Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1954, Az.: BVerwG II DB 25/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG II DB 25/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 105 BDO
- § 66 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1955, 223
Verfahrensgegenstand
Sperrung der Dienstbezüge
Amtlicher Leitsatz
Im Falle des § 105 BDO ist die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer deshalb nicht anfechtbar, weil ihr Beschluss nicht in einem Disziplinarverfahren ergangen ist, -
in Übereinstimmung mit dem Beschlüsse vom 25. Oktober 1954 - III DB 14/54. -
In dem Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Barwinski,
Bundesrichters Dr. Mannheimer,
Bundesrichters Dr. Röhrmann
am 25. November 1954
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Oberpostdirektion in Münster ... vom 21. Mai 1954 gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer XI ... vom 12. Mai 1954 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Bund.
Gründe
Die Oberpostdirektion ... stellte durch Bescheid vom 27. Februar 1954 fest, daß der Antragsteller, der t.Telegrafeninspektor ... für den Zeitraum vom 11. Dezember 1953 bis zum 12. Januar 1954 seine Dienstbezüge verloren habe, da er während dieses Zeitraums dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller frist- und formgerecht die Entscheidung der zuständigen Bundesdisziplinarkammer XI ... gemäß § 105 (1) der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) - BDO -.
Die Bundesdisziplinarkammer hob durch Beschluß vom 12. Mai 1954 den Bescheid der Oberpostdirektion als unbegründet auf.
Gegen diesen Beschluß legte die Oberpostdirektion mit Schriftsatz vom 27. Juli 1954 eine mit Gründen versehene Beschwerde ein.
Die Bundesdisziplinarkammer beschloß am 20. September 1954, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und gab die Sache an den Bundesdisziplinarhof ab.
In Übereinstimmung mit dem Beschlüsse des Bundesdisziplinarhofs, Dritter Disziplinarsenat, vom 25. Oktober 1954 - III DB 14/54 - war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer ist endgültig und nicht mit der Beschwerde anfechtbar. § 66 BDO ist hier deswegen nicht anwendbar, weil der Beschluß nicht in einem förmlichen Verfahren, nicht einmal in einem Disziplinarverfahren ergeht. Hätte hier ein Rechtsmittel gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer zugelassen sein sollen, so hätte dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift bedurft, wie sie z.B. in § 88 (3) und in § 96 (4) S. 2 BDO enthalten ist, -
vgl. auch Behnke, Kommentar zur BDO, § 105 Anm. 13 Abs. 2, und § 66 Anm. 11 Abs. 2.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges waren dem Bund aufzuerlegen (§§ 105 (2) S. 3, 100 (2), 101 BDO).
Dr. Mannheimer
Rechtsstreitverfahren
Dr. Röhrmann