Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1963, Az.: VI ZR 154/62
Möglichkeit der Minderung des zu ersetzenden Schadens durch die Erträgnisse aus einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Lebensversicherungssumme; Gleichbehandlung von Vermögen aus einer Lebensversicherung und ererbtem Vermögen; Zweck der nicht abgekürzten Lebensversicherung; Unterscheidung zwischen Unfallversicherung und Lebensversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1963
- Aktenzeichen
- VI ZR 154/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.02.1962
- LG München
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 39, 249 - 255
- DB 1963, 864-865 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 581 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1604-1606 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 915 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1963, 545-547 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Lebensversicherungssumme mindern seinen nach § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schaden, soweit der Getötete die Versicherung in der Weise genommen hatte, daß der Eintritt des Versicherungsfalles gewiß war (Spar- im Gegensatz zur Risikoversicherung).
- b)
Bei der Berechnung des Unterhaltsaufwandes, der dem Getöteten obgelegen hätte, sind die Beiträge zu einer solchen Versicherung weder als feste Unkosten noch als nunmehr fortfallende Ausgaben abzuziehen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 1962, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 7. und 8. März 1962, aufgehoben
- 1.
wegen eines Teilbetrages von 75 DM je Vierteljahr der vom Erstbeklagten an die Erstklägerin zu zahlenden Rente,
- 2.
soweit die vom Erstbeklagten an den Zweitkläger zu zahlende Rente vierteljährlich folgende Betrage übersteigt:
- a)
für die Zeit vom 21. März 1955 bis 20. März 1956:
420,- DM,
- b)
für die Zeit vom 21. März 1956 bis 20. Dezember 1960:
382,03 DM,
- c)
für die Zeit vom 21. März 1961 bis 20. März 1965:
643,75 DM,
- 3.
hinsichtlich der Kostenentscheidung.
- II.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Tatbestand
Der Erstbeklagte war Unternehmer, der Zweitbeklagte Betriebsleiter des Sessellifts auf den Herzogstand am Walchensee. Bei einem Seilriss am 20. März 1955 verunglückte mit mehreren anderen Fahrgästen der Zahnarzt Oskar Kr. tödliche. Seine Witwe und seine beiden Kinder haben die Beklagten auf Ersatz des ihnen entzogenen Rechts auf Unterhalt in Anspruch genommen.
Die Kläger haben behauptet, der Erstbeklagte habe den Zweitbeklagten ohne Sorgfalt ausgewählt und ungenügend überwacht; dieser habe das Unglück durch Nachlässigkeit herbeigeführt. Bei der Berechnung ihrer Ansprüche sind die Kläger von einer Lebenserwartung des Verunglückten bis zum 30. Juni 1983 und einem Betrag von 26.400 DM ausgegangen, der für den Jahresverbrauch der Familie zur Verfügung gestanden hätte. Von ihren hieraus hergeleiteten Rentenansprüchen haben die Kläger die Erträgnisse des ihnen zugefallenen Erbes, nicht aber einer ausgezahlten Lebensversicherungssumme abgesetzt. An rückständigen Leistungen bis zum 20. März 1960 haben die Erstklägerin 54.695 DM, der Zweitkläger 3.980 DM und die Drittklägerin 16.100 DM verlangt, wobei sie empfangene Abschlagszahlungen berücksichtigt haben. Ferner haben sie vierteljährlich im voraus zu zahlende Renten begehrt - der Zweitkläger nur bis zum 21. Dezember 1964 -, die sich für die Erstklägerin zwischen 3.950 und 4.350 DM, für den Zweitkläger zwischen 550 und 850 DM und für die Drittklägerin zwischen 700 und 1.000 DM bewegten.
Der Erstbeklagte hat die Ansprüche dem Grunde nach bestritten, soweit sie nicht aus dem Reichshaftpflichtgesetz hergeleitet werden. Im übrigen haben die Beklagten die Forderungen teilweise anerkannt, gewisse Zahlungen geleistet und um Abweisung der darüber hinausgehenden Klage gebeten. Insoweit haben sie geltend gemacht, die begehrten Renten seien ihrer Höhe und Dauer nach nicht gerechtfertigt; insbesondere müsse die Erstklägerin den Schaden durch eigene Erwerbstätigkeit mindern und sich die empfangenen Leistungen aus der Lebensversicherung anrechnen lassen.
