Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1994, Az.: BVerwG 8 C 21/94
Wehrpflicht; Unentbehrlichkeit; Eigenes Verschulden; Ausbildung; Betriebsgründung; Eigentumsschutz; Dauerhaftigkeit des Betriebes; EigenständigerZurückstellungsgrund; Frist zur Geltendmachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 21/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach 09.02.1994 - AN 17 K 94.00060
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1995, 402-404 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Unentbehrlich i. S. des § 12 IV 2 Nr. 2 WPflG kann ein Wehrpflichtiger für einen Betrieb auch dann sein, wenn er den Betrieb nur nebenberuflich führt und im Hauptberuf einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine Ausbildung absolviert.
2. Auf eine tatsächlich gegebene Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb kann ein Wehrpflichtiger sich dann nicht berufen, wenn er - erstens - in Kenntnis seiner in absehbarer Zeit bevorstehenden Einberufung durch Gründung oder Übernahme des Betriebes seine Unentbehrlichkeit für diesen Betrieb herbeigeführt hat und wenn er - zweitens - die Betriebsgründung oder Betriebsübernahme ohne unzumutbare Nachteile hätte unterlassen oder verschieben können.
3. Ein Wehrpflichtiger, der wegen weitergehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, darf während der Zurückstellung einen Betrieb gründen und den Betrieb neben seiner Ausbildung führen, wenn und solange er die Ausbildung weiterhin ernsthaft betreibt und ihren Abschluß nicht mißbräuchlich verzögert, so daß der Zweck der ihm gewährten Zurückstellung trotz der Schaffung eines weiteren Zurückstellungsgrundes der betrieblichen Unentbehrlichkeit gewahrt bleibt.
4. Da die Zurückstellung nach § 12 IV 2 Nr. 2 WPflG dem Eigentumsschutz dient, muß der Betrieb, um schutzwürdig zu sein, eine Struktur aufweisen, die unter Berücksichtigung der vom Betriebsinhaber verfolgten Ziele die Erwartung seiner "Dauerhaftigkeit" rechtfertigt.
5. Eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes i.S. des § 12 IV 2 Nr. 2 WPflG setzt nicht voraus, daß der Betrieb die Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen oder seiner Eltern bildet.
6. Ein befristet vom Wehrdienst zurückgestellter Wehrpflichtiger muß einen zusätzlich entstehenden selbständigen Zurückstellungsgrund mit einem darauf bezogenen Zurückstellungsantrag innerhalb der Dreimonatsfrist des § 20 II 2 WPflG geltend machen.