Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1960, Az.: VI ZR 81/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 81/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 13.03.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 27. Oktober 1955 gegen 20.30 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Lieferwagen die A. D.straße von Sch. her in Richtung K.-Dü.. Dabei erfaßte der Wagen des Beklagten die auf der äußersten rechten Straßenseite gehende Ehefrau des Klägers, die so schwere Verletzungen erlitt, daß sie albald verstarb. Der Beklagte stand bei dem Unfall stark unter Alkoholeinwirkung; die von ihm entnommene Blutprobe ergab für die Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von 2 Promille. Er ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Die Ehefrau des Klägers hatte mit diesem ihren ständigen Wohnsitz in C., Kreis Z., und weilte damals zu Besuch in K.. Sie war bis zu ihrem Unfall gesund und hatte ihren und des Klägers kinderlosen Haushalt allein versorgt. Daneben hatte sie den zur Zeit des Unfalls 65-jährigen Kläger, der nachtblind ist, frühmorgens zum Bahnhof geleitet und abends von dort wieder abgeholt, wenn die Dunkelheit dies erforderte. Der Kläger ist nämlich in Zwickau berufstätig, wohin er an allen Arbeitstagen von seinem Wohnort Cunersdorf mit der Eisenbahn fahren muß.
Der Kläger hat von dem Beklagten Ersatz der Kosten der Bestattung seiner Ehefrau und des bei dem Unfall entstandenen Sachschadens sowie eine Rente für die ihm entgehenden Dienste seiner Ehefrau verlangt. Den Wert dieser Dienste hat er - auch unter Berücksichtigung der seitdem vorgenommenen Verkleinerung seiner Wohnung von 100 qm auf 70 qm - mit monatlich 275,31 DM angesetzt.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Beerdigungskosten und des Sachschadens in vollem Umfange stattgegeben, den Rentenanspruch wegen entgangener Dienste der Ehefrau jedoch nur in Höhe von monatlich 240,90 DM, und zwar entsprechend der mittleren Lebenserwartung bis zum 27. März 1970, für begründet gehalten.
Im Berufungsrechtszuge haben die Parteien lediglich um den Rentenanspruch gestritten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert, als es den Rentenanspruch nur in Höhe von 150,- DM monatlich bis zum 9. Dezember 1965, nämlich bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres der Ehefrau des Klägers, darüber hinaus bis längstens zum 27. März 1970 nur in Höhe von 20,- DM monatlich für gerechtfertigt erachtet hat.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision, um die Abweisung des gesamten Rentenanspruchs zu erreichen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß, wie nach internationalem, so auch nach deutschem interlokalem Privatrecht für die Beurteilung unerlaubter Handlungen das Recht des Tatortes maßgebend sei. Da sich der Unfall, für dessen Folgen der Beklagte in Anspruch genommen werde, in der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat, komme das Deliktsrecht, wie es hier gelte, zur Anwendung, somit auch § 845 BGB, - gleichgültig, ob diese Vorschrift in der Sowjetzone noch in Kraft sei. Die Frage, ob die bei dem Unfall getötete Ehefrau des Klägers diesem kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen verpflichtet war, sei jedoch nach sowjetzonalem Recht zu beantworten; denn die persönlichen Rechtsbeziehungen von Ehegatten müßten sich nach ihrem Heimatrecht richten. Die Pflicht der Ehefrau zu häuslichen Dienstleistungen sei, so meint das Berufungsgericht, in der Sowjetzone nicht etwa schlechthin beseitigt, sondern die Ehefrau habe das Recht, zwischen der Berufs- und der Hausarbeit frei zu wählen, ohne beides gleichzeitig ablehnen zu können. Wenn eine Ehefrau nicht berufstätig sei, müsse sie durch ihre Hausarbeit den berufstätigen Ehemann entlasten und damit zur besseren Entfaltung seiner Arbeitskraft beitragen. Auch nach, dem Recht der Bundesrepublik sei die Ehefrau des Klägers zu Dienstleistungen in dessen Haushalt verpflichtet gewesen. Die Höhe der von dem Beklagten in DM-West zu entrichtenden Rente sei so zu bemessen, daß der Kläger gestellt werde, wie er gestanden hätte, wenn seine Ehefrau weiterhin zur Besorgung des Haushalts imstande gewesen wäre. Dabei sei in Anbetracht der unterschiedlichen Kaufkraft der DM-West und der DM-Ost zu vergleichen, welche Aufwendungen in der Bundesrepublik und in der Sowjetzone erforderlich seien, um die für den Kläger aus dem Schadensfall sich ergebenden Nachteile zu beheben.
Bei der Ermittlung der Schadenshöhe hat das Berufungsgericht § 287 ZPO angewendet.
2.
Zu unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, das Berufungsurteil sei in sich widersprüchlich, weil das Berufungsgericht zwar erkannt habe, daß die Frage, ob die Ehefrau des Klägers zu Dienstleistungen im Haushalt verpflichtet gewesen sei, nach sowjetzonalem Recht beurteilt werden müsse, aber dann doch den Rechtsstreit durchweg nach dem Recht der Bundesrepublik entschieden habe. Die Revision läßt hierbei nämlich außer acht, daß das Berufungsgericht zutreffend unterschieden hat zwischen dem Recht, das auf die unerlaubte Handlung als solche anzuwenden ist, und dem Recht, nach dem sich die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten, somit auch die Verpflichtung der Ehefrau zu häuslichen Dienstleistungen, bestimmen.
