Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1989, Az.: BVerwG 4 C 31.88
Bundesbahnrechtliche Planfeststellung; Natur- und Landschaftsschutz; Landesrechtliche Genehmigungserfordernisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 31.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 25.07.1988 - AZ: 9 K 67/88
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 2 VwGO
- § 75 Abs. 1 VwVfG
- § 36 Abs. 1 BBahnG
- § 36 Abs. 3 BBahnG
- §§ 43 ff. BBahnG
- § 9 BNatSchG
- §§ 72 ff. VwVfG
Fundstellen
- BVerwGE 82, 17 - 24
- DVBl 1989, 1053-1055 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 34-36 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 561-563 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1991, 449
- NuR 1990, 404-406 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1989, 245-247
- UPR 1989, 428-430
Amtlicher Leitsatz
Die Bundesbahn hat im Rahmen ihrer Planfeststellung den landesrechtlich normierten Landschaftsschutz als abwägungserheblichen Belang zu berücksichtigen.
Ein landesrechtliches Genehmigungserfordernis aus Gründen der Landschaftspflege wird durch das bundesbahnrechtliche Planfeststellungsrecht gemäß § 36 BBahnG in Verbindung mit §§ 1, 75 Abs. 1 VwVfG verdrängt.
§ 9 BNatSchG verleiht dem Land keine Klagebefugnis, um eine inhaltlich fehlerhafte Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege geltend zu machen.
Die Vollzugshoheit des Landes ist im Bereich des Naturschutzes oder der Landschaftspflege keine geeignete Rechtsposition, deren Beachtung das Land bei der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage gemäß §§ 42, 113 VwGO durchzusetzen vermag.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Bei der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung sind landesrechtliche Belange (im vorliegenden Fall in der Form von Natur- und Landschaftsschutzes) ausreichend zu berücksichtigen.
- 2)
Durch das bundesbahnrechtliche Planfeststellungsrecht werden jedoch die landesrechtlichen Genehmigungserfordernisse verdrängt.
In der Streitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das klagende Land Rheinland-Pfalz und die beklagte Deutsche Bundesbahn streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. April 1987. Der Plan betrifft die Erneuerung der bergseitigen Stützwand der Bundesbahn der Strecke Köln-Bingerbrück entlang der Bundesstraße 9 und der Kreisstraße 40 von Bahn-km 49,882 bis 52,121 zwischen Remagen und Oberwinter. Die Stützwand soll in dieser Länge eine mittlere Höhe von 6 bis 8 m, in zwei Bereichen eine Höhe von 10,50 m erreichen.
Ursprünglich war vorgesehen, die Stützwand durchgehend nur in Strukturbeton zu errichten. Hiergegen erhoben die untere, die obere und die oberste Landespflegebehörde des Landes Rheinland-Pfalz und angehörte Naturschutzverbände Einwendungen. Dabei wurde auch geltend gemacht, daß die Bahnstrecke im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Rhein-Ahr-Eifel" der Bezirksregierung Koblenz vom 23. Mai 1980 (StAnZ Rheinland-Pfalz 1980 S. 393) liege. Die Beklagte änderte daraufhin ihre Planung und legte nunmehr fest, daß die Stützmauer mit wechselnden Materialien, Strukturen und Formen zu errichten sei, um eine Auflösung der Bänderwirkung und eine optimale Einbindung in die Landschaft zu erreichen. Zu weitergehenden Maßnahmen sah sie sich im Hinblick auf die Kostenbelastung nicht in der Lage. Das Land Rheinland-Pfalz hat gegen den Planfeststellungsbeschluß Klage erhoben und vorgetragen: Die geplante Oberflächengestaltung der bergseitigen Stützmauer beeinträchtige die Schönheit und Eigenart des Rheintals, das an dieser Stelle durch verschiedene Stützmauern mit Natursteinverblendung geprägt sei. Wenn die planfestgestellte Mauer lediglich mit Strukturbeton errichtet werde, stelle dies einen weithin sichtbaren Fremdkörper dar. Das Land könne diesen planerischen Mangel auch gegenüber der beklagten Bundesbahn durch Klage geltend machen. Es habe auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine eigene Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz. Diese werde durch die Maßnahmen der Beklagten verletzt. Die Beklagte habe mit ihrer Planfeststellung zudem die Landschaftsschutzverordnung "Rhein-Ahr-Eifel" mißachtet, indem sie sich über eine landesrechtliche Genehmigungspflicht hinweggesetzt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 2. April 1987 insoweit aufzuheben, als er Festsetzungen zur äußerlichen Gestaltung der Stützmauer enthält, und die Beklagte zu verpflichten, in dem Planfeststellungsbeschluß festzusetzen, daß die Oberfläche mit Natursteinverblendung zu versehen sei,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über die Oberflächengestaltung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 25. Juli 1988 als unzulässig abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Das Land Rheinland-Pfalz sei nicht klagebefugt. Es sei ausgeschlossen, daß die angefochtene Maßnahme subjektive öffentliche Rechte des Landes berühre. Eine Klagebefugnis könne nicht bereits daraus abgeleitet werden, daß das Land im Aufstellungsverfahren des Planes Einwendungen zu erheben befugt sei. Auch die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte nach § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Landespflegegesetzes verliehen dem Land keine Klagebefugnis. Nach diesen Vorschriften sei das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden herzustellen. Das sei geschehen, so daß insoweit eine verfahrensrechtliche Beeinträchtigung nicht ersichtlich sei. Die Gesetzes- und Vollzugskompetenz des Landes auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landespflege stelle ebenfalls kein Recht dar, das der Planfeststellungsbeschluß verletzt haben könnte.
Das Land könne ferner nicht geltend machen, es werde in seiner verfassungsrechtlich geschützten Kompetenz auf Einführung eines zusätzlichen Genehmigungserfordernisses verletzt. Zwar sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung "Rhein-Ahr-Eifel" in dem genannten Landschaftsschutzgebiet das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen aller Art genehmigungspflichtig. Sofern eine bauliche Maßnahme der Bundesbahn dem Schutzzweck der Rechtsverordnung zuwiderlaufe, solle eine zusätzliche landespflegerische Genehmigungspflicht bestehen, die nur dann durch einen Planfeststellungsbeschluß ersetzt werden könne, wenn die zuständige Landespflegebehörde ihr Einvernehmen erklärt habe. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Nach der insoweit höherrangigen Rechtsvorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwVfG seien neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich.
Selbst wenn ein Verstoß gegen höherrangiges Recht verneint würde, wäre es ausgeschlossen, daß die Nichteinholung der landesrechtlichen Genehmigung zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. In diesem Falle bestünden für dasselbe Vorhaben ein bahnrechtliches Planfeststellungserfordernis und eine landespflegerische Genehmigungspflicht. Die bahnrechtliche Entscheidung würde nicht deshalb rechtswidrig, weil die landespflegerische Genehmigung (noch) nicht erteilt worden sei.
Das Land hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Es trägt ergänzend vor: Die Vollzugshoheit des Landes stelle eine rechtlich geschützte Position im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar. Die Beklagte sei an Landesrecht und damit auch an die Rechtsverordnung zum Schütze der Landschaft gebunden. Es sei ohnehin rechtspolitisch bedenklich, daß die Beklagte nach § 36 BBahnG ein Planfeststellungsverfahren über ihr eigenes Vorhaben durchführe. Dies könne nur hingenommen werden, solange gegen ein planfestgestelltes Vorhaben jedenfalls gerichtlicher Schutz gegeben sei. Nur dann sei gewährleistet, daß die Planung der Beklagten nicht in einem rechtsfreien Raum verlaufe. Auch die Bindung an das Landesrecht begründe für das Land eine Klagebefugnis. Zwar müsse im allgemeinen zwischen Kompetenzen und Rechten unterschieden werden. Im vorliegenden Falle greife der Bund bei seiner Fachplanung indes in die landesrechtliche Vollzugshoheit ein. Denn er schalte durch einen bundesrechtlichen Verwaltungsakt eine landesrechtliche Norm aus. Damit werde nicht die Kompetenz des Landes, sondern der landesrechtliche Gesetzgebungs- und Vollzugsauftrag verletzt. Naturschutz und Landschaftspflege seien - wie Art. 75 GG ergebe - im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz Ländersache. Hierbei handele es sich nicht nur um eine Frage der Kompetenz, sondern um ein materielles Recht auf Sicherung und Erhaltung der landschaftlich vorgegebenen Eigenart sowie der Leistungsfähigkeit der Naturhaushalte in den Bundesländern. Eine andere Auffassung hätte zur Folge, daß rechtlich unselbständige Bundeseinrichtungen Naturhaushalt und Landschaftsbild der einzelnen Bundesländer nach Gutdünken ohne Rechtskontrolle verändern, beeinträchtigen und zerstören könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juli 1988 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückzuverweisen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht. Kläger und Beklagte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die zulässige Sprungrevision, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht nicht.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Das klagende Land wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß der Bundesbahn. Ihm ist in seiner Auffassung beizupflichten, daß im Rahmen der bahnrechtlichen Abwägung generell auch Belange zu berücksichtigen sind, die für das Land von rechtlichem oder tatsächlichem Interesse sind. Das Abwägungsgebot verlangt nämlich, daß in die Abwägung alle schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden, einzustellen sind. Deshalb kann die Klagebefugnis grundsätzlich auch darauf gestützt werden, daß ein abwägungserheblicher Belang des Klägers mißachtet worden sei. Durch das Abwägungsgebot geschützte Belange sind nicht nur subjektive öffentliche Rechte, sondern auch im übrigen nicht geschützte Interessen des Klägers, sofern sie nach Lage der Dinge abwägungserheblich sind. Der Naturschutz und die Landschaftspflege sind zwar wichtige Belange gerade auch der Länder. Jedoch ist die Wahrnehmung dieser Belange gegenüber dem Bund in der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung durch Rechtsvorschriften im wesentlichen nur als ein verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht ausgestaltet und damit begrenzt worden. Über diese Mitwirkung hinaus sind der Naturschutz und die Landschaftspflege in der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung keine "eigenen" Belange des klagenden Landes. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:
1.
Die Gesetzgebungshoheit des Landes ist durch die angefochtene Planfeststellung nicht berührt. Die Beklagte verfügt über keine rechtlichen Möglichkeiten, gegenüber dem Landesrecht derogierendes Bundesrecht zu setzen. Um eine derartige Frage handelt es sich vorliegend auch nicht. Die Bundesbahn hat in § 36 BBahnG ausschließlich eine administrative Zuständigkeit erhalten. Die Beklagte vermag auch der Sache nach die Zuständigkeit des Landes, eigenes Naturschutz- und Landschaftsschutzrecht zu setzen, nicht zu mißachten. Ob die Beklagte § 5 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 37) - LPflG - diese Fassung ist vorliegend anzuwenden, da das Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) nach seinem Art. 2 erst am 1. Mai 1987 in Kraft trat und damit nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. April 1987 - zutreffend angewandt hat, ist keine Frage der Mißachtung der landesrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeit.
Die Vollzugshoheit des Landes im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ebenfalls keine geeignete Rechtsposition, deren Beachtung das Land im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage gemäß §§ 42, 113 VwGO durchzusetzen vermag. Das ergibt sich im vorliegenden Falle bereits aus folgenden Erwägungen: Die Ausübung staatlicher Befugnisse ist Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft. Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Eine derartige Ausnahme enthält Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG, indem die Bundesbahn in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt wird. Damit ist den Ländern die im Regelfall des Art. 84 Abs. 1 GG vorgesehene Einflußnahme auf das Verwaltungsverfahren versagt. Sie haben nur dann eine administrative Zuständigkeit, wenn der Bundesgesetzgeber dies ihnen im Einzelfall durch Gesetz zugesteht. Ob diese Gesetzgebungsbefugnis des Bundes auf Art. 86, 87 GG oder auf Art. 73, 74 beruht, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 26, 338 <369>[BVerfG 15.07.1969 - 2 BvF 1/64]).
Der Bund hat im Bereich der Bundeseisenbahn die ausschließliche Kompetenz (vgl. Art. 73 Nr. 6 GG). Der Gesetzgeber hat es damit kompetenzrechtlich in der Hand, für den Bereich der Bundeseisenbahn jedwede Zuständigkeit des Landes auszuschließen. Er hat dies weitgehend getan. Der Bund hat der Bundesbahn ohne jede Einschränkung die Befugnis zur umfassenden Planfeststellung eingeräumt und hierfür durch die angeordnete Konzentrationswirkung die rechtliche Möglichkeit eröffnet, landesrechtlich normierte Belange abwägend zu überwinden. Ob der Bundesgesetzgeber eine derartige Befugnis ohne jede Einschränkung besitzt, kann dahinstehen. Diese Befugnis besteht jedenfalls dann, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nicht gegeben ist. Das ist vorliegend der Fall.
Für den besonderen Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergibt sich nichts anderes. Solange der Bund von seiner Rahmenkompetenz des Art. 75 Nr. 3 GG keinen Gebrauch gemacht hatte, besaßen die Länder eine uneingeschränkte Gesetzgebungszuständigkeit für Naturschutz und Landschaftspflege. Nachdem der Bund mit dem Bundesnaturschutzgesetz seine rahmenrechtliche Kompetenz genutzt hat, besitzen die Länder eine Gesetzgebungszuständigkeit nur noch nach Maßgabe des erlassenen Bundesrechts. Der Bund hat seine Rahmenkompetenz mit unmittelbarer Rechtswirkung für die Länder in der Weise genutzt, daß er das Verhältnis von Bund und Landesbehörden in § 9 BNatSchG abschließend - vorbehaltlich besonderer Regelungen - geordnet hat. Der Bundesgesetzgeber hat dabei dem Bund bei "eigenen" Eingriffen in Natur und Landschaft die vollständige Vollzugshoheit zugewiesen. Das Bundesrecht verweist die Länder insoweit folgerichtig auf eine Form der Beteiligung. Insoweit haben die Länder mithin kein Mandat zu einem eigenständigen Gesetzesvollzug des von ihnen gesetzten Naturschutzrechtes. Der Vollzug landesrechtlicher Vorschriften wird vielmehr abschließend der Entscheidung des Bundes und seiner Behörden und dessen Verfahren zugeordnet.
§ 9 BNatSchG ist damit bundesgesetzlicher Ausdruck dafür, daß den Ländern eine eigene Vollzugshoheit nicht gegeben werden sollte. Damit setzt das Gesetz Interessen des betroffenen Landes an der Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen voraus. Insoweit ist es zwar richtig, wenn der Kläger auf seine Verantwortung für den Naturschutz und für die Landschaftspflege in seinem Lande hinweist. Die damit verbundene rechtliche Verantwortlichkeit ist indes in § 9 BNatSchG den Behörden des Bundes aufgetragen. Dieses Ergebnis schließt es aus, den Ländern gleichwohl eine verfolgbare materiellrechtliche Rechtsposition einzuräumen. Die gesetzliche Regelung bestätigt damit eine allgemeine Regelung im föderalen Bundesstaate. Danach wird die Abgrenzung einzelner Kompetenzräume regelmäßig nicht durch materiellrechtliche Rechtspositionen, sondern durch Zuständigkeiten bestimmt.
Soweit das klagende Land in diesem Zusammenhang auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinweist, steht dem entgegen, daß dessen Rechtsschutzfunktion grundrechtlich geprägt ist (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 42 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 39, 302 <319>[BVerfG 09.04.1975 - 2 BvR 879/73]; unentschieden für die Gemeinde: BVerfGE 61, 82 <109>[BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]).
2.
Der Kläger macht in diesem Fall insbesondere geltend, die Beklagte habe sich über eine landesrechtlich bestehende Genehmigungspflicht hinweggesetzt. Die landesschutzrechtliche Genehmigung sei nicht erteilt worden. Darin liege eine Verletzung seiner Rechte. Die Genehmigungsbedürftigkeit leitet der Kläger aus §§ 4, 6 der Verordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Landschaftsschutzgebiet "Rhein-Ahr-Eifel" vom 23. Mai 1980 (StAZ Rheinland-Pfalz 1980 S. 392) und aus § 6 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 37) her. Mit diesem Vorbringen kann die Verletzung eigener Rechte des Landes nicht dargetan werden. Dem Land steht ein landesrechtlicher Genehmigungsvorbehalt nicht zur Seite.
Richtig ist, daß der Bund auch im Zuge seiner Hoheitsbetätigung grundsätzlich an das jeweils einschlägige Landesrecht gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG 4 C 36.66 - BVerwGE 27, 253 <255>[BVerwG 29.06.1967 - IV C 36/66]; Urteil vom 30. Juni 1967 - BVerwG 4 C 37.66 - VerwRspr 19, 150 <152>; Urteil vom 30. Juni 1967 - BVerwG 4 C 41.66 - VkBl 1967, 587 <588>; Urteil vom 16. Januar 1968 - BVerwG 1 A 1.67 - BVerwGE 29, 52 <57 f.>[BVerwG 16.01.1968 - I A 1/67]; Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG 4 C 11.65 - DÖV 1969, 206 <207>; Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 16.71 - BVerwGE 44, 351 <357>[BVerwG 08.02.1974 - VII C 16/71]; Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG 7 C 2.74 - KStZ 1975, 175 <176>; Urteil vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 A 1.75 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 6, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 4 C 15.87 - <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>). Diese Bindung gilt indes nicht ausnahmslos. Sie besteht nicht, wenn Bundesrecht im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung eine andere Regelung trifft. So liegt es hier. Ein landesrechtliches Genehmigungserfordernis - würde es überhaupt tatbestandlich bestehen - wird jedenfalls durch das bundesbahnrechtliche Planfeststellungsrecht gemäß § 36 BBahnG in Verbindung mit §§ 1, 75 Abs. 1 VwVfG verdrängt.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBahnG der im vorliegenden Falle geltenden Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) bedarf es bei Änderung bestehender Anlagen der Planfeststellung. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BBahnG hat die Bundesbahn den Plan für die Änderung bestehender Betriebsanlagen der höheren Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Anlage liegt, zur Stellungnahme zuzuleiten. Das Planfeststellungsverfahren nach § 36 Abs. 3 BBahnG mag aus der Sicht des klagenden Landes rechtspolitisch bedenklich sein. Es genügt aber noch verfassungsrechtlichen Erfordernissen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 = NVwZ 1987, 886; Beschluß vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - DVBl. 1987, 1267 zu § 36 Abs. 3 BBahnG 1981).
Das bundesrechtliche Planfeststellungsrecht sieht eine Beteiligung von Landesbehörden ausdrücklich nur durch die Möglichkeit der Stellungnahme der jeweiligen höheren Verwaltungsbehörde vor. Ergänzend kommen allerdings die §§ 72 ff. VwVfG (Bundesfassung) in Betracht (so BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 = DVBl. 1988, 843). Demgemäß ist nach § 72 Abs. 1, 1. Halbsatz VwVfG zu prüfen, ob in den §§ 73 bis 78 VwVfG inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen zu der Frage gegeben sind, in welchem Maße Behörden des Landes am Planfeststellungsverfahren zu beteiligen sind. Dazu enthält lediglich § 73 VwVfG für das Anhörungsverfahren nähere Bestimmungen. Einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten landesrechtlich normierter Genehmigungen enthalten weder § 36 BBahnG noch die §§ 72 ff. VwVfG.
Vielmehr ergibt die Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwVfG, der für die bundesbahnrechtliche Planfeststellung gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 = DVBl. 1988, 843), das Gegenteil. Auch die bundesrechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen. Das bundesrechtlich geordnete Planfeststellungsverfahren verdrängt damit auch etwaige landesrechtlich normierten Genehmigungsvorbehalte. § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwVfG befreit dabei nicht nur im Außenverhältnis von sonstigen Genehmigungen oder Zustimmungen, sondern die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ersetzt zugleich auch verwaltungsintern vorhandene Zustimmungsvorbehalte. § 100 Nr. 2 VwVfG bestätigt dieses Ergebnis. Nach dieser Vorschrift können die Länder bestimmen, daß für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten. Nach allgemeiner Auffassung besitzt diese Regelung nur klarstellende Bedeutung. Entscheidend ist, daß das Land Rheinland-Pfalz eine derartige Regelung getroffen hat. Das Landesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) bestimmt in seinem § 4, daß die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG 4 C 36.66 - BVerwGE 27, 253 <255>[BVerwG 29.06.1967 - IV C 36/66]; Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG 4 C 215.65 - BVerwGE 31, 263 <272 f.>[BVerwG 14.02.1969 - IV C 215/65]; vgl. auch BVerfGE 26, 338 <363 ff.>[BVerfG 15.07.1969 - 2 BvF 1/64]).
Dieses Ergebnis stimmt mit der im BBahnG selbst erkennbaren Zurückhaltung überein, den Ländern eine materielle Rechtsposition einzuräumen. Die Lösung von Konflikten zwischen der Deutschen Bundesbahn und den Ländern hat in §§ 43 ff. BBahnG eine eigenständige Regelung erfahren. Es gilt danach der Grundsatz der politischen Erörterung und internen Konfliktlösung (vgl. § 52 Abs. 1 BBahnG). Am Ende dieses Verfahrens ist eine Entscheidung der Bundesregierung vorgesehen. Auch die besondere Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes gemäß § 52 Abs. 2 BBahnG beschränkt sich auf den Streit über die Auslegung der §§ 43 ff. BBahnG. Diese gesetzlichen Wertungen blieben mißachtet, wenn dem betroffenen Bundesland die Möglichkeit eingeräumt würde, durch eine auf landesrechtliche Genehmigungsvorbehalte gestützte Klage eine bundesrechtliche Planung zu verhindern.
3.
Auch das verfahrensrechtliche Mitwirkungsrecht des § 9 BNatSchG verleiht dem Land - über die Durchsetzung dieses Rechts hinaus - keine eigene Klagebefugnis. Vielmehr bestätigt gerade diese spezifische Regelung, daß dem Land versagt ist, Maßnahmen des Bundes landesrechtliche Vorbehalte entgegenzusetzen.
Das allgemeine Naturschutzrecht kennt kein eigenständiges naturschutzrechtliches Verfahren (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG). Daraus folgt bereits, daß die materiellen Gebote und Verbote des Naturschutzes und der Landschaftspflege grundsätzlich an andere Verfahren "angebunden" sind. Für diese Verfahren ist den Naturschutzbehörden lediglich eine verfahrensrechtliche Mindestbeteiligung eröffnet (vgl. § 3 Abs. 2 BNatSchG). Diese Regelung gilt für Bundesbehörden unmittelbar (vgl. § 4 Satz 2 BNatSchG). Die Beteiligung der Landesbehörden ist in Fällen, in denen Maßnahmen der Bundesbehörden in Natur und Landschaft eingreifen, in § 9 BNatSchG nochmals gesondert und abschließend geregelt. Auch diese Vorschrift ist unmittelbares Bundesrecht (vgl. § 4 Satz 2 BNatSchG). Bei einer abweichenden Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde (vgl. § 8 Abs. 5 BNatSchG) ist danach das Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich, aber auch genügend. Eine weitergehende Form der Beteiligung des Landes bleibt zwar unberührt. Sie ist - anders als beispielsweise in § 14 Abs. 3 WaStrG - für die bundesbahnrechtliche Planfeststellung indes nicht vorgesehen. Ein Land könnte danach nur geltend machen, die Bundesbahn habe seine ihm in § 9 BNatSchG zugestandene Beteiligungsbefugnis verletzt. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger hat für eine derartige Gesetzesverletzung nichts vorgetragen. Das erstinstanzliche Gericht hat vielmehr festgestellt, daß das erforderliche Benehmen mit der obersten Landesbehörde hergestellt worden sei. Gegen diese Feststellung hat die Revision Verfahrensrügen nicht erhoben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Ergänzend sei im Hinblick auf die insoweit irrevisible Rechtslage bemerkt: Es ist zweifelhaft, ob Landesrecht überhaupt eine Genehmigungsbedürftigkeit bestimmt. § 6 Abs. 1 Satz 1 LPflG ergibt, daß der Genehmigungsvorbehalt entfällt, wenn der Eingriff eines Planfeststellungsverfahrens bedarf. In diesem Falle schreibt § 6 Abs. 3 Satz 1 LPflG vor, daß nur das "Benehmen" mit der jeweils gleichgeordneten Landespflegebehörde herzustellen ist. Das Landesrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 LPflG) ordnet ein speziell landespflegerisches Genehmigungsverfahren damit nur für den Fall an, daß ein anderes Verfahren nicht besteht. Das entspricht der rahmenrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 3 BNatSchG.
Ob auch der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Bezirksregierung Koblenz über das Landschaftsschutzgebiet "Rhein-Ahr-Eifel" vom 23. Mai 1980 (StAZ Rheinland-Pfalz 1980 S. 392) enthaltene Genehmigungsvorbehalt gilt, erscheint zweifelhaft. Die Genehmigungsbedürftigkeit entfällt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung ohnehin für Maßnahmen und bauliche Anlagen, die für die Betriebsführung der Bundesbahn erforderlich sind, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Das erstinstanzliche Gericht hält den verordnungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt im Hinblick auf § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für verfassungswidrig.
Dies mag dahinstehen. Maßgebend wäre der Vorrang der abweichenden landesgesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LPflG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 GKG auf 6.000 DM festgesetzt. Es hat damit mutmaßlich § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anwenden wollen. Dem ist nicht zu folgen. Das erstinstanzliche Gericht hat zu Unrecht von der ihm auferlegten Pflicht, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht.
Auszugehen ist grundsätzlich von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Eine Streitwertfestsetzung nach dem Auffangwert - nicht Regelwert - des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist danach nur geboten, wenn der Streitwert nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen nicht bestimmbar ist. Das ist dann der Fall, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Bemessung gibt. Es ist dazu nicht erforderlich, hierfür nur das wirtschaftliche Interesse eines Klägers als maßgebend anzusehen.
Die Beklagte gibt an, für die geforderte Natursteinverblendung sei von einem Kostenaufwand von 2,5 bis 3,0 Millionen DM auszugehen. Der Kläger hat diesen Angaben nicht widersprochen. Damit besteht eine bezifferbare Größenordnung, in der sich die von dem Kläger herausgestellte "optische Einfügung" angemessen bestimmen läßt. Allerdings ist zu bedenken, daß der Kläger insoweit keinen Vermögensaustausch erreichen will. Daraus darf man indes nicht entnehmen, daß es deshalb ausgeschlossen ist, das klägerische Interesse zu gewichten. Vielmehr folgt daraus nur, der Streitwertbestimmung nicht diejenigen Kosten zugrunde zu legen, die für den Kläger entstünden, wenn er die Verblendung selbst vornehmen würde. Die eigenen subjektiven Bewertungen des Klägers darüber, was ihm die erstrebte optische Einfügung in die Landschaft bedeutet, müssen ohnedies außer Betracht bleiben. Bei dieser Sachlage erscheint etwa 1/3 der erforderlichen Kosten angemessen, um die klägerischen Interessen zu bestimmen.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel