Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1961, Az.: BVerwG III D 87/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III D 87/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 16833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) - 01.07.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.
b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Begriffen "schuldhaftes" und "unentschuldigtes" Fernbleiben vom Dienst.
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. September 1961 in Münster/Westfalen,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Niemeyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lange,
Bundesrichter Arndt,
Ministerialrat ... Betriebsobermeister ... als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) vom 1. Juli 1960 aufgehoben.
Dem Beschuldigten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt um ein Zehntel auf die Dauer eines Jahres gekürzt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Bund zur Last.
Gründe
I.
Der 47 Jahre alte Beschuldigte war nach dem Besuch der Volksschule zunächst als Metallarbeiter tätig. Sodann leistete er Wehrdienst. Am 18. Oktober 1937 trat er als Telegrafenhilfsarbeiter in den Dienst der Deutschen Reichspost. Während des Krieges war er Soldat. Nach dem Zusammenbruch nahm er seine Tätigkeit beim Telegrafenbauamt Bochum wieder auf. Am 14. März 1949 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Postschaffner ernannt. Mit Urkunde vom 1. Januar 1952 erhielt er die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Mit Ablauf des 31. Dezember 1960 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Der Beschuldigte ist disziplinarisch vorbestraft, und zwar mit einer Geldbuße von 5,- DM, weil er am 3. Juli 1958 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war. Wegen einer ähnlichen Verfehlung war ihm bereits am 24. Dezember 1957 das Mißfallen der Verwaltung ausgesprochen worden. Seine dienstlichen Leistungen lagen unter dem Durchschnitt. Er galt als verschlossen und undurchsichtig, neigte zu Trübsinn und war unzufrieden und leicht erregbar.
Der Beschuldigte ist seit dem Jahre 1940 verheiratet. Aus der Ehe stammen drei Töchter im Alter von 21, 16 und 2 Jahren. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Das Ruhegehalt des Beschuldigten beträgt zur Zeit 372,73 DM, wozu die Kinderzuschläge für zwei Kinder treten.
II.
Mit Verfügung vom 28. September 1959 hat der Präsident der Oberpostdirektion Dortmund gegen den Beschuldigten wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in drei Fällen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. In der Anschuldigungsschrift vom 14. April 1960 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beschuldigten zur Last gelegt, in fünf Fällen "unentschuldigt" dem Dienst ferngeblieben zu sein, und zwar
- 1)
am 1. Juni 1959,
- 2)
vom 9. bis 14. Juni 1959,
- 3)
am 7. und 8. September 1959,
- 4)
am 8. Dezember 1959,
- 5)
vom 30. Dezember 1959 bis 7. Januar 1960.
Mit Urteil vom 1. Juli 1960 hat die Bundesdisziplinarkammer XI (Dortmund) den Beschuldigten wegen eines Dienstvergehens mit Entfernung aus dem Dienst bestraft. Die Bundesdisziplinarkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1)
Der Beschuldigte habe am 1. Juni 1959 seinen um 6.30 Uhr beginnenden Dienst nicht angetreten. Er habe sich dieserhalb weder entschuldigt noch ein ärztliches Zeugnis über eine etwaige Dienstunfähigkeit vorgelegt. Seine Behauptung, er habe wegen Magenschmerzen nicht zum Dienst gehen können, sei eine Ausrede. Wenn er wirklich krank gewesen wäre, hätte er eine ärztliche Bescheinigung beschafft und vorgelegt. Auch die Tatsache, daß er am folgenden Tage wieder zum Dienst erschienen sei, spreche gegen eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit. Aber selbst wenn er krank gewesen wäre, habe er pflichtwidrig gehandelt, und zwar dadurch, daß er seine Dienststelle hiervon nicht rechtzeitig unterrichtet habe, obwohl ihm dies ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden sei. Seine Einlassung, daß seine Ehefrau und seine Tochter seiner Bitte, ihn zu entschuldigen, nicht nachgekommen seien, vermöge ihn nicht zu entlasten. Da er nämlich deren feindselige Einstellung ihm gegenüber gekannt habe, hätte er einen anderen Weg wählen müssen, um seinen Pflichten nachzukommen. Dies habe er schuldhaft unterlassen. Er habe somit in jedem Falle seine Dienstpflichten verletzt.
2)
Der Beschuldigte sei vom 9. bis 14. Juni 1959 wiederum dem Dienst ferngeblieben, ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine angebliche Dienstunfähigkeit beizubringen. Seine Einlassung, er habe am 8. Juni aus Ärger über seine Ehefrau bis gegen 3 Uhr nachts etwa 15 Glas Bier getrunken, er habe daraufhin 2 bis 3 Tage lang heftige Magenschmerzen gehabt und sei dann mit den Nerven so heruntergewesen, daß er weder seine Dienststelle unterrichten noch sich eine ärztliche Bescheinigung habe beschaffen können, vermöge ihn nicht zu entlasten. Der Beschuldigte habe gewußt, daß er wegen seines Magen- und Darmleidens Alkohol nicht genießen dürfe und daß er alkoholische Getränke auch nicht vertrage. Durch den Genuß von 15 Glas Bier habe er daher seine Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Es sei ausgeschlossen, daß der Beschuldigte in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Dienststelle über den Grund seines Fernbleibens zu unterrichten oder einen Arzt herbeizurufen. Er habe dies vielmehr aus Gleichgültigkeit unterlassen.
3)
Am 7. und 8. September 1959 habe der Beschuldigte wiederum den Dienst versäumt. Er habe sich auch in diesem Falle dahin eingelassen, daß er am 6. September aus Ärger über das Verhalten seiner Ehefrau viel getrunken und daraufhin am folgenden Tage heftige Magenschmerzen gehabt hätte, die sein Erscheinen zum Dienst unmöglich gemacht hätten. Er sei wiederum nicht in der Lage gewesen, einen Arzt kommen zu lassen und die Dienststelle zu unterrichten. Diese Einlassung vermöge ihn nicht zu entlasten. Ebenso wie im Falle 2) habe der Beschuldigte auch hier gewußt, daß übermäßiger Alkoholgenuß ihn dienstunfähig mache. Er habe somit seine Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt und damit seine Dienstpflicht verletzt.
Die weitere Einlassung des Beschuldigten, seine Ehefrau habe ihn absichtlich nicht geweckt, sei eine Ausrede. Da der Beschuldigte gewußt habe, daß er sich insoweit nicht auf seine Ehefrau verlassen könne, hätte er dafür Sorge tragen müssen, daß er auf andere Weise rechtzeitig geweckt würde.
4)
Am 8. Dezember 1959 habe der Beschuldigte wiederum seinen Dienst versäumt, obwohl er entgegen seiner Einlassung nach der Überzeugung der Bundesdisziplinarkammer nicht wegen Krankheit dienstunfähig gewesen sei.
5)
Schließlich sei der Beschuldigte vom 30. Dezember 1959 bis 7. Januar 1960 dem Dienst ferngeblieben. Zwar, habe er sich am 31. Dezember durch seine Ehefrau krankmelden lassen, jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung des Dienststellenleiters und der die Krankenkontrolle durchführenden Bediensteten ein ärztliches Attest nicht vorgelegt. Erst am 8. Januar 1960 habe er sich dem Arzt vorgestellt, der ihn wegen eines Magengeschwürs für dienstunfähig erklärt habe.
Zwar könne nicht angenommen werden, so führt die Bundesdisziplinarkammer aus, daß der Beschuldigte in der fraglichen Zeit dienstfähig gewesen sei. Unglaubhaft sei jedoch seine Einlassung, daß er einen Arzt nicht habe aufsuchen können. Sein Gesundheitszustand hätte ihn nach Ansicht der Kammer nicht daran gehindert, sich ein ärztliches Attest zu beschaffen.
Zum Strafmaß legte die Kammer dar, das Gesamtverhalten des Beschuldigten zeige, daß dieser offensichtlich keine Lust habe, seinen Dienst als Beamter zu versehen. Weder eine einschlägige Vorstrafe noch ernsthafte Ermahnungen noch die Eigleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wegen der ersten drei Fälle habe sich der Beschuldigte zur Warnung dienen lassen. Er habe damit bewiesen, daß er unverbesserlich sei. Da bei dieser Sachlage der Verwaltung die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten nicht zugemutet werden könne, sei die Verhängung der Höchststrafe erforderlich.
Zur Frage der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages führte die Bundesdisziplinarkammer lediglich aus, daß der Beschuldigte angesichts seines Verhaltens einer derartigen Vergünstigung nicht würdig sei.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger fristgerecht Berufung eingelegt. Der Verteidiger hat das Rechtsmittel in rechter Form und Frist wie folgt begründet:
Es treffe nicht zu, daß der Beschuldigte aus Gleichgültigkeit oder Arbeitsunlust dem Dienst ferngeblieben sei oder es aus Gleichgültigkeit unterlassen habe, sich wegen seines Fernbleibens zu entschuldigen oder ein ärztliches Attest beizubringen. Der Beschuldigte habe seit 1955 ein schweres Magenleiden, das sich im Laufe der Jahre verschlimmert habe. Insbesondere hätten im Frühjahr und Sommer 1959 die Schmerzen stark zugenommen. So habe er insbesondere am 1. Juni 1959 "wahnsinnige" Schmerzen gehabt, die es ihm unmöglich gemacht hätten, irgend etwas zu unternehmen, insbesondere aufzustehen und zu telefonieren. Daß seine Angehörigen sich damals tatsächlich geweigert hätten, ihn bei der Dienststelle zu entschuldigen, könne durch Vernehmung der Ehefrau und der ältesten Tochter festgestellt werden. Die Tatsache, daß der Beschuldigte am 2. Juni wieder zum Dienst erschienen sei, spreche nicht gegen eine Dienstunfähigkeit am 1. Juni, da er den Dienst am 2. Juni nur unter großen Schmerzen angetreten und verrichtet habe.
Zwar sei der Beschuldigte durch eine Verfügung der Dienststelle verpflichtet worden, diese von einer Erkrankung sofort zu unterrichten. Wie ihm dies jedoch angesichts der Weigerung seiner Angehörigen bei seinem Gesundheitszustand hätte möglich sein sollen, wisse er nicht. Es habe für den infolge seiner Schmerzen aktionsunfähigen Beschuldigten entgegen der Annahme der Bundesdisziplinarkammer keinen anderen Weg gegeben. Notfalls möge ein Sachverständiger darüber gehört werden, daß ein Magenkranker bei heftigen und plötzlichen Anfällen überhaupt nicht in der Lage sei, einen klaren Gedanken zu fassen und irgendwelche Handlungen vorzunehmen. Dazu komme, daß der Beschuldigte infolge eines Nervenleidens und die dadurch bedingte schlechte Durchblutung des Gehirns zeitweise geistig völlig abwesend gewesen sei. Wegen seiner Nervenkrankheit habe er sich in ärztlicher Behandlung befunden. Wie ernst diese Krankheit sei, ergebe sich daraus, daß er am 16. Juni 1960 durch den Amtsarzt für dauernd dienstunfähig erklärt worden sei.
Bei dieser Sachlage fehle es hinsichtlich der dem Beschuldigten als Dienstvergehen vorgeworfenen Verfehlungen am Verschulden. Aber selbst wenn der Beschuldigte es schuldhaft unterlassen hätte, seine Dienstunfähigkeit rechtzeitig anzuzeigen, wäre dieserhalb die Verhängung der Höchststrafe nicht gerechtfertigt.
Der Verteidiger hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten freizusprechen.
III.
Die Berufung war insofern erfolgreich, als sie zu einer milderen Bestrafung führte.
Da der Verteidiger die tatsächlichen Feststellungen der Bundesdisziplinarkammer zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens angegriffen hat, ist die Berufung unbeschränkt. Der Senat hatte daher den dem Beschuldigten als Dienstvergehen zur Last gelegten Sachverhalt erneut festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Bei der Feststellung des Sachverhalts war davon auszugehen, daß der Beschuldigte an den in der Anschuldigungsschrift und im angefochtenen Urteil erwähnten Tagen dem Dienst ferngeblieben ist, zumal der Beschuldigte dies nicht bestreitet. Die Frage stellte sich somit lediglich dahin, ob dieses Fernbleiben vom Dienst als "schuldhaft" anzusehen oder ob der Beschuldigte lediglich den ihm zum Fernbleiben vom Dienst berechtigenden Grund pflichtwidrig seiner Dienstbehörde nicht mitgeteilt hat. In der Anschuldigungsschrift ist dem Beschuldigten zunächst zur Last gelegt, an den fraglichen Tagen "unentschuldigt" dem Dienst ferngeblieben zu sein, während bei der Erörterung der Einzelverfehlungen der Bundesdisziplinaranwalt in den Fällen 2) und 3) die Auffassung vertritt, der Beschuldigte habe die Dienstversäumnis "verschuldet". Diese Unklarheit gibt zu folgendem Hinweis Anlaß:
Disziplinarrechtlich erhebliches schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst liegt dann vor, wenn der unmittelbare Anlaß der Dienstversäumnis pflichtwidrig ist. Hierzu gehören auch die Fälle, in denen die zur Dienstunfähigkeit führende Beeinträchtigung der Gesundheit schuldhaft herbeigeführt ist; denn aus der in § 54 BBG normierten Pflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, folgt, daß der Beamte bestrebt sein muß, sich dienstfähig zu erhalten. Von dem "schuldhaften" Fernbleiben vom Dienst ist zu unterscheiden das "unentschuldigte" Fernbleiben vom Dienst. Dies setzt im Gegensatz zum schuldhaften Fernbleiben vom Dienst ein die Dienstversäumnis verursachendes pflichtwidriges Verhalten nicht voraus. Es ist vielmehr dann gegeben, wenn der Beamte die an sich berechtigten Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst seiner Dienststelle nicht anzeigt und damit dem Dienstvorgesetzten die Möglichkeit nimmt, das Fernbleiben notfalls zu genehmigen (§ 73 Abs. 1 BBG) und die zur Vertretung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Aus dieser Gegenüberstellung folgt, daß die beiden Tatbestände disziplinarrechtlich in der Regel unterschiedlich zu werten sein werden. Während das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst als Verletzung einer wesentlichen Beamtenpflicht, nämlich der Pflicht zur Dienstleistung, vielfach als ein sehr schwerwiegendes, die Tragbarkeit des säumigen Beamten in Frage stellendes Dienstvergehen anzusehen ist, wird das unentschuldigte Fernbleiben demgegenüber in der Regel als bloße Ordnungswidrigkeit zu gelten haben, deren Schwere sich nicht so sehr nach der Verfehlung an sich, sondern nach den Begleitumständen bestimmt. Aus diesem Grunde ist es rechtsirrig, wenn die Bundesdisziplinarkammer es im Falle 1) dahingestellt gelassen hat, ob der Beschuldigte wirklich krank gewesen ist, da er nach der Ansicht der Bundesdisziplinarkammer auf jeden Fall sich bei der Dienststelle hätte entschuldigen oder ein Attest einreichen müssen. Wie der Zweite Senat des Bundesdisziplinarhofs in dem Urteil vom 15. Januar 1959 - II D 7/58 - mit Recht ausgeführt hat, ist eine Alternativfeststellung nur zulässig, wenn die beiden zur Wahl gestellten Verhaltensweisen des Beschuldigten in gleichem Maße schuldhaft waren und dieselbe Strafe verdienen. Hiervon kann aber nach obigen Darlegungen bei den von der Kammer gegenübergestellten Verhaltensweisen des Beschuldigten nicht gesprochen werden. Dies vorausgeschickt, ist zu den einzelnen Punkten folgendes festzustellen:
Zu 1) (Fernbleiben vom Dienst am 1. Juni 1959)
Der Beschuldigte hat die Dienstversäumnis damit begründet, daß er wegen heftiger Magenschmerzen habe im Bett bleiben müssen, Dies ist ihm angesichts seines erheblich reduzierten Gesundheitszustandes nicht zu widerlegen. Der Beschuldigte leidet seit dem Jahre 1954 an einer Gastroduodenitis mit chronisch reduziertem Zwölffingerdarmgeschwür und einer erheblichen vegetativen Labilität. Er war dieserhalb vom 27. Dezember 1954 bis 16. Mai 1955, also viereinhalb Monate und im Jahre 1957 nochmals drei Wochen dienstunfähig. Außerdem mußte er wegen dieses Leidens bereits im Jahre 1955 auf Grund postärztlichen Gutachtens vom Außendienst befreit werden. Er ist dann als Pförtner beschäftigt worden, ist aber auch für diesen leichten Dienst nicht geeignet gewesen. Schließlich hat der Amtsarzt des Kreises Hagen den Beschuldigten wegen dieser Krankheit für schlechthin dienstunfähig angesehen. Daraufhin ist der Beschuldigte vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Bei der hieraus ersichtlichen Schwere dieses Leidens erscheint es glaubhaft zumindest aber durch das Ergebnis der Untersuchung nicht widerlegt, daß in gewissen Abständen sehr starke Schmerzen auftreten, die es dem Beschuldigten unmöglich machen, sich aus dem Bett zu erheben und zum Dienst zu gehen. Der Umstand, daß er im ersten Falle nur einen Tag ferngeblieben ist, schließt diese Annahme nicht aus. Dafür, daß er seine Krankheit nur vorschiebt, um sich vom Dienst zu drücken, bestehen auch nach Ansicht seiner Dienststelle keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, daß er die den Verlust seiner Dienstbezüge für diesen Tag feststellende Verfügung des Dienstvorstehers hat rechtskräftig werden lassen, vermag ihn nicht entscheidend zu belasten, da ihm kaum nachgewiesen werden kann, daß er sich über den Unterschied zwischen schuldhaftem und unentschuldigtem Fernbleiben im klaren gewesen ist. Der Vorwurf des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist somit insoweit unbegründet.
Zu dem weiteren Vorwurf, diese Krankheit nicht rechtzeitig der Dienststelle mitgeteilt zu haben, hat sich der Beschuldigte vor dem Untersuchungsführer dahin eingelassen, daß er selbst nicht in der Lage gewesen sei, sich zu entschuldigen, insbesondere habe er nicht zu dem Fernsprechapparat des in seinem Hause wohnenden Hauswirts gehen können. Er habe daher zunächst seine Ehefrau und dann die ältere Tochter beauftragt, ihn bei der Dienststelle zu entschuldigen. Hinzu komme, daß am fraglichen Morgen der Postbedienstete Sch. sich bei seiner, des Beschuldigten Ehefrau erkundigt habe, ob er, der Beschuldigte, Nachtdienst verrichten könne. Entgegen seiner Annahme habe seine Ehefrau dem Bediensteten Sch. aber nichts davon gesagt, daß er wegen Krankheit dienstunfähig sei. Diese Einlassung ist dem Beschuldigten nicht zu widerlegen. Von einer Vernehmung der Ehefrau und der Tochter als Zeugen hat der Senat abgesehen, da angesichts der häufig wechselnden persönlichen Beziehungen dieser Angehörigen zu dem Beschuldigten eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht zu erwarten war. Es kann somit dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, daß er schuldhaft nicht rechtzeitig seine Erkrankung angezeigt hat, zumal er am nächsten Tag wieder zum Dienst erschienen ist.
Mit Verfügung vom 3. Januar 1958 hatte die Oberpostdirektion Dortmund angeordnet, daß der Beschuldigte ein krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst "unverzüglich, d.h. am ersten Tage des Fernbleibens" durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen hätte. Diese Anordnung ist dem Beschuldigten spätestens mit der Verfügung vom 14. August 1958 eröffnet worden. Wenn auch der Beschuldigte ein ärztliches Attest nicht beigebracht hat, so liegt doch ein Verstoß gegen diese Anordnung und damit eine Verletzung der Gehorsamspflicht deshalb nicht vor, weil der Beschuldigte einen Tag nach Beginn seiner Erkrankung den Dienst wieder angetreten hat, ohne daß die Dienststelle auf der Vorlage eines Attestes bestanden hat. Der Beschuldigte konnte daher mit Recht der Ansicht sein, daß die Sache damit sein Bewenden habe.
Dem Beschuldigten ist somit im Falle 1) ein pflichtwidriges Verhalten nicht nachzuweisen.
Zu 2) (Fernbleiben vom 9. bis 14. Juni 1959)
Der Beschuldigte hat hierzu angegeben, daß er am Abend des 8. Juni 10 bis 15 Glas Bier getrunken habe, also weit mehr, als er bei seiner geschwächten Gesundheit habe vertragen können. Am nächsten Tage habe er heftige Magenschmerzen gehabt, die zwei bis drei Tage angedauert hätten. Danach sei er mit den Nerven so fertig gewesen, daß er nicht zum Dienst habe gehen können.
Hiernach hat der Beschuldigte gewußt, daß er eine derart große Menge Alkohol bei seinem Magenleiden nicht verträgt. Wenn er gleichwohl soviel Bier getrunken hat, hat er sich damit schuldhaft in den Zustand der Dienstunfähigkeit versetzt und ist damit schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte die Dauer seiner Dienstunfähigkeit in vollem Umfange hätte voraussehen müssen. Angesichts seines schweren Leidens mußte er auf jeden Fall damit rechnen, daß der übermäßige Alkoholgenuß eine Dienstunfähigkeit auf eine gewisse Zeit nachsichziehen würde.
Hinsichtlich der unterlassenen Meldung ist wesentlich, daß bereits am 9. Juni 1959 die Krankenkontrolleurin van den B. in der Wohnung des Beschuldigten war und mit der Ehefrau über die. Gründe des Fernbleibens gesprochen hat. Der Beschuldigte hat hierzu angegeben, er habe geglaubt, daß seine Ehefrau ihn dabei "entschuldigen" würde. Dies war, wie bereits unter 1) erörtert, in der Tat so naheliegend, daß eine schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht nicht nachweisbar ist.
Zu der Frage, warum er kein Attest beigebracht habe, hat der Beschuldigte vor dem Untersuchungsführer angegeben, er sei dazu nicht in der Lage gewesen, er habe nicht einmal zu dem Fernsprecher seines Hauswirts gehen können. Diese Einlassung erscheint allenfalls für den 9. Juni, nicht aber für die folgenden Tage glaubhaft. Selbst unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Beschuldigten haben die heftigen Schmerzen nur bis zum 11. Juni angehalten. Spätestens am 12. Juni hätte er den Arzt kommen lassen müssen und zwar hätte er diesen ohne weiteres mittels des Fernsprechers seines Hauswirts selbst rufen können, wenn seine Ehefrau sich geweigert hätte, dies zu tun. Im übrigen hat er im Vorermittlungsverfahren sich nicht auf das Hindernis der späteren Schmerzen, sondern darauf berufen, daß er infolge einer durch die häuslichen Verhältnisse bedingten Depression nicht an einen Arzt gedacht habe. Auch dies ist unglaubhaft. Nach Ansicht des Senats kann diese Depression keinesfalls so erheblich gewesen sein, daß der Beschuldigte seine schwere Krankheit und damit die Notwendigkeit einer ärztlichen Konsultation hätte vergessen können. Der Beschuldigte hat somit der Verfügung der Oberpostdirektion Dortmund vom 3. Januar 1958 dadurch zuwidergehandelt, daß er schuldhaft ein Attest nicht beigebracht hat. Er hat somit seine Gehorsamspflicht verletzt.
Zu 3) (Fernbleiben am 7. und 8. September 1959)
Dieser Vorfall ähnelt insofern dem Fall 2), als der Beschuldigte auch hier am Vorabend seines Fernbleibens, also am 6. September 1959, erhebliche Mengen Bier getrunken hat. Daraufhin hatte er nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben an den beiden folgenden Tagen so starke Magenbeschwerden, daß er nicht zum Dienst gehen konnte.
Die Rechtslage ist hier dieselbe wie im Fall 2). Der Beschuldigte hat sich auch hier schuldhaft in den Zustand der Dienstunfähigkeit versetzt, obwohl er aus dem nur drei Monate zurückliegenden Vorfall zu 2) hätte erkennen müssen, welche schweren Folgen für seine Gesundheit ein übermäßiger Alkoholgenuß nachsichzieht.
Die Frage, warum sich der Beschuldigte nicht alsbald hat für sein Fernbleiben entschuldigen lassen, konnte nicht geklärt werden, da der Beschuldigte hierzu im Untersuchungsverfahren nicht gehört und zum Hauptverhandlungstermin vor dem Senat nicht erschienen ist. Möglicherweise hat der Beschuldigte hier ebenso wie in den zuvor erörterten Fällen annehmen können, daß seine Ehefrau der Behörde seine Dienstunfähigkeit mitteilen würde.
Auch ein Verstoß gegen die Anordnung der Oberpostdirektion vom 3. Januar 1958 liegt nicht vor, da nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschuldigte angesichts der Tatsache, daß die Dienstunfähigkeit nur zwei Tage gedauert hat, überhaupt die Möglichkeit gehabt hat, einen Arzt zu einem Krankenbesuch bei ihm zu veranlassen.
Zu 4) (Fernbleiben am 8. Dezember 1959)
Der Beschuldigte hat im Vorermittlungsverfahren angegeben, er sei an dem fraglichen Tage wegen heftiger Magenschmerzen dienstunfähig gewesen. Dies ist ihm, wie bereits zu 1) dargelegt, nach der Art seiner Krankheit nicht zu widerlegen. Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst ist mithin nicht gegeben.
Zu der Frage der rechtzeitigen Meldung an die Dienststelle wegen des Fernbleibens hat sich der Beschuldigte dahin eingelassen, er habe seine Frau gebeten, ihn zu entschuldigen. Diese habe es aber abgelehnt. Dies ist ihm aus den bereits erörterten Gründen nicht zu widerlegen, so daß auch insoweit eine Pflichtwidrigkeit entfällt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur sofortigen Vorlage eines Attestes liegt aus den zu 1) dargelegten Gründen nicht vor.
Zu 5) (Dienstversäumnis vom 30. Dezember 1959 bis 7. Januar 1960)
Der Beschuldigte hat sich im Vorermittlungsverfahren dahin eingelassen, daß er in der fraglichen Zeit wegen heftiger Magenschmerzen nicht habe zum Dienst gehen können. Diese Einlassung wird durch die Art seiner Krankheit sowie dadurch bestätigt, daß der Beschuldigte vom 8. Januar 1960 wegen seines Leidens (Magengeschwüre) vom Arzt als dienstunfähig und als nicht ausgehfähig bezeichnet worden ist. Sein Vorbringen ist daher nicht zu widerlegen. Für das Nichterscheinen bei dem Vernehmungstermin vor dem Untersuchungsführer gilt das Gleiche. Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst liegt somit nicht vor.
Da die Ehefrau des Beschuldigten die Krankheit ihres Mannes am 31. Dezember 1959 der Behörde gemeldet hat, ist auch ein schuldhafter Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht gegeben. Aus welchem Grunde die Meldung nicht schon am 30. Dezember erfolgt ist, konnte nicht geklärt werden. Möglicherweise ist die Ursache hierfür darin zu erblicken, daß der Beschuldigte, wie schon in früheren Fällen, am ersten Krankheitstage so starke Schmerzen gehabt hat, daß er völlig aktionsunfähig war.
Die verspätete Vorlage des Attestes hat der Beschuldigte mit erheblichen Schmerzen begründet. Nach Ansicht des Senats können aber diese Schmerzen nicht dauernd in derart unverminderter Stärke angehalten haben, daß sie den Beschuldigten gehindert hätten, sich ein ärztliches Attest zu beschaffen. Seiner Behauptung, er habe wegen der Schmerzen das Haus nicht verlassen können, ist entgegenzuhalten, daß er den Arzt mit Hilfe des in seinem Haus befindlichen Fernsprechers hätte herbeirufen können. Dem Beschuldigten war daher zuzumuten, zumindest vom 31. Dezember 1959 ab zu versuchen, einen Arzt zu sich zu bitten, um auf diese Weise ein Attest über seine Dienstunfähigkeit zu erhalten. Dadurch, daß er dies nicht getan hat, hat er seine Gehorsamspflicht verletzt.
Zusammenfassend sind nachstehende Einzelverfehlungen festzustellen:
- a)
schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vom 9. Juni 1959 ab während mehrerer Tage;
schuldhafte Verletzung der Gehorsamspflicht durch Nichtvorlage eines Attestes (Fall 2),
- b)
schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst am 7. und 8. September 1959 (F 11 3);
- c)
Verletzung der Gehorsamspflicht durch Nichtvorlage eines Attestes in der Zeit vom 31. Dezember 1959 bis 7. Januar 1960 (Fall 5).
Diese Einzelverfehlungen stellen insgesamt ein Dienstvergehen dar (§ 77 BBG).
Für das Strafmaß sind vor allem die Fälle des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst von Bedeutung, somit die Fälle 2) und 3). Ein Beamter, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint oder sich schuldhaft in den Zustand der Dienstunfähigkeit versetzt, setzt das zwischen ihm und seiner Behörde bestehende Vertrauensverhältnis einer erheblichen Belastung aus und läßt seine Zuverlässigkeit und Geeignetheit für den Beamtendienst als fraglich erscheinen, insbesondere dann, wenn es sich nicht um eine einmalige Entgleisung handelt, sondern wenn - wie hier - sich derartige Pflichtwidrigkeiten wiederholen. Aus diesem Grunde ist besonders bedenklich das Fernbleiben vom. Dienst am 7. und 8. September 1959 (Fall 3). Obwohl der Beschuldigte hier aus dem Vorfall vom Juni des gleichen Jahres (Fall 2) genau gewußt hat, daß übermäßiger Alkoholgenuß bei ihm Dienstunfähigkeit zur Folge hat, hat er sich hierdurch nicht davon abhalten lassen, erneut Alkohol in einer seine Dienstfähigkeit ausschließenden Menge zu sich zu nehmen. Die in der Regel als bloße Ordnungswidrigkeit zu wertende Nichtvorlage eines ärztlichen Attestes gewinnt hier ihr Gewicht für das Strafmaß dadurch, daß der Beschuldigte im Falle 5) einer dahingehenden Aufforderung seiner Dienststelle nicht oder jedenfalls erst verspätet nachgekommen ist, wobei allerdings nicht feststeht, wann ihm diese Aufforderung zugegangen ist. Hierbei wirkt sich zu ungunsten des Beschuldigten aus, daß ihn nicht einmal die bereits erfolgte Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und die einschlägige Vorstrafe vom 16. Juli 1958 zu pflichtgemäßem Verhalten hat veranlassen können. Diese Verfehlungen zeugen somit von einer nicht unbeträchtlichen Disziplinlosigkeit.
Bei dieser Sachlage hätte der Beschuldigte bei Fehlen wesentlicher Milderungsgründe mit einer schweren Bestrafung rechnen müssen, wenn er noch aktiver Beamter wäre und damit die Möglichkeit bestünde, die für einen aktiven Beamten in Frage kommenden in § 4 BDO aufgezählten Strafen auch gegen den Beschuldigten zu verhängen. Indessen ist ein derartiger wesentlicher Milderungsgrund in der jahrelangen Magen- und Darmkrankheit zu erblicken. Wie gerichtsbekannt ist, sind es nämlich nicht allein die mit dieser Krankheit verbundenen, meist periodisch auftretenden mehr oder weniger starken Schmerzen, die die Erfüllung der dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten so schwierig, wenn nicht vielfach unmöglich machen. Hinzu kommt besonders die gerade für dieses Leiden typische psychische Belastung, die sowohl das Hemmungsvermögen wie auch die Arbeitsfreude und das Pflichtbewußtsein nachteilig beeinflußt. Hinzu traten beim Beschuldigten familiäre Spannungen, die es in gewisser Weise verständlich, wenn auch nicht entschuldigt erscheinen ließen, daß er gelegentlich Zuflucht zum Alkohol genommen hat.
Wenn es hiernach schon fraglich erscheint, ob bei einer isolierten Betrachtung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verfehlung gesagt werden kann, daß ein Beamter, der sich in dieser Weise verhalte, eine eines Beamten schlechthin unwürdige Dienstauffassung zeige, so trifft dies auf den Beschuldigten in Anbetracht seiner besonderen Situation nicht zu. Der Beschuldigte ist ein schwerkranker Mann, der sich bis zum Ausbruch seiner Krankheit tadellos verhalten hat. Der Senat ist der Überzeugung, daß die Verfehlungen - ebenso wie die Vorfälle, die zu der Disziplinarverfügung und zu dem Ausspruch des Mißfallens geführt haben - ihre letzte Ursache in der Krankheit haben. Wenn dieses Leiden auch die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten nicht beseitigt oder vermindert hat, und deshalb entgegen der Ansicht des Verteidigers der subjektive Tatbestand der Verfehlungen nicht in Frage gestellt ist, ohne daß es zu dieser Feststellung der Anforderung eines Sachverständigen bedürfe, läßt diese Krankheit jedoch die Verfehlungen als weniger schwerwiegend erscheinen, als sie die Kammer angesehen hat. Da im übrigen der Beschuldigte inzwischen in den Ruhestand versetzt worden ist, bedurfte die Frage, ob der Behörde seine Weiterbeschäftigung zugemutet werden kann, keiner Prüfung.
Kam nach alledem die Höchststrafe nicht in Frage, so konnte gegen den Beschuldigten als Ruhestandsbeamten gemäß § 9 BDO nur auf Kürzung des Ruhegehalts erkannt werden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten hielt der Senat die aus dem Urteilstenor ersichtliche Höhe und Dauer der Kürzung des Ruhegehalts für angemessen und ausreichend.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 98, 99 BDO.
Lange
Arndt
Nöller
Wulbieter