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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1955, Az.: BVerwG III DB 1/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG III DB 1/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.09.1954

Verfahrensgegenstand

Sperrung der Dienstbezüge

In dem Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Hagen,
auf die Beschwerde der Oberpostdirektion ... vom 19. November 1954 gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 23. September 1954 am 21. Januar 1955
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszuge trägt der Bund.

Gründe

1

Durch Verfügung vom 10. Juli 1954 stellte der Präsident der Oberpostdirektion ... fest, dass der Telegrafenwerkmeister ... mit Wirkung vom 10. Juni 1954 für die Folgezeit seinen Anspruch auf Dienstbezüge verloren habe, da er von diesem Tage ab schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei, weil er die gegen ihn verhängte Strafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis verbüsse.

2

Gegen diese Entscheidung beantragte der Beamte durch seinen Verteidiger frist- und formgerecht die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer gemäss § 105 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - (BGBl. I 1952 S. 761 ff). Mit Beschluss vom 23. September 1954 hob die Bundesdisziplinarkammer X (...) die Entscheidung des Präsidenten der Oberpostdirektion vom 10. Juli 1954 auf mit der Begründung, dass die Verbüssung einer strafgerichtlich erkannten Freiheitsstrafe kein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst darstelle. Gegen diesen Beschluss legte die Oberpostdirektion am 19. November 1954 Beschwerde ein. Die Bundesdisziplinarkammer half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bundesdisziplinarhof zur Entscheidung vor.

3

Die Beschwerde musste, ohne dass in ihre sachliche Prüfung eingetreten werden konnte, als unzulässig verworfen werden. Die Entscheidung der Bundesdisziplinargerichte nach § 105 BDO ist, auch wenn sie von der Bundesdisziplinarkammer ergangen ist, endgültig. Sie kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Denn § 66 BDO findet keine Anwendung, weil der Beschluss nicht in einem förmlichen Verfahren, nicht einmal in einem Disziplinarverfahren ergeht. Es hätte hier, wenn ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarkammer zugelassen sein sollte, einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft, wie sie für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag in § 88 Abs. 3 BDO oder über den Antrag auf Entziehung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages in § 96 Abs. 4 S. 2 BDO enthalten ist (Behnke, Kommentar zur BDO - demnächst erscheinend - § 105 Anm. 13 Abs. 2; § 66 Anm. 11 Abs. 2; Anders, Erläuterungsbuch zum Bundesbeamtengesetz, Erläuterung 4 zu § 198; ferner Beschluß des BDH III DB 14/54 vom 25. Oktober 1954, II DB 25/54 vom 25. November 1954 und III DB 41/54 vom 29. Dezember 1954).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 2 Satz 3, 100 Abs. 2, 101 BDO.

gez. Reitzenstein
gez. Dr. Niemeyer
gez. Dr. Hagen