Das Landgericht ist den Beklagten weder in den beiden letzteren Punkten noch darin gefolgt, daß der Erstbeklagte nur nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes eintrittspflichtig sei. Es hat jedoch die erhobenen Ansprüche teilweise gekürzt und unter Abweisung der weitergehenden Klage der Erstklägerin vierteljährlich zwischen 2.905,25 und 2.006,25 DM bis zum 31. März 1983, dem Zweitkläger zwischen 550 und 850 DM bis zum 21. Dezember 1964 und der Drittklägerin 850 DM bis zum 21. Dezember 1960 zuerkannt, jeweils unter Abzug bereits empfangener Leistungen. Hiergegen haben sich mit der Berufung die Erstklägerin, die eine Erhöhung ihrer Rente um 750 DM vierteljährlich erstrebte, sowie der Erstbeklagte gewandt, der jährlich der Erstklägerin nur 5.000 DM und dem Zweitkläger nur 1.250 DM zugestehen wollte.
Das Oberlandesgericht hat durch ein rechtskräftiges Zwischenurteil die Ansprüche der Kläger gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie die Haftungsgrenzen des Reichshaftpflichtgesetzes nicht übersteigen. Im Endurteil hat es auf diesen Rahmen sowohl die vom Erstbeklagten an die Erstklägerin zu leistenden Zahlungen als auch die auf eine Anschlußberufung des Zweitklägers getroffene Feststellung beschränkt, daß ihm der Erstbeklagte zum Ersatz des künftigen Schadens aus dem Entzug des Rechts auf Unterhalt verpflichtet ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht die der Erstklägerin zuerkannte Rente zu Lasten des Zweitbeklagten teilweise erhöht und die des Zweitklägers unverändert gelassen.
Die Revision des Erstbeklagten erstrebt eine Herabsetzung der von ihm zu zahlenden Renten an die Erstklägerin um 75 DM und an den Zweitkläger um 20 DM vierteljährlich, außerdem die Abweisung der Ansprüche des Zweitklägers wegen eines weiteren Betrages von 6.575 DM. Die beteiligten Kläger stellen zu dem letzten Begehren keinen Antrag; im übrigen bitten sie um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die vom Ehemann der Erstklägerin abgeschlossene Lebensversicherung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigend Soweit die Rüge dahin geht, daß die Erstklägerin sich zwar nicht die ausgezahlte Versicherungssumme, wohl aber deren Erträgnisse als schadensmindernd anrechnen lassen müsse, ist ihr stattzugeben.
Das Oberlandesgericht konnte sich für seine gegenteilige Ansicht auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen (vgl. RG WarnRspr. 1917, Nr. 266; RGZ 146, 287; 153, 264; jeweils mit weiteren Nachweisen), und hat dies mittelbar durch Bezugnahme auf das Schrifttum getan (Palandt 22. Aufl., Vorbem. 7 vor § 249 BGB; Wussow, Das Unfall-Haftpflichtrecht 7. Aufl., Tz. 1225). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung, daß Leistungen der Lebens- oder Unfallversicherung nicht als schadensmindernde Faktoren zu berücksichtigen seien, zunächst unverändert fortgeführt (vgl. BGHZ 19, 94). In dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1957 (VI ZR 312/55 = LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 15 = VersR 57, 265) ist jedoch bereits zwischen Unfall- und Lebensversicherung unterschieden und der Grundsatz zwar für die Unfallversicherung aufrechterhalten worden, während es für die Lebensversicherung ausdrücklich offengelassen worden ist, ob nicht die ausgezahlte Summe wie ererbtes Vermögen zu behandeln sei. Das hat das Berufungsgericht übersehen, als es sich für seine Ansicht auch auf diese Entscheidung bezogen hat.
