Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1969, Az.: BVerwG II DB 10.68
Inhaftierung eines Beamten als Rechtfertigung für sein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst; Verlust der Dienstbezüge bei Inhaftierung; Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes für ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst bei fahrlässiger Herbeiführung des Inhaftierungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II DB 10.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 16109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Düsseldorf - 14.12.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 33, 257 - 265
Amtlicher Leitsatz
Rechtssatz:
- 1)
Die Inhaftierung eines Beamten ist als ein seiner Steuerungsfähigkeit nicht unterliegender Umstand ein Rechtfertigungsgrund für sein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst, der die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge unzulässig macht, es sei denn, er hat die Inhaftierung absichtlich herbeigeführt.
- 2)
Eine nur fahrlässig herbeigeführte Inhaftierung könnte wegen des Alimentationsprinzips den Rechtfertigungsgrund für das ungenehmigte Fernbleiben nur dann ausschließen und zu einem Verlust der Dienstbezüge führen, wenn das Verhalten des Beamten in sehr enge Beziehung zum Dienst steht und wenn ihm eine unmittelbar gegen die Dienstpflichten gerichtete Intensität und Zwangsläufigkeit innewohnt, so daß es als treuwidrig angesehen werden muß.
In dem Verfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Vogel,
Bundesrichters Dr. Leußer,
Bundesrichters Arndt
am 7. Februar 1969
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Bundesbahndirektion Essen vom 19. März 1968 wird der Beschluß der Kammer X -Düsseldorf- des Bundesdisziplinargerichts vom 14. Dezember 1967 abgeändert. Der Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion Essen vom 19. Mai 1967 wird über den 18. und 19. Januar 1967 hinaus auch für den 20. bis 23. Januar 1967 einschließlich aufrechterhalten.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Vergütung seines Verfahrensbevollmächtigten werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 19. Mai 1967 hat die Bundesbahndirektion Essen nach § 73 Abs. 2 BBG den Verlast der Dienstbezüge des Antragstellers für die Dauer seines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst, beginnend mit dem 18. Januar 1967 festgestellt. Mit Wirkung vom 21. August 1967 ist die Zahlung der Dienstbezüge wieder aufgenommen worden.
Dem Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller erschien am 18. Januar 1967 nicht zum Dienst. Urlaub oder Dienstbefreiung hatte er nicht. Er war am 17. Januar 1967 von seinem Dienststellenleiter wegen seiner Neigung zum Alkoholgenuß zurechtgewiesen worden und am selben Abend nach Frankfurt/Main, von dort am nächsten Tage nach Nürnberg und am Morgen des 19. Januar 1967 nach Schirnding gefahren. Gegen 18.30 Uhr desselben Tages überschritt er ohne Gepäck und mit einem ungültigen Reisepaß illegal die tschechische Grenze, wurde unmittelbar danach festgenommen und schließlich nach wiederholten Vernehmungen in die Haftanstalt nach Pilsen gebracht. Am 19. April 1967 wurde er von dem Bezirksgericht in Eger wegen unbefugten Eindringens in das Gebiet der CSSR zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die er unter Anrechnung der bis dahin erlittenen Haft bis zum 18. August 1967 verbüßte. An diesem Tage wurde er von tschechischen Beamten der bayerischen Grenzpolizei in Waldbaus Bezirk Marktredwitz übergeben. Am 21. August 1967 meldete er sich wieder bei seiner Dienststelle in Duisburg zum Dienst.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1967 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers um gerichtliche Entscheidung gebeten und die Unrechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Mai 1967 geltend gemacht.
Die Kammer X -Düsseldorf- des Bundesdisziplinargerichts hat den Bescheid vom 19. Mai 1967 aufrechterhalten, soweit in ihm der Verlust der Dienstbezüge für den 18. und 19. Januar 1967 festgestellt worden war, im übrigen aber aufgehoben. In den Gründen hat sie ausgeführt:
Der nach altem wie neuem Recht (§ 105 Abs. 1 aF, § 121 nF BDO) in jedem Falle zulässige und rechtzeitige Antrag sei im wesentlichen begründet. Die Berechtigung des Feststellungsbescheides für den 18. und 19. Januar 1967 erkenne der Antragsteller jetzt selbst an. Er habe an diesen Sagen ohne Entschuldigungsgrund aus eigenem Entschluß im Dienst gefehlt, so daß der angefochtene Bescheid insoweit aufrechtzuerhalten sei. Das weitere Fernbleiben vom Dienst habe jedoch nicht mehr auf der eigenen freien Willensentschließung des Antragstellers beruht.
Gegen diesen der Bundesbahndirektion Essen am 23. Februar 1968 zugestellten Beschluß richtet sich deren am 27. März 1968 bei der Nebengeschäftsstelle der Kammer X -Düsseldorf- eingegangene Beschwerde vom 19. März 1968, zu deren Begründung im wesentlichen ausgeführt wird: Der Antragsteller habe durch sein zunächst vorsätzlich schuldhaftes Fernbleiben mit der Absicht, in die CSSR illegal einzureisen, zugleich die Ursache dafür gesetzt, daß er nach der Inhaftierung dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei. Er habe wissen müssen, daß er seinen Entschluß zum illegalen Aufenthalt in der CSSR nicht mehr jederzeit hätte rückgängig machen können. Sein weiteres Fernbleiben sei eine voraussehbare und fahrlässig verschuldete Folge seines vorangegangenen Verhaltens gewesen, so daß der angefochtene Feststellungsbescheid auch für die Zeit vom 20. Januar bis 20. August 1967 zu bestätigen sei.
Die Bundesbahndirektion Essen hat außerdem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
Der Bundesdisziplinaranwalt ist den Ausführungen der Bundesbahndirektion beigetreten. Der Bevollmächtigte des Beamten hat ihnen widersprochen.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO statthafte Beschwerde ist zwar verspätet, nämlich mehr als einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingegangen. Doch war der Beschwerdeführerin antragsgemäß gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Einhaltung der Frist durch einen für die Bundesbahndirektion unabwendbaren Zufall verhindert worden ist (§§ 25 BDO, 44 StPO). Wie sich aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag der Beschwerdeschrift ergibt, ist die Beschwerde bereits am 19. März 1968 zur Post gelangt, hätte also bei ordnungsmäßiger Beförderung noch vor Ablauf der Beschwerdefrist bei der Nebengeschäftsstelle der Kammer X des Bundesdisziplinargerichts eingehen müssen. Mit einer derart ungewöhnlichen Verzögerung der Zustellung, wie sie dann eingetreten ist, brauchte die Bundesbahndirektion nicht zu rechnen.
Die Beschwerde ist jedoch im wesentlichen unbegründet.
Ohne zureichenden Grund hat das Bundesdisziplinargericht allerdings den Feststellungsbescheid vom 19. Mai 1967 nur für den 18. und 19. Januar 1967 bestätigt. Der Verlust der Dienstbezüge des Beamten ist vielmehr zumindest noch für 4 weitere Tage, also bis zum 23. Januar 1967 einschließlich, mit Recht festgestellt worden. Denn auch in dieser Zeit ist er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben (§ 73 Abs. 2 Satz 1 BBG). Das ergibt sich für den 20. Januar 1967 schon daraus, daß er an diesem Tage unabhängig von seiner Inhaftierung in der CSSR auf Grund seiner eigenen Entschließung, sich während des unerlaubten Fernbleibens am 18./19. Januar 1967 derart weit vom Dienstort zu entfernen, gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Dienst ordnungsmäßig anzutreten. Im übrigen beabsichtigte der Beamte nach seiner eigenen Einlassung vor dem Senat, seine im Kreis Komotau annähernd 100 km von der deutsch-tschechischen Grenze entfernt wohnende Tante ein bis zwei Tage zu besuchen, so daß er nach Überzeugung des Senats seinen Dienst im günstigsten Falle mit Einschluß der Hin- und Rückreise erst am 24. Januar 1967 wieder angetreten hätte. Daß er daran durch seine Inhaftierung gehindert worden ist, entlastet ihn nicht. Zu Unrecht meint die Kammer, das Fernbleiben nach dem 19. bis zum 23. Januar 1967 beruhe nicht auf der eigenen freien Willensentschließung des Beamten. Richtig ist daran nur, daß es in der Tat auf dessen eigenen Entschluß ankommt, die pflichtgemäße Dienstausübung zu unterlassen. Auf diesen noch fortwirkenden Entschluß war aber für den fraglichen Zeitraum bis zum 23. Januar 1967 die Inhaftierung in der CSSR ohne jeden Einfluß. Denn abgesehen davon, daß die Absicht des Beamten, dem Dienst fernzubleiben, auch für die Inhaftierung ursächlich gewesen ist, war er ohnehin entschlossen, dem Dienst für mindestens weitere vier Tage fernzubleiben. Die Verhinderung der Rückkehr durch die tschechischen Behörden hat diesem Entschluß nichts hinzugefügt. Darauf allein kommt es für die pflichtwidrige Unterlassung der Dienstausübung an. Darüber hinaus müßte man es im Rahmen des § 73 Abs. 2 BBG als mißbräuchlich ansehen, wenn sich der Beamte angesichts seiner eindeutigen Absicht, dem Dienst für die fragliche Zeit fernzubleiben, auf ein von ihm selbst verursachtes Ereignis berufen wollte, das zu demselben dem Dienstherrn nachteiligen Erfolg, nämlich zum Fernbleiben vom Dienst geführt hat. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn der Beamte unmittelbar nach der Inhaftierung seinen Willen zur Rückkehr erklärt hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesdisziplinarhofes vom 8. Dezember 1964 - I D 14.64 -); denn von einem solchen eindeutig erklärten Rückkehrwillen ist hier keine Rede.
Über den 23. Januar 1967 hinaus ist die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge jedoch unberechtigt. In tatsächlicher Hinsicht ist dazu trotz erheblicher Verdachtsgründe unwiderlegbar, daß der Beamte nicht die Absicht hatte, länger oder gar dauernd in der CSSR zu bleiben. Für ihn spricht, daß er ohne jede Vorbereitung, insbesondere auch ohne jedes Gepäck die Grenze überschritten hat. Die Möglichkeit, daß er seiner zunächst offenbar kurzschlußartigen Reaktion auf dienstliche Schwierigkeiten spontan durch den Besuch bei der Tante ein Ziel geben wollte, ohne seinem Dienst auf längere Zeit oder endgültig den Rücken zu kehren, läßt sich nicht ausschließen. Seine Erklärung gegenüber den tschechischen Behörden, daß er sich in der CSSR eine dauernde Existenz gründen wolle, steht dem nicht entgegen. Diese von dem Beamten später widerrufene Erklärung ist glaubhaft unter dem Eindruck der Festnahme und wahrscheinlich in der Vorstellung abgegeben worden, die tschechischen Behörden dadurch günstiger zu stimmen.
Zwar hat der Beamte, wie noch auszuführen ist, seine spätere Inhaftierung für 7 Monate in der CSSR und damit sein Fernbleiben vom Dienst während dieser Zeit ebenfalls schuldhaft verursacht. Doch ist ihm dies im Rahmen des § 73 Abs. 2 BBG nicht zuzurechnen.
Der Senat hält zwar die herrschende Ansicht, nach der die Verbüßung von Straf- und Untersuchungshaft objektiv und subjektiv die Pflichtwidrigkeit eines Fernbleibens ausschließt (BDH 4, 117 mit Hinweisen, dazu Plog/Wiedow BBG § 73 Randzahl 5; Grabendorff BBG 2. Aufl. § 73 Anm. 4; Crisolli/Schwarz, HBG § 86 Anm. 7; Mannheimer ZBR 1955, 78; Fleischmann ZBR 1956, 216; anderer Ansicht Fischbach BBG 3. Aufl. § 73 Anm. II f; Bochalli ZBR 1956, 323; W. Thiele DÖD 1956, 204; OLG Bamberg DVBl 1953, 407 [OLG Bamberg 15.01.1953 - 2 U 148/52]), in dieser Allgemeinheit nicht für zutreffend. Es fehlt dieser Rechtsansicht an einer dogmatisch überzeugenden und erschöpfenden Begründung, die insbesondere eine zuverlässige Abgrenzung der Fälle, in denen einem Beamten die Dienstausübung durch eine verschuldete Haftstrafe unmöglich wird, von solchen Fällen erlaubt, in denen er durch Alkoholmißbrauch oder andere verschuldete Ereignisse letztlich ebenfalls objektiv gehindert wird, den Dienst auszuüben. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung aber bisher ohne weiteres schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben angenommen (Urteile vom 6. Dezember 1962 - I D 42.62; vom 21. Mai 1959 - II D 91.57; vom 15. Januar 1959 - II D 37.58 vom 4. Juni 1959 - II D 81.58 und vom 28. September 1961 - III D 87.60). Unrichtig ist jedenfalls die Auffassung, daß bei der Pflichtenabwägung dem öffentlichen Interesse an der Strafverbüßung der Vorrang einzuräumen sei (so Plog-Wiedow; Crisolli/Schwarz aaO). Abgesehen davon, daß dies für eine Verurteilung durch ein tschechisches Gericht zu einer in solcher Höhe rechtsstaatlich kaum vertretbaren Haftstrafe nicht gelten kann, ist es im Verhältnis zum Dienstherrn auch für andere, insbesondere innerstaatliche Haftstrafen unzutreffend. Denn der staatliche Dienstherr hat zwar ein eigenes Interesse daran, daß der Beamte andere staatsbürgerliche Pflichten, etwa als Schöffe oder Wähler, vorrangig vor seiner Dienstausübung erfüllt. Das Interesse des Staates, der zugleich Dienstherr ist, an der Verbüßung der Haftstrafe steht aber mit Sicherheit hinter dem Interesse zurück, daß der betreffende Beamte gar nicht erst in die Lage kommt, eine derartige Strafe verbüßen zu müssen, sondern daß er seine öffentlich-rechtlich begründeten Dienstpflichten erfüllt.
Bei der Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Inhaftierung zum Verlust der Dienstbezüge nach§ 75 Abs. 2 BBG führen kann, ist davon auszugehen, daß der in dieser Vorschrift geregelte Tatbestand nach der Rechtsprechung der Disziplinarsenate der eines Dienstvergehens ist (Beschlüsse vom 12. März 1958 - I DB 2.58 = BDH 4, 100 [107] -, vom 19. Februar 1964 - II DB 14.63 - und vom 4. Mai 1965 - II DB 10.64 -; vgl. auch Thiele in ZBR 1961, 379 ff [BVerwG 12.03.1958 - I DB 2/58]). Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 BBG setzt tatbestandsmäßig voraus, daß der Beamte dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist. An diesem Tatbestand fehlt es daher, wenn er für das Fernbleiben keiner Genehmigung bedurfte, was z.B. nach § 73 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BBG der Fall ist bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit. Nach neueren Gesetzen, so nach § 81 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (GVBl S. 145) und nach § 86 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 - in der Fassung vom 10. Januar 1967 (GVBl I S. 9) - bedarf es über den Fall der Krankheit hinaus für das Fernbleiben vom Dienst auch dann keiner Genehmigung, wenn der Beamte "aus anderen Gründen unfähig oder durch eine vorgehende gesetzliche Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen". Nach Schmidt/Ehrental, NBG § 81 Anm. 1 und Crisolli/Schwarz, HBG § 86 Anm. 7 stellt auch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe eine solche vorgehende gesetzliche Verpflichtung dar. Es könnte die Frage gestellt werden, ob es dieser ausdrücklichen Einengung des Tatbestandes in den vorgenannten Gesetzen überhaupt bedurft hätte oder sich die Entbehrlichkeit einer Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst bei Vorliegen "sonstiger Gründe" oder einer "vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung" bereits aus der in BDH 4, 100 [107] dargestellten geschichtlichen Entwicklung ergibt und daher dieser Gedanke materiell auch dem§ 73 BBG zugrunde liegt. Angesichts der sich ausdrücklich auf den Fall der Krankheit für die Entbehrlichkeit einer Genehmigung beschränkenden Fassung dieser Vorschrift ist diese Auffassung jedoch bedenklich. Diese Frage kann auch dahingestellt bleiben; denn die Berücksichtigung "sonstiger Gründe" und "vorgehender gesetzlicher Verpflichtung" bei der Prüfung eines nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst ergibt sich aus einer anderen Erwägung.
Auch wenn das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst wegen einer Inhaftierung mangels einer Genehmigung im Sinne des § 73 Abs. 2 BBG tatbestandsmäßig ist, hat es als Tatbestand eines Dienstvergehens in objektiver Hinsicht die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zur Voraussetzung. Diese wird nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, die als dem Beamten günstig ohne weiteres zu übernehmen sind, durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen. Ein derartiger Rechtfertigungsgrund kann sich aus Gesetz oder Gewohnheitsrecht ergeben, wie z.B. im Falle der Notwehr nach § 53 StGB oder aber auch aus allgemeinen Erwägungen, wie z.B. im Falle der Einwilligung, des sogenannten übergesetzlichen Notstandes oder der Pflichtenkollision (Schönke/Schröder, StGB 12. Aufl. vor § 51 Randzahl 10, 11, 33 ff, 50 ff, 63 ff; Schwarz/Dreher, StGB 30. Aufl. vor § 1 Anm. B III 1). Auf einen tibergesetzlichen Notstand oder Pflichtenkollision als Rechtfertigungsgrund kann sich im Falle der Inhaftierung ein Beamter nicht berufen, denn bei der hierbei erforderlichen Güterabwägung kann, wie bereits ausgeführt, nicht angenommen werden, daß die Pflicht zur Strafverbüßung, besonders wenn es sich um eine solche gegenüber einem ausländischen Staat handelt, im Verhältnis zu der grundlegenden Pflicht des Beamten, seinen Dienst zu verrichten, die höherrangige wäre. Der Ausschluß der Pflichtwidrigkeit des Fernbleibens vom Dienst ergibt sich aber im. Falle der Inhaftierung aus der allgemeinen Erwägung, daß hierbei der Beamte nicht sich dem Dienste fernhält, sondern ein äußerer Umstand, der nicht seiner Steuerungsfähigkeit unterliegt, ihn fernhält.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach allgemeiner Ansicht ein Täter sich auf einen Rechtfertigungsgrund nicht berufen kann, wenn er diesen absichtlich herbeigeführt hat, um in der so geschaffenen Lage die Tat ungestraft begehen zu können; denn offenbarer Mißbrauch eines Rechts kann keinen Rechtsschutz beanspruchen (Schönke/Schröder, aaO vor § 51 Randzahl 71; Schwarz/Dreher, aaO vor § 51 Anm. 2; Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. vor § 51 Anm. II 2). Wenn daher ein Beamter etwa, um an einer ihm unangenehmen dienstlichen Geschäftsprüfung nicht teilnehmen zu müssen, durch ein strafbares Verhalten seine Inhaftierung absichtlich herbeiführt, würde durch diese die Pflichtwidrigkeit seines Fernbleibens nicht ausgeschlossen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Meinung vertreten, daß abweichend vom Strafrecht ein Beamter sich auf den Rechtfertigungsgrund der Inhaftierung nicht nur bei dessen absichtlicher oder vorsätzlicher Herbeiführung, sondern, auch dann nicht berufen könne, wenn er ihn nur bedingt Vorsätzlich oder bewußt fahrlässig herbeigeführt hat, und zwar will er dies aus der dem Beamten obliegenden Treupflicht folgern. Ob dies für den Fall eines Verhaltens mit bedingtem Vorsatz zutrifft, kenn dahingestellt bleiben, denn K... kann in tatsächlicher Hinsicht nicht nachgewiesen werden, daß er bei der Einreise in die CSSR mit der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe gerechnet und dies im Hinblick auf das hiermit notwendig verbundene weitere Fernbleiben vom Dienst billigend in Kauf genommen hat. Nach seinen Angaben vor dem Senat hat er sich die Frage, was geschehen würde, wenn sein Grenzübertritt nicht unbemerkt bleiben würde, gar nicht gestellt, sondern ist sich erst bei seiner Vernehmung in Eger bewußt geworden, was er getan hat. Diese Angabe erscheint glaubhaft, besonders wenn man berücksichtigt, daß er zur Zeit des Grenzübertritts bereits seit Tagen unterwegs war, zwei Nächte nicht richtig geschlafen und ständig unter dem Einfluß alkoholischer Getränke gestanden hatte, also seelisch völlig durcheinander und zu vernünftigen, klaren Überlegungen nur sehr bedingt fähig war. Gleichwohl war sein Verhalten fahrlässig, denn er mußte sich sagen, daß, auch wenn die Verhältnisse in der CSSR damals schon günstiger lagen als in anderen Ostblockstaaten, insbesondere in der SBZ, im Falle des illegalen Grenzübertritts eine Inhaftierung in Frage kommen konnte.
Diese fahrlässige Herbeiführung der Inhaftierung schließt aber hinsichtlich des Tatbestandes des § 73 Abs. 2 BBG seine Berufung auf diese als Rechtfertigungsgrund nicht aus. Zwar liegen einem Beamten auf Grund des Treuverhältnisses gegenüber seinem öffentlichrechtlichen Dienstherrn höhere Pflichten ob als einem Arbeitnehmer gegenüber seinem privaten Arbeitgeber, insbesondere hinsichtlich der Verrichtung seines Dienstes. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß ebenfalls auf Grund dieses gegenseitigen Treuverhältnisses der Dienstherr dem Beamten gegenüber zur Alimentierung verpflichtet ist und daß diese Pflicht prinzipiell auch einem pflichtwidrig handelnden Beamten gegenüber besteht, so daß selbst bei Suspension nach sehr schweren Dienstvergehen dem Beamten nach § 92 BDO mindestens die Hälfte seiner Dienstbezüge gezahlt werden muß. Dies ist eine Folge des Alimentationsprinzips, nach dem die Besoldung des Beamten keine Entlohnung für einzelne Dienste darstellt, sondern eine ihm für die Dauer des Dienstverhältnisses zugebilligte, für den standesgemäßen Unterhalt bestimmte Rente. Es ist daher nur in sehr engem Rahmen zulässig, über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften hinaus weitere Gründe für die Verwirkung des Gehaltsanspruchs des Beamten zu schaffen.
Die damit gezogenen Grenzen wären jedenfalls dann überschritten, wenn schon jede Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung eine Ereignisses, das den Beamten objektiv an seiner Dienstausübung hindert, den damit begründeten Rechtfertigungsgrund für sein Fernbleiben ausschließen würde. Dies könnte nur im besonderen Falle anders sein, wenn ein für das Fernbleiben ursächliches fahrlässiges Verhalten des Beamten in sehr enger Beziehung zum Dienst steht und ihm eine unmittelbar gegen seine Dienstpflichten gerichtete Intensität und Zwangsläufigkeit innewohnt, so daß es als treuwidrig angesehen werden muß. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ein Beamter am Vorabend seines Frühdienstes so viel alkoholische Getränke zu sich nimmt, äaß er dienstunfähig wird oder trotz vorangegangener böser Erfahrungen seinen Wecker nicht stellt, so daß er den Dienst versäumt (vgl. die obengenannten Urteile II D 91.57, II D 37.58, III D 87.60, I D 42.62). In derartigen Fällen kann sich der Beamte gegenüber der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nicht darauf berufen, daß er dienstunfähig gewesen oder nicht rechtzeitig aufgewacht sei. Die vorgenannten Voraussetzungen für den Ausschluß des Rechtfertigungsgrundes liegen abe im Falle des Bundesbahnoberbetriebswarts K... nicht vor.
Wenn er seine Inhaftierung auch fahrlässig herbeigeführt hat, fehlt es doch insoweit an einem treuwidrigen Verhalten in unmittelbarer Beziehung auf den Dienst und an dem Bewußtsein, durch seine Handlungsweise unmittelbare weitere, d.h. über den 23. Januar 1967 hinauswirkende Folgen auf den Dienst herbeizuführen. Der Beamte kann sich daher zu Recht auf die Inhaftierung als Rechtfertigungsgrund gegenüber dem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst über den 23. Januar 1967 hinaus berufen.
Die Beschwerde war daher mit der Einschränkung zurückzuweisen, daß der Feststellungsbescheid vom 19. Mai 1967 auch für die Dauer vom 20. bis 23. Januar 1967 aufrechtzuerhalten war.
Die Entscheidung über die Kosten und den Ersatz der notwendigen Auslagen ergibt sich aus den §§ 114 Abs. 2 und 3, 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BDO.