Im internationalen Privatrecht ist es anerkannt, daß für Tatbestand und Wirkung der unerlaubten Handlung das Recht des Ortes maßgebend ist, wo die unerlaubte Handlung begangen wurde (RGZ 96, 96, 98; Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 1955, S. 113; Beitzke, "Internationales und interlokales Privatrecht" in Festschrift für Nipperdey, S. 41 ff, Martin Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. 1954, S. 164). Im deutschen interzonalen Privatrecht stellt sich die Frage nur dann, wenn Unterschiede auf diesem Rechtsgebiet zwischen der Bundesrepublik und der Sowjetzone hervorgetreten sind (BGHZ 5, 138, 143 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51]; BGH. Urt. v. 20. Nov. 1952 - IV ZR 35/52 - DM EGBGB Art. 7 ff Nr. 7; BGH NJW 1953, 339; Raape, a.a.O. S. 150). Dabei bedarf es der Hervorhebung, daß in der Bundesrepublik und im Gebiete der Sowjetzone weithin dasselbe Privatrecht, insbesondere auch das Bürgerliche Gesetzbuch gilt. Soweit sich aber auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet der unerlaubten Handlungen Rechtsverschiedenheiten zeigen, ist für die Anwendung der Deliktsnormen - ebenso wie im internationalen Privatrecht - an den Begehungsort anzuknüpfen (BGHZ 5, 138, 143 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51]; RGZ 166, 257, 258; Soergel/Kegel, 8. Aufl. 1955, Art. 12 EG BGB Anm. VI). Mit Recht hat danach das Berufungsgericht seiner Beurteilung des Tatbestandes und der Wirkungen der unerlaubten Handlung des Beklagten das Recht des Unfallorts, also das in der Bundesrepublik geltende Recht zugrunde gelegt.
3.
Frei von Rechtsirrtum sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß sich die persönlichen Rechtsbeziehungen des Klägers und seiner verstorbenen Ehefrau nach dem in der Sowjetzone geltenden Recht bestimmten und daß daher nach diesem zu beurteilen ist, ob die Ehefrau dem Kläger gegenüber zu häuslichen Dienstleistungen verpflichtet war. Denn hierfür ist das jeweilige Heimatrecht maßgebend. Da die Staatsangehörigkeit der Bürger der Bundesrepublik und der Sowjetzone die gleiche, nämlich die deutsche ist, kommen als Anknüpfungsmomente für das Ehewirkungsstatut der Wohnsitz (hierfür: Ficker, Grundfragen des deutschen interlokalen Rechts 1952, S. 37) oder der gewöhnliche Aufenthalt (so Soergel/Kegel, Art. 14 EG BGB Anm. VII; Martin Wolff a.a.O. S. 92; Raape a.a.O. S. 151; Ernst Wolff, "Probleme des interlokalen Privatrechts in Deutschland" in Festschrift für Raape, S. 186) in Betracht. Diese Frage kann im vorliegenden Falle aber dahinstehen, da sowohl der Wohnsitz des Klägers und seiner verstorbenen Ehefrau als auch ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Sowjetzone liegt.
Die von der Revision auf §§ 286, 293 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe das für die persönlichen Rechtsbeziehungen des Klägers und seiner Ehefrau maßgebliche Recht der Sowjetzone fehlerhaft angewendet, kann keinen Erfolg haben. Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang anführt, § 845 BGB gelte in der Sowjetzone überhaupt nicht, kann sie hieraus etwas ihr Günstiges nicht herleiten, weil sich, wie oben dargelegt, Art und Maß des Schadensersatzes nach dem Recht des Begehungsorts der unerlaubten Handlung, also nach dem Recht der Bundesrepublik bestimmen.
Soweit im Rahmen das § 845 BGB die Verpflichtung der Ehefrau des Klägers zu häuslichen Dienstleistungen in Frage steht, kann eine Überprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des nur in der Sowjetzone geltenden Rechts im Revisionsrechtszuge nicht erfolgen. Dehn dieser von der Revision erstrebten Prüfung steht § 549 ZPO entgegen. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es nämlich, eine einheitliche Gesetzesauslegung zu erreichen. Ein Bedürfnis hierzu besteht, soweit eine Mehrzahl von Oberlandesgerichten zur Anwendung der Rechtsnorm berufen ist (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. §.549 Anm. I). Wenn es sich aber wie hier um Rechtssätze handelt, deren Geltung auf das Gebiet der Sowjetzone beschränkt ist, vermag der Bundesgerichtshof die durch § 549 ZPO angestrebte einheitliche Rechtsprechung im dem Geltungsgebiet der Rechtsnormen nicht herbeizuführen, weil die Gerichte der. Sowjetzone der Revisionszuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht unterstellt sind. Deshalb sind Rechtssätze, die infolge der gegenwärtigen Teilung Deutschlands allein in der Sowjetzone gelten, nicht revisibel (Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 21/52 - LM ZPO § 549 Nr. 23; ferner Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] insoweit nicht abgedruckt -).
Soweit das Berufungsgericht weiter ausführt, die Verpflichtung der Ehefrau des Klägers zu häuslichen Dienstleistungen habe ihr außer nach dem anzuwendenden Heimatrecht, dem Recht der Sowjetzone, auch nach dem Recht der Bundesrepublik obgelegen, so war diese weitere Begründung entbehrlich, aber auch unschädlich.
4.
Bei der nach dem Recht der Bundesrepublik vorzunehmenden Bemessung der dem Kläger zustehenden Geldrente hat das Berufungsgericht den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGHZ 4, 123; Urteil des BGH vom 9. Oktober 1952 - III ZR 335/51 - NJW 1953, 97), auch zur Frage, in welcher Währung die Rente zu zahlen ist (BGHZ 14, 212), Rechnung getragen.
Die tatsächlichen Feststellungen, welche das Berufungsgericht seiner Schadensermittlung zugrunde gelegt hat, sind bindend und können von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden.
Da das Berufungsurteil hierbei, wie auch im übrigen, Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Hauß
H. Meyer