Die von der Revision gewünschte Nachprüfung ergibt, daß in der Tat die Gleichbehandlung mit ererbtem Vermögen gerechtfertigt ist. Das Reichsgericht hat die Frage unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gesehen und ständig dahin entschieden, daß auf Gesetz beruhende Versorgungsleistungen zum Ausgleich heranzuziehen seien, auf privaten Verträgen beruhende dagegen nicht, weil es insoweit an einem adäquaten Zusammenhang zwischen dem Unfalltod und den dadurch lediglich ausgelösten Vertragsleistungen fehle. Es hat später (RGZ 146, 287; RG in Rdk 1941, 32) die Richtigkeit dieser im Schrifttum angezweifelten Begründung dahinstehen lassen und sich darauf gestützt, daß jedenfalls die Leistungen des Versicherers dem Schädiger nicht zugute kommen dürften, weil dies dem Sinn des Vertragsverhältnisses widerspräche und im Ergebnis auf eine zugunsten des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung hinausliefe, deren Prämie ein anderer ungewollt bezahlt hätte. Hiergegen ist u.a. eingewandt worden, daß vorsorgende Maßnahmen des Verletzten, insbesondere Vermögensbildung durch Sparen, sich auch sonst zugunsten des Schädigers auswirkten (vgl. Hengstenberg, VAE 1943, 63).
Die Frage läßt sich weder allein aus der privaten Natur des Versicherungsvertrages noch aus der mittelbaren Begünstigung des Schädigers beantworten. Vielmehr ist nach dem Zweck der vom Geschädigten getroffenen Vorsorge zwischen der Risikoversicherung, bei welcher der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiß, und der Sparversicherung, bei welcher er gewiß ist, zu unterscheiden. Hatte der Verletzte freiwillig Prämien aufgewandt, um sich oder seinen Angehörigen bei Eintritt eines Unfalls die vereinbarten Summen als in jedem Falle zur Verfügung stehenden Ausgleich zu sichern, so läßt es sich nicht vertreten, das Ergebnis dieser nur an den Schadensfall geknüpften Vorsorge dem Schädiger in irgend einer Weise zugute kommen zu lassen. Denn Sinn und Zweck einer solchen Versicherung ist es, bei dem - nur als möglich vorgestellten - Eintritt des Versicherungsfalls die im voraus summenmäßig festgelegten Beträge ohne Rücksicht darauf zu erhalten, wie hoch der Schaden tatsächlich ist und ob ein Dritter Ersatz zu leisten hat. Ist ein solcher Ersatz zu erlangen, so bleiben hierneben die Versicherungsleistungen als ein besonderer, durch die Prämien erkaufter Vorteil bestehen (so auch Geigel, Der Haftpflichtprozeß 10. Aufl., S. 37). Unter diese bei der Schadensberechnung ganz außer Betracht zu lassende Art der Vorsorge fällt nicht nur die Unfall-, sondern auch die Lebensversicherung, soweit sie eine reine Risikoversicherung ist. Das trifft zu bei der sogenannten abgekürzten Versicherung auf den Todesfall, bei welcher der Versicherer nur zu leisten hat, wenn der Versicherte innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums oder bei der Durchführung eines bestimmten Vorhabens - etwa auf einer Weltreise - stirbt. Es gilt ferner für die gewöhnliche Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall insoweit, als eine Erhöhung der Versicherungssumme bei Unfalltod vereinbart worden ist. Denn dieser Zusatz stellt lediglich die Kombination mit einer auf den Todesfall beschränkten Unfallversicherung dar, für die dementsprechend nur ein Risikozuschlag zum normalen Beitrag zu zahlen ist.
