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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1997, Az.: BVerwG 8 C 21/97

Schriftform des Widerspruchs; Schutz für befristete Arbeitsverhältnisse bei Einberufung zum Wehrdienst; Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Verlusts eines befristeten Arbeitsplatzes und wegen Verlusts eines Ausbildungsplatzes; Verhältnis von allgemeiner Härteklausel und Sondertatbeständen bei Zurückstellung vom Wehrdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 21/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg vom 18.06.1997 - VG 7 A 25/97

Fundstellen

  • BVerwGE 105, 276 - 281
  • AuR 1998, 40 (amtl. Leitsatz)
  • BWV 1998, 109-110
  • DÖV 1998, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1998, XXXVIII Heft 2 (Kurzinformation)
  • NJ 1997, 640 (Pressemitteilung)
  • NJW 1998, 1505-1507 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 739 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1998, 39-42
  • PersR 1998, 1

Amtlicher Leitsatz

Der mit der Einberufung zum Wehrdienst verbundene Verlust eines bereits zugesagten Ausbildungsplatzes kann dann die Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß der Betroffene nach Ableistung des Wehrdienstes diese Ausbildung weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich ist (Modifizierung der Rechtsprechung im Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - BVerwGE 58, 110 (112 ff.)[BVerwG 30.05.1979 - 8 C 61/77]).

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Juni 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1976 geborene Kläger wurde mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Braunschweig vom 16. Dezember 1996 zum 3. März 1997 zum Grundwehrdienst einberufen. Dagegen legte er fristgerecht Widerspruch ein. Das mit Maschine geschriebene Widerspruchsschreiben endet ohne Unterschrift mit dem ebenfalls mit Maschine geschriebenen Namen des Klägers. Auf dem zum Schreiben gehörenden Briefumschlag vermerkte er jedoch als Absender des Schreibens handschriftlich seinen Namen. Zur Begründung führte er an, er sei - aufgrund eines Vertrags vom November 1996 - bis zum 17. November 1997 bei der Firma CBR Logistik-GmbH angestellt. Außerdem beginne er - aufgrund einer Zusage vom 19. Dezember 1996 - am 1. August 1997 bei der Deutschen Post AG eine Ausbildung für den Beruf "Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr". Mit Bescheid vom 11. Februar 1997 wies die Wehrbereichsverwaltung II den Widerspruch des Klägers zurück.

2

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger beantragt, den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Braunschweig und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung II aufzuheben. Außerdem hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 27. Februar 1997 diesem Antrag stattgegeben. Im Mai 1997 haben die Deutsche Post AG und der Kläger einen Ausbildungsvertrag geschlossen. Dem Verwaltungsgericht hat die Deutsche Post AG mitgeteilt, daß sie den zugesagten Ausbildungsplatz anderweitig besetzt hätte, wenn der Kläger im März 1997 seinen Wehrdienst hätte antreten müssen. Für die zehn im August 1997 freien Ausbildungsplätze hätten 35 Bewerbungen vorgelegen. Ob und ggf. wieviele Auszubildende 1998 eingestellt würden, stehe noch nicht fest. Eine Zusage, daß der Kläger im nächsten Jahr einen Ausbildungsplatz erhalten werde, könne nicht gegeben werden.

3

Mit Urteil vom 18. Juni 1997 hat das Verwaltungsgericht den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Braunschweig und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung II aufgehoben. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger wirksam Widerspruch eingelegt, obwohl das Widerspruchsschreiben von ihm nicht unterschrieben worden sei. Aus dem zum Schreiben gehörenden Briefumschlag ergebe sich nämlich, daß das Widerspruchsschreiben ihm zugerechnet werden solle. Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst lägen vor. Denn die Heranziehung zum Wehrdienst würde für den Kläger eine besondere Härte bedeuten. Diese Härte ergebe sich zwar nicht daraus, daß das befristete Arbeitsverhältnis des Klägers unterbrochen werde. Das Arbeitsplatzschutzgesetz bestimme nämlich in § 1 Abs. 4, daß ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht verlängert werde. Auch scheide eine Zurückstellung wegen Unterbrechung einer ersten Berufsausbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG aus, weil die Ausbildung des Klägers noch nicht begonnen habe. Die Heranziehung zum Wehrdienst würde für den Kläger aber deshalb eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeuten, weil er seinen Ausbildungsplatz bei der Deutschen Post AG verlieren würde. Nach dem nahezu 20 Jahre alten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - (BVerwGE 58, 110) komme zwar eine Zurückstellung aufgrund der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nur in Betracht, wenn die Einberufung zum Wehrdienst zum Verlust einer einmaligen Chance führe. Von dieser Entscheidung weiche das Verwaltungsgericht aber ab. Eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG liege bereits dann vor, wenn es ungewiß sei, ob der Wehrpflichtige nach Ende seiner Dienstzeit überhaupt einen, geschweige denn einen gleichen oder vergleichbaren Ausbildungsplatz erhalten werde. Für diese Auslegung sprächen die großen Schwierigkeiten auf dem Lehrstellenmarkt, auf dem sich die Aussichten auf Ausbildungsplätze jährlich verschlechtert hätten, ohne daß eine Besserung absehbar sei. Die so verstandenen Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG lägen im Falle des Klägers auch vor. Es sei - angesichts der Stellungnahme der Deutschen Post AG und der allgemein schwierigen Ausbildungsplatzsituation - nämlich ungewiß, ob der Kläger nach Ende seiner Dienstzeit einen Ausbildungsplatz bei der Deutschen Post AG oder sonst einen Ausbildungsplatz erhalten werde.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

5

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

7

Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer Sachaufklärung. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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Die Zulässigkeit der Klage hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht.

9

Insbesondere erhob der Kläger gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamts Braunschweig schriftlich Widerspruch (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar unterschrieb er das Widerspruchsschreiben nicht handschriftlich. Der auf dem Briefumschlag vollzogene eigenhändige Namenszug im Absendervermerk in Verbindung mit der nicht unterzeichneten Widerspruchsschrift genügen aber dem Erfordernis der Schriftform. Denn hieraus ergibt sich hinreichend sicher, ohne daß eine Rückfrage oder Beweiserhebung notwendig wäre, daß die Widerspruchsschrift von dem Kläger herrührt und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist (stRspr, vgl. Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 112.65 - BVerwGE 30, 274 [BVerwG 17.10.1968 - BVerwG II C 112.65] (275 [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65] bis 278 ), Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, § 70 Rn. 2 und § 81 Rn. 5 ff. m.w.N.).

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Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich gegenüber dem Einberufungsbescheid verteidigungsweise mit Erfolg auf einen Zurückstellungsanspruch berufen, erweist sich jedoch als nicht tragfähig. Seine tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheids in dem für die Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 6 (7 f.) m.w.N.) anzunehmen.

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Der Kläger kann nicht deshalb vom Wehrdienst zurückgestellt werden, weil er in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht. Denn das Arbeitsplatzschutzgesetz regelt den Schutz des Arbeitsplatzes im Falle der Einberufung zum Wehrdienst abschließend. Eine Zurückstellung vom Wehrdienst aufgrund der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG scheidet insoweit von vornherein aus.

12

Eine Zurückstellung vom Wehrdienst aufgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil im Gestellungszeitpunkt die Berufsausbildung noch nicht begonnen hatte.

13

Ob die Einberufung des Klägers eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeuten würde, kann ohne ergänzende Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht beurteilt werden. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG führt einige Fälle auf, in denen eine solche besondere Härte "in der Regel" vorliegt. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Soweit ein Lebenssachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfaßt ist, kommt dieser Regelung abschließender Charakter zu. Sind die Voraussetzungen einer Zurückstellung des für den Lebenssachverhalt einschlägigen Tatbestandes des Satzes 2 nicht gegeben, sind die an eine besondere Härte zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des Satzes 1 scheidet aus. Satz 1 kann nur Anwendung finden, wenn ein Sachverhalt nicht unter die Sondertatbestände des Satzes 2 fällt.

14

Da nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG eine Zurückstellung wegen besonderer Härte erst dann erfolgen soll, wenn die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, bedeutet die Unterbrechung einer noch nicht weitgehend geförderten Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift noch keine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte und müssen auch andere Nachteile für die Ausbildung infolge der Ableistung des Wehrdienstes in der Regel hingenommen werden. Nachteile, die mit der Heranziehung zum Wehrdienst vor der weitgehenden Förderung einer Ausbildung regelmäßig verbunden sind, können für sich allein nicht als besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG angesehen werden (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133 S. 133 (136) m.w.N.). Hat in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides maßgebenden Gestellungszeitpunkt die Ausbildung des einberufenen Wehrpflichtigen noch nicht begonnen und erfüllt der Wehrpflichtige deswegen auch die Zurückstellungsvoraussetzungen für eine erste Berufsausbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG nicht, stellt die Heranziehung zum Grundwehrdienst unter dem Blickwinkel des Ausbildungschutzes grundsätzlich keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG dar (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979, a.a.O. S. 136; stRspr).

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Etwas anderes gilt nur dann, wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn nach der Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts die unterbrochene Ausbildung erst nach einem zusätzlichen über die Dauer des Wehrdienstes hinausgehenden erheblichen und unverhältnismäßigen Zeitverlust wieder aufgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - BVerwGE 34, 188 (189 ff.) [BVerwG 13.11.1969 - BVerwG VIII C 92.69][BVerwG 13.11.1969 - VIII C 92/69]; stRspr). Unverhältnismäßig ist dieser Zeitverlust unter anderem dann, wenn er außer Verhältnis zur Dauer der Ausbildung und zu der auf zehn Monate verkürzten Dauer (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 WPflG) des Grundwehrdienstes steht.

16

Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG hat der Senat ebenso dann angenommen, wenn eine bereits erschlossene außergewöhnliche Möglichkeit der beruflichen Ausbildung, die für den Wehrpflichtigen eine besondere Chance bedeutet, endgültig verlorengeht (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979, a.a.O. S. 137). Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine besondere Härte nur dann bejaht hat, wenn die berufliche Ausbildung außergewöhnlich ist und dem Wehrpflichtigen eine besondere Chance eröffnet, hält er daran nicht fest. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Wehrpflichtigen auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) durch den wehrdienstbedingten Verlust einer Ausbildungsmöglichkeit liegt vielmehr bereits dann vor, wenn ein bereits zugesagter (gesicherter) Ausbildungsplatz verlorengeht und wenn der Betroffene nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich ist.

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Setzt die Aufnahme eines Berufes eine bestimmte Ausbildung voraus, sind Beschränkungen im freien Zugang zu der vorgeschriebenen Ausbildung verfassungsrechtlich ähnlich streng zu beurteilen wie Zulassungsvoraussetzungen für den Beruf selbst (vgl. BVerfGE 33, 303 (330)). Dem verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz im Bereich des Ausbildungswesens, namentlich seiner Schutzfunktion gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt, ist auch bei der Auslegung und Handhabung der Zurückstellungsvorschriften zumindest unter dem Blickwinkel der verfassungsverpflichteten Auslegung (vgl. Weyreuther, DVBl 1997, 925 (929)) Rechnung zu tragen.

18

§ 12 Abs. 4 WPflG konkretisiert das Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Wehrpflichtige soll durch die Heranziehung zum Wehrdienst keine erheblichen Nachteile erleiden, die durch eine Einberufung zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden können. Eine die befristete Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ist gegeben, "wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen anders trifft, als im allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen werden, und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird" (Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 - BVerwGE 41, 160 (165)[BVerwG 15.11.1972 - VIII C 139/71]). Als Maßstab zur Bestimmung des für eine Zurückstellung erforderlichen Grades der besonderen Härte können die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 WPflG aufgeführten Sondertatbestände herangezogen werden. Ein Wehrpflichtiger ist nach Eintritt der weitgehenden Förderung seiner Ausbildung, also nach Absolvierung eines Drittels der Ausbildungszeit, vor wehrdienstbedingten Unterbrechungen und den damit verbundenen Nachteilen geschützt. Diese bestehen vor allem darin, daß Erlerntes verlorengeht und schlimmstenfalls die bereits absolvierte Ausbildung wiederholt werden muß. Der endgültige Entzug einer bereits gesicherten Möglichkeit, die gewählte Berufsausbildung zu erhalten, ohne diese nachholen zu können, stellt einen schwerer wiegenden Nachteil dar, als der dem Wehrpflichtigen durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG im äußersten Falle als noch verhältnismäßig abverlangte Verlust eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts.

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Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber die Altersgrenze für die Einberufung von Wehrpflichtigen, die wegen einer Zurückstellung nach § 12 WPflG nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden konnten, bis zur Vollendung des 28. Lebensjahrs erhöht hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG), um bei der Handhabung der Zurückstellung vom Wehrdienst "mehr Bewegungsspielraum" zu schaffen und "auf die jeweilige Lebens- und Berufssituation der Betroffenen Rücksicht nehmen zu können" (vgl. BTDrucks 12/5089, Anlage 1, S. 15 und Anlage 3, S. 30). Dieser Rechtsänderung ist auch bei der Auslegung der allgemeinen Härtemilderungsklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG Rechnung zu tragen.

20

Berücksichtigungsfähig bei der Zurückstellung sind indessen nur Nachteile, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte bloße Gefahr im Sinne der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines beruflichen Nachteils reicht noch nicht aus, um eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1996 - BVerwG 8 C 47.95 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 190 S. 17 (18)). Freilich kann die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz nach Ableistung des Grundwehrdienstes bei den derzeitigen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere im Ausbildungsbereich, erfahrungsgemäß mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Bloße Erschwernisse bei den Bemühungen um einen Ausbildungsplatz stellen jedoch noch keinen Nachteil dar, der im Vergleich mit anderen Ausbildungssuchenden als unverhältnismäßig und damit als besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzusehen ist. Vielmehr kann der Kläger nur dann vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß er nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den Beruf "Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr" bei der Deutschen Post AG oder bei einem anderen Ausbildungsbetrieb entweder nicht oder nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust nachholen kann. Dafür kann es beispielsweise bedeutsam sein, ob die Deutsche Post AG als großer Arbeitgeber gediente Wehrpflichtige bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen bevorzugt berücksichtigt, ob die noch unverbindlichen Planungen der Deutschen Post AG dahin gehen, mit der vom Kläger angestrebten Berufsausbildung in den Folgejahren erneut zu beginnen, ob andere Ausbildungsbetriebe diese Berufsausbildung ebenfalls durchführen und ob der Kläger aufgrund seiner persönlichen Qualifikation gute Chancen hat, erneut einen Ausbildungsplatz für den von ihm angestrebten Beruf zu erhalten.

21

In dieser Richtung hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.

22

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel ist wegen Versetzung in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Silberkuhl

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Dr. Silberkuhl

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Sailer

25

Krauß

26

Golze