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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1955, Az.: BVerwG III DB 2/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG III DB 2/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Sperrung der Dienstbezüge

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Hagen
auf die Beschwerde des Beamten vom 17. November 1954
gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 23. September 1954
am 20. Januar 1955
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszuge trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

1

Durch Verfügung vom 23. Februar 1954 stellte die Bundesbahndirektion in ... fest, dass der Lokomotivheizer ... gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551 ff) - BBG - für Februar (ab 4. Februar) 1954 seinen Anspruch auf Dienstbezüge verloren habe, weil er in dieser Zeit schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei.

2

Gegen diese Entscheidung beantragte der Beamte am 8. März 1954 frist- und formgerecht die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer nach § 105 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761 ff) - BDO -.

3

Mit Beschluss vom 23. September 1954 - Az. X BK 9/54 - wies die Bundesdisziplinarkammer X (...) den Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Bundesbahndirektion ... zurück, da er sachlich nicht begründet wäre.

4

Gegen diesen Beschluss legte der Beamte am 17. November 1954 Beschwerde ein und begründete sie anschliessend.

5

Die Bundesdisziplinarkammer X (...) half der Beschwerde nicht ab und legte sie gemäß § 66 Abs. 3 BDO dem Bundesdisziplinarhof zur Entscheidung vor.

6

Die Beschwerde musste, ohne dass in ihre sachliche Prüfung eingetreten werden konnte, als unzulässig verworfen werden. Denn die Entscheidung der Bundesdisziplinargerichte nach § 105 BDO ist, auch wenn sie von der Bundesdisziplinarkammer ergangen ist, endgültig. Sie kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. § 66 BDO findet keine Anwendung, weil der Beschluss nicht in einem förmlichen Verfahren, nicht einmal in einem Disziplinarverfahren ergeht. Es hätte hier, wenn ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarkammer zugelassen sein sollte, einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft, wie sie für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag in § 88 Abs. 3 BDO oder über den Antrag auf Entziehung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages in § 96 Abs. 4 Satz 2 BDO enthalten ist (vgl. Behnke, Kommentar zur BDO - demnächst erscheinend -, § 105 Anm. 13 Abs. 2 § 66 Anm. 11 Abs. 2). Die bei der Zustellung des angefochtenen Beschlusses erteilte Belehrung, nach der gegen denselben die Beschwerde zulässig sei, war sonach rechtsirrig.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 105 Abs. 2 Satz 3, 99 Abs. 1, 101 BDO.

gez. Reitzenstein
gez. Dr. Niemeyer
gez. Dr. Hagen