Im Gegensatz zur Risikoversicherung, die der Vorsorge gegen mögliches und in der Überzahl der Fälle nicht eintretendes Unglück dient, ist die nicht abgekürzte Lebensversicherung dazu bestimmt, in jedem Falle zur Auszahlung eines festen Kapitals zu führen. Ungewiß ist lediglich der Zeitpunkt der Leistung. Das gilt auch bei der gebräuchlichen Mischform der Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall insofern, als es nicht gewiß ist, ob der Versicherte das für die Fälligkeit vereinbarte Lebensalter erreicht. Der Versicherungsgedanke beschränkt sich hier darauf, bei der gemeinsamen Spartätigkeit der Versichertengemeinschaft die Abweichungen des individuellen Lebensendes von der mathematischen Lebenserwartung auszugleichen. Dementsprechend haben die Beiträge nicht die Natur von Risikoprämien, sondern von Rücklagen zur Vermögensbildung. Sie führen versicherungstechnisch zur Ansammlung der Prämienreserve, die als ein Vermögenswert des Versicherungsnehmers anzusehen ist, wie bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach §§ 174, 175 VVG und insbesondere bei der Herausgabe der Prämienreserve nach § 176 VVG deutlich wird. Für die hier erörterte Frage der Schadensberechnung im Falle des § 844 Abs. 2 BGB wäre es indessen nicht gerechtfertigt, lediglich die Prämienreserve als erspartes und dem Unterhaltsberechtigten vorzeitig zufallendes Vermögen zu behandeln. Denn der Versicherungsnehmer hat gerade nicht so gespart, daß jeweils - und insbesondere bei seinem Ableben - die Summe seiner Rücklagen zur Verfügung stand. Er hat vielmehr die Form des Sparens in einer Versichertengemeinschaft gewählt, sich zu festen Beiträgen unter Verzicht auf die freie Verfügung über die Rücklagen verpflichtet und hiergegen den Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Kapitals erworben, gleichviel wie hoch die Prämienreserve bei Eintritt des Versicherungsfalles ist. Es ist mithin das Ergebnis einer besonders gearteten Spartätigkeit des Versicherten, daß bei seinem Unfalltode dem Bezugsberechtigten dieselbe Versicherungssumme vorzeitig zufällt, die er sonst erst im Zeitpunkt des natürlichen Ablebens erhalten hatte. Die Lage ist wirtschaftlich nicht anders als beim Anfall eines auf gewöhnliche Weise ersparten Kapitals durch vorzeitige Erbfolge. Das rechtfertigt es, beide Fälle gleich zu behandeln, d.h. die Erträgnisse des verfrüht zufallenden Kapitals als schadensmindernden Faktor bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Ein Grund, nur im Erbwege erlangte Vorteile auszugleichen, besteht nicht; es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Versicherungssumme in den Nachlaß fällt.
Die Unterscheidung zwischen Unfall- und Lebensversicherung ist übrigens mit gleicher Begründung auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen worden, wegen des Sinnes der Vorschrift freilich mit entgegengesetzter Wirkung. Während die Leistungen der Unfallversicherung hiernach einen auf andere Weise erlangten Ersatz des Schadens darstellen, können die Hinterbliebenen des Verletzten nicht auf dessen Lebensversicherung verwiesen werden, weil deren Zweck nicht Schadensdeckung, sondern Kapital- oder Rentenvorsorge ist (vgl. RGZ 155, 186). Dieser Unterschied muß im Falle des § 844 Abs. 2 BGB dazu führen, daß die vorzeitig erworbene Lebensversicherungssumme wie ererbtes Sparkapital behandelt wird, während die anderweite Schadensdeckung durch eine Unfallversicherung den Schädiger hier nicht entlasten kann.
II.
Unbegründet ist dagegen das Verlangen der Revision, die Beiträge zur Lebensversicherung von dem Nettoeinkommen abzuziehen, das der Berechnung der Unterhaltsansprüche zugrundegelegt worden ist. Daß es sich bei solchen Beiträgen nicht um zwangsläufige Aufwendungen zur Erzielung des Arbeitseinkommens handelt, sondern um die freie Verfügung über einen Teil des Arbeitsertrages, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juni 1962 (VI ZR 171/61 = VersR 62, 1008) ausgesprochen. Auf die Rechtsprechung, daß der Ehemann zu angemessenen Rücklagen für die Altersversorgung verpflichtet sein kann, vermag die Revision sich für ihren Standpunkt nicht zu berufen; denn diese auch vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen gehen gerade dahin, daß solche Aufwendungen zum Unterhalt gehören und daher der Witwe ebenfalls zu ersetzen sind (vgl. BGH LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 2, 11).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem - von der Revision nicht berührten - Umstand, daß nach der Auszahlung der Versicherungssumme keine Beiträge mehr zu entrichten sind, d.h. daß das erstrebte Endkapital zur Verfügung steht, ohne daß es noch einer weiteren Spartätigkeit bedürft. Es ist zwar gerechtfertigt, die Versicherungssumme hinsichtlich ihrer Erträgnisse wie erspartes Vermögen zu behandeln, weil in beiden Fällen die zur Altersversorgung bestimmte Summe vorzeitig anfällt. Über diese Gleichsetzung des gewöhnlichen und des Versicherungssparens hinaus hat der Schädiger jedoch keinen Anspruch auf den Genuß der Vorteile, den die vorsorglich gewählte Form der Lebensversicherung insbesondere hinsichtlich des Kapitalerwerbs bietet. Er ist insoweit nicht günstiger zu stellen, als hätte der Verletzte lediglich die angesammelte Prämienreserve zurückgelegt, so daß die Witwe die Spartätigkeit bis zur Erreichung des gesteckten Zieles fortsetzen müßte. Würde anders entschieden, so würde der Witwe die Differenz zwischen der Prämienreserve und der vollen Versicherungssumme, die ihr kraft des Versicherungsvertrages ohne entsprechende Sparleistungen zugeflossen ist, im Ergebnis wieder entzogen. Auch die Revision ist ersichtlich nicht der Ansicht, daß eine - selbst nur mittelbare - Verweisung der Witwe auf das zu ihrer Versorgung bestimmte Kapital beansprucht werden könnte.
III.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht trotz seiner rechtskräftigen Entscheidung, der Erstbeklagte sei nur im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes eintrittspflichtig, dessen Zahlungen an den Zweitkläger nicht entsprechend begrenzt hat. Es handelt sich um ein offenbares Versehen. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen unter II zwar ausgeführt, daß es bei den vom Landgericht dem Zweitkläger zuerkannten Quartalsbeträgen von 550 bzw. 850 DM verbleiben müsse, anschließend jedoch sorgfältig errechnet, welche anteiligen Kürzungen Mutter und Sohn in den einzelnen Zeiträumen wegen Überschreitung des Jahreshöchstbetrages von 15.000 DM hinnehmen müssen. Diese Kürzungen sind jedoch nur hinsichtlich der Erstklägerin in eine endgültige Zusammenstellung und von dort in den erkennenden Teil übernommen worden.
IV.
Stände der letztere Mangel allein, so könnte ihn das Revisionsgericht selbst beheben. Es sind jedoch außerdem die Ansprüche der Erstklägerin um die Erträgnisse der ihr zugefallenen Lebensversicherungssumme zu kürzen. Über deren Höhe hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt zu Recht - keine Feststellungen getroffen. Soweit die Ansprüche der drei Kläger den Jahreshöchstbetrag überschreiten, wirkt sich eine Verringerung des Anteils der Erstklägerin jedoch zugunsten des Zweitklägers aus. Die ihm zustehende Rente läßt sich deshalb nicht, wie die Revision in erster Linie möchte, nach der vorliegenden Ausrechnung des Berufungsgerichts herabsetzen. Die Entscheidung kann nur - gemäß dem Hilfsantrag - in diesem Umfang zur erneuten Errechnung aufgehoben werden. Soweit die Revision außerdem eine Ermäßigung der Rente des Zweitklägers um 20,- DM vierteljährlich begehrt, ist sie unbegründet, weil die Beiträge zur Lebensversicherung keinen Abzug rechtfertigen. Das gilt auch, soweit eine Herabsetzung der Rente der Erstklägerin aus diesem Grunde beansprucht wird; doch hat die Revision ihren auf 75,- DM vierteljährlich gerichteten Antrag nicht hiernach aufgeteilt, vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß die darin enthaltenen Erträgnisse der Versicherungssumme mit 30,- DM nur unverbindlich geschätzt seien. Hinsichtlich der Erstklägerin kann die Aufhebung und Zurückverweisung deshalb nur im ganzen Umfang des Antrags erfolgen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner