Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1962, Az.: BVerwG II DB 5/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II DB 5/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DokBer B 1962, 1905
Amtlicher Leitsatz
Für den Verlust der Dienstbezüge eines sich auf Krankheit berufenden Beamten gemäß § 73 Abs. 2 BBG kommt es ausschließlich darauf an, ob der Beamte dienstfähig war, nicht darauf, ob er den Beweis für seine Dienstunfähigkeit unverzüglich erbracht hat.
In dem Antragsverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Leußer,
Bundesrichters Dr. Hammerschlag,
Bundesrichters Vogel
auf den Antrag vom 12. April 1962
in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 1962
beschlossen:
Tenor:
Die Verfügung des Präsidenten des Landesfinanzamtes B. vom 2. März 1962 über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Antragstellers vom 20. Juni bis 4. Juli 1961 und vom 20. Juli bis 10. August. 1961 wird aufgehoben.
Die Kosten des Antragsverfahrens fallen dem Bund zur Last.
Gründe
Der zum Hauptzollamt B.-H. gehörende Antragsteller wurde am 1. Dezember 1960 zur Grenzkontrollstelle (GKSt) B.-K. abgeordnet. Nachdem er dort bereits vom 15. Februar bis 20. Mai 1961 dienstunfähig erkrankt gewesen war, blieb er erneut vom 25. Mai bis 12. August 1961 dem Dienst fern. Er legte darüber ein Attest seines behandelnden Arztes S. vom 25. Mai 1961 vor, wonach er für ca. 10 Tage bettlägerig sei, und ein weiteres vom 5. Juni 1961, wonach für weitere 14 Tage Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einem Attest vom 5. Juli 1961 wurde dem Antragsteller bestätigt, für zwei weitere Wochen dienstunfähig zu sein. Schließlich reichte er am 8. August 1961 ein Attest mit dem Datum vom 11. August 1961 ein, in dem es heißt, daß der Antragsteller ab 12. August 1961 arbeitsfähig sei.
Am 15. August 1961 teilte der Vorsteher des Hauptzollamtes B.-H. dem Antragsteller mit, er habe für die Zeiten vom 20. Juni bis 4. Juli 1961 und vom 20. Juli bis 10. August 1961 seine Dienstunfähigkeit nicht nachgewiesen, und forderte ihn auf, insoweit noch für seine Dienstunfähigkeit ein ärztliches Attest beizubringen. Der Antragsteller antwortete hierauf am 31. August 1961, daß sein behandelnder Arzt auf Urlaub sei und er die Bescheinigung erst im Oktober beibringen könne. Mit Schreiben vom 2. November 1961 wurde die Aufforderung zur Vorlage eines Attestes wiederholt.
Mit Verfügung vom 2. März 1962 stellte der Präsident des Landesfinanzamtes B. fest, daß der Antragsteller vom 20. Juni bis 4. Juli und vom 20. Juli bis 10. August 1961 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und daher für diese Zeiträume gemäß § 73 Abs. 2 BBG der Verlust seiner Dienstbezüge eingetreten sei.
Gegen die ihm am 5. April 1962 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller mit einer am 19. April 1962 eingegangenen Eingabe vom 12. April 1962 die Entscheidung des Bundesdisziplinarhofes beantragt und gebeten, diese Verfügung aufzuheben. Er hat in dieser Eingabe wie in einer weiteren vom 23. Juni 1962 geltend gemacht, er habe die verlangte "Zusatz-Dienstunfähigkeitsbescheinigung" durch seine Ehefrau Ende November bzw. Anfang Dezember 1961 im Geschäftszimmer der GKSt K. abgeben lassen. Er hat sich zum Beweis hierfür auf das Zeugnis seiner Ehefrau, zum Beweis für die Ausstellung des Attestes auf das Zeugnis seines Arztes S. berufen.
Auf die Aufforderung des Senats an den Präsidenten des Landesfinanzamtes B. hierzu Stellung zu nehmen, ging dem Senat ein Bericht des Vorstehers der GKSt K. vom 2. Juli 1962 zu, in dem es am Schluß heißt, daß der Antragsteller auch der letzten Aufforderung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht nachgekommen sei.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 105 Abs. 1 BDO ist zulässig. Er ist auch begründet.
Der Verlust der Dienstbezüge gemäß § 73 Abs. 2 BBG tritt nur dann ein, wenn ein Beamter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt. Diese Voraussetzungen können bei einem dienstunfähigen Beamten nicht vorliegen. Es kommt also im vorliegenden Fall ausschließlich auf die Frage an, ob der Antragsteller in den fraglichen Zeiträumen vom 20. Juni bis 4. Juli 1961 und vom 20. Juli bis 10. August 1961 dienstunfähig war oder nicht.
Daß der Antragsteller in den beiden Zeiträumen tatsächlich dienstunfähig krank war, steht aber auf Grund der Aussage des prakt. Arztes S. vor dem Senat fest. Nach seiner Bekundung stand der Antragsteller bereits während der Erkrankung vom 15. Februar bis 20. Mai 1961 in seiner Behandlung. Ein in dieser Zeit veranlaßtes röntgenologisches Gutachten ergab insbesondere wesentliche Veränderungen der Wirbelsäule, die sich im wesentlichen mit den Erscheinungen decken, deretwegen der Antragsteller durch Bescheid des Bezirksamtes S. vom 7. Dezember 1961 als Schwerbeschädigter anerkannt und ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bescheinigt wurde. Der behandelnde Arzt hat klargestellt, daß jedenfalls nach seiner Auffassung die Angabe der Krankheitsdauer in einem Attest auch ohne ausdrücklichen Hinweis immer nur als "voraussichtlich" verstanden werden könne, so daß etwa das Attest vom 5. Juni 1961 nicht unbedingt bedeute, daß der Antragsteller nach Ablauf der vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit dienstfähig gewesen sei. Wenn er die Beendigung der Dienstunfähigkeit feststellen wolle, verfahre er vielmehr so wie im Attest vom 11. August 1961 und gebe ausdrücklich den Beginn der Dienstfähigkeit an. Jedenfalls sei gar keine Frage, daß der Antragsteller auch in den beiden fraglichen Zwischenzeiten dienstunfähig gewesen sei.
Der Arzt hat darüber hinaus bekundet, daß er am 19. Oktober 1961 ein Attest über die Dienstunfähigkeit des Antragstellers für die fraglichen Zeiträume ausgestellt und es entweder dem Antragsteller selbst oder dessen Ehefrau übergeben habe. Diese hat angegeben, es Ende November oder Anfang Dezember 1961 an der GKSt B.-K. abgegeben zu haben. Ob sie sich dabei irrt oder ob das Attest an der GKSt in Verlust geraten ist, kann in diesem Verfahren offenbleiben. Die Abgabe des Attestes könnte nur von Bedeutung sein für die Frage, ob der Antragsteller der Aufforderung nachgekommen ist, bei seiner Dienststelle eine ärztliche Bescheinigung abzugeben. Aber das ist eine rein disziplinäre Frage, die in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist. Hier geht es, wie erwähnt, lediglich um die Frage, ob der Antragsteller in der Zeit vom 20. Juni bis 4. Juli und vom 20. Juli bis 10. August 1961 dienstunfähig war, und den Beweis hierfür hat der Antragsteller durch die Aussage seines Arztes eindeutig erbracht.
Infolgedessen war die den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers feststellende Verfügung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 2, 99 Abs. 1 BDO.
Dr. Hammerschlag
Vogel