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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1964, Az.: BVerwG II DB 14/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG II DB 14/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Rechtsnatur des Verfahrens nach §§ 73 Abs. 2 BBG, 105 Abs. 1 BDO.

  2. 2)

    Zur Frage der Bestellung eines Abwesenheitspflegers in diesem Verfahren.

In dem Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Dr. Hammerschlag,
Bundesrichters Vogel,
auf die Beschwerde der Bundesbahndirektion Stuttgart gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer ... vom 20. September 1963
am 19. Februar 1964
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Bundes als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der zuletzt bei der Güterabfertigung ... Hbf im Verkehrsdienst eingesetzte Betriebsobermeister ..., gegen den disziplinare Vorermittlungen wegen des Vorwurfs der Trunkenheit im Dienst am 19. April 1963 liefen, kehrte nach seinem Nachtdienst vom 26./27. April 1963 in seine Wohnung zurück, verließ, diese aber nach einigen Stunden und war seitdem verschwunden. Seit dem 29. April 1963 blieb er dem Dienst fern.

2

Da er in der Folgezeit nichts von sich hören ließ, stellte die Bundesbahndirektion ... durch Verfügung vom 31. Mai 1963 gemäß § 73 Abs. 2 BBG den Verlust der Dienstbezüge ab 29. April 1963 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst fest. Die an den Beschuldigten gerichtete Verfügung wurde am 4. Juni 1963 unter seiner Wohnungsanschrift zu Händen der Ehefrau zugestellt. Diese beantragte mit Schreiben vom 14. Juni 1963 die disziplinargerichtliche Entscheidung bei der Bundesdisziplinarkammer ... Der Kammervorsitzende wies die Ehefrau schriftlich darauf hin, daß sie nicht antragsberechtigt sei und empfahl ihr, beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zu beantragen, der dann die nach § 105 Abs. 1 BDO erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen habe. Auf Antrag der Ehefrau ordnete das Vormundschaftsgericht ... durch Beschluß vom 25. Juni 1963 für den abwesenden Beamten "gemäß § 1911 Abs. 1 BGB" die Pfleg - schaft in folgendem Rahmen an: "zum Zwecke der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten, insbesondere zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der Deutschen Bundesbahn einschließlich der Vertretung in einem etwaigen Disziplinarverfahren. Der Wirkungskreis des Pflegers umfaßt auch alle Rechtshandlungen, die nach § 105 Abs. 1 BDO erforderlich sind." Zum Pfleger wurde Rechtsanwalt Z. in T. bestellt.

3

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1963 beantragte nunmehr der Pfleger bei der Bundesdisziplinarkammer ... disziplinargerichtliche Entscheidung gemäß § 105 Abs. 1 BDO gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Antragsfrist, wobei er darauf hinwies, daß ihm die Verfügung der Bundesbahndirektion vom 31. Mai 1963 zusammen mit dem Beschluß des Vormundschaftsgerichts erst am 25. Juni 1963 zugegangen sei. In der Sache selbst machte er geltend, daß sein Pflegling im Zusammenhang mit einer Augenerkrankung (Star) an erheblichen Nervenstörungen und Depressionen gelitten habe. Ungewiß sei, ob er überhaupt noch lebe. Jedenfalls liege es nahe, daß er im Zustande geistiger Umnachtung gehandelt habe, und ein schuldhaftes Vorhalten im Sinne des § 73 Abs. 2 BBG sei zumindest nicht nachgewiesen. Vielmehr müsse er nach § 133 BBG als verschollener Beamter behandelt werden, so daß die Dienstbezüge weitergezahlt werden müßten. Gleichzeitig bat der Pfleger die Kammer um richterliche Aufklärung und Nachricht, falls seine eigenen Zweifel begründet seien, ob nicht gemäß § 15 Abs. 2 BDO ein Beamter zum Pfleger hätte bestellt werden müssen. Eine Nachricht hierzu erhielt er von der Kammer nicht.

4

Am 4. August 1963 fanden Pilzsucher im Landkreis ... die Leiche des verschwundenen Beamten in größtenteils skelettiertem und mumifiziertem Zustande, an einer Tanne hängend. Nach dem Polizeibericht lag einwandfrei Selbstmord durch Erhängen vor. Der Kammervorsitzende teilte dies dem Pfleger mit dem Bemerken mit, daß sich die Pflegschaft infolge des Todes erledigt haben dürfte, so daß zur Fortführung des Verfahrens nunmehr die Erben legitimiert wären.

5

Die Bundesbahndirektion ... hob nach dem Auffinden der Leiche ihre Verfügung vom 31. Mai 1963 von sich aus auf und erklärte, sich mit einer Einstellung des gerichtlichen Antragsverfahrens einverstanden. Auch der zum Pfleger bestellte Anwalt stimmte der Einstellung zu, beantragte aber, die durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten der Bundesbahn aufzuerlegen.

6

Durch Beschluß vom 20. September 1963 stellte die Kammer das Verfahren ein und traf unter Hinweis auf § 105 Abs. 2 Satz 3 und §§ 99, 100 BDO folgende Kostenentscheidung:

"Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers und des bestellten Abwesenheitspflegers werden der Bundesbahndirektion ... auferlegt."

7

In der Rechtsmittelbelehrung erklärte die Kammer, daß gegen diesen Beschluß binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Bundesdisziplinarhof zulässig sei.

8

Die Bundesbahndirektion hat innerhalb der genannten Frist Beschwerde erhoben, diese auf die Kostenentscheidung beschränkt und geltend gemacht, daß nicht die Bundesbahndirektion ... als unmittelbarer Dienstherr, sondern nur der Bund als Kostenschuldner in Betracht komme (§ 100 Abs. 2 BDO). Überdies sei es nach der Sachlage nicht gerechtfertigt, den Antragsteller von Kosten freizustellen.

9

Die Kammer hat am 4. Dezember 1963 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und dies damit begründet, daß die Entscheidung des Dienstherrn über den Verlust der Dienstbezüge gemäß § 73 Abs. 2 BBG nicht eine Disziplinar- oder eine ihr gleichzusetzende Maßnahme sei, vielmehr in diesem Verfahren über einen vermögensrechtlichen Anspruch des Beamten aus dem allgemeinen Beamtenverhältnis entschieden werde. Hierbei handele es sich um ein Parteiverfahren, und die in § 105 Abs. 2 Satz 3 BDO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Kostenvorschriften der §§ 99 ff BDO führe entsprechend dem Charakter des Parteiverfahrens dazu, die Kosten nicht dem Bund, sondern der unterlegenen Partei aufzuerlegen.

10

Die Beschwerde war als unzulässig zu verworfen.

11

Gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 73 Abs. 2 BBG kann der Beamte nach § 105 Abs. 1 BDO binnen zwei Wochen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragen (vgl. BDH 4, 100; 5, 152/153). Die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer ist endgültig und kann mangels gesetzlicher Zulassung eines Rechtsmittels nicht angefochten werden. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung aller Disziplinarsenate des Bundesdisziplinarhofes und wird auch im Schrifttum vertreten (vgl. u.a. BDH 2, 146; 3, 273/277, 5, 144/145; Beschlüsse vom 25. Oktober 1954 - III DB 14/54 -,25. November 1954 - II DB 25/54 -, 29. Dezember 1954 - III DB 41/54 -, 20. Januar 1955 - III DB 2/55 -, 21. Januar 1955 - III DB 1/55 -; Behnke, BDO, § 105 Anm. 13; Schutz, DO NRhW, §§ 113/114 Anm. 8; Anders, BBG, § 198 Anm. 4; Lindgen Disz.R, § 43 Anm. IV c 5; Müller-Lahm-Fleck, LDO RhPf, § 115 Anm. III 2).

12

Da die Kammer in einem Verfahren nach § 105 Abs. 1 BDO entschieden hat, ist also auch im vorliegenden Falle gegen ihren Beschluß - entgegen der von ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung - ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Kammer hat weder auf die geschilderte Rechtsprechung hingewiesen noch ihre abweichende Einzelansicht begründet.

13

Mangels Zulässigkeit der Beschwerde war es dem Senat verwehrt, insbesondere auf folgende in der Sache und zum Verfahren auftretende Bedenken näher einzugehen:

  1. 1)

    Ob die Bestellung eines Abwesenheitspflegers mit dem geschilderten Wirkungskreis gesetzlich überhaupt zulässig war.

    § 1911 BGB läßt eine solche Bestellung nur für Vermögensangelegenheiten, nicht jedoch für höchstpersönliche Angelegenheiten zu. Der Verlust der Dienstbezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst nach § 73 Abs. 2 BBG ist aber die kraft Gesetzes eintretende Folge eines disziplinaren Tatbestandes; die von dem Dienstvorgesetzten getroffene und hinsichtlich des Verlustes der Dienstbezüge lediglich deklaratorische Verfügung hat disziplinarrechtlichen Inhalt, und er nimmt mit ihr disziplinare Aufgaben wahr (BDH 4, 100/108; 5, 152/154; vgl. auch OVG Lüneburg Entsch. 14, 417/419; OVG Münster DVBl 1963, 264 = ZBR 1963, 63 = DÖV 1964, 27; Wenzel, Bayer. DStO, 2. Aufl., Art. 106 Anm. 1; Thiele ZBR 1961, 379/380). Das Angehen gegen eine derartige Verfügung betrifft daher die persönliche Verteidigung gegen den Vorwurf eines Dienstvergehens in einem dem förmlichen Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren (BDH 1, 102/104; vgl. auch Lindgen a.a.O. § 43 Anm. IV B, S. 702). Der ausdrückliche Hinweis in § 30 e Abs. 1 Satz 2 auf § 105 BDO stellt zudem klar, daß der Kreis der Personen, die für den Beamten handeln können, wie im förmlichen Disziplinarverfahren beschränkt ist, so daß, gerade wegen der höchstpersönlichen Natur des Verfahrens, auch die Ehefrau des Beamten, sogar dann wenn sie dessen Vollmacht besitzt, von der Vertretung ausgeschlossen ist (Beschluß vom 28. Januar 1955 - III DB 34/54 -). Die Pflegerbestellung ist in § 15 BDO einer Sonderregelung unterworfen, die nicht nur die - hier nicht vorliegenden - sachlichen Voraussetzungen, sondern auch die Qualifizierung der Person des Pflegers betrifft.

  2. 2)

    Ob es die lediglich von der Kammer im Widerspruch zu BDH 4, 100/104 angenommene Natur des Verfahrens als eines "Parteiverfahrens" gestattet, die über § 105 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß anzuwendenden Kosten- und Auslagenvorschriften der §§ 99 ff BDO grundlegend und rechtsgestaltend dahin abzuwandeln, daß nicht, wie hierin vorgeschrieben, allgemein der "Bund" als Träger der Disziplinargerichtsbarkeit, sondern die als unmittelbarer Dienstherr in Erscheinung tretende Bundesbahndirektion mit Kosten und Auslagen belastet wird.

  3. 3)

    Ob es im Hinblick auf §§ 1915, 1835, 1836 BGB und § 97 a Abs. 2 Ziff. 9 BDO angängig war, in die Kostenentscheidung Auslagen des Abwesenheitspflegers einzubeziehen.

14

Die Kostenentscheidung des Senats beruht auf § 99 BDO.

Dr. Dickertmann
Dr. Hammerschlag
Vogel