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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1993, Az.: BVerwG 7 A 2/92

Naturschutz; Beteiligung der obersten Landesbehörde; Klagebefugnis der Länder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 A 2/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 258 - 263
  • DVBl 1993, 886-888 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 1008-1009 (Volltext mit amtl. LS)
  • LKV 1993, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 890-891 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 310 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die in § 9 BNatSchG vorgeschriebene Beteiligung der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verleiht den Ländern kein klagefähiges Recht i. S. des § 42 II VwGO.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger wendet sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Ausbau der Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra - von km 196,240 bis km 201,352 in der Gemeinde Wildeck, Ortsteil Hönebach, und Großensee (Thüringen) sowie von km 201,352 bis km 205,455 in der Gemeinde Ronshausen - (Planfeststellungsabschnitte 2 und 3).

2

Die Planfeststellungsverfahren wurden im November 1991 eingeleitet. In seiner Stellungnahme zu den Planunterlagen verlangte das Regierungspräsidium Kassel als obere Naturschutzbehörde, daß entgegen der landschaftspflegerischen Begleitplanung auch die beabsichtigten Eingriffe und deren Ausgleich auf Bahnbetriebsgelände dargestellt und in die naturschutzrechtliche Bilanzierung einbezogen würden. Ähnliche Einwände erhob der Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg als untere Naturschutzbehörde. Im Termin zur Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen blieb es bei den unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Naturschutzbehörden und der Beklagten über die Anwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Vorschriften für das Bahnbetriebsgelände.

3

Nach Erlaß der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl. I S. 1014) wurden beide Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) vom 16. Dezember 199 1 (BGBl. I S. 2174) weitergeführt. Die Planfeststellungsbeschlüsse wurden am 2O. August 1992 erlassen und dem Regierungspräsidium Kassel am 1. September 1992, seiner Abteilung Forsten und Naturschutz am 2. September 1992, zugestellt. Zu dem Einwand des Regierungspräsidiums, die Bahnbetriebsanlagen hätten in die Untersuchungen über Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Ausgleich einbezogen werden müssen, wird in beiden Beschlüssen festgestellt, daß der Bewuchs von Böschungen der Bahndämme und -einschnitte von der Beklagten gemäß § 38 des Bundesbahngesetzes - BBahnG - aus Gründen der Sicherheit und Ordnung entfernt werden dürfe; er könne daher nicht bestandsgeschützt sein. Dies ergebe sich auch aus § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -.

4

Am Freitag, dem 2. Oktober 1992, hat der Kläger Klage erhoben. Auf einen gerichtlichen Hinweis, daß Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Klage bestünden, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend: Falls die Klage nicht als rechtzeitig anzusehen sei, müsse ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil die Naturschutzabteilung des Regierungspräsidiums nicht damit habe rechnen können, daß einer anderen Abteilung der Mittelbehörde die Beschlüsse ebenfalls und früher zugestellt worden seien. Auch im übrigen sei die Klage zulässig. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus einer Verletzung des in § 9 BNatSchG geregelten Verfahrens. Am 4. August 1992 habe ein Gespräch zwischen dem Hessischen Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und der Beklagten stattgefunden, das der Herstellung des Benehmens über die strittigen Punkte hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft habe dienen sollen. Über die Eingriffe auf Bahnbetriebsgelände sei dies jedoch von vornherein nicht möglich gewesen, weil die Beklagte auf ihrem nicht haltbaren Standpunkt beharrt habe, daß für dieses Gelände Landesnaturschutzrecht nicht gelte. Damit sei das gesetzlich notwendige Benehmen hinsichtlich eines wesentlichen Teils des Vorhabens verfehlt und sein Beteiligungsrecht nach § 9 BNatSchG verletzt worden. Im übrigen ergebe sich seine Klagebefugnis entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur aus einer Verletzung des § 9 BNatSchG; denn er sei durch die Bestimmungen der Planfeststellungsbeschlüsse in seinen Rechten als selbständiger Hoheitsträger und Staat im Bundesstaat nach Art. 30, 70 ff. und 83 ff. GG betroffen. Insoweit dürfe er nicht schutzloser sein als ein Anlieger. Seine Rechtspositionen seien dem Selbstverwaltungsrecht und der Planungshoheit der Gemeinden vergleichbar, in der Sache aber viel umfassender. Da Rechte der Länder betroffen seien, müsse ihnen auch gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Weg zu den Gerichten offenstehen, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen.

5

Der Kläger beantragt, die Planfeststellungsbeschlüsse für den Ausbau der Strecke Erfurt-Bebra, Planfeststellungsabschnitt 2, soweit die Strecke über das Gebiet des Landes Hessen verläuft, und Planfeststellungsabschnitt 3 vom 20. August 1992 aufzuheben,

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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, für die Planfeststellungsabschnitte 2 und 3 ergänzende Pläne festzustellen, in denen auch die Eingriffe auf Bahnbetriebsgelände nach den landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere des 3. Abschnitts des Hessischen Naturschutzgesetzes -HENatG, erhoben, dargestellt, bewertet und die zum Ausgleich von Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen festgelegt werden, einschließlich einer Abgabe nach § 6 Abs. 3 HENatG,

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weiter hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei Planfeststellungen nach dem Bundesbahngesetz, auch soweit diese bisheriges Bahnbetriebsgelände betreffen, die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Hessischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Sie erwidert: Die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil eine Verletzung des § 9 BNatSchG nicht in Betracht komme. Zwar habe am 4. August 1992 kein Einvernehmen zwischen den Beteiligten erzielt werden können. Gleichwohl sei durch die Erörterung das Benehmen im Sinne des § 9 BNatSchG hergestellt worden. Der Kläger habe Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen, und es sei der Versuch einer Einigung unternommen worden. Weitere klagefähige Rechte als das Beteiligungsrecht stünden dem Kläger nicht zur Seite. Auf Art. 19 Abs. 4 GG könne er sich nicht berufen, weil es an einer Grundrechtsverletzung fehle. Das Rechtsverhältnis Bund/Land richte sich nach der Kompetenzabgrenzung des Grundgesetzes. Im vorliegenden Fall lägen die maßgeblichen Kompetenzen beim Bund; denn gemäß Art. 87 Abs. 1 GG werde die Bundesbahn in bundeseigener Verwaltung geführt. Die Klage sei aber auch unbegründet. Sowohl § 38 BBahnG wie auch § 38 BNatSchG führten dazu, daß die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nicht griffen.

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Auch der Oberbundesanwalt hält den Kläger nicht für klagebefugt: Unstreitig könne das Land nur eine Verletzung seines Beteiligungsrechts nach § 9 BNatSchG geltend machen. Eine solche Rechtsverletzung sei jedoch nach seinem eigenen Vortrag nicht möglich. Zwar habe bei der Besprechung zwischen den Beteiligten am 4. August 1992 kein Einvernehmen erzielt werden können. Das sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen.

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Für das weitere Vorbringen wird auf den schriftlichen Vortrag der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge haben einschließlich der Planunterlagen dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt ist.

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1. Der Senat läßt offen, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde. Die Beantwortung dieser Frage hängt auch davon ab, ob § 9 BNatSchG, dessen Verletzung der Kläger rügt, ihm eine klagefähige Rechtsstellung verleiht; denn in diesem Fall hätte der Planfeststellungsbeschluß möglicherweise auch der für diese Verfahrensbeteiligung zuständigen obersten Landesnaturschutzbehörde zugestellt werden müssen, um den Lauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO auszulösen. Es entspricht daher der Prozeßökonomie, über die Klagebefugnis zu befinden, ohne zuvor auf die Rechtzeitigkeit der Klage einzugehen.

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2. Der Kläger kann weder eine fehlerhafte Anwendung naturschutzrechtlicher Vorschriften bei Planfeststellungen nach § 36 BBahnG rügen (a), noch geltend machen, das in § 9 BNatSchG vorgeschriebene Benehmen sei nicht hergestellt worden (b).

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a) Die beanstandete Nichteinhaltung materiellen Naturschutzrechts bei den angegriffenen Planfeststellungen berührt keine Rechte des Klägers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Da Planfeststellungsbeschlüsse und das ihnen zugrundeliegende Verfahren als Akte der vollziehenden Gewalt nicht geeignet sind, die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Natur- und Landschaftsschutzrechts in Frage zu stellen, kommt hier nur eine Beeinträchtigung der Vollzugshoheit des Klägers in Betracht. Eine solche Rechtsverletzung ist hier jedoch schon deswegen nicht möglich, weil - wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt hat (BVerwGE 82, 17 (20) [BVerwG 14.04.1989 - 4 C 31/88]) - den Ländern im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzrechts eine eigene Vollzugshoheit nicht eingeräumt worden ist. Der Bund hat, soweit Entscheidungen seiner Behörden Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge haben, das Verhältnis zu den Landesbehörden in § 9 BNatSchG abschließend dahin geregelt, daß diese nur beteiligt werden. Eine eigene Verwaltungszuständigkeit, die beeinträchtigt werden könnte, verbleibt den Ländern in diesem Sachbereich nicht. Diese Regelung ist verfassungsgemäß. Das Recht, Verfahrensvorschriften für das Naturschutzrecht zu erlassen, hat der Bund aufgrund seiner Rahmenkompetenz nach Art. 75 Nr. 3 GG. Die Befugnis, die Länder vom Vollzug der Naturschutznormen auszuschließen, steht ihm - jedenfalls soweit es um die durch Maßnahmen der Bundesbahn hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft geht - aufgrund der Regelung des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG zu, wonach die Bundesbahn Gegenstand der bundeseigenen Verwaltung ist. Liegt der Vollzug der anzuwendenden Normen somit aufgrund verfassungsmäßiger Gesetze allein in der Verantwortung des Bundes, ist eine Verletzung von Rechten des klagenden Landes durch eine fehlerhafte Anwendung des Naturschutzrechts nicht denkbar.

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Die Einwände, die der Kläger gegen diese Rechtsprechung unter Hinweis auf Äußerungen in der Literatur erhebt, überzeugen nicht. Soweit er Parallelen zu den zu berücksichtigenden Belangen von Bürgern oder Gemeinden zieht, die auch nicht rechtsschutzlos seien, unterstellt er schutzwürdige Belange der Länder, deren Existenz gerade zu klären ist. Der allgemeine Hinweis auf die Art. 30, 70 ff. und 83 ff. GG hilft hier nicht weiter; denn er kann eine konkrete Prüfung der Kompetenzen anhand der im einzelnen einschlägigen Verfassungsnormen nicht ersetzen. Der weitere Hinweis auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist - abgesehen davon, daß die Länder sich ohnehin nicht auf diese Verfassungsgewährleistung berufen können - in gleicher Weise verfehlt; denn diese Norm begründet keine materiellen Rechte, sondern setzt sie voraus. Die Kritik an der Rechtsprechung läuft im Ergebnis darauf hinaus, den Ländern ein allgemeines Kontrollrecht über die Ordnungsmäßigkeit des Gesetzesvollzugs durch die bundeseigene Verwaltung einzuräumen. Ein solches Recht kennt die Verfassung nicht.

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b) Soweit der Kläger rügt, das in § 9 BNatSchG vorgeschriebene Benehmen mit der obersten Landesnaturschutzbehörde sei nicht hergestellt worden, verfolgt er ebenfalls kein klagefähiges Recht. Da ihm bei bundesbahnrechtlichen Planfeststellungen eine eigene Vollzugshoheit nicht eingeräumt worden ist, er somit kein materielles Recht hat, das der in § 9 BNatSchG vorgeschriebenen Beteiligung korrespondiert, setzt die Annahme einer Klagebefugnis voraus, daß der Bund den Ländern insoweit eine vom materiellen Recht unabhängige, selbständig durchsetzbare Rechtsposition eingeräumt hat. Das ist jedoch nicht der Fall.

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Verfahrensbeteiligungen erfüllen keinen Selbstzweck; sie haben, wie das Verfahren insgesamt, grundsätzlich dienende Funktion gegenüber dem Verfahrensziel. Demjenigen, dem eine materielle Rechtsposition zusteht, bietet die Beteiligung daher Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung dieser Position bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung (zuletzt Breuer, Festschrift für Sendler, S. 357 (387), sowie Schmidt/Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, Schriften zum Öffentlichen Recht, 1992, S. 520 ff.). Verfahrensbeteiligungen, denen - wie hier - keine materiellen Rechte korrespondieren, sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet. Auch sie begründen daher grundsätzlich keine aus sich heraus klagefähige Position, es sei denn, dem jeweiligen Gesetz lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Beteiligung als solche gerichtlich verfolgbar sein soll. Für eine solche Ausnahme ist hier nichts ersichtlich. Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 9 BNatSchG führen in diesem Zusammenhang nicht weiter (vgl. BT-Drucks. 7/5251, S. 9). Auch die ratio legis rechtfertigt nicht die Annahme eines Klagerechts des Landes. Denkbar wäre das nur, wenn seine Verfahrensbeteiligung ähnlich wie das Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände nach § 29 Abs. 1 BNatSchG Ausdruck dafür wäre, daß ihm die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise anvertraut sind (vgl. dazu BVerwGE 87, 62 (73) [BVerwG 31.10.1990 - 4 C 7/88]). Dieser Vergleich trägt jedoch nicht. Die Verbände sollen, da Drittbetroffene bei Eingriffen in Natur und Landschaft häufig fehlen, wie diese gegenüber den Behörden die Interessen von Naturschutz und Landschaftspflege wahrnehmen können. Dieses fremdnützige Recht ist ihnen vom Bund anstelle des ebenfalls diskutierten Verbandsklagerechts eingeräumt worden (vgl. BT-Drucks., a.a.O., S. 13); sie nehmen es im Verwaltungsverfahren wie ein eigenes wahr. So verhält es sich bei den im Planfeststellungsverfahren zu beteiligenden Landesbehörden für Naturschutz nicht. Zwar ist es auch ihre Aufgabe, die Belange des Naturschutzes zu wahren. Sie sind aber nicht gleichsam außenstehender Anwalt der Natur, sondern sollen dem Bund die Sicht der auf Landesebene zuständigen Behörden bei der Beurteilung der einschlägigen Fragen vermitteln. Sie erfüllen damit eine Behördenfunktion im Verwaltungsverfahren, die sich von der - je nach der Komplexität des jeweiligen Verfahrens - üblicherweise vorgeschriebenen Beteiligung anderer Träger öffentlicher Belange nicht grundlegend unterscheidet. Das zeigt auch der Blick auf § 8 Abs. 5 BNatSchG, der den Naturschutzbehörden bei landesbehördlichen Fachplanungen ein ähnliches Beteiligungsrecht einräumt. Daß die unteren Naturschutzbehörden das nach § 8 Abs. 5 BNatSchG herzustellende Benehmen gegenüber den Fachplanungsbehörden des Landes klageweise durchsetzen können, wird - soweit ersichtlich - von niemandem vertreten. Der bloße Umstand, daß die einschlägigen Belange gegenüber den Fachplanungsinstanzen des Landes beispielsweise von Selbstverwaltungsträgern als unteren Naturschutzbehörden wahrgenommen werden, während diese Belange im Falle des § 9 BNatSchG von der obersten Naturschutzbehörde des Landes gegenüber den Planungsbehörden des Bundes zu vertreten sind, kann aber kein Anlaß sein, hinsichtlich der Klagefähigkeit der Positionen zu differenzieren. Gegen ein Klagerecht spricht schließlich auch die schwache Ausgestaltung der Beteiligung; denn eine Entscheidung im "Benehmen" verlangt im Gegensatz zu einer solchen im "Einvernehmen" keine Willensübereinstimmung. Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen.

19

Zu einer Korrektur des gefundenen Ergebnisses zwingt auch nicht die Rechtsprechung, nach der die Gemeinden ihre Beteiligung am luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren einklagen dürfen (zuletzt BVerwGE 81, 95 (106) [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 40/86]). Diese Rechtsprechung beruht auf der Eigenart des in das Genehmigungs- und das Planfeststellungsverfahren gegliederten luftverkehrsrechtlichen Verfahrens. Der erkennende Senat hat daher bereits die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserstraßengesetz abgelehnt (Beschluß vom 15. Oktober 1991 - BVerwG 7 B 99.91 u. BVerwG 7 ER 301.91 - Buchholz 445.5 § 17 WaStrG Nr. 2); ebenso hat sich schon früher der 4. Senat gegen die Übernahme dieser Grundsätze auf das Planfeststellungsverfahren nach dem Fernstraßengesetz ausgesprochen (Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 24.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33; Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - a.a.O. Nr. 47). Auch das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren ist insoweit dem luftverkehrsrechtlichen Verfahren nicht vergleichbar.