Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1954, Az.: BVerwG III DB 14/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG III DB 14/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 11036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.04.1954
Verfahrensgegenstand
Sperrung der Dienstbezüge
In der Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Hagen
auf die Beschwerde der Bundesbahndirektion ...
vom 8. April 1954
gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarkammer IV ... vom 1. April 1954
am 25. Oktober 1954
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszuge trägt der Bund.
Gründe
Durch Verfügung vom 22. Januar 1954 stellte der Präsident der Bundesbahndirektion ... fest, dass der Zugschaffner ... für den 9. November 1953 seinen Anspruch auf Dienstbezüge verloren habe, da er an diesem Tage schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei.
Gegen diese Entscheidung beantragte der Beamte frist- und formgerecht die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer gemäß § 105 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - (BGBl. 1952 I S. 761).
Mit Beschluss vom 1. April 1954 hob die Bundesdisziplinarkammer IV ... die Entscheidung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 22. Januar 1954 auf, mit der Begründung, dass eine schuldhafte Fristversäumnis (1) nicht nachweisbar sei.
Gegen diesen Beschluss legte die Bundesbahndirektion ... am 8. April 1954 Beschwerde ein und begründete sie anschliessend.
Die Bundesdisziplinarkammer IV ... half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bundesdisziplinarhof zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde musste, ohne dass in ihre sachliche Prüfung eingetreten werden konnte, als unzulässig verworfen werden. Die Entscheidung der Bundesdisziplinargerichte nach § 105 BDO ist, auch wenn sie von der Bundesdisziplinarkammer ergangen ist, endgültig. Sie kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Denn § 66 BDO findet keine Anwendung, weil der Beschluss nicht in einem förmlichen Verfahren, nicht einmal in einem Disziplinarverfahren ergeht. Es hätte hier, wenn ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarkammer zugelassen sein sollte, einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft, wie sie für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag in § 88 Abs. 3 BDO oder über den Antrag auf Entziehung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages in § 96 Abs. 4 S. 2 BDO enthalten ist (Behnke, Kommentar zur BDO - demnächst erscheinend - § 105 Anm. 13 Abs. 2; § 66 Anm. 11 Abs. 2; Entscheidungen des Reichsdienststrafhofs Band 2 Seite 106). Die in dem angefochtenen Beschluss erteilte Belehrung, nach der gegen denselben die Beschwerde zulässig sei, war sonach rechtsirrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 2 Satz 3, 100 Abs. 2, 101 BDO,
gez. Dr. Niemeyer
gez Dr. Hagen
(1) Red. Anm.: