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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1991, Az.: BVerwG 7 B 99.91; 7 ER 301.91

Planfeststellungsbeschluss; Bundeswasserstraße

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 99.91; 7 ER 301.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 01.02.1989 - AZ: 7 K 79/87
OVG Koblenz - 14.02.1991 - AZ: 1 A 10238/89

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 185
  • DVBl 1992, 62 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1991, 381-382
  • DÖV 1992, 533-534 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1992, 533-534
  • NJW 1992, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 256-257
  • UPR 1992, 110-111
  • VkBl 1991, 796
  • ZfW 1992, 422-423

Verfahrensgegenstand

Wasserstraßenbaurecht

Amtlicher Leitsatz

Eine Gemeinde, die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße nicht in ihren materiellen Rechten beeinträchtigt wird, kann den ergangenen Planfeststellungsbeschluß nicht mit der Begründung anfechten, sie sei am Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM und für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß der beklagten Bundesrepublik über den Ausbau eines Rheinhafens. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Mit ihrer Beschwerde möchte die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen. Ferner beantragt sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß, der von der Beklagten nach Erlaß des Berufungsurteils für sofort vollziehbar erklärt worden ist, wiederherzustellen.

2

1.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) - nicht vorliegen.

3

Die Beschwerde meint, die Beklagte habe die Klägerin nicht ordnungsgemäß am Planfeststellungsverfahren beteiligt, und wirft deshalb die als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig bezeichnete Frage auf, "ob Gemeinden sich zur Begründung einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 GG ... auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen können". Diese Frage rechtfertigt jedoch die beantragte Revisionszulassung nicht, weil sie bereits - soweit sie im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung steht - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat (BVerwGE 61, 256 <275>; 75, 285 <291>; 85, 368 <373 f.>), kann ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muß sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, daß sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-) Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition (ebenso jüngst Breuer, Verfahrens- und Formfehler der Planfeststellung für raum- und umweltrelevante Großvorhaben, in: Festschrift für Horst Sendler, München 1991, S. 357 <S. 387 f. mit weiteren Literaturnachweisen>). Dieser Grundsatz ist lediglich ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergibt, daß dem Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt ist, was das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise in ständiger Rechtsprechung für die Beteiligung der Gemeinde am luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG annimmt (vgl. BVerwGE 81, 95 <106 m.w.N.>). Diese Rechtsprechung beruht indes auf der Eigenart des in das Genehmigungs- und das Planfeststellungsverfahren gegliederten luftverkehrsrechtlichen Verfahrens und kann daher auf das hier in Rede stehende Planfeststellungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz, dem keine gesonderte Genehmigungsentscheidung vorangeht, nicht übertragen werden (in demselben Sinne zum Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 24.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33 S. 103 sowie Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - Buchholz a.a.O. Nr. 47 S. 41 f.; vgl. zu den Besonderheiten des luftverkehrsrechtlichen Verfahrens auch das Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 4 C 39.84 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17 S. 4 f.).

4

Das Oberverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerde angegriffenen Urteil festgestellt, rechtlich geschützte Belange der Klägerin würden durch das Bauvorhaben der Beklagten nicht beeinträchtigt; es sei darum nicht ersichtlich, daß der streitige Planfeststellungsbeschluß die Klägerin in ihren (materiellen) Rechten verletzen könne. Gegen diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts wendet sich die Beschwerde nicht. Ist demnach eine Verletzung der materiellrechtlichen Rechtsposition der Klägerin auszuschließen, so kann sie den Planfeststellungsbeschluß auch nicht mit der Begründung anfechten, sie sei an dem zur Planfeststellung führenden Verfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

5

Aus dem Gesagten folgt des weiteren, daß das Oberverwaltungsgericht mit der Verneinung der Klagebefugnis der Klägerin nicht von dem von der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - (BVerwGE 56, 110 <137>) abgewichen ist. In jenem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht der Gemeinde lediglich das Recht zuerkannt, eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG wegen unterbliebener oder mangelhafter Beteiligung anzufechten, und zur Begründung auf die präjudizielle Wirkung der Genehmigung für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren hingewiesen. Eine derartige Verfahrensstufung kennt das Bundeswasserstraßengesetz - wie bereits bemerkt - nicht.

6

2.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin, die zur Rechtskraft des Berufungsurteils und zur Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führt, erledigt sich zugleich der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

7

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM und für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 50.000 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG (zur Streitwertfestsetzungspraxis des Senats vgl. NVwZ 1989, 1041 <1047>).

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer