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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.05.1965, Az.: BVerwG II DB 10/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG II DB 10/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Der Verlust der Dienstbezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst ist die gesetzliche Folge eines Disziplinartatbestandes. Hierbei muß dem sich auf Krankheit berufenden Beamten nachgewiesen werden, daß er in der fraglichen Zeit dienstfähig war.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichters Dr. Hammerschlag,
Bundesrichters Vogel als Beisitzer,
Rechtsanwalts Dr. Waldemar Spatz, Berlin 20, als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte Karaschewski als vereidigte Schriftführerin,
gemäß § 105 Abs. 1 BDO auf den Antrag vom 7. September 1964
in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 1965
beschlossen:

Tenor:

Die Verfügung des Präsidenten des Landesfinanzamtes ... vom 24. August 1964 über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Antragstellers in der Zeit vom 16. November 1963 bis 27. Februar 1964 wird aufgehoben.

Die Kosten des Antragsverfahrens fallen dem Bund zur Last.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Zollassistent und Beamter auf Lebenszeit. Er gehört zum Dienstbereich des Hauptzollamts ... und ist seit März 1962 der Grenzkontrollstelle ... zugeteilt, und zwar für den Innendienst. Vom Nachtdienst war er zuletzt auf Grund ärztlichen Attestes befreit.

2

Er ist durch Bescheid des Bezirksamtes ... vom 7. Dezember 1961 als Schwerbeschädigter im Sinne des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 anerkannt worden; die Gesamtminderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt 50 %. An gesundheitlichen Schäden wurden eine Osteochondrose der Wirbelsäule mit Funktionseinbuße und Wurzelreizerscheinungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie ein Herzschaden mit anginösen Beschwerden festgestellt. Seit seiner Einstellung in die Zollverwaltung im November 1952 ist der Antragsteller zunächst in der Zeit von Januar 1953 bis Ende Juli 1959 167 Tage, hauptsächlich wegen Kopfschmerzen, dem Dienst ferngeblieben. Er hatte im Jahre 1957 eine Gehirnerschütterung erlitten, die jedoch nicht als Dienstunfall anerkannt wurde. Da Zweifel bestanden, ob das häufige Fehlen durch Krankheit begründet war, veranlaßte der Präsident des Landesfinanzamts Berlin eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers hierüber und über die Frage seiner etwaigen dauernden Dienstunfähigkeit.

3

Nachdem sich das Gesundheitsamt ... am 14. November 1959 dahin geäußert hatte, daß der Antragsteller nicht als dauernd dienstunfähig anzusehen sei und nicht festgestellt werden könne, ob das häufige Fernbleiben vom Dienst durch Krankheit begründet war, verfügte der Präsident des Landesfinanzamts am 28. November 1959, daß eine erneute amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen sei, wenn der Antragsteller wiederum länger als 14 Tage krankheitshalber dem Dienst fernbleiben sollte. In der Folgezeit blieb dieser von Mitte Dezember 1959 bis Mitte Mai 1961 insgesamt fast 200 Tage, in der Hauptsache wegen Kopfschmerzen, Herz- und Wirbelsäulenbeschwerden, dem Dienst fern. Er nahm ihn am 20. Mai 1961 wieder auf, fehlte aber vom 25. Mai bis 11. August 1961 abermals. Hinsichtlich einer beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung machte er Schwierigkeiten.

4

Durch Verfügung von 2. März 1962 stellte der Präsident des Landesfinanzamts ... den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers für die Zeit vom 20. Juni bis 4. Juli 1961 und vom 20. Juli bis 10. August 1961 fest, weil er trotz Aufforderung seine Dienstunfähigkeit für diese Zeiten nicht nachgewiesen habe, mithin ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei.

5

Durch Beschluß vom 10. Juli 1962 - II DB 5/62 - hob der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat, die Verfügung vom 2. März 1962 auf, nachdem der behandelnde Arzt Dr. Schneider in der Verhandlung bekundet hatte, daß der Antragsteller tatsächlich in der angegebenen Zeit wegen seiner Wirbelsäulenerkrankung dienstunfähig gewesen sei.

6

In der Zeit nach August 1961 war der Antragsteller von Mitte September 1961 bis Mitte Juli 1963 erneut rund 260 Tage, in der Hauptsache wegen Herz-, Magen-, Kreislauf- und Wirbelsäulenbeschwerden dienstunfähig. Seine frühere Anordnung vom 23. Februar 1959, daß der Antragsteller jede Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen habe, hatte der Vorsteher des Haupt-Zollamtes ... auf Gegenvorstellungen des Antragstellers am 19. Dezember 1962 wieder aufgehoben.

7

II.

Der Antragsteller blieb vom 14. Oktober 1963 an wegen einer fieberhaften Erkältung dem Dienst abermals fern und reichte ein Attest des Arztes Dr. Q. vom 17. Oktober 1963 ein, wonach er für ca. 10 Tage dienstunfähig sei. In dem weiteren Attest vom 30. Oktober 1963 wurde ihm Dienstunfähigkeit für eine weitere Woche bescheinigt. Als er in der Folgezeit den Dienst nicht wieder aufnahm, wurde er nach einem Aktenvermerk vom 16. Januar 1964 von seinem Dienststellenvorsteher mehrmals, allerdings schriftlich erst am 14. November 1963, aufgefordert, ein Verlängerungsattest beizubringen. Ein solches reichte er jedoch nicht ein und nahm den Dienst erst am 22. April 1964 wieder auf, nachdem ihn Dr. Q. in einem Attest vom 20. April 1964 von jenem Tage an für wieder dienstfähig erklärt hatte.

8

Auf eine Anfrage des Präsidenten des Landesfinanzamts äußerte sich Dr. Q. am 12. August 1964 dahin, daß der Antragsteller vom 17. Oktober bis zum 5. November 1963 in seiner Behandlung gestanden habe und vom 17. Oktober bis zum 15. November 1963 dienstunfähig gewesen sei. Dienstunfähigkeit habe ferner vom 28. Februar bis zum 21. April 1964 bestanden. Ob eine solche auch in der Zwischenzeit von Mitte November 1963 bis Ende Februar 1964 vorgelegen habe, könne er nicht beurteilen, da in dieser Zeit der Antragsteller nicht bei ihm gewesen sei.

9

Durch Verfügung vom 24. August 1964 stellte sodann der Präsident des Landesfinanzamtes ... ohne weitere Beweiserhebung gemäß § 73 Abs. 2 BBG den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 16. November 1963 bis 27. Februar 1964 fest, da der Antragsteller in dieser Zeit ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Gegen diese ihm am 31. August 1964 ausgehändigte Verfügung hat der Antragsteller mit der am 9. September 1964 eingegangenen Eingabe seines damaligen Verteidigers vom 7. September 1964 die Entscheidung des Bundesdisziplinarhofes beantragt und gebeten, die Verfügung vom 24. August 1964 aufzuheben. In dieser Eingabe und in späteren Schriftsätzen, auch des neuen Verteidigers, ist im wesentlichen geltend gemacht worden:

10

Tatsächlich sei der Antragsteller durchgehend vom 14. Oktober 1963 bis zum 21. April 1964 wegen seiner Spondylose, allgemeiner Kreislaufbeschwerden und seiner Herz- und Magenleiden dienstunfähig gewesen. Als Schwerbeschädigter sei er nur begrenzt dienstfähig. Sein Rückgratleiden habe Formen angenommen gehabt, die ihm die Ausübung des Dienstes unmöglich gemacht hätten. Demgemäß habe ihn sein behandelnder Arzt Dr. Q. dienstunfähig geschrieben. Zwar treffe es zu, daß er während der Krankheitsdauer längere Zeit nicht den Arzt konsultiert und sich von diesem auch keine weiteren Dienstunfähigkeitszeugnisse habe ausstellen lassen. Hieraus dürfe jedoch nicht geschlossen werden, daß er in dieser Zeit dienstfähig gewesen sei, denn hierfür sei allein der tatsächliche Krankheitszustand maßgebend. Der behandelnde Arzt werde als sachverständiger Zeuge bekunden, daß er tatsächlich während der ganzen angegebenen Zeit dienstunfähig gewesen sei. Nach Lage der Dinge sei es auch nicht erforderlich gewesen, daß er sich in regelmäßigen Abständen dem Arzt zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit vorstellte, denn ihm sei die zu wählende Therapie bekannt gewesen. Häufigere ärztliche Besuche hätten ihm keine Erleichterung schaffen können. Er habe gehofft, bald wieder diensttauglich zu sein und diese Hoffnung gegenüber Kollegen im Gespräch zum Ausdruck gebracht. Seine Erwartungen hätten sich jedoch nicht erfüllt. Da ihm nur 60 v.H. der für eine ärztliche Konsultation entstehenden Kosten erstattet würden, habe er auch im Kosteninteresse davon abgesehen, den Arzt in der Zwischenzeit des öfteren zu konsultieren.

11

Im übrigen müsse geprüft werden, ob bei längerer Dienstunfähigkeit eines Schwerbeschädigten die Dienstbehörde berechtigt sei, in kurzen Intervallen immer wieder ärztliche Bescheinigungen über die Dienstuntauglichkeit anzufordern, obwohl der Beamte einen Teil der Kosten für diese Atteste selbst bezahlen müsse. Die gesteigerte Fürsorgepflicht gegenüber einem schwerbeschädigten Beamten mache es notwenidg, daß diesem Gelgenheit gegeben werde, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. Die Behörde hätte ihn auffordern müssen, sich von einem Vertrauensarzt bzw. einem Amtsarzt untersuchen zu lassen, statt immer neue Krankheitsbescheinigungen zu verlangen. Jedenfalls hätte sie ihn auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung dienstlicher Aufforderungen zur Beibringung einer ärztlichen Krankheitsbescheinigung hinweisen müssen. Sie habe selbst geltend gemacht, daß er am 14. November 1963 durch den Vorsteher der Grenzkontrollstelle ... aufgefordert worden sei, ein ärztliches Attest über seinen Gesundheitszustand beizubringen. Obwohl er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er aber nicht eindringlicher zur Erfüllung der dienstlichen Weisung ermahnt worden, habe vielmehr am 9. Januar 1964 ein nur recht unverbindlich gehaltenes Schreiben bekommen, in dem es u.a. heiße: "Bei dieser Gelegenheit wäre ich ferner für die Mitteilung dankbar, wann etwa mit der Wiederaufnahme Ihres Dienstes zu rechnen ist. Gegebenenfalls bitte ich erneut um Vorlage eines ärztlichen Attestes."

12

Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen für den Verlust der Dienstbezüge nicht gegeben. Inwieweit sein Verhalten disziplinarechtlich zu beanstanden sei, werde in dem gegen ihn inzwischen eingeleiteten Disziplinarverfahren geklärt werden müssen.

13

Außerdem liege die Beweislast für die Dienstverfehlung bei der Behörde. Diese müsse nachweisen, daß der Beamte eine Dienstverfehlung begangen habe. Nicht aber müsse der Beamte beweisen, daß er kein Dienstvergehen begangen habe. Bleibe die Frage offen, ob eine Dienstverfehlung vorliege, spreche das zugunsten des Beamten. Hinzu komme, daß er unstreitig schwerbeschädigt sei und seine Leiden hierauf beruhten. Bei einem schwerbeschädigten Beamten spreche aber die Vermutung für Dienstunfähigkeit und nicht für Diensttauglichkeit. Im Zweifelsfalle müsse jedenfalls in einem Rechtsstaat zugunsten des Beamten entschieden werden. Vorsorglich beziehe er sich zum Nachweis dafür, daß er tatsächlich in der hier strittigen Zeit vom November 1963 bis Ende Februar 1964 arbeitsunfähig, krank gewesen sei, auf das Zeugnis seiner Ehefrau, ... sowie auf das des Ehepaares ... und ...

14

III.

Der Antrag auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Präsidenten des Landesfinanzamtes ... ist nach § 105 Abs. 1 BDO zulässig und fristgerecht gestellt. Der Bundesdisziplinarhof ist zur Entscheidung zuständig, da der Präsident des Landesfinanzamtes ... oberste Dienstbehörde des Antragstellers ist. Der Antrag ist auch begründet.

15

Die gesetzliche Grundlage für den Verlust der Dienstbezüge ist die Vorschrift des § 73 Abs. 2 BBG. Ein Beamter verliert hiernach, wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Folge eines Disziplinartatbestandes, denn die schuldhafte Verletzung der einem Beamten obliegenden Pflicht zur Dienstleistung ist ein schweres Dienstvergehen, das in der Regel auch im Disziplinarverfahren geahndet werden muß (vgl. BDH 4,40/44 und 100/107 FFi Plog-Wiedow BBG § 73 Anm. 16). Daraus folgt, daß dem Antragsteller nachgewiesen werden muß, daß er Inder fraglichen Zeit seines Fernbleibens vom Dienst in Wirklichkeit dienstfähig gewesen ist. Dieser Nachweis kann zwar auch durch Indizien geführt werden, wenn sich aus ihnen die Gewißheit ergibt, daß der Antragsteller - wie ihm bekannt war oder bekannt sein konnte - tatsächlich dienstfähig gewesen und somit schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist. Ein einwandfreier und überzeugender Nachweis ist im vorliegenden Falle aber nicht erbracht.

16

Bei Zweifeln an einer angeblich durch Krankheit herbeigeführten Dienstunfähigkeit ist regelmäßig eine rechtzeitige ärztliche Begutachtung am Platze. Wenn schon die Dienstbehörde trotz ihrer früheren auf eine zeitige amtsärztliche Untersuchung hinweisenden Verfügung vom 28. November 1959 keinen Anlaß gesehen hat, während des langen Abwesenheitszeitraumes von Oktober 1963 bis April 1964 eine amtsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen (vgl. auch § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG), hätte die Anordnung einer solchen wenigstens noch etwas zeitnäheren Untersuchung nahegelegen, als der behandelnde Arzt Dr. Q. am 12. August 1964 erklärt hatte, er könne sich zur Frage der Dienstfähigkeit in dem fraglichen Zeitraum nicht äußern. Der Senat hat diese Beweiserhebung nachgeholt, wobei sich allerdings jetzt die aus dem Zeitablauf herrührenden Aufklärungsschwierigkeiten bemerkbar machen, und hat im November 1964 den Amtsarzt Dr. T. vom Gesundheitsamt ... beauftragt, sich gutachtlich zur Frage der Dienstfähigkeit zu äußern. Sein Gutachten ist schriftlich im Februar 1965 erstattet worden. Darüber hinaus hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ihn als Sachverständigen, den behandelnden Arzt Dr. Q. als Zeugen und Sachverständigen sowie die Ehefrau des Antragstellers und die Eheleute ... als Zeugen vernommen.

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Die beiden Sachverständigen haben sich dahin geäußert, daß es ihnen nicht möglich sei, nachträglich zuverlässig zu beurteilen, ob die Krankmeldung des Antragstellers während des strittigen Zeitraumes zu Recht bestanden habe. Dr. Q. hat überdies auf Befragen des Antragstellers erklärt, es könne sein, daß dieser dienstunfähig gewesen sei, denn er sei ein schwacher, kranker Mensch.

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Die Sachverständigen haben allerdings die Meinung vertreten, es sei auffällig, daß der Antragsteller in der Zeit von Anfang November 1963 bis Ende Februar 1964, d.h. fast vier Monate hindurch, keinen Arzt aufgesucht hat, und Dr. T. hat gemeint, in der Regel könne man bei einem Patienten, der sich so verhalte, davon ausgehen, daß er in dieser Zeit keine oder nur geringfügige Beschwerden gehabt habe, also auch nicht dienstunfähig gewesen sei. In der Tat läßt der Umstand, daß der Antragsteller während eines so erheblichen Zeitraumes trotz angeblich ständiger starker Schmerzen nicht bei einem Arzt gewesen ist, Zweifel an seiner Dienstunfähigkeit aufkommen. Ein zwingender Schluß, daß er dienstfähig gewesen ist, kann aber hieraus unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gezogen werden.

19

Zunächst einmal spricht für die Darstellung des Antragstellers, daß er in der Tat seit Jahren gesundheitlich stark beeinträchtigt ist. Außer der Wirbelsäulen- und der Herzerkrankung, die zur Anerkennung seiner Schwerbeschädigteneigenschaft geführt hat, leidet er seit Jahren an Kreislaufstörungen und offenbar als Folge seiner im Jahre 1957 erlittenen Kopfverletzung an häufigen Kopfschmerzen. Außerdem ist er im November 1963 auch wegen einer Gastritis behandelt worden. Wegen seiner verschiedenen Krankheiten hat er seit dem Jahre 1952 in sehr erheblichem umfange dem Dienst fernbleiben müssen und seine jeweilige Dienstunfähigkeit durch Atteste belegt. Auch bei seinem Fehlen vom 14. Oktober 1963 bis 21. April 1964 hat er seine Dienstunfähigkeit bis zum 15. November 1963 und ab 28. Februar 1964 durch Arztatteste, nachgewiesen. Bei dieser Sachlage besteht schon die Möglichkeit, daß er auch in der Zwischenzeit nicht in der Lage war, seinen Dienst zu versehen.

20

Dies ergibt sich vor allem aus der Art seiner Beschwerden. Nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat und den glaubhaften Bekundungen seiner Ehefrau hatte er ständig sehr erhebliche Rückenschmerzen und war hierdurch und durch die zusätzlichen Kreislaufstörungen und Magenbeschwerden so schwach, daß er mittags zwei bis drei Stunden wieder das Bett aufsuchen und auch sonst viel liegen mußte. Seine Wirbelsäulenbeschwerden waren zeitweise so stark, daß er sich nicht allein die Schuhe zuschnüren konnte. Die Gastritis führte trotz strenger Diät im Essen häufig zum Erbrechen von Magensäure. Durch diese Beeinträchtigungen verringerte sich sein Gewicht in der fraglichen Zeit auf 125 Pfund. Auch die Eheleute ..., welche die Familie des Antragstellers in Abständen von etwa zwei bis drei Wochen regelmäßig besucht haben, haben bekundet, daß er sich in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe. Er habe viel liegen müssen und sich häufig nur mit Mühe vom Stuhl erheben können. Eine für die Jahreswende 1963/64 beabsichtigte Silvesterfeier habe er abgesagt, weil er gesundheitlich dazu nicht in der Lage gewesen sei.

21

Angesichts dieses Zustandes hätte es zwar nahegelegen, daß der Antragsteller ebenfalls in der Zeit von Anfang November 1963 bis Ende Februar 1964 einen Arzt aufgesucht hätte. Die von ihm angegebenen Grunde, weshalb er dies unterlassen hat, sind auch nicht völlig überzeugend, andererseits aber nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Einmal kann ihm geglaubt werden, daß ihm die Therapie seiner verschiedenen Leiden aus den langen Jahren seines Krankseins bekannt war. Seine Ehefrau hat ihm nach ihrer Angabe zur Linderung seiner Wirbelsäulenbeschwerden Zäpfchen und Librium verabfolgt sowie Einreibungen vorgenommen zur Behebung der Gastritis hat er streng diät gelebt, und zur Belebung seines Kreislaufs hat er gelegentlich Weinbrand zu sich genommen. Nach den Angaben der beiden Sachverständigen hätte zwar darüber hinaus eine nachdrücklichere ärztliche Behandlung mit dem Erfolg einer Linderung seiner Beschwerden vorgenommen werden können. Es mag aber sein, daß der Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen aus einer gewissen Apathie und Resignation heraus glaubte, daß ihm ein Arzt doch nicht hätte helfen können, und daß er auch die Kosten erneuter Konsultationen und Behandlungen vermeiden wollte.

22

Gegen den Antragsteller spricht allerdings, daß er einen Arzt schon deshalb hätte aufsuchen müssen, um durch neue Atteste seine Dienstunfähigkeit gegenüber seiner Behörde nachweisen zu können (vgl. auch § 49 der Geschäftsordnung für die Hauptzollämter und ihre Dienststellen - HGO -). Daß er dies unterlassen hat, ist aber zum großen Teil auch darauf zurückzuführen, daß seine Dienstbehörde es offenbar nach dieser Richtung seit langem an geeigneten nachdrücklichen Maßnahmen hat fehlen lassen. Der Antragsteller war bereits früher wiederholt dadurch aufgefallen, daß er bei Erkrankungen seine Dienstunfähigkeit nicht oder nicht rechtzeitig nachgewiesen hatte. Dies hatte dem Präsidenten des Landesfinanzamtes Veranlassung gegeben, am 29. November 1959 anzuordnen, daß eine amtsärztliche Untersuchung zu betreiben sei, wenn sich der Antragsteller erneut länger als 14 Tage krank melden sollte. Diese Anordnung ist jedoch weder bei dem späteren Fernbleiben des Antragstellers vom 25. Mai bis 12. August 1961 noch bei seinem jetzigen erneuten langen Fehlen durchgeführt worden. Ferner hat der Vorsteher des Hauptzollamts ... seine Anordnung vom 23. Februar 1959, daß der Antragsteller jede Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen habe, am 29. Dezember 1962 wieder aufgehoben. Aus den Personalakten kann auch nicht entnommen werden, daß die Dienstvorgesetzten es für erforderlich gehalten haben, wegen der Nichteinreichung oder nicht rechtzeitigen Einreichung von Arztattesten beim Fernbleiben vom Dienst in den letzten Jahren disziplinarische Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, obwohl in dem früheren Beschluß des Senats vom 10. Juli 1962 auf die Frage seiner in diesem Zusammenhange in Betracht kommenden disziplinaren Verantwortlichkeit ausdrücklich hingewiesen worden war. Als der Antragsteller in dem jetzt hinsichtlich des Gehaltsverlustes zur Entscheidung stehenden Falle wiederum gegen seine Pflicht verstieß, nach Ablauf des Attestes vom 30. Oktober 1963 ein erneutes Arztzeugnis über seine weitere Dienstunfähigkeit einzureichen, ist er zwar durch Schreiben vom 14. November 1963 zur Einreichung aufgefordert worden - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wollte er sich an den Empfang dieses Schreibens nicht erinnern können -, Aber obgleich dieses Schreiben erfolglos blieb, ist gegen ihn nichts unternommen worden. Erst am 9. Januar 1964, d.h. nach weiteren fast acht Wochen, hat der Vorsteher der Grenzkontrollstelle ... einem Schreiben, das sich auf Orts- und Kinderzuschläge bezog, den Nachsatz hinzugefügt, er wäre dem Antragsteller "für die Mitteilung dankbar", wann etwa mit der Aufnahme des Dienstes zu rechnen sei, und es werde ggf. erneut um Vorlage eines ärztlichen Attestes gebeten. Angesichts dieses auffallend großzügigen Verhaltens seiner Verwaltung kann dem Antragsteller seine Einlassung vor dem Senat nicht widerlegt werden, er habe angenommen, seine. Dienststelle lege kein sehr großes Gewicht auf die Dinge, und er hätte sich anders verhalten, wenn mit ihm einmal in scharfen Worten über die Vorlage eines neuen Attestes gesprochen worden wäre.

23

Ist es schon im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beweisführung nicht zulässig, aus der Tatsache der Nichtvorlage von Attesten einfach zu "unterstellen", wozu Dr. ... in seinem schriftlichen Gutachten neigte, daß der Antragsteller dienstfähig war, ist daher das sich daraus ergebende Indiz zur Überführung zu schwach. Möglicherweise könnte man bei einem Beamten, der sich in der sehr sicheren Erwartung disziplinarer Bestrafung der Nichtvorlage geforderter Atteste schuldig macht, auf einen besser gewordenen Gesundheitszustand und auf ein böses Gewissen des Beamten in der Richtung schließen, daß er annimmt, der Arzt werde ihn, wenn er sich zu ihm begebe, für wieder dienstfähig erklären. So liegt der Fall hier aber nicht.

24

Bei der gesamten Sach- und Beweislage kann daher nicht als hinreichend erwiesen angesehen werden, daß der Antragsteller in der Zeit vom 16. November 1963 bis 24. Februar 1964 dienstfähig gewesen, also dem Dienst schuldhaft ferngeblieben ist. Die den Verlust seiner Dienstbezüge feststellende Verfügung vom 24. August 1964 war daher aufzuheben.

25

Die Frage, ob in der Nichtbeibringung eines ärztlichen Attestes eine disziplinarisch zu ahnende Dienstpflichtverletzung des Antragstellers zu erblicken ist, bleibt hiervon - wie schon im Senatsbeschluß vom 10. Juli 1962 - unberührt.

26

Die Kosten des Antragsverfahrens mußten gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 3, 99 Abs. 1 BDO dem Bund auferlegt werden. Dagegen bestand kein Anlaß, auch die notwendigen Auslagen des Antragstellers einschließlich der Kosten seines Verteidigers dem Bund aufzuerlegen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 BDO). Die Auslagenvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 2 BDO kam nicht in Betracht, da die jetzt ergangene Entscheidung nicht mit einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld verglichen werden kann.

Dr. Dickertmann
Dr. Hammerschlag
Vogel