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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1955, Az.: BVerwG III DB 34/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG III DB 34/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1955, 271

In dem Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Hagen
auf den gegenüber der Entscheidung des Bundesministers des Innern vom 13. August 1954
durch
die Ehefrau des ... gestellten Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung vom 26. August 1954
in der Sitzung vom 28. Januar 1955
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des. Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Gründe

1

Durch Entscheidung des Bundesministers des Innern vom 13. August 1954 wurde gemäß § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes der Verlust der Dienstbezüge des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz ... festgestellt, weil dieser sich am Abend des 20. Juli 1954 in den Ostsektor von Berlin begeben habe und seit dem 21. Juli 1954 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei. Die Entscheidung wurde dem Beamten mit Rechtsmittelbelehrung zu Händen seiner Ehefrau am 16. August 1954 zugestellt.

2

Gegen die Entscheidung beantragte Frau H. kraft einer vom 23. Juli 1954 datierten und am 11. September 1954 von ihr dem Bundesministerium des Innern auf dessen Anforderung in Fotokopie vorgelegten Vollmacht ihres Ehemannes am 27. August 1954, also rechtzeitig, die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts mit der Behauptung, daß ihr Ehemann nach ihrer Überzeugung sich nicht aus freiem Entschluß in den Ostsektor von Berlin begeben habe und daß er dort unter Zwang festgehalten werde. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1954 machte der inzwischen - am 5. Oktober 1954 - durch Frau ... zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt Dr. ... in ... weitere Ausführungen zur Sache.

3

Der Bundesminister des Innern beantragte, die "Beschwerde" des ... gegen seine Entscheidung vom 13. August 1954 zurückzuweisen.

4

Der Antrag des ... mußte als unzulässig verworfen werden.

5

Die Frage, inwieweit sich der Beamte in einem Verfahren nach § 105 BDO vertreten lassen kann, ist in § 30 e Abs. 1 Satz 2 BDO dahin geregelt, daß er sich wie im Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann. Verteidiger können jedoch nur die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte, die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen sowie Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten oder andere Beamte sein. Als Verteidiger vor dem Bundesdisziplinarhof sind weiterhin einschränkend nur Personen zugelassen, welche die Fähigkeit zum Richteramt an einem ordentlichen Gericht oder auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen an einem Verwaltungsgericht haben (§ 30 e Abs. 2 Satz 2 BDO). Zu diesen Personen gehört die Ehefrau des Antragstellers nicht.

6

In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt. Bd. 66 Seite 209 ff, besonders 211) ist allerdings für das strafprozessuale Verfahren anerkannt, daß sich der Angeklagte bei der Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs auch durch einen Bevollmächtigten, der die für einen Verteidiger gesetzlich bestimmten Voraussetzungen der StPO (§ 138) nicht erfüllt, vertreten lassen kann. Unter scharfer Scheidung zwischen Verteidigung und Vertretung meint das Reichsgericht, daß das Fehlen allgemeiner Vorschriften der StPO über die Frage der rechtlichen Möglichkeit einer bloßen Vertretung in der Erklärung nicht zu der Schlußfolgerung führen könne, daß der Strafprozeßordnung der Begriff der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bei verfahrensrechtlich erheblichen Handlungen fremd sei. Das Reichsgericht zieht vielmehr aus dem Schweigen des Gesetzes über diese Frage den Schluß, daß auch im Strafprozeß, wie überall im Rechtsleben, die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Vertretung in der Erklärung insoweit zulässig sein müsse, als sich nicht aus dem Wesen des strafprozessualen Verfahrens selbst Einschränkungen als notwendig ergäben. Solche Einschränkungen sieht das Reichsgericht regelmäßig nur für die Vertretung in der Hauptverhandlung als geboten an.

7

Diese Erwägungen können indessen im Disziplinarverfahren der BDO und auch in den in § 105 a.a.O. geregelten Antragsverfahren, die keine eigentlichen Disziplinarverfahren sind, aber beamtenrechtliche Tatbestände zur Grundlage haben, keine Anwendung finden. Denn ihnen steht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegen (§ 20 BDO). Das Disziplinarrecht beruht auf dem besonderen Bindungsverhältnis zwischen dem Beamten und dem Staat, das - verglichen mit dem nichtbeamteten Staatsbürger - auf beiden Seiten einerseits erhöhte Pflichten, andererseits vermehrte Rechte begründet. Das im Allgemeinen Beamtenrecht wurzelnde Disziplinarrecht gibt dem Dienstherrn die verfahrensrechtliche Möglichkeit an die Hand, den Beamten zu erziehen, ihn zur Erfüllung seiner übernommenen Pflichten anzuhalten und notfalls solche Beamten aus dem Dienst zu entfernen, die das Vertrauensverhältnis zwischen sich und dem Staat schuldhaft unheilbar zerstört haben. Das zu diesem Zwecke im allgemeinen Staatsinteresse geschaffene Verfahren ist seiner Natur nach innerdienstlicher Art, weshalb auch die Hauptverhandlung im förmlichen Disziplinarverfahren nicht öffentlich ist (§ 60 BDO). Das gesamte Verfahren spielt sich vielmehr nur zwischen dem Beamten, seinem Dienstherrn und den für die Erledigung disziplinarer Angelegenheiten bestimmten Personen, Behörden und Gerichten ab. Dritte - in diesem Sinne nicht unmittelbar Beteiligte - sind daher im Disziplinarverfahren in irgendeiner Funktion, insbesondere als Verteidiger des Beschuldigten, nur insoweit zugelassen, als es das Gesetz ausdrücklich gestattet. Soweit das nicht geschehen ist, muß daher der Beamte in dem Verfahren seine Rechte selbst wahrnehmen, also grundsätzlich seine Erklärungen persönlich abgeben und seine Rechtshandlungen selbst vornehmen. Daraus ergibt sich weiter, daß eine das Prinzip lockernde Gesetzesvorschrift wegen ihres absoluten Ausnahmecharakters keinesfalls eine über ihren Wortlaut hinausgehende Auslegung erfahren kann. Das gilt vor allem für die Regelung, die das Institut der Verteidigung in § 30 e BDO gefunden hat.

8

Die hier getroffene Regelung brachte einerseits gegenüber dem Rechtszustand der Reichsdienststrafordnung (RDStO), die in ihrem § 56 die Zulässigkeit der Verteidigung auf das förmliche Disziplinarverfahren beschränkt und sie damit für die überhaupt kein Disziplinarverfahren darstellenden Fälle des § 105 a.a.O. völlig ausgeschlossen hatte (Behnke Komm. zur Reichsdienststrafordnung 2. Aufl. Anm. II, 3 zu § 105, Wittland Komm zur Reichsdienststrafordnung Anm. 18 zu § 105.), insofern eine wesentliche Erhöhung der Bedeutung dieser Einrichtung, als sich nunmehr der Beamte in jeder Lage des Verfahrens - sowohl dem förmlichen als auch dem Verfahren des Dienstvorgesetzten (§ 24-27 BDO) - mit der Ausnahme des § 21 Abs. 2 Satz 3 BDO durch einen Verteidiger vertreten lassen kann, nach der positiven Vorschrift des § 30 e Abs. 1 Satz 2 BDO auch in dem Verfahren nach § 105 BDO. Andererseits wurde in § 30 e Abs. 2 a.a.O. BDO nicht nur die Verteidigung, sondern auch jede andere in Disziplinarverfahren überhaupt mögliche Stellvertretung durch einen bevollmächtigten Vertreter erschöpfend dahin geregelt, daß hierfür nur ein Vertreterkreis zugelassen wurde, bei dessen Angehörigen kraft Berufes oder auf Grund ihrer Stellung hinreichende Kenntnis des Beamtenrechts, der Dienstvorschriften und der persönlichen Belange der Beamtenschaft angenommen und von denen daher eine sachgemäße Vertretung in einem Disziplinarverfahren erwartet werden konnte. Diese Auffassung ist seit jeher in der Rechtsprechung und Wissenschaft überwiegend vertreten worden (vgl. Behnke zur RDStO 2. Aufl. Anm. 3 zu § 26, Anm. III, 1 zu § 67, Wittland Komm zur RDStO Anm. III zu § 26, Anm. 14 zu § 66, Anm. 8 und 9 zu § 67). Wenn Brand (Komm zur RDStO III. Aufl. Anm. 4) für § 105 RDStO eine abweichende, übrigens nicht näher begründete Meinung vertrat, so bedurfte diese Meinung gegenüber der positiven Gesetzesregelung des § 30 e Abs. 1 Satz 2 BDO keiner besonderen Widerlegung. Die zu diesem Punkte ebenfalls abweichende Meinung der Dienststrafkammer ... in ihrem Beschluß vom 4. Januar 1940 (Reichsverwaltungsblatt 1940 Seite 319) trägt trotz ihrer sorgfältigen Begründung dem dargelegten Sondercharakter des Disziplinarverfahrens nicht hinreichend Rechnung und verkennt auch, daß Behnke und Wittland ihre gegenteilige Meinung nicht aus irgendwelchen analog anzuwendenden Einzelbestimmungen der Reichsdienststrafordnung, z.B. § 49 Abs. 3 a.a.O., sondern eben gerade aus dem Wesen des Disziplinarverfahrens und des Beamtenverhältnisses überhaupt herleiten. Auch Mumm und Reuß (Juristische Wochenschrift 1937 Seite 1382 ff und 1385 ff) weichen von den genannten Kommentatoren nur insoweit ab, als sie den durch § 56 RDStO nur für das förmliche Disziplinarverfahren zugelassenen Verteidiger auch zur Einlegung der Beschwerde nach § 26 RDStO im Verfahren des Dienstvorgesetzten für berechtigt halten. Daß jedenfalls der Gesetzgeber der BDO das ganz eindeutige Bestreben hatte, im Disziplinarverfahren unter allen Umständen und zu jeder Zeit eine qualifizierte Vertretung des Beamten sicherzustellen, ergibt sich auch aus den Sonderbestimmungen der §§ 15 und 48 BDO. Auch diese historische Entwicklung der Einrichtung des Verteidigers im Disziplinarverfahren läßt es ausgeschlossen erscheinen, das aus der Eigenart des Disziplinarverfahrens hergeleitete Prinzip der qualifizierten Vertretung auf irgendwelchen Umwegen umgehen zu lassen, wie z.B. über eine ergänzende Anwendung der StPO und einer dazu unter anderen rechtlichen Voraussetzungen ergangenen Rechtsprechung (vgl. die oben behandelte Entscheidung RGSt Bd. 66 Seite 209 ff). Einem in gleicher Richtung liegenden Versuch eines nach § 30 e BDO zugelassenen Verteidigers, das Prinzip durch die Ausstellung einer Untervollmacht auf einen diesem qualifizierten Vertreterkreis nicht angehörigen Assessor zu durchbrechen, der eine Berufungsbegründungsschrift eines Beschuldigten "in Vertretung" unterzeichnet hatte, ist bereits der Zweite Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofs in seinem Urteil vom 3.12.1953 (II D 149/53) entgegengetreten. Zu den gleichen Grundsätzen hat sich auch der Erste Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofs in seinem Beschluß vom 20.12.1954 (I D 205/53) bekannt, in dem er eine von dem Sohn eines Beamten unterzeichnete Berufung als unzulässig verworfen hat, weil der Unterzeichner nicht dem Verteidigerkreis des § 30 e BDO angehöre und auch eine Vertretung in der Erklärung nur durch eine diesem Kreis zugehörige Person erfolgen könne. Denselben Standpunkt hatte mit der gleichen Begründung bereits die Entscheidung des Reichsdienststrafhofs vom 8.8.1939 - V D 36/39 - eingenommen, die nur deshalb in dem vorliegenden Sonderfall nicht zur Verwerfung der Berufung wegen Unzulässigkeit gelangt ist, weil der Beschuldigte selbst innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ausdrückliche Erklärung abgegeben hatte, daß er die von seinem Sohn für ihn eingelegte Berufung sich zueigen mache (vgl. Behnke, Komm. zur BDO, § 30 e Anm. 2 Abs. 2).

9

Nach alledem konnte der von der Ehefrau des ... gestellte Antrag auf dienst strafgerichtliche Entscheidung nach § 30 e BDO nicht als zulässig erachtet werden, und zwar auch dann nicht, wenn man die Bevollmächtigung der Ehefrau durch die nur in Fotokopie vorliegende Vollmacht als hinreichend nachgewiesen ansehen und darüber hinaus unterstellen wollte, daß die Vollmacht bereits vor Ablauf der Antragsfrist, also bis zum Abend des 30.8.1954, bei ihr eingegangen ist. Daß die Übernahme der Vertretung des Antragstellers durch Rechtsanwalt ... am 5.10.1954, also lange nach Ablauf der Antragsfrist, für die Frage der Zulässigkeit des Antrags auch dann ohne Bedeutung gewesen ist, wenn die Bevollmächtigung der Frau ... durch ihren Mann formell in Ordnung wäre, bedarf keiner näheren Darlegung.

10

Die Entscheidung über den danach unzulässigen Antrag auf dienststrafgerichtliche Entscheidung konnte in der Besetzung mit drei hauptamtlichen Richtern ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 43 Abs. 1 BDO). Allerdings schreibt § 105 Abs. 2 Satz 2 BDO vor, daß das Bundesdisziplinargericht über den Antrag nach mündlicher Verhandlung entscheidet. Da aber im vorliegenden Fall ein ordnungsmäßiger Antrag überhaupt nicht gestellt ist, fehlt es hier an der notwendigen Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Vielmehr hatte die Verwerfung des Antrages in analoger Anwendung der §§ 73 Abs. 1 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 4 BDO durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu erfolgen. Diese Vorschriften nennen zwar ausdrücklich bestimmte Tatbestände, bei denen ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen ist, und zu diesen gehört der Tatbestand nicht, der im vorliegenden Fall den Rechtsbehelf unzulässig macht. Die genannte Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend. Vielmehr ist anerkannt, daß sie alle Gründe umfaßt, aus denen ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf unzulässig ist und daher durch Beschluß verworfen werden kann (vgl. Behnke, Komm. zur BDO, § 70 Anm. 2 RDStO Bd. II Seite 106 ff, Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat, Beschluß vom 3. Februar 1953 - II D 149/53 -, Erster Disziplinarsenat, Beschluß vom 20. Dezember 1954 - I D 205/53 -). Der Senat schließt sich dieser Ansicht an.

11

Danach war der Antrag auf dienststrafgerichtliche Entscheidung mit der Kostenfolge aus § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Satz 3 BDO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

gez. Reitzenstein, zugleich für den durch Urlaub ortsabwesenden Bundesrichter Dr. Hagen
gez. Dr. Niemeyer