witwe und Alleinerbin des Taxiunternehmers. Unter den Parteien steht rechtskräftig fest, daß die Beklagten der Klägerin, die ihren verunglückten Sohn beerbt hat, gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet sind. Das Landgericht hat in einem Teilurteil über die durch den Todesfall entstandenen Unkosten und in seinem Schlußurteil über die von der Klägerin geforderte Unterhaltsrente entschieden. Nur die letzte ist noch im Streit.
Die Klägerin ist Witwe und amerikanische Staatsangehörige. Sie lebte in N. Y. mit ihrem unverheirateten Sohn Oscar zusammen und führte ihm den Haushalt. Eigenes Vermögen oder Einkommen hatte sie nicht. Seit dem ... 1954 bezieht sie eine Unfallrente von wöchentlich 21 Dollar.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Sohn habe ihr stets die Hälfte seines Einkommens als Abteilungsleiter der Ma. No. Corporation überlassen. Dieses habe 1953 etwa 9.000 Dollar betragen und wäre in den folgenden Jahren noch erheblich gestiegen. Ihr Sohn Oscar, so hat die Klägerin vorgetragen, würde sie bis an ihr Lebensende den gemeinsamen Lebenszuschnitt entsprechend unterhalten haben. Nach seinem Tode habe sie von Darlehen und Unterstützungen ihrer Bekannten sowie von der genannten Rente gelebt, die sie jedoch im Falle ihres Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit zurückerstatten müsse. Sie habe zunächst monatlich 80 Dollar Miete für die übernommene Wohnung gezahlt. 1963 sei sie zu ihrem zweiten Sohn Rudolph gezogen, der indessen knapp seine eigene Familie unterhalten könne und dem sie darum 50 Dollar im Monat für die gewährte Unterkunft entrichten müsse. Zusätzliche Aufwendungen von mindestens 500 Dollar jährlich habe sie wegen eines Herz- und Grallenleidens. Die Klägerin hat gebeten, die Beklagten zur Zahlung einer am ... 1954 beginnenden Unterhaltsrente von vierteljährlich 1.000 Dollar oder hilfsweise zur Leistung des entsprechenden Kapitalbetrages zu verurteilen, jeweils unter Verzinsung des Rückstandes.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben behauptet, nach dem insoweit anzuwendenden N. Y. Recht sei die Klägerin weder zur Klage befugt - dies sei allein der Nachlaßverwalter - noch unterhaltsberechtigt. Nach den dargelegten amerikanischen Bestimmungen sei Voraussetzung, daß die Klägerin ohne Unterstützung der öffentlichen Fürsorge zur last fallen würde. Die Klägerin verfüge aber über hinreichende eigene Mittel. Sie habe von ihren Sohn 4.325 Dollar in bar und rund 2.000 Dollar in Wertpapieren geerbt. Aus einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung sei ihr die Versicherungssumme von 2.014,49 Dollar wegen des Unfalltodes ihres Sohnes doppelt ausgezahlt worden. Sie habe ferner zwischen 1956 und 1959 nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Teilbeträgen insgesamt 17.277,60 DM erhalten. Darüber hinaus sei ihr ab 1. April 1959 eine monatliche Entschädigungsrente von 150 DM bewilligt worden. Die genannte Unfallrente von wöchentlich 21 Dollar trete hinzu. Eine weitere Einnahme von 150 Dollar im Monat hätte sich die Klägerin durch Untervermietung von zwei Räumen ihrer Fünfzimmerwohnung verschaffen können und müssen. Zu einer etwa noch notwendigen Ergänzung des Unterhalts sei der Sohn Rudolph imstande und verpflichtet. Im übrigen gehe die Klägerin zu Unrecht davon aus, daß ihr verunglückter Sohn nicht geheiratet und ihr bis an ihr Lebensende die Hälfte seines - zudem übersetzt veranschlagten - Einkommens überlassen hätte.
Die Klägerin ist dem u.a. mit der Darlegung entgegengetreten, daß ein großer Teil der ihr zugeflossenen Mittel von den Nachlaßverbindlichkeiten aufgezehrt worden sei und daß eine Untervermietung der von ihrem Sohn übernommenen Wohnung nicht statthaft gewesen wäre.
Das Landgericht hat der Klägerin eine Rente von 750 Dollar vierteljährlich zugebilligt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise dahin abgeändert, daß die Klägerin 14.026 Dollar sowie vom 1. April 1961 bis zum 23. September 1991 eine vierteljährliche Rente von 631,50 Dollar erhält; im übrigen ist das Rechtsmittel zurückgewiesen worden. Die Beklagten erstreben mit der Revision weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat - unter Anwendung deutschen Rechts im übrigen - nach dem Rechte des Staates N. Y. entschieden, daß der Klägerin ein Unterhaltsanspruch von 350 Dollar monatlich gegen ihren verunglückten Sohn zugestanden hätte. Hiervon hat es die empfangenen und noch fortgezahlten Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgezogen, ferner die Erträgnisse des verbliebenen Erbes und der einfachen Lebensversicherungssumme, sowie schließlich einen unterstellten Unterhaltsbeitrag des Sohnes Rudolph in Höhe von 80 Dollar monatlich. In einer nach Zeiträumen gegliederten Berechnung hat sich danach der für die Zeit bis zum 31. März 1961 zuerkannte Betrag von 14.026 Dollar und die anschließend zu zahlende Rente von 631,50 Dollar vierteljährlich ergeben.
Gegen diese Entscheidung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
1.
Die Revision rügt zu Unrecht, die Klägerin habe nicht als bedürftig im Sinne der angewandten amerikanischen Bestimmungen angesehen werden dürfen, obwohl sie niemals Fürsorgeunterstützung erhalten habe; es sei widersprüchlich, das Vorhandensein verfügbarer Mittel zu berücksichtigen und zugleich festzustellen, daß die Klägerin stets in die Lage gekommen wäre, Fürsorgeunterstützung beanspruchen zu müssen. Die Revision unterscheidet nicht zwischen den Unterhaltsanspruch, den die Klägerin ohne den Unfall gegen ihren Sohn Oscar gehabt hätte, und den hieraus abgeleiteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten, wie er nach dem Abzug unfallbedingter Vermögensvorteile verbleibt. Nur für die erste, nach den Tode des Sohnes hypothetische Frage spielt es eine Rolle, ob die Klägerin ohne seine Unterstützung wahrscheinlich der Öffentlichkeit zur Last gefallen wäre. Das Berufungsgericht hat zutreffend bedacht, daß dies insoweit nicht der Fall gewesen wäre, als die Klägerin Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten hat und noch empfängt. Dementsprechend hat es - entgegen der unvollständigen Wiedergabe durch die Revision - ausdrückliche Ausnahmen von seiner Feststellung gemacht, daß die Klägerin stets fürsorgebedürftig gewesen wäre. Für genau und im einzelnen berechnete Zeiträume, in denen sich die Klägerin aus den genannten Entschädigungsleistungen selbst hätte unterhalten können, ist ein Unterhaltsanspruch gegen den Sohn Oscar und folglich eine Eintrittspflicht der Beklagten verneint worden. Soweit die Klägerin aus den in Rede stehenden Mitteln ihren Unterhalt nur zum Teil hätte bestreiten können, hat das Berufungsgericht einen entsprechend ermäßigten Anspruch gegen den Sohn zugrundegelegt. Damit mußte es aber, was die Feststellung des entzogenen Unterhalts angeht, sein Bewenden haben. Sonstige Einkünfte hätte die Klägerin im Falle des Fortlebens ihres Sohnes nicht gehabt; es ist daher mit Recht dargelegt worden, daß sie ohne seine Unterstützung im übrigen fürsorgebedürftig geworden wäre. Mit welchen Hilfen es der Klägerin nach den Tode ihres Sohnes möglich gewesen ist, tatsächlich ganz ohne Fürsorgeunterstützung auszukommen, hat mit der Frage des ihr entzogenen Unterhalts nichts zu tun. Insbesondere waren in diesen Zusammenhang - was die Revision übersieht - nicht etwa auch Einkünfte zu berücksichtigen, die der Klägerin erst auf Grund des Ablebens ihres Sohnes zugeflossen sind, wie die vorläufige Unfallrente, Kapital und Erträgnisse des Erbes und der Lebensversicherung, oder gar die von Bekannten gewährten Darlehen. Bei diesen Einnahmen konnte es sich allein darum handeln, ob und inwieweit sie bei der Errechnung des von den Beklagten zu leistenden Schadensersatzes zur Ausgleichung heranzuziehen waren. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
Auf die Beweislast ist bei alledem nicht abgestellt worden. Der Tatrichter hat das Einkommen des verunglückten Sohnes und den Bedarf der Klägerin auf der Grundlage eingeholter Auskünfte nach § 287 ZPO geschätzt und die der Klägerin aus Bundesmitteln bewilligten Entschädigungen anhand der beigezogenen Bescheide genau festgestellt. Damit war die erforderliche Aufklärung durchgeführt. Die von der Revision als ungeprüft gerügte Frage, nach welchen Recht die Beweislastverteilung hätte vorgenommen werden müssen, stellte sich nicht. Insgesamt ist hiernach die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Unterhaltsanspruch des im einzelnen dargelegten Umfangs entzogen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Auch die Ausgleichung der unfallbedingten Vorteile, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, begegnet keinen Bedenken. Die Revision meint abweichend, der Klägerin sei im Hinblick auf ihr Alter der Verbrauch des ererbten Kapitals und nicht nur seiner Erträgnisse anzusinnen gewesen. Der erkennende Senat hat allerdings in seiner angeführten Entscheidung BGHZ 8, 325, 329 [BGH 15.01.1953 - VI ZR 46/52] ausgesprochen, daß im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine Anrechnung des Stammwertes der Erbschaft den Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht. Die Frage muß indessen vorliegend verneint werden. Der Erblasser hatte lediglich eine seinen Einkünften entsprechende, bescheidene Rücklage gebildet. Sie stand ihn und der Klägerin im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung für Notfälle zur Verfügung, Tatsächlich sind nach den Feststellungen beim Tode des Sohnes von den bar vorhandenen 4.325 Dollar insgesamt 1.732 Dollar durch zwangsläufig auftretende Ausgaben verbraucht worden, so daß der Klägerin nur 2.593 Dollar verblieben. Der Klägerin war nicht zuzumuten, diesen Betrag nunmehr zur Entlastung der Schädiger aufzuzehren, nachdem bislang ein kleiner geldlicher Rückhalt zu ihren Lebensumständen gehört hatte. Hinsichtlich der Lebensversicherungssumme verkennt ersichtlich auch die Revision nicht, daß nur die daraus erzielbaren Zinsen zur Ausgleichung zu bringen waren, wie das Berufungsgericht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1963 (VI ZR 154/62 = NJW 63, 1604) entschieden hat. Die Leistungen nach den Bundesentschädigungsgesetz schließlich, die der Klägerin zugeflossen sind, waren freilich ungeachtet der Gewährung in Kapitalbeträgen zum Verbrauch bestimmt. Das hat das Berufungsgericht aber auch erkannt und berücksichtigt. Wie schon erörtert, ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin in einer eingehenden Einzelberechnung um die vollen Beträge der in Rede stehenden Leistungen ermäßigt worden. Das hat die Revision bei ihrer Rüge offenbar übersehen.
3.
Endlich ist der Revision auch nicht zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Unterhaltspflicht des Sohnes Rudolph fehlsam eingeschätzt habe. Es ist mit Recht nicht auf die Ansicht der Beklagten eingegangen, daß dieser zweite Sohn, auch wenn er früher arbeitslos gewesen sein möge, jetzt imstande und verpflichtet sei, die Klägerin allein zu unterhalten. Eine solche Abwälzung ihrer Belastung könnten die Beklagten in keinen Falle beanspruchen. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Lage ausgegangen, wie sie bestehen würde, wenn der Sohn Oscar nicht verunglückt wäre. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Sohn Rudolph dann einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hätte, den es übereinstimmend mit den Landgericht auf 80 Dollar im Monat geschätzt hat. Die unterschiedliche Bemessung der Unterhaltspflicht ist damit begründet worden, daß Rudolph W. für Ehefrau und Kinder zu sorgen hat, während sein mit der Klägerin zusammenlebender Bruder unverheiratet war. Dieser Gesichtspunkt ist berechtigt und würde selbst dann durchgreifen, wenn sich der Sohn Rudolph nunmehr in annähernd denselben Vermögensverhältnissen befinden sollte wie vordem sein Bruder. Zu Unrecht rügt die Revision das Unterbleiben einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung. Daß Rudolph W. jetzt "gut verdiene", haben die Beklagten nur zur Erhärtung ihrer Behauptung unter Beweis gestellt, er vermöge - im Gegensatz zur Zeit seiner Arbeitslosigkeit oder gering bezahlten Beschäftigung - die Klägerin nunmehr zu unterstützen. Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrundegelegt.
Ebenso wenig brauchte entgegen der Rüge der Revision geklärt zu werden, ob die Klägerin den angenommenen Mietbeitrag von 50 Dollar im Monat tatsächlich an ihren Sohn Rudolph entrichtet. Denn die Klägerin ist so gestellt worden, als erhalte sie ihrerseits die geschätzte Unterhaltsleistung von 80 Dollar, obwohl dies nach ihrer Behauptung nicht der Fall ist. Sollte ihr die Mietzahlung erlassen sein, so würde das unter diesen Umständen nur bedeuten, daß sie von den geschuldeten Unterhalt doch 50 Dollar in form der Unterkunft erhielte. Sollte Rudolph W. jetzt oder in Zukunft jene 80 Dollar außer den erbringen, so würde die insgesamt entstehende, freiwillige Mehrleistung an dem allein entscheidenden Unfang seiner Verpflichtung nichts ändern. Die Frage der effektiven Mietzahlung konnte daher auf sich beruhen.
4.
Das Berufungsurteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Beklagten